Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2000, Az. IX ZR 98/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3399

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[X.] ZR 98/98vom20. Januar 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Kreft, [X.], Dr. Zugehör undDr. [X.] 20. Januar 2000beschlossen:Die Revision der Kläger gegen das [X.]eil des [X.] [X.] vom 21. Januar 1998 wird nicht ange-nommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern aufer-legt.Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 137.827 DM.Gründe:Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 bZPO).1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der [X.] auf Ersatz von 137.827 DM wegen Gewerbesteuer für die [X.] nebst Nachzahlungszinsen gemäß § 51 Fall 2 [X.] a.F. (= § 51 [X.] 2 [X.] n.F.) vor Einreichung der Klage verjährt ist. Zwischen den [X.] -en hat ein Anwaltsvertrag bestanden, dessen Gegenstand auch eine steuer-rechtliche Beratung war (vgl. §§ 3 Abs. 1 [X.], 3 Nr. 2 StBerG; [X.]Z 78,335, 339; 83, 328, 330; [X.], [X.]. v. 27. Januar 1994 - [X.], NJW1994, 1405, 1406; v. 23. November 1995 - [X.], [X.], 542, 534).2. Die rechtsfehlerfreie tatrichterliche Feststellung, dem Beklagten [X.] Mandat im März 1993 entzogen worden, ist für das Revisionsgericht ver-bindlich (§ 561 Abs. 1 ZPO). Die Revisionsrüge aus § 139 ZPO ist unbegrün-det. Die anwaltlich vertretenen Kläger sind durch die [X.] Beklagten auf die richtige Verjährungsvorschrift hingewiesen worden. [X.] darauf haben die Kläger lediglich vorgebracht, Anfang März 1993hätten sie dem Beklagten das Mandat entzogen und einen anderen Steuerbe-rater mit ihrer weiteren Vertretung und Beratung in allen Steuerangelegenhei-ten beauftragt; dem hat der Beklagte nicht widersprochen. Danach hatte [X.] trotz des Schriftwechsels des Beklagten mit seinem Nachfol-ger vom 4./12. März 1993 keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, daß [X.] 4 -noch nach der Entziehung des Mandats im Einvernehmen der Parteien für dieKläger tätig war und deswegen der Vertrag noch bis Ende 1993 weitergegoltenhat, so daß sich eine Anregung, den Klagevortrag zu ergänzen, erübrigte.[X.] Kreft [X.] Zugehör Ganter

Meta

IX ZR 98/98

20.01.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2000, Az. IX ZR 98/98 (REWIS RS 2000, 3399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3399

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