Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.02.2022, Az. 3 B 27/21

3. Senat | REWIS RS 2022, 1279

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Anforderungen an die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung eines Gerichts


Leitsatz

Aus dem "Jährlichkeitsprinzip" der Geschäftsverteilung folgt nicht, dass die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zum 1. Januar am Anfang der Liste neu beginnen muss; die Geschäftsverteilung kann auch vorsehen, dass die Heranziehung beim erreichten Stand der Liste fortzusetzen ist.

Tenor

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 13. August 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

1. Der Kläger [X.]det sich gegen den Widerruf seiner ärztlichen [X.].

2

Der 1959 geborene Kläger war seit 1984 als Arzt in verschiedenen Krankenhäusern und Arztpraxen im In- und Ausland tätig. Im Hinblick auf ein gegen ihn eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren verzichtete er im Mai 2002 auf seine [X.]. Durch Urteil vom 3. Februar 2003 verurteilte ihn das [X.] wegen [X.] in 748 Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung sowie versuchten [X.]etrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und verhängte ein vierjähriges [X.]erufsverbot für die Ausübung einer Tätigkeit als Angestellter oder Selbständiger im [X.]ereich des privatärztlichen Notdienstes. [X.] gründete der Kläger die "... mbH", deren Ziel es ist, Privatpatienten eine umfassende [X.]etreuung zuhause in Form einer "virtuellen Klinik" anzubieten. In den Jahren 2011 und 2012 wurde dem Kläger jeweils eine einjährige Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 der [X.] - für eine nicht leitende und nicht selbständige ärztliche Tätigkeit erteilt. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 erhielt der Kläger wieder die [X.] als Arzt.

3

Der Kläger trat auch nach Wiedererlangung der [X.] strafrechtlich in Erscheinung: nach zwei Verurteilungen wegen Erschleichens von Leistungen in den Jahren 2013 und 2014 verurteilte ihn das [X.] durch - seit dem 28. Juni 2017 rechtskräftiges - Urteil vom 22. April 2016 wegen [X.]etrugs zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Das Strafgericht hielt es für erwiesen, dass der Kläger im Dezember 2013 - und damit nur drei Monate nach Wiedererlangung seiner [X.] - drei älteren, zum Teil bettlägerigen und pflegebedürftigen Patienten unter Täuschung über die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung privatärztliche Leistungen aufgedrängt und in die Abrechnungen [X.] aufgenommen hatte, ohne die entsprechenden Leistungen tatsächlich erbracht zu haben. Von einer Aussetzung der Vollstreckung zur [X.]ewährung sah das Strafgericht mangels positiver Sozialprognose ab. Der Kläger erkenne die rechtlichen Rahmenbedingungen der ärztlichen Tätigkeit nicht an, deshalb bestehe die konkrete Gefahr neuer Straftaten im Zusammenhang mit der [X.]erufsausübung als Arzt.

4

Mit [X.]escheid vom 30. Mai 2018 widerrief die [X.]eklagte die ärztliche [X.]. Im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung schlossen die [X.]eteiligten einen Vergleich, nach dem der Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerrufsverfahrens weder im Rahmen einer Tätigkeit als festangestellter Arzt noch sonst privatärztlich tätig werden und keine privatärztlichen Leistungen abrechnen darf.

5

Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die Widerrufsverfügung sind erfolglos geblieben. Das [X.] hat die Revision gegen seine [X.]erufungsentscheidung nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete [X.]eschwerde des [X.] bleibt ohne Erfolg.

6

2. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete [X.]eschwerde des [X.] benennt bereits keinen Zulassungsgrund (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 [X.]). In der Sache enthält sie zwar eine Vielzahl von Verfahrensrügen; einen Verfahrensmangel, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.]), hat sie aber nicht aufgezeigt.

7

a) Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die ehrenamtlichen [X.] [X.] und [X.] am [X.]erufungsurteil nicht hätten mitwirken dürfen.

