Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.10.2013, Az. 4 BN 36/13

4. Senat | REWIS RS 2013, 2121

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Freiheit der Gemeinden bei der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans; Wirkung des Vollständigkeitsprinzips eines Geschäftsverteilungsplans


Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 8. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des [X.]undesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91>; siehe auch [X.]eschluss vom 1. Februar 2011 - [X.]VerwG 7 [X.] - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

4

a) Die [X.]eschwerde hält zunächst folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:

"Kann eine [X.] einen einheitlichen Planungsvorgang in verschiedene in sich abgeschlossene und selbständige Planungsverfahren aufteilen oder muss sie bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt mit einem einheitlichen Planungsziel auch ein einheitliches [X.]ebauungsplanverfahren durchführen?"

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Soweit die [X.]eschwerde betont, vorstehende Frage sei (auch) im Rahmen der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von [X.]edeutung, bezieht sie sich ganz offensichtlich auf die Ablehnung des [X.] gegen die 4. Änderung des [X.]ebauungsplans Nr. 15 [X.] als unzulässig. Die Voraussetzungen, unter denen ein Eigentümer bzw. - wie hier - ein Auflassungsvormerkungsberechtigter eines Grundstücks antragsbefugt ist für einen Normenkontrollantrag gegen einen [X.]ebauungsplan, der sein Grundstück nicht erfasst, sind in der Rechtsprechung des [X.] bereits hinreichend geklärt (vgl. zusammenfassend [X.]eschluss vom 29. Juli 2013 - [X.]VerwG 4 [X.] 13.13 - juris Rn. 4; zur Antragsbefugnis bei [X.]estehen eines engen konzeptionellen Zusammenhangs bei - zeitlich gestaffelter - Überplanung verschiedener [X.]ebauungsplanbereiche siehe Urteil vom 16. Juni 2011 - [X.]VerwG 4 [X.]N 1.10 - [X.]VerwGE 140, 41 = [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 182 Rn. 22). Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

5

In [X.]ezug auf die 4. Änderung des [X.]ebauungsplans Nr. 15 [X.] wird mit obiger Fragestellung das Problem der räumlichen Abgrenzung des Geltungsbereichs eines (hier: Änderungs-) [X.]ebauungsplans angesprochen. In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass die [X.] hinsichtlich der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines [X.]ebauungsplans grundsätzlich frei ist. Unter [X.]eachtung der Grundregeln des § 1 [X.]auG[X.] darf sie die Grenzen des Plangebiets nach ihrem planerischen Ermessen festsetzen und sich dabei auch von [X.] unter [X.]erücksichtigung ihrer Planungs- und Durchführungskapazität und der Finanzierbarkeit der städtebaulichen Maßnahmen leiten lassen ([X.]eschluss vom 20. November 1995 - [X.]VerwG 4 N[X.] 23.94 - [X.] 406.11 § 1 [X.]auG[X.] Nr. 87 = juris Rn. 11). Es ist anerkannt, dass die [X.] ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen [X.]ereiche beschränken darf, in denen ein "akuter" planerischer Handlungsbedarf besteht ([X.]eschluss vom 18. Dezember 1990 - [X.]VerwG 4 N[X.] 8.90 - [X.] 406.11 § 9 [X.][X.]auG/[X.]auG[X.] Nr. 47). Selbst eine planerische Konzeption, die sich auf größere Teile des [X.]gebiets auswirkt, muss grundsätzlich nicht notwendig auf einen Schlag realisiert werden ([X.]eschluss vom 23. Juni 1992 - [X.]VerwG 4 [X.] 55.92 - NVwZ-RR 1993, 456). Die Verwirklichung einer (Gesamt-)Planung in Abschnitten ist daher grundsätzlich zulässig (Urteil vom 19. September 2002 - [X.]VerwG 4 [X.]N 1.02 - [X.]VerwGE 117, 58 <65> = [X.] 406.11 § 1 [X.]auG[X.] Nr. 112 = juris Rn. 46). Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass zwar die Ausweisung eines Einzelhandelszentrums und die [X.] in der Nachbarschaft auf einem einheitlichen Planungskonzept der Antragsgegnerin beruhen, dass aber die von den verfahrensgegenständlichen Änderungsbebauungsplänen betroffenen [X.]ereiche bereits vorher durch unterschiedliche [X.]ebauungspläne überplant gewesen sind. Folglich habe es nahe gelegen, die jeweiligen Planungen im Rahmen der bereits vorhandenen [X.]ebauungspläne fortzuschreiben ([X.]). Diese Ausführungen stehen mit der dargestellten Rechtsprechung des Senats im Einklang. Einen darüber hinaus gehenden Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

6

b) Ferner hält die [X.]eschwerde folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:

"Ist es mit Art. 3 Abs. 1 [X.] sowie dem Diskriminierungsverbot vereinbar, dass nach Art. 43 [X.] (richtig: Art. 49 AEUV) die Niederlassungsfreiheit beeinträchtigt ist, weil die Zulässigkeit der Ansiedlung von [X.] nicht von wirtschaftlichen Erwägungen abhängig gemacht werden darf, in [X.] ansässige Unternehmer jedoch in ihrer Niederlassungsfreiheit durch § 1 Abs. 3, 5 [X.]auG[X.] dahingehend beschränkt sind, dass die [X.] für Einzelhandelsbetriebe sich auch anhand der Struktur des Marktes und der Auswirkungen auf bestehende [X.] beurteilt?"

Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Im [X.]eschluss vom 30. Mai 2013 - [X.]VerwG 4 [X.] 3.13 - (Zf[X.]R 2013, 572 = [X.]auR 2013, 1633 = NVwZ 2013, 1085 Rn. 4) hat der Senat ausgesprochen, dass planungsrechtlich bewirkte [X.]eschränkungen der Standorte von [X.] aus Gründen der Stadtentwicklung und des Verbraucherschutzes grundsätzlich zulässig sind und nicht im Widerspruch zu Unionsrecht stehen. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist die 4. Änderung des [X.]ebauungsplans Nr. 15 [X.] darauf gerichtet, eine städtebaulich gerechtfertigte Konzeption umzusetzen. Die Einschränkung des Einzelhandels im Gebiet der Änderung sei Teil der Gesamtkonzeption der Antragsgegnerin, durch eine Stärkung der Einzelhandelsangebotssituation und eine Attraktivitätserhaltung und Attraktivitätssteigerung der [X.] den Kaufkraftabfluss in andere [X.]n zu verhindern ([X.]). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Einzelhandelsausschluss durch die 4. Änderung des [X.]ebauungsplans Nr. 15 [X.] mit Unionsrecht, namentlich mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), in Einklang steht, da er städtebaulich gerechtfertigt ist. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] bzw. das Diskriminierungsverbot in [X.]ezug auf inländische Einzelhandelsunternehmen scheidet von vorneherein aus.

7

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die geltend gemachten Verfahrensfehler sind entweder schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt oder liegen jedenfalls nicht vor.

8

a) Die von der [X.]eschwerde erhobene Rüge der nicht vorschriftsmäßigen [X.]esetzung des [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.]) genügt zum Teil schon nicht dem [X.] des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; im Übrigen ist sie unbegründet.

9

(1) Nach § 138 Nr. 1 VwGO liegt ein absoluter Revisionsgrund dann vor, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. [X.]. Norm ist die [X.]bank, wie sie in der mündlichen Verhandlung besetzt war, aufgrund der die angefochtene Entscheidung ergangen ist (Urteile vom 17. November 1972 - [X.]VerwG 4 [X.] 41.68 - [X.]VerwGE 41, 174 <176> und vom 29. April 1982 - [X.]VerwG 5 [X.] 81.80 - [X.] 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 21 = juris Rn. 9, [X.]eschluss vom 30. November 2004 - [X.]VerwG 1 [X.] 48.04 - [X.] 310 § 138 Ziff. 1 Nr. 43 = juris Rn. 3). Es kommt somit - anders als die [X.]eschwerde meint - für die Frage der ordnungsgemäßen [X.]esetzung des Gerichts nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs des Verfahrens bei Gericht, sondern auf den der mündlichen Verhandlung an, aufgrund derer das Urteil ergeht. Wie die [X.]eschwerde selbst einräumt (S. 10 des [X.]eschwerdebegründungsschriftsatzes), entsprach die [X.]esetzung der [X.]bank im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dem ab 1. Januar 2013 geltenden Geschäftsverteilungsplan des [X.].

(2) [X.]edenken gegen die Wirksamkeit des [X.] des [X.] für das Jahr 2013 wegen des Fehlens einer Übergangsregelung bestehen nicht. Nach § 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG verteilt das Präsidium des Gerichts die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem [X.]eginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer (§ 21e Abs. 1 Satz 2 GVG). Aufgrund dieses "Jährlichkeitsprinzips" tritt der für die Dauer eines Jahres beschlossene Geschäftsverteilungsplan am Ende des Jahres ohne Weiteres außer [X.] (Urteile vom 30. Oktober 1984 - [X.]VerwG 9 [X.] 67.82 - NJW 1985, 822 = juris LS 3 und vom 18. Oktober 1990 - [X.]VerwG 3 [X.] 19.88 - NJW 1991, 1370 m.w.N.). Nach dem "Vollständigkeitsprinzip" sind für das neue Geschäftsjahr daher nicht nur die neu eingehenden, sondern mit konstitutiver Wirkung auch diejenigen Sachen (erneut) zuzuweisen, die bereits aufgrund der alten Geschäftsverteilung verteilt worden waren (Urteile vom 30. Oktober 1984 a.a.[X.] Rn. 10 und vom 18. Oktober 1990 a.a.[X.]). Einer - wie von der [X.]eschwerde gefordert - Übergangsregelung für bereits anhängige Verfahren bedarf es folglich nicht. Fehlt eine solche, so bedeutet das nur, dass die durch den (neuen) Geschäftsverteilungsplan begründeten Zuständigkeiten auch bereits anhängige Verfahren erfassen (Urteil vom 18. Oktober 1990 a.a.[X.]).

