Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2000, Az. IX ZR 76/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3404

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[X.] ZR 76/98vom20. Januar 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Kreft, [X.], Dr. Zugehör undDr. [X.] 20. Januar 2000beschlossen:Die Revision des [X.]n gegen das Urteil des [X.] vom 29. Januar 1998 [X.] angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem [X.]n auf-erlegt.Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 140.884,72 DM.Gründe:Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 bZPO).Das Berufungsgericht hat aufgrund seiner rechtsfehlerfreien Feststel-lungen zu Recht angenommen, daß der [X.] die Klägerin durch eineschuldhafte Amtspflichtverletzung geschädigt hat (§ 18 Abs. 1 [X.] mit §§ 19Abs. 1, 23 BNotO). In § 3 des [X.] hatten die Ver-- 3 -tragspartner der [X.] - Rechtsvorgängerin der Klägerin - nachrechtsfehlerfreier tatrichterlicher Auslegung einen Anspruch gegen den [X.] auf Auszahlung der Anlagezinsen - ohne Vorbehalt der Aufhebung -zugewandt (§ 328 BGB). Diesen Anspruch haben die Vertragspartner in §§ 4, 5Abs. 3 des [X.] nicht rechtswirksam entzogen.Der "[X.]" vom 11. April 1991 bietet keinen Anhaltspunktdafür, daß die [X.] außer ihrem Geschäftsanteil an der GmbH(Grundstücksverkäuferin) auch ihren Anspruch gegen den [X.]n veräußerthat. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit - wenn es auf sie überhaupt ankommt(vgl. Senatsurteil vom 15. April 1999 - [X.], [X.], 1330) - hat [X.] rechtsfehlerfrei verneint.[X.] Kreft [X.] Zugehör Ganter

Meta

IX ZR 76/98

20.01.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2000, Az. IX ZR 76/98 (REWIS RS 2000, 3404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3404

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