Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.06.2019, Az. 7 B 24/18

7. Senat | REWIS RS 2019, 6196

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Gegenstand

Zugang zu einem Gutachten


Gründe

I

1

Der Kläger ist Mitglied des Personalrats des beklagten [X.], einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er begehrt Zugang zu einem im Auftrag des [X.]eklagten durch eine Rechtsanwaltskanzlei erstellten Gutachten vom 23. Juli 2012 zu datenschutz- und arbeitsrechtlichen Fragen des Einsatzes eines neuen EDV-Programmes.

2

Vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht hatte die Klage Erfolg. Der [X.] ergebe sich aus dem [X.]. Ausschlussgründe lägen nicht vor.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde des [X.]eklagten.

II

4

Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

5

1. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift nicht durch. Die [X.]eschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht weiche mit seiner Ansicht, es bedürfe zur Plausibilisierung der zu schützenden Geheimnisse und der zu offenbarenden Information einer so präzisen Umschreibung, dass das Gericht in der Lage sei, die [X.]ehauptungen der informationspflichtigen [X.]ehörde schlüssig nachzuvollziehen, von einem Rechtssatz des [X.] ab, wonach die aktenverweigernde Stelle nur zu einer abstrakten Umschreibung der in den zurückgehaltenen Akten befindlichen Schriftstücke verpflichtet ist ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 25. Juni 2010 - 20 F 1.10 - [X.] 310 § 99 VwGO Nr. 59 Rn. 7 und vom 3. Juli 2012 - 20 F 12.11 - juris Rn. 11). Eine Divergenz besteht insoweit jedoch nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat die in den genannten Entscheidungen des [X.] aufgestellten Grundsätze der Sache nach zutreffend erkannt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Auch abstrakte Umschreibungen der Aktenbestandteile müssen so präzise sein, dass sie dem Gericht eine Prüfung ihrer Entscheidungserheblichkeit ermöglichen. Wenn die [X.]eschwerde meint, sie habe den Inhalt der Akten hinreichend genau beschrieben, wendet sie sich in Wahrheit gegen die Tatsachenwürdigung des [X.], was die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht begründen kann.

6

2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

7

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Die Rechtsfrage und der Klärungsbedarf müssen gem. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der [X.]eschwerdebegründung dargelegt werden (stRspr; vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 12. Februar 2019 - 7 [X.] 2.18 - juris Rn. 6 m.w.[X.]).

8

Als rechtsgrundsätzlich bedeutsam wirft die [X.]eschwerde die Frage auf:

"Kann eine öffentlich-rechtliche Informationsgewährungspflicht einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 [X.]G[X.] sein?"

9

Diese Frage ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat die - von ihm bejahte - Frage, ob hinsichtlich einer privatrechtlich getroffenen Vertraulichkeitsabrede angesichts eines bestehenden öffentlich-rechtlichen Informationszugangsanspruchs ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 [X.]G[X.] angenommen werden kann, lediglich im Rahmen einer Alternativbegründung aufgeworfen. Unabhängig von dieser Überlegung ("Davon abgesehen...") hat das Oberverwaltungsgericht selbstständig tragend darauf abgestellt, dass das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem [X.] nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen werden kann (vgl. [X.], [X.]). Eine rechtsgrundsätzliche [X.]edeutung auch dieser - im Übrigen jedenfalls primär landesrechtlichen - Frage macht der [X.]eklagte nicht geltend. Ist die angefochtene Entscheidung jedoch selbstständig tragend auf mehrere [X.]egründungen gestützt, ist die Revision nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder der verschiedenen [X.]egründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 1. Juli 2016 - 3 [X.] 59.15 - juris Rn. 3 m.w.[X.]). Im Übrigen hat der Senat zum Informationsfreiheitsgesetz des [X.]undes bereits entschieden, dass es durch vertragliche Vertraulichkeitsklauseln nicht abbedungen werden kann (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 [X.] 2.15 - [X.]VerwGE 154, 231 Rn. 36).

3. Das [X.]eschwerdevorbringen weist nicht auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.

a) Der vom [X.]eklagten geltend gemachte Verstoß gegen § 112 VwGO liegt nicht vor.