(3) Die weitere Rüge, im Geschäftsverteilungsplan des [X.] für das Jahr 2013 seien [X.] nicht benannt worden, weshalb das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei, genügt nicht den [X.]sen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu ist nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass der [X.]eschwerdeführer die einzelnen Tatsachen angibt, aus denen sich die nicht vorschriftsmäßige [X.]esetzung des Gerichts ergibt. Handelt es sich dabei um gerichtsinterne Vorgänge, die ihm nicht ohne Weiteres bekannt sind, muss er insoweit eine Aufklärung durch zweckentsprechende Ermittlungen anstreben und ggf. darlegen, dass er sich vergeblich um die Aufklärung dieser Tatsachen bemüht hat. Eine lediglich "auf Verdacht" behauptete nicht vorschriftsmäßige [X.]esetzung reicht insoweit nicht aus (vgl. [X.]eschlüsse vom 26. März 1982 - [X.]VerwG 9 [X.][X.] 1019.81 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 36 und vom 18. Mai 1999 - [X.]VerwG 11 [X.] 37.98 - juris). Wie sich aus Ziffer [X.] des [X.] des [X.] ergibt, werden den Senaten die aus dem Anhang A zum Geschäftsverteilungsplan ersichtlichen ehrenamtlichen [X.]innen und [X.] und [X.]eisitzerinnen und [X.]eisitzer zugeteilt. Die [X.]eschwerde legt weder dar, dass sie sich um die Übermittlung des [X.] bemüht hat, noch, dass die im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zugezogenen ehrenamtlichen [X.] nicht die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen gewesen sind.

b) Die [X.]eschwerde ist weiter der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es unterlassen habe, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob unter Maßgabe geänderter Voraussetzungen (Wunsch der Antragstellerin, das Einzelhandelsgeschäft zu erhalten, während das Einzelhandelskonzept von einer Schließung ausgeht) das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin noch tragfähig sei.

Ein Aufklärungsmangel ist hiermit nicht dargetan. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer [X.]eweiserhebung absieht, die ein - wie hier - anwaltlich vertretener [X.]eteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der [X.]eweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ([X.]eschluss vom 11. August 1999 - [X.]VerwG 11 [X.] 61.98 - [X.] 2000, 27). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere [X.]eweisanträge zu ersetzen, die ein [X.]eteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (stRspr; vgl. Urteil vom 23. Mai 1986 - [X.]VerwG 8 [X.] 10.84 - [X.]VerwGE 74, 222 <223 f.> = [X.] 448.0 § 17 [X.] Nr. 7 S. 8 f.; [X.]eschlüsse vom 10. Oktober 2001 - [X.]VerwG 9 [X.] 2.01 - [X.] 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 10 f. und vom 20. Dezember 2012 - [X.]VerwG 4 [X.] 20.12 - juris Rn. 6).

Die Tatsache, dass ein [X.]eweisantrag nicht gestellt wurde, ist allerdings dann unerheblich, wenn sich dem [X.] auch ohne ausdrücklichen [X.]eweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Das setzt aber den schlüssigen Vortrag voraus, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen (stRspr; z.[X.]. [X.]eschluss vom 1. Februar 2011 - [X.]VerwG 7 [X.] - juris Rn. 13); sein materiell-rechtlicher Standpunkt ist auch dann maßgeblich, wenn er rechtlichen [X.]edenken begegnen sollte (Urteil vom 14. Januar 1998 - [X.]VerwG 11 [X.] 11.96 - [X.]VerwGE 106, 115 <119>; [X.]eschlüsse vom 25. Januar 2005 - [X.]VerwG 9 [X.] 38.04 - NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 21, vom 20. Dezember 2010 - [X.]VerwG 5 [X.] 38.10 - juris Rn. 18 und vom 20. Dezember 2012 a.a.[X.] Rn. 7). Diese Anforderungen erfüllt die [X.]eschwerde nicht. Sie legt nicht dar, warum sich dem Oberverwaltungsgericht von seiner Rechtsauffassung ausgehend eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, sondern beurteilt die Frage der weiteren Sachaufklärung aus Sicht der Antragstellerin.

