Aktenzeichen 3 StR 485/20

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:051021B3STR485.20.1
RCN:
RCNLTQH8YMC32JKEPQ

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 05.10.2021

Absoluter Revisionsgrund vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung: Terminierungen des Strafkammervorsitzenden in Verhinderungs- und Vertretungsfällen; Grenzen revisionsgerichtlicher Prüfung der Einhaltung des Gebots des gesetzlichen Richters

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