(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,
(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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14.04.2020 | Synopse |
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