Mit ihrer Rüge verkennt die [X.]eschwerde im Übrigen auch die zeitliche Grenze des § 214 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.]. Die von ihr beanstandete Passage im verfahrensgegenständlichen Urteil betrifft Ausführungen des [X.] zur Frage, ob die 4. Änderung des [X.]ebauungsplans Nr. 15 [X.] dem [X.] nach § 1 Abs. 7 [X.]auG[X.] gerecht wird ([X.]). Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.] ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der [X.]eschlussfassung über den [X.] maßgebend. [X.]is zu diesem Zeitpunkt hatten aber nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 137 Abs. 2 VwGO) weder die Antragstellerin noch deren Rechtsvorgänger Einwendungen gegen die 4. Änderung des [X.]ebauungsplans Nr. 15 [X.] erhoben ([X.]). Der (offensichtlich nach Satzungsbeschluss entstandene) Wunsch der Antragstellerin, das Einzelhandelsgeschäft zu erhalten, war daher für die [X.] nicht mehr von [X.]edeutung und musste deshalb vom Oberverwaltungsgericht bezüglich seiner Folgen für das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin auch nicht aufgeklärt werden.

c) Ferner liegt keine "aktenwidrige" Entscheidung vor.

Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien [X.]eweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen [X.] (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie bedingt die schlüssig vorgetragene [X.]ehauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben ([X.]eschluss vom 19. November 1997 - [X.]VerwG 4 [X.] 182.97 - [X.] 406.11 § 153 [X.]auG[X.] Nr. 1 = juris Rn. 6). Nach der Rechtsprechung des [X.] muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren [X.]eweiserhebung zur Klärung des Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss "zweifelsfrei" sein (z.[X.]. Urteil vom 2. Februar 1984 - [X.]VerwG 6 [X.] 134.81 - [X.]VerwGE 68, 338). Diese Voraussetzungen sind durch die [X.]eschwerde nicht dargetan.

(1) Die Klägerin rügt, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, weil es davon ausgehe, dass die Antragsgegnerin - mangels entsprechender Einwendungen des Grundstückseigentümers - keinen Anlass gehabt habe, sich konkret mit dessen Wunsch, einen Discount-Markt zu betreiben, weiter zu beschäftigen. Dieser Umstand hätte wenigstens beim [X.]ebauungsplan Nr. 15 [X.] eine differenzierte Auseinandersetzung erfordert. Insofern verkennt die [X.]eschwerde allerdings, dass der Normenkontrollantrag gegen die 4. Änderung des [X.]ebauungsplans Nr. 15 [X.] vom Oberverwaltungsgericht bereits wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig abgelehnt worden ist. Fragen der Abwägung, die in der [X.]egründetheitsprüfung zu erörtern sind, stellten sich daher insofern nicht mehr.

(2) Mit der Rüge, aktenwidrig habe das Gericht unbeachtet gelassen, dass in dem Einzelhandelskonzept der [X.].-G. AG auf Seite 58 der [X.] eine positive Zentralität, mithin ein Kaufkraftzufluss zugesprochen worden sei, wird schon kein Widerspruch zwischen den Feststellungen des [X.] und dem Akteninhalt aufgezeigt.

d) Der [X.]eschwerde kann schließlich auch nicht gefolgt werden, soweit sie eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes rügt. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Grundsätze der [X.]eweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. nur [X.]eschluss vom 14. Juli 2010 - [X.]VerwG 10 [X.] 7.10 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4). Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers ist aber dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (vgl. [X.]eschlüsse vom 28. März 2012 - [X.]VerwG 8 [X.] 76.11 - [X.] 428 § 6 VermG Nr. 76 Rn. 8, vom 13. Februar 2012 - [X.]VerwG 9 [X.] 77.11 - NJW 2012, 1672 Rn. 7, vom 17. Mai 2011 - [X.]VerwG 8 [X.] 98.10 - juris Rn. 8 und vom 25. Juni 2012 - [X.]VerwG 7 [X.] 6.11 - juris Rn. 13, jeweils m.w.N.). Der Einwand der Antragstellerin, das Gericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, weil es - trotz fehlender Anhaltspunkte in den Akten - zu der Überzeugung gelangt sei, der von der Antragstellerin betriebene Einzelhandel sei nicht überlebensfähig, genügt den Anforderungen an die Darlegung eines solchen Verfahrensfehlers nicht. Er erschöpft sich vielmehr in der Kritik an der [X.]eweiswürdigung des [X.].

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 BN 36/13

10.10.2013

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 8. März 2013, Az: 1 KN 7/12, Urteil

§ 1 BauGB, § 4 S 1 VwGO, § 21e GVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.10.2013, Az. 4 BN 36/13 (REWIS RS 2013, 2121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2121

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