Der Kläger bemängelt, dass das Oberverwaltungsgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2018 in einer anderen [X.]esetzung verhandelt habe, als im Termin am 3. Mai 2018, obwohl die mündliche Verhandlung bloß unterbrochen und nicht vertagt worden sei. Insoweit ist aber kein Verfahrensfehler erkennbar. § 112 VwGO schreibt zwar vor, dass das Urteil nur von den [X.]n und ehrenamtlichen [X.]n gefällt werden darf, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. Damit ist jedoch die letzte mündliche Verhandlung gemeint (vgl. [X.]VerwG [X.]eschlüsse vom 19. September 1973 - 6 [X.] 123.73 - [X.] 448.0 § 34 [X.] Nr. 21, vom 14. März 2011 - 8 [X.] 61.10 - [X.] 2011, 123 Rn. 23 und vom 26. August 2013 - 9 [X.] 13.13 - juris Rn. 8 ff.). Weder im Verwaltungs- noch im Zivilprozess besteht eine Regelung des Inhalts, die einmal in mündlicher Verhandlung und [X.]eweisaufnahme mit einer Sache befasst gewesenen [X.] müssten auch bis zur Entscheidung mit dieser Sache befasst bleiben (vgl. [X.]VerwG Urteil vom 23. September 1983 - 6 [X.] 13.83 - juris Rn. 15, insoweit in [X.] 310 § 112 VwGO Nr. 5 nur als Leitsatz abgedruckt; [X.]eschluss vom 12. Juli 1985 - 9 [X.][X.] 104.84 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 56 S. 32). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn sich die mündliche Verhandlung - etwa wegen des Umfangs des Streitstoffs - über mehrere Sitzungstage hinzieht und die mündliche Verhandlung daher am Ende des jeweiligen Sitzungstages lediglich unterbrochen und am nächsten Sitzungstag fortgesetzt wird (vgl. [X.]FH, Urteil vom 3. Dezember 2010 - V [X.] 57/10 - juris Rn. 5 ff. m.w.[X.]; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, Stand Februar 2019, § 104 Rn. 74). In diesem Fall ist die Änderung der richterlichen [X.]esetzung unzulässig.

Vorliegend hat - der Regel folgend - das [X.]erufungsgericht am 2. Juli 2018 eine erneute mündliche Verhandlung durchgeführt und auf deren Grundlage sein Urteil gefällt. Ausweislich der Niederschrift vom 3. Mai 2018 wurde die an diesem Tag vor dem [X.]erufungsgericht abgehaltene erste mündliche Verhandlung um 12:52 Uhr geschlossen, nicht lediglich unterbrochen. Nach der Niederschrift vom 2. Juli 2018 wurde die an diesem Tag abgehaltene zweite mündliche Verhandlung folgerichtig (neu) eröffnet und nicht lediglich fortgesetzt. Abweichendes ergibt sich auch aus den Ladungen zum Termin am 2. Juli 2018 nicht.

Ein erkennbarer Wille des [X.]erufungsgerichts, die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2018 - ausnahmsweise - unter [X.]eibehaltung der [X.]esetzung des Gerichts am 2. Juli 2018 fortzusetzen, ergibt sich entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde auch nicht aus dem Hinweis der Vorsitzenden, die Erwägungen, die der Senat bislang in der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2018 und in seinem [X.]eweisbeschluss von diesem Tage zu erkennen gegeben habe, gälten aus Sicht der [X.]erufsrichter im Wesentlichen weiter. Dieser richterliche Hinweis macht vielmehr deutlich, dass die am 2. Juli 2018 nach der Geschäftsverteilung zuständigen [X.]erufsrichter vor der mündlichen Verhandlung über den bisherigen Sach- und Streitstand beraten haben und in dieser [X.]esetzung zu einer vorläufigen rechtlichen Einschätzung gelangt sind.

Angesichts der eindeutigen Formulierungen in den Sitzungsniederschriften ist entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde auch der Umstand, dass dieselben ehrenamtlichen [X.], die bereits an der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2018 teilgenommen hatten, auch am 2. Juli 2018 mitwirkten, nicht geeignet, eine bloße Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zu belegen. Es ist nicht auszuschließen, dass wegen weiterer bereits terminierter mündlicher Verhandlungen und krankheits- oder urlaubsbedingter Verhinderungen der übrigen dem Senat zugeordneten ehrenamtlichen [X.] die beiden am 3. Mai 2018 herangezogenen ehrenamtlichen [X.] bereits zwei Monate später erneut heranzuziehen waren. Im Übrigen ist eine [X.]esetzungsrüge nur dann in der erforderlichen Weise bezeichnet, wenn unter Wiedergabe der maßgeblichen, in den Geschäftsverteilungsplänen des ([X.] bzw. des Spruchkörpers niedergelegten [X.] und Vertretungsregeln konkret dargelegt wird, dass und warum ein bestimmter [X.] nicht zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen war. Es ist nicht Aufgabe des [X.]eschwerdegerichts, den Inhalt der Geschäftsverteilungspläne zu ermitteln, diese auf eine (lediglich vermutete) fehlerhafte Anwendung im Einzelfall zu durchsuchen und eine solche festzustellen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. Januar 2016 - 2 [X.] 34.14 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 75 Rn. 12).