8

aa) Gemäß § 34 i.V.m. § 25 [X.] werden ehrenamtliche [X.] am Oberverwaltungsgericht auf fünf Jahre gewählt. Die Heranziehung der gewählten [X.] zu den Sitzungen dagegen bestimmt das Präsidium nach § 34 i.V.m. § 30 Abs. 1 [X.] vor [X.]eginn des Geschäftsjahres. Das Präsidium weist den Senaten jährlich ehrenamtliche [X.] zu und bestimmt dabei in abstrakter Weise die Reihenfolge der Heranziehung. Zwischenzeitlich von ihrem Amt entbundene Personen (vgl. § 34 i.V.m. § 24 Abs. 1 [X.]) werden dabei nicht mehr berücksichtigt. Aus dem [X.]eschwerdevortrag ergeben sich insoweit keine Zweifel daran, dass der [X.]erufungssenat die Listen ordnungsgemäß geführt hat.

9

Aus dem [X.] ergibt sich zugleich, dass die Rüge, für die Heranziehung der ehrenamtlichen [X.] habe es an einer "kammerinternen Geschäftsverteilung" gefehlt, einen Verfahrensfehler nicht aufzeigt. Nach § 34 i.V.m. § 30 Abs. 1 [X.] liegt die Zuständigkeit zur Regelung der Heranziehung ehrenamtlicher [X.] nicht beim jeweiligen Spruchkörper - hier also dem 3. Senat des [X.] -, sondern beim Präsidium.

bb) [X.] nicht jedes Jahr neu beginnt, begründet ebenfalls keinen Verfahrensfehler. Der [X.]eschwerde liegt ein unzutreffendes Verständnis des für die Geschäftsverteilung geltenden "[X.]s" zugrunde.

Nach § 4 Satz 1 [X.] i.V.m. § 21e Abs. 1 Satz 2 [X.] bestimmt das Präsidium die [X.]esetzung der Spruchkörper vor dem [X.]eginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer; für die Heranziehung ehrenamtlicher [X.] gilt nach § 34 i.V.m. § 30 Abs. 1 [X.] Entsprechendes. Die [X.] wirken danach nicht über das laufende Geschäftsjahr hinaus; sie treten am Ende des Geschäftsjahres nach dem "[X.]" von selbst außer [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 1990 - 3 [X.] 19.88 - [X.] 300 § 21e [X.] Nr. 19 S. 2 = juris Rn. 33). Es ist daher nicht zwingend, dass ein [X.] oder Spruchkörper auch unter Geltung des nächsten [X.] noch für die ihm einmal zugewiesene Sache zuständig bleiben muss ([X.], Urteil vom 17. September 1998 - [X.] - NJW 1999, 796 Rn. 18).

Hieraus folgt aber nicht, dass der für das nächste Jahr geltende Geschäftsverteilungsplan nicht an die Regelungen des letzten [X.] anknüpfen dürfte. Möglich - und in der Praxis üblich - ist vielmehr auch die [X.]estimmung, dass der Spruchkörper oder [X.] in den Sachen, für die nach den bisherigen [X.]estimmungen eine Zuständigkeit begründet wurde, bis zu ihrer Erledigung zuständig bleibt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl. 2021, § 21e Rn. 149). Durch eine derartige Kontinuität wird die Möglichkeit, die zur Entscheidung berufenen [X.] für einen Einzelfall auszuwählen oder zu "manipulieren" in besonderer Weise vermieden (vgl. [X.], [X.]eschluss des [X.] vom 8. April 1997 - 1 [X.] 1/95 - [X.]E 95, 322 Rn. 25).

