Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2004, Az. IX ZB 245/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1461

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZB 245/02
vom 28. September 2004 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 28. September 2004 beschlossen:
Die Rechtsbe[X.] gegen den [X.]uß der 20. Zivilkammer
des [X.]s Hannover vom 27. Mai 2002 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe:
[X.]

Das Amtsgericht (Insolvenzgericht) hat dem Antragsteller mit [X.]uß vom 5. Oktober 2001 für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des [X.] einschließlich des gerichtlichen [X.] und das Insolvenzverfahren einschließlich der Vergütung für den Treuhänder Prozeßkostenhilfe bei Ratenzahlung bewilligt.

Mit [X.]uß vom 28. Februar 2002 hat das Amtsgericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe wegen absichtlich unvollständiger Angaben des [X.] über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß §§ 4 [X.], 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben. Die dagegen eingelegte (sofortige) Be-- 3 -

[X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbe[X.] begehrt der Antragsteller Aufhebung der angefochtenen [X.]üsse. I[X.]

Die Rechtsbe[X.] ist nicht statthaft, weil sie vom Be[X.]ge-richt nicht zugelassen worden ist (§§ 4 [X.], 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Nach der Rechtsprechung des [X.] zu den §§ 6 [X.], 7 [X.] a.F. konnte eine im Insolvenzverfahren ergangene [X.] nicht mit den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmitteln, sondern gemäß § 4 [X.] nur mit der einfachen Be[X.] nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO a.F. angefochten werden ([X.], 78; MünchKomm-[X.]/Ganter, § 6 Rn. 66).

Mit dem [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887) ist an die Stelle der einfachen die sofortige Be[X.] (§ 127 Abs. 2, 3 ZPO n.F.) und zusätzlich die Rechtsbe[X.] getreten. Die §§ 6, 7 [X.] finden auf Prozeßkostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzverfahren ergehen, nach wie vor keine Anwendung ([X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 - [X.] ZB 539/02, [X.], 1871, 1872, insoweit in [X.]Z 156, 92 nicht abgedruckt; HK-[X.]/ Kirchhof, 3. Aufl. § 4a Rn. 15, § 6 Rn. 12; [X.] in Jaeger, [X.] § 6 Rn. 12).

Deshalb ist auch gegen Be[X.]entscheidungen in Prozeßkostenhil-fesachen, die in Insolvenzverfahren ergehen, eine Rechtsbe[X.] nur - 4 -

statthaft, wenn sie vom Be[X.]gericht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu-gelassen wurde ([X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 aaO). Das trifft hier nicht zu.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZB 245/02

28.09.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2004, Az. IX ZB 245/02 (REWIS RS 2004, 1461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1461

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.