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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZB 245/02
vom 28. September 2004 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 28. September 2004 beschlossen:
Die Rechtsbe[X.] gegen den [X.]uß der 20. Zivilkammer
des [X.]s Hannover vom 27. Mai 2002 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
[X.]
Das Amtsgericht (Insolvenzgericht) hat dem Antragsteller mit [X.]uß vom 5. Oktober 2001 für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des [X.] einschließlich des gerichtlichen [X.] und das Insolvenzverfahren einschließlich der Vergütung für den Treuhänder Prozeßkostenhilfe bei Ratenzahlung bewilligt.
Mit [X.]uß vom 28. Februar 2002 hat das Amtsgericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe wegen absichtlich unvollständiger Angaben des [X.] über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß §§ 4 [X.], 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben. Die dagegen eingelegte (sofortige) Be-- 3 -
[X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbe[X.] begehrt der Antragsteller Aufhebung der angefochtenen [X.]üsse. I[X.]
Die Rechtsbe[X.] ist nicht statthaft, weil sie vom Be[X.]ge-richt nicht zugelassen worden ist (§§ 4 [X.], 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Nach der Rechtsprechung des [X.] zu den §§ 6 [X.], 7 [X.] a.F. konnte eine im Insolvenzverfahren ergangene [X.] nicht mit den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmitteln, sondern gemäß § 4 [X.] nur mit der einfachen Be[X.] nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO a.F. angefochten werden ([X.], 78; MünchKomm-[X.]/Ganter, § 6 Rn. 66).
Mit dem [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887) ist an die Stelle der einfachen die sofortige Be[X.] (§ 127 Abs. 2, 3 ZPO n.F.) und zusätzlich die Rechtsbe[X.] getreten. Die §§ 6, 7 [X.] finden auf Prozeßkostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzverfahren ergehen, nach wie vor keine Anwendung ([X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 - [X.] ZB 539/02, [X.], 1871, 1872, insoweit in [X.]Z 156, 92 nicht abgedruckt; HK-[X.]/ Kirchhof, 3. Aufl. § 4a Rn. 15, § 6 Rn. 12; [X.] in Jaeger, [X.] § 6 Rn. 12).
Deshalb ist auch gegen Be[X.]entscheidungen in Prozeßkostenhil-fesachen, die in Insolvenzverfahren ergehen, eine Rechtsbe[X.] nur - 4 -
statthaft, wenn sie vom Be[X.]gericht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu-gelassen wurde ([X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 aaO). Das trifft hier nicht zu.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Meta
28.09.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2004, Az. IX ZB 245/02 (REWIS RS 2004, 1461)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1461
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