Auch die vom Kläger beanstandete Fortführung von Listen, durch die an den bisherigen Stand angeknüpft und er im neuen Geschäftsjahr fortgeschrieben wird, begegnet danach keinen rechtlichen [X.]edenken. Weder das "[X.]" noch eine andere Regelung zwingen dazu, die Zuteilung zum 1. Januar auf "Null" zu stellen und am Anfang der Liste neu zu beginnen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 22. Juni 1973 - 6 [X.] 30.73 - [X.] 310 § 30 [X.] Nr. 5 S. 4 m.w.N.). Dies gilt sowohl für die Heranziehung der ehrenamtlichen [X.] als auch für die Mitwirkung der Mitglieder des Senats nach dessen Geschäftsverteilung, soweit diese keinen Turnus vorsieht (vgl. § 4 Satz 1 [X.] i.V.m. § 21g Abs. 2 [X.]).

cc) Die Annahme des [X.], der Urlaub eines ehrenamtlichen [X.]s stelle keine Verhinderung dar, sodass der Termin vertagt werden müsse, trifft nicht zu. Ein im Urlaub befindlicher ehrenamtlicher [X.] ist an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verhindert und muss durch seinen Vertreter ersetzt werden (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 24. September 1969 - 3 ER 210.69 - [X.] 310 § 30 [X.] Nr. 4 und vom 13. Mai 1976 - 7 [X.] 5.76 - [X.] 310 § 30 [X.] Nr. 13).

dd) Auch hinsichtlich der Heranziehung der ehrenamtlichen [X.] für den Verhandlungstermin vom 13. August 2021 hat die [X.]eschwerde einen Verfahrensfehler nicht dargelegt.

Den vorgelegten Listen zur Heranziehung der ehrenamtlichen [X.] des 3. Senats kann entnommen werden, dass die ehrenamtlichen [X.] zeitlich in der Reihenfolge nicht der Sitzungstage, sondern der Ladungen herangezogen wurden. Das ist zulässig ([X.], Urteile vom 22. Oktober 1985 - 7 [X.] 78.84 - [X.] 310 § 30 [X.] Nr. 20 S. 10 f. = juris Rn. 16 und vom 25. April 1991 - 7 [X.] 11.90 - [X.]E 88, 159 <163 f.> = juris Rn. 16; [X.]eschluss vom 17. Mai 2000 - 8 [X.] 114.00 - [X.] 11 Art. 101 GG Nr. 19 Rn. 5) und angesichts der einfachen Handhabbarkeit für die Geschäftsstellen auch nicht unüblich (vgl. [X.]/Funke-Kaiser/[X.]/von [X.], [X.], 8. Aufl. 2021, § 30 Rn. 2).

Ausgehend hiervon trifft die Rüge, die in der Liste der ehrenamtlichen [X.] für das [X.] nachrangig geführten ehrenamtlichen [X.] U. und [X.] hätten nicht für den früheren Termin vom 4. August 2021, sondern - anstelle der zuvor gelisteten ehrenamtlichen [X.] [X.] und [X.] - für die mündliche Verhandlung vom 13. August 2021 geladen werden müssen, nicht zu. Aus der [X.] für die Heranziehung der ehrenamtlichen [X.] ergibt sich, dass die Ladungen für die Sitzung vom 13. August 2021 zeitlich vor derjenigen am 4. August 2021 erfolgten. Während für den Termin vom 13. August 2021 Zusagen vom 7. Juli 2021 ([X.]) und vom 25. Juni 2021 ([X.]) vermerkt sind, ist für die Sitzung vom 4. August 2021 eine Ladung vom 15. Juli 2021 (U. und [X.]) ausgewiesen. Die Reihenfolge der Heranziehung der ehrenamtlichen [X.] des 3. Senats nach dem Datum der Ladung ist damit eingehalten. Dass der [X.]eschluss des Präsidiums eine andere Zuteilungsregel vorgegeben hätte, hat die [X.]eschwerde nicht dargelegt.

b) Die [X.]eschwerde hat auch hinsichtlich der Mitwirkung der [X.]erufsrichter keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers dargelegt.

