Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2000, Az. IX ZR 146/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3074

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 146/98vom17. Februar 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Kreft, [X.], Dr. Zugehör undDr. [X.] 17. Februar 2000beschlossen:Die Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 1998 wird nichtangenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der [X.] auf-erlegt.Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 850.000 DM.Gründe:Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht [X.] (§ 554 b ZPO).Das Berufungsgericht hat aufgrund [X.] Feststellungen zuRecht angenommen, daß die Beklagte, soweit sie am Vollzug des von ihr beur-kundeten Kaufvertrages mitzuwirken hatte, ihre Amtspflicht gegenüber den- 3 -Klägern fahrlässig verletzt hat (§§ 19, 24 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 1 [X.] sie den Klägern, die selbst die Vorlasten des gekauften Grundstücks [X.] hatten, in ihrem Schreiben vom 16. November 1995 weder die [X.] noch deren Gläubiger mitgeteilt hat. Weiterhin hat das Berufungsge-richt den Einwand aus §§ 19 Abs. 1 Satz 3 [X.], 839 Abs. 3 BGB rechtsfeh-lerfrei verneint.Zugunsten der [X.] kann davon ausgegangen werden, daß [X.] ein Mitverschulden der finanzierenden Bank anzurechnen ist (§§ 254Abs. 1, 278 BGB), weil diese an die Verkäufer gezahlt hat, ohne die Ablösungvon Vorlasten in Betracht zu ziehen. Ein solches Mitverschulden fällt [X.] dem schuldhaften [X.] der [X.] nicht rechtser-heblich ins Gewicht. Die rechtsunkundigen Kläger konnten ihre schwierige Auf-gabe, mit Hilfe der finanzierenden Bank die Vorlasten des gekauften Grund-stücks abzulösen, nur dann bewältigen, wenn die Beklagte ihre gemäß Ziffer [X.] übernommene Amtspflicht, den Klägern die Ablösebeträge- 4 -und deren Gläubiger mitzuteilen, ordnungsgemäß erfüllte. Die grob fahrlässigeVerletzung dieser Pflicht hat den geltend gemachten Schaden in einem solchenMaße heraufbeschworen, daß die Beklagte diesen allein zu tragen hat.[X.] Kreft [X.] Zugehör Ganter

Meta

IX ZR 146/98

17.02.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2000, Az. IX ZR 146/98 (REWIS RS 2000, 3074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3074

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.