Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2000, Az. IX ZR 403/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 553

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[X.] ZR 403/99vom9. November 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],[X.], Dr. Zugehör, [X.] und [X.] 9. November 2000beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 1999- berichtigt durch Beschluß vom 28. Oktober 1999 - wird nicht [X.].Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 426.885,26 [X.].Gründe:Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzli-cher Bedeutung auf, und die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf [X.] (§ 554b ZPO).Auf die [X.] (§ 853 BGB) konnte sich [X.] und kann sich [X.] nicht berufen, weil für einen Betrug (§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263StGB) bzw. für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) [X.] Klägerin nicht genügend vorgetragen wurde. Ein Vermögensschaden im- 3 -Sinne von § 263 StGB bzw. eine Schädigung im Sinne von § 826 BGB läge nurvor, wenn die Leistungen der Klägerin - letztlich verdankte [X.] ihr das Eigentuman den von [X.] gekauften Geräten und die Möglichkeit, mit den "[X.]" Geld zu verdienen - den Preis von 400.000 DM nicht wert gewesenwären (vgl. [X.] [X.]R StGB § 263 Abs. 1 - Vermögensschaden 14, 55). [X.] nichts vorgetragen. Aus demselben Grund kann dann - wegen des Erforder-nisses der "Stoffgleichheit" zwischen dem Vermögensschaden und dem ange-strebten Vermögensvorteil (vgl. [X.]St 6, 115, 116; [X.] [X.]R StGB § 263Abs. 1 - Stoffgleichheit 3) - nicht von einer betrügerischen Absicht ausgegan-gen werden.Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß [X.], falls die Klägerin sie überdie Verträge Nr. 36 und 52 aufgeklärt hätte, die anderen Verträge zu einementsprechend reduzierten Preis übernommen und die Übernahme mit Hilfe derKlägerin finanziert hätte. Das läßt keinen Rechtsfehler [X.] 4 -Hinsichtlich der Schadensberechnung ist das Berufungsgericht zwar vonden Vorgaben des Senats im Revisionsurteil vom 11. Februar 1999 abgewi-chen. Dadurch ist der Beklagte aber nicht beschwert.[X.] [X.] Zugehör Ganter Raebel

Meta

IX ZR 403/99

09.11.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2000, Az. IX ZR 403/99 (REWIS RS 2000, 553)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 553

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