aa) Nach § 21g Abs. 7 und § 21e Abs. 9 [X.] sind grundsätzlich nur Abschriften der Geschäftsverteilungspläne zur Einsichtnahme vorzulegen, nicht jedoch die Urschrift (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 5. März 2018 - [X.]/17 - juris Rn. 37 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Februar 2020 - 20 K 4062/18 - juris Rn. 94 f. m.w.N.). Warum es danach zu einem Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.] führen sollte, auf dem die Entscheidung beruhen kann, dass im Abdruck der [X.]eschlüsse zur senatsinternen Geschäftsverteilung die Unterzeichnung nicht die Namen der dem Senat angehörigen [X.] ausweist, sondern mit dem Hinweis "Die Mitglieder des Senats" versehen ist, legt die [X.]eschwerde nicht dar. Gründe hierfür sind auch nicht ersichtlich. Um [X.] es sich dabei handelt, ist im [X.]eschluss aus der namentlichen Nennung der Senatsmitglieder im Rahmen der Sachregelungen ersichtlich.

bb) Entgegen der Auffassung des [X.] muss der [X.]eschluss über die senatsinterne Geschäftsverteilung von [X.] dem Senat zugewiesenen [X.]n gefasst werden (vgl. § 21g Abs. 1 Satz 1 [X.]). Dies gilt unabhängig davon, dass dem hierdurch zur Entscheidung berufenen Spruchkörper nur drei [X.] angehören.

cc) Warum der Urlaub der Vorsitzenden am 13. August 2021 nicht zu einer Verhinderung hätte führen sollen, ist der [X.]eschwerde nicht zu entnehmen. Die durch Urlaub begründete vorübergehende Verhinderung aus tatsächlichen Gründen führt zur Vertretung durch den geschäftsplanmäßigen Vertreter; dies gilt auch für Vorsitzende [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 2016 - [X.]/14 - NJW-RR 2017, 635 Rn. 13; [X.]eschluss vom 5. Oktober 2021 - 3 [X.] - juris Rn. 14 ff.). Anhaltspunkte für eine gezielte Einflussnahme auf die [X.]esetzung der [X.]bank durch die Urlaubsgestaltung (vgl. hierzu [X.], [X.]eschluss vom 20. März 2007 - 2 [X.]vR 2470/06 - NVwZ 2007, 691 Rn. 26) sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Vorstellung des [X.], der Vertretungsfall müsse im Geschäftsverteilungsplan dokumentiert werden, geht fehl. Er muss auch nicht urkundlich in den Akten festgehalten werden; vielmehr ist die Feststellung als solche formfrei und kann auch in anderer Weise getroffen werden (vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 2016 - [X.]/14 - NJW-RR 2017, 635 Rn. 20 ff.).

dd) Soweit die [X.]eschwerde rügt, in der senatsinternen Geschäftsverteilung für das [X.] habe eine Vertretungsregelung für [X.] S. gefehlt, kann die angegriffene Entscheidung hierauf jedenfalls nicht beruhen, weil der [X.] im Termin vom 13. August 2021 nicht verhindert war.

c) Auch die schlaglichtartig vorgetragenen Kritikpunkte gegen die Verfahrensweise des [X.] ergeben keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.].

aa) Die [X.]eschwerde hat nicht aufgezeigt, dass das [X.]erufungsgericht nicht zur Sache hätte entscheiden dürfen.

Nach § 130 Abs. 1 [X.] hat das Oberverwaltungsgericht die not[X.]digen [X.]eweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Auch [X.]n das Verfahren vor dem [X.] an einem wesentlichen Mangel leidet, darf es die Sache nur dann an das [X.] zurückverweisen, [X.]n aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige [X.]eweisaufnahme not[X.]dig ist (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

Das Oberverwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil diese Voraussetzung verneint, weil die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der ärztlichen [X.] auf Grundlage der rechtskräftigen und für die [X.]e grundsätzlich bindenden tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils zu treffen sei. Ein über diese Feststellungen hinausgehender Aufklärungsbedarf bestehe nicht.