b) Das [X.]erufungsgericht hat die von der [X.]eschwerde benannten [X.]eweisanträge Nr. 7 und 8 nicht verfahrensfehlerhaft abgelehnt.

aa) Der [X.]eklagte beantragte in der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2018 zum [X.]eweis der Tatsache, dass dem Verfassen des Gutachtens vom 23. Juli 2012 die konkrete Erwartung zugrunde lag, dass es zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Personalrat kommen werde, die Einvernahme der Verfasser des Gutachtens.

Die Ablehnung der [X.]eweisanträge hat das [X.]erufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2018 damit begründet, dass die unter [X.]eweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden könnten. In den Entscheidungsgründen führt das Oberverwaltungsgericht in materiell-rechtlicher Hinsicht aus, dass für die Annahme des [X.] nach § 5 Nr. 5 des [X.]es - [X.] - die Erwartung eines Rechtsstreits in dem Gutachten selbst Niederschlag gefunden haben müsse. Demgegenüber hätten sich die vom [X.]eklagten unter [X.]eweis gestellten Tatsachen allein auf die Erwartung möglicher Rechtsstreitigkeiten, nicht aber den maßgeblichen Inhalt des Gutachtens selbst bezogen (vgl. [X.], [X.] f.).

Zu dem für den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "[X.] <...>" - [X.] - (Schutz von [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnissen) relevanten Inhalt des Gutachtens hat das Oberverwaltungsgericht darauf verwiesen, dass dieser trotz wiederholter Hinweise des Gerichts und einer erneuten [X.]itte um Präzisierung in der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2018 so abstrakt geblieben sei, dass daraus keine rechtlichen Schlüsse in [X.]ezug auf die Schutzbedürftigkeit des Gutachtens, zumal in seiner Gesamtheit gezogen werden könnten ([X.], S. 19).

Auch der Verwaltungsprozess kennt die Möglichkeit, einen [X.]eweisantrag durch "Wahrunterstellung" abzulehnen. Mit [X.]lick auf den Untersuchungsgrundsatz kommt dies allerdings regelmäßig nur für - wie aus der maßgeblichen Sicht des zur Entscheidung berufenen Gerichts auch hier - nicht entscheidungserhebliche [X.]ehauptungen in Frage. Diese Verfahrensweise setzt indes voraus, dass die behauptete [X.]eweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 3. Dezember 2012 - 2 [X.] 32.12 - juris Rn. 12 m.w.[X.]). Mit der Ablehnung eines [X.]eweisantrags durch Wahrunterstellung sagt das Gericht dem [X.]eteiligten zu, dass es die behaupteten [X.]eweistatsachen als wahr behandeln wird. Hierzu darf es sich im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht in Widerspruch setzen. Der Umfang der Wahrbehandlung muss hierbei dem erkennbaren Sinn und dem vollen Inhalt des [X.]eweisbegehrens entsprechen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. September 1993 - 4 [X.] 125.93 - juris Rn. 7 m.w.[X.]).

Diesen Maßgaben ist das [X.]erufungsgericht gerecht geworden. Soweit es auf Seite 26 des Urteilsabdrucks formuliert, dass gewisse Anhaltspunkte dafür vorliegen könnten, dass das Gutachten "bereits für eine konkret in Aussicht genommene rechtliche Auseinandersetzung mit dem Personalrat verfasst worden sein und über die bisher mitgeteilten Inhalte hinaus gesonderte Erwägungen hierzu enthalten könnte", setzt es sich zu seiner Wahrunterstellung nicht in Widerspruch. Entscheidend für das [X.]erufungsgericht ist, dass die Erwartung eines Rechtsstreits in dem streitigen Gutachten selbst Niederschlag gefunden haben muss. Hierauf war der [X.]eweisantrag Nr. 7 aber nicht gerichtet. Die beiden Verfasser sind lediglich dazu benannt worden, dass "dem Verfassen" des Gutachtens vom 23. Juli 2012 die konkrete Erwartung rechtlicher Auseinandersetzungen zugrunde lag. Eine solche nicht im Gutachten selbst Ausdruck findende Erwartung war nach der Auffassung des [X.] nicht ausreichend und damit nicht entscheidungserheblich. Entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde musste das [X.]erufungsgericht bei seiner Entscheidung über den [X.]eweisantrag Nr. 7 nicht davon ausgehen, dass sich das [X.]eweisbegehren des [X.]eklagten nach seinem erkennbaren Sinn und vollen Inhalt auch darauf erstreckt hat, dass die Erwartung eines Rechtsstreits in dem Gutachten vom 23. Juli 2012 selbst Niederschlag gefunden hat.

