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PDF anzeigen[X.] ZR 26/99vom12. Juli 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] 12. Juli 2001beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 1. Zivilsenats desHanseatischen [X.] vom 11. [X.] wird nicht angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger aufer-legt.Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 194.111,92 [X.] wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht [X.] (§ 554 b [X.] a) Zwar hat der Beklagte zu 1 entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts seine Amtspflicht gegenüber dem Kläger aus § 17 BeurkG verletzt (§ 19Abs. 1 Satz 1 BNotO).- 3 -Er hat unstreitig nicht den gemeinsamen Vertragswillen des [X.] unddessen damaliger Verlobten bezüglich der zu [X.] Unterhalts für die spätere Ehefrau erforscht. Mangels eindeuti-ger Anhaltspunkte konnte der Beklagte zu 1 damals nicht sicher sein, daß [X.] des verstorbenen Beklagten zu 2 dem Willen beider Beteiligten [X.].Außerdem hat der Beklagte zu 1 die Vertragspartner nicht über dierechtliche Tragweite der vorgesehenen Unterhaltsregelung sachgerecht be-lehrt. Die von dem Beklagten behauptete, vom Kläger bestrittene Aufklärungder Beteiligten reichte dafür nicht aus. Eine Belehrung des [X.], es [X.] der monatlichen Unterhaltsleistung "auf immer und ewig", war falsch, weildiesem die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO vorbehalten wurde. Einesachgerechte Belehrung durch den Beklagten zu 1 hätte sich darauf erstreckenmüssen, daß der Entwurf als abschließende, von den gesetzlichen Unterhalts-vorschriften gelöste Regelung verstanden werden konnte, weil er die [X.] einer Änderung der vorgesehenen Unterhaltsleistung aufzählte und [X.] zu 1 ihn um den Zusatz "in Abweichung der gesetzlichen [X.]. der Ansprüche der Ehefrau" ergänzte.b) Die Revision beanstandet jedoch erfolglos die Hilfsbegründung [X.], der Kläger habe nicht bewiesen. daß der geltend [X.] bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten zu 1 nicht eingetretenwäre.Der Beweis des ersten Anscheins spricht mit Rücksicht auf die [X.] bei Vertragsschluß nach der Lebenserfahrung nicht dafür, daß die damalige- 4 -Verlobte des [X.] nach pflichtgemäßer Befragung und Aufklärung durchden Beklagten zu 1 dem Wunsch des [X.] nach einem umfassenden Unter-haltsverzicht oder einem der Höhe nach festgelegten, aber den Einwänden aus§§ 1577 Abs. 1, 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. (= § 1579 Nr. 7 BGB n.F.) ausge-setzten Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zugestimmt hätte (vgl. [X.], [X.]. 15. Januar 1998 - [X.], [X.], 783, 785). Der [X.] auch nicht die Behauptung des [X.], er hätte von der [X.] genommen, wenn es nicht zu der von ihm gewünschten Unterhaltsre-gelung gekommen wäre.Den Nachteil der Beweislosigkeit des streitigen Ursachenzusammen-hangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden hat entgegen der Ansicht [X.] der Kläger zu tragen (u.a. [X.], Urt. v. 6. Juli 2000 - [X.], [X.], 1808, 1809 m.w.N.), der insoweit keinen Beweis angetreten hat.2. Danach entfällt auch eine Haftung des früheren Beklagten zu 2 aus§ 46 BNotO.- 5 -Eine eigene Amtspflichtverletzung des Beklagten zu 2 hat das [X.] rechtsfehlerfrei verneint.[X.][X.] Zugehör [X.]
Meta
12.07.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. IX ZR 26/99 (REWIS RS 2001, 1923)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1923
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