Entgegen den Ausführungen der [X.]eschwerde hat das Oberverwaltungsgericht diese Annahme (ausführlich) begründet ([X.] ff.). Ein Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass das Oberverwaltungsgericht die vom Kläger benannten Gesichtspunkte für eine Ausnahme von nicht leitenden und nicht selbständigen ärztlichen Tätigkeiten nicht weiter in den [X.]lick genommen hat. [X.] ist das Unterlassen weiterer Aufklärungen nur, soweit die Tatsachen nach dem Rechtsstandpunkt des Tatsachengerichts erheblich sind. Auch die Amtsaufklärungspflicht verlangt nicht, dass ein Gericht eine [X.]eweisaufnahme über Umstände durchführt, auf die es nach seiner Rechtsauffassung nicht ankommt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. Dezember 2018 - 3 [X.] 39.18 - juris Rn. 8 m.w.N.). Der Teilwiderruf einer ärztlichen [X.] ist nach Auffassung des [X.] aber ausgeschlossen ([X.]), sodass etwaige Umstände hierzu für seine Entscheidung nicht entscheidungserheblich waren.

bb) Soweit der Kläger behauptet, das Protokoll der Sitzung vom 13. August 2021 sei ihm nicht zugesandt worden, widerspricht das dem bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnis (Gerichtsakten [X.]latt 794). Dort hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] den Erhalt des Protokolls der Sitzung vom 13. August 2021 am 18. August 2021 bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass und warum dies nicht zutreffend sein sollte, hat die [X.]eschwerde nicht benannt.

cc) Mit der Rüge, über das gegen die [X.] der ersten Instanz gestellte Ablehnungsgesuch sei nicht entschieden worden, ist ebenfalls kein Verfahrensfehler des angegriffenen [X.]erufungsurteils aufgezeigt.

Nach [X.]eendigung der Instanz kann die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden; das Ablehnungsgesuch ist insoweit "prozessual überholt" ([X.]SG, [X.]eschluss vom 5. Juni 2014 - [X.] ÜG 29/13 [X.] - juris Rn. 8; [X.], [X.]eschluss vom 13. Februar 2020 - 4 [X.] 28.19 - juris Rn. 6). Dies folgt daraus, dass das mit dem Ablehnungsgesuch gemäß § 54 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO verbundene Tätigkeitsverbot für den oder die abgelehnten [X.] sich in dieser Situation nicht mehr auswirken kann (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 30. Januar 2017 - 6 [X.] 44.16 - juris Rn. 7 und vom 29. November 2018 - 9 [X.] - juris Rn. 4).

Unter welchen Voraussetzungen hiervon Ausnahmen gelten könnten, kann vorliegend offenbleiben. Denn das nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Unterzeichnung des [X.] am 12. März 2019) mit Schreiben vom 17. Mai 2019 am 20. Mai 2019 erhobene Ablehnungsgesuch, mit dem der Kläger die Handhabung seines Antrags auf Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan der Kammer gerügt hat, war unbeachtlich. Die Gewährung von Akteneinsicht in die Geschäftsverteilungspläne obliegt dem Präsidenten ([X.], [X.]eschluss vom 25. September 2019 - [X.] ([X.]) 2/18 - NJW 2019, 3307 Rn. 12). Etwaige Mängel hierbei können unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zur Ablehnung aller am Urteil der Vorinstanz mitwirkenden [X.] führen.

Soweit der Kläger damit in der Sache Einwände gegen die Geschäftsverteilungspläne der [X.] des [X.]s Hamburg vorgetragen hatte, hat sie das [X.]erufungsgericht zutreffend als Rüge einer vorschriftswidrigen [X.]esetzung des erstinstanzlichen Gerichts berücksichtigt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. Juni 2016 - 2 [X.] 18.15 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 [X.] Nr. 77 Rn. 38). Da das [X.]erufungsgericht von einer vorschriftswidrigen [X.]esetzung der erstinstanzlichen [X.]bank ausgegangen ist, könnte das [X.]erufungsurteil nicht auf einer - vermeintlich - fehlerhaften [X.]ehandlung des Ablehnungsgesuchs beruhen.