Dies ist deshalb nicht der Fall, weil das Oberverwaltungsgericht bereits in den Gründen des [X.]eweisbeschlusses vom 3. Mai 2018 auf seine Rechtsauffassung, wonach die Erwartung eines Rechtsstreits im Gutachten selbst Niederschlag gefunden haben muss, hingewiesen und sich der [X.]eklagte mit dieser Rechtsauffassung in seinem Schriftsatz vom 6. Juni 2018 (S. 5 f.) auseinandergesetzt hat. Vor diesem Hintergrund wäre es im Rahmen sorgfältiger Prozessführung Sache des [X.]eklagten gewesen, seinen [X.]eweisantrag gegebenenfalls auf die für ihn erkennbar aus der Sicht des [X.]erufungsgerichts entscheidungserhebliche Tatsache zu erstrecken, dass die Erwartung eines Rechtsstreits im Gutachten selbst Niederschlag gefunden hat.

Auch im Hinblick auf den [X.]eweisantrag Nr. 8 ist das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde im Rahmen der [X.]eweiswürdigung nicht von seiner Wahrunterstellung abgewichen, sondern hat den als wahr unterstellten Inhalt der tabellarischen Zusammenfassung des Gutachtens als für die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht hinreichend aussagekräftig und substantiiert gewürdigt.

Abweichendes folgt auch nicht daraus, dass im Tatbestand sowie in den Entscheidungsgründen des [X.]erufungsurteils von (nur) "angeblich" im Gutachten gemachten Angaben und "angeblichen" Vorgaben des Vorstands die Rede ist. Die jeweiligen Textpassagen im Tatbestand (vgl. [X.] S. 9) und den Entscheidungsgründen (vgl. [X.] S. 19) nehmen auf ein gerichtliches Aufklärungsersuchen vom 3. Mai 2018 [X.]ezug, mit dem das [X.]erufungsgericht um eine präzise Umschreibung von zukünftigen erst noch zu würdigenden - und insoweit jedenfalls zu diesem Zeitpunkt "angeblichen" - Angaben gebeten wurde (vgl. hierzu auch die Klarstellung des [X.]erufungsgerichts in den Gründen des ablehnenden [X.]eschlusses vom 28. August 2018 [[X.]A S. 3] zum Tatbestandsberichtigungsantrag des [X.]eklagten). Die in diesem spezifischen Kontext stehende Wortwahl des [X.] lässt Rückschlüsse auf eine defizitäre [X.]ehandlung der erst mit Antrag vom 2. Juli 2018 unter [X.]eweis gestellten Tatsachen als wahr nicht zu.

c) In Anbetracht der geschilderten Umstände musste es sich dem [X.]erufungsgericht entgegen der Auffassung des [X.]eklagten auch nicht aufdrängen, im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) die vom [X.]eklagten beantragte Einvernahme der Gutachten durchzuführen und auf die Frage zu erstrecken, ob die Erwartung eines Rechtsstreits im Gutachten selbst Niederschlag gefunden hat. Wie dargelegt, hätte es hinsichtlich dieser [X.]eweistatsache einer ausdrücklichen Antragstellung seitens des [X.]eklagten bedurft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

7 B 24/18

21.06.2019

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 2. Juli 2018, Az: 3 Bf 153/15, Urteil

§ 86 Abs 1 VwGO, § 104 Abs 3 S 2 VwGO, § 112 VwGO, § 134 BGB, § 5 Nr 5 TranspG HA

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.06.2019, Az. 7 B 24/18 (REWIS RS 2019, 6196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6196


Verfahrensgang

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Az. 7 B 24/18

Bundesverwaltungsgericht, 7 B 24/18, 21.06.2019.


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