Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2005, Az. IX ZB 397/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2928

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[X.][X.]/02
vom 23. Juni 2005 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 23. Juni 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 4. Zivilkammer des [X.] vom 24. Juli 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
[X.]: bis 300 •.

Gründe:
[X.]

Die Schuldnerin beantragte am 9. April 2002 die Eröffnung des [X.] über ihr Vermögen. Das Insolvenzgericht beanstande-te den Antrag als nicht ordnungsgemäß, weil für den [X.] (Anlage 7 A) kein amtlicher Vordruck, sondern eine mittels [X.] erstellte Übersicht verwendet worden war. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das [X.] als unstatthaft verworfen. Mit Verfü-gung vom 1. Juli 2002 teilte das Insolvenzgericht der Schuldnerin mit, daß der - 3 - Eröffnungsantrag als zurückgenommen gelte. Dagegen hat die Schuldnerin wiederum sofortige Beschwerde eingelegt, die das [X.] ebenfalls als unstatthaft verworfen hat. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Schuldne-rin, den [X.]uß des [X.]s aufzuheben und das Verfahren zur [X.] Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Sie wendet sich da-gegen, daß das Insolvenzgericht die Verwendung der Anlage 7 A der amtlichen Vordrucke verlangt hat.

I[X.]

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Das Prozeßkostenhilfegesuch hat wegen der aussichtslosen Rechtsverfolgung keinen Erfolg (§ 114 ZPO).

Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 7 [X.] setzt voraus, daß bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 [X.] eröffnet war (vgl. [X.], 78, 82; [X.]. v. 4. März 2004 - [X.] ZB 133/03, [X.], 992, 993 z.[X.]. [X.], 212; siehe auch [X.], [X.]. v. 23. Oktober 2003 - [X.] ZB 369/02, [X.], 198). Das ist hier nicht der Fall. Der [X.] hat bereits entschieden, daß gegen die Mitteilung, der Eröffnungs-antrag gelte gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 [X.] als zurückgenommen, die sofor-tige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft ist ([X.], [X.]. v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZB 599/02, NJW 2004, 67, 68 f; v. 7. April 2005 - [X.] ZB 195/03, ZIn-sO 2005, 484). Das gilt auch gegenüber der Aufforderung des [X.], zur Vervollständigung des Antrags auf Eröffnung des [X.] 4 - [X.] die Anlage 7 A der amtlichen Vordrucke zu verwenden (§ 305 Abs. 3 Satz 1 [X.]; [X.], [X.]. v. 16. Oktober 2003, aaO).

Die Rechtsbeschwerde ist daher auch gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die ange-führten [X.]sentscheidungen im Laufe des anhängigen Rechtsbeschwerde-verfahrens - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz - geklärt worden. Die Zulässigkeit einer [X.] statthaften Rechtsbeschwerde beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel ([X.], [X.]. v. 23. Oktober 2003 - [X.] ZB 153/03, n.v.).

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZB 397/02

23.06.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2005, Az. IX ZB 397/02 (REWIS RS 2005, 2928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2928

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