d) Der vom Kläger "in der Sache" gerügte "[X.]", der daraus folge, dass das Oberverwaltungsgericht nicht ausgeführt habe, warum es ihn auch für eine nicht leitende und nicht selbständige ärztliche Tätigkeit als unwürdig und ungeeignet betrachte, betrifft die Rechtsan[X.]dung im konkreten Einzelfall und ist damit weder der Verfahrensrüge noch der Grundsatzrüge zugänglich. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Widerruf der [X.] nach § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]ÄO zwingend ist, [X.]n der [X.]etroffene sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen [X.]erufs ergibt; Umstände und Entwicklungen, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind, können erst im [X.] (§ 8 [X.]ÄO) berücksichtigt werden ([X.], [X.]eschluss vom 31. Juli 2019 - 3 [X.] 7.18 - [X.] 418.00 Ärzte Nr. 118 Rn. 11 ff. m.w.N.). Neuen oder zusätzlichen grundsätzlichen Klärungsbedarf hierzu hat die [X.]eschwerde weder geltend gemacht noch aufgezeigt.

e) Von einer weiteren [X.]egründung wird im Hinblick auf die unzureichende Darlegung abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 [X.]). Es ist nicht Aufgabe des [X.]undesverwaltungsgerichts, aus dem [X.]eschwerdevorbringen diejenigen Gesichtspunkte herauszufiltern, die möglicherweise eine Revisionszulassung begründen könnten (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 25. März 2019 - 4 [X.] 14.19 - juris Rn. 4; [X.], [X.]eschluss vom 5. März 2018 - [X.]/17 - juris Rn. 14 ff.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 [X.]. Die Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

II

Der Antrag des [X.] auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe und [X.]eiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

Zwar gelten für den Prozesskostenhilfeantrag nicht dieselben Darlegungsanforderungen wie für die Nichtzulassungsbeschwerde selbst. Die Prozesskostenhilfe soll die Rechtsverfolgung in der Hauptsache nur ermöglichen, nicht aber vorwegnehmen. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf die Sachprüfung daher nicht ungeschmälert vorverlagern. Auch die mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe verfolgte Gleichstellung Unbemittelter muss aber nur auf den [X.]ezugspunkt eines [X.]emittelten gerichtet sein, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Prozesskostenhilfe ist danach zu versagen, [X.]n ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist ([X.], [X.]eschluss vom 13. März 1990 - 2 [X.]vR 94/88 u.a. - [X.]E 81, 347 <357>).

Gemessen hieran ist der Antrag abzulehnen. Das Vorbringen lässt - wie bereits dargestellt - in der Sache keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes im Sinne von § 132 Abs. 2 [X.] erkennen.

Meta

3 B 27/21

14.02.2022

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 13. August 2021, Az: 3 Bf 154/19, Urteil

§ 21e Abs 1 S 2 GVG, § 21e Abs 9 GVG, § 21g Abs 2 GVG, § 21e Abs 7 GVG, § 24 Abs 1 VwGO, § 25 VwGO, § 30 VwGO, § 34 VwGO, § 54 Abs 1 VwGO, § 130 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO, § 47 Abs 1 ZPO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 5 Abs 2 S 1 BÄO, § 8 Abs 1 BÄO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.02.2022, Az. 3 B 27/21 (REWIS RS 2022, 1279)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1279

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

10 PKH 1/22 (Bundesverwaltungsgericht)

Prozesskostenhilfe für den Zugang zu kammerinternen Geschäftsverteilungsplänen


10 PKH 2/22 (Bundesverwaltungsgericht)


4 BN 36/13 (Bundesverwaltungsgericht)

Freiheit der Gemeinden bei der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans; Wirkung des Vollständigkeitsprinzips eines …


7 B 24/18 (Bundesverwaltungsgericht)

Zugang zu einem Gutachten


2 B 91/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Vorschriftswidrige Besetzung des Disziplinargerichts (Beamtenbeisitzer)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

X B 44/17

XII ZR 50/14

3 StR 485/20

IV AR (VZ) 2/18

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.