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PDF anzeigen [X.][X.]/02
vom 16. Dezember 2004 in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; [X.] § 7; [X.] §§ 2, 31 Abs. 1 Nr. 1, § 61a Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 5
Dem Rechtsanwalt steht für seine Tätigkeit im Verfahren über eine von Gesetzes wegen statthafte Insolvenzrechtsbeschwerde eine Gebühr von 20/10 zu (Fortführung von [X.], [X.]. v. 30. Januar 2004 Œ [X.], [X.], 494).
[X.], [X.]uß vom 16. Dezember 2004 - [X.] - LG [X.]
AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 16. Dezember 2004 beschlossen:
Auf die Erinnerung des [X.]n des Schuldners wird die seine Vergütung betreffende "Festsetzung der [X.]" der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 2. September 2004 geändert.
Die dem [X.]n des Schuldners aus der Bundeskasse zu erstattende Vergütung wird auf 496,48 • festge-setzt.
Gründe:
[X.]
Der im Wege der Prozeßkostenhilfe am 16. Oktober 2003 beigeordnete [X.] des Schuldners hat die Erstattung einer Vergütung von insgesamt 496,48 • beantragt und dabei eine 20/10-Rechtsbeschwerde-gebühr aus einem Gegenstandswert von 4.000 • geltend gemacht. Die Ur-kundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die zu erstattende Vergütung unter [X.] 3 - rücksichtigung einer 13/10-Gebühr gemäß § 66 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.] auf insgesamt 330,84 • festgesetzt und den weitergehenden [X.] zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung des [X.]n des Schuldners. Er hält eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 5 [X.] für geboten und eine Gebühr von 20/10 für angemessen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
I[X.]
Die nach § 128 Abs. 3 [X.] zulässige Erinnerung hat Erfolg.
1. Auf die Festsetzung der [X.] und die eingelegte Erinnerung sind die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung anwendbar, weil der [X.] des Schuldners diesem vor dem 1. Juli 2004 beigeordnet worden ist, § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG.
2. Im Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 574 ff ZPO sind in den Fäl-len des § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Gebühren eines Rechtsanwalts nach § 2 [X.] in sinngemäßer Anwendung von § 61a Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 5 [X.] festzusetzen.
a) Im [X.]uß vom 30. Januar 2004 ([X.], [X.], 494) hat der [X.]a-Zivilsenat im einzelnen dargelegt, daß das durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.]) neu eingeführte Rechtsmittel - 4 - der Rechtsbeschwerde von keinem der Gebührentatbestände der Bundes-rechtsanwaltsgebührenordnung erfaßt wird. Diese planwidrige Regelungslücke sei gemäß § 2 [X.] für die Fälle der zugelassenen Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungssachen durch eine entsprechende Anwendung des § 66 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.] zu schließen. Danach steht dem Rechtsanwalt für die zugelassene Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstrek-kungssachen vor dem [X.], für die eine eigene Gebührenvorschrift in der [X.] fehlt, eine 13/10-Gebühr zu. Dem hat sich der VII[X.] Zivilsenat für [X.] zugelassene [X.] angeschlossen ([X.], [X.]. v. 27. April 2004 Œ [X.] ZB 103/02, [X.] Report 2004, 1130). Der [X.] tritt dieser [X.] aus den in den genannten [X.]üssen ausgeführten Gründen bei.
b) In den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, in denen die [X.] im Gesetz bestimmt ist, muß dagegen entsprechend § 61a Abs. 3 [X.] die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 5 [X.] (Gebühr 20/10) angewendet werden.
[X.] nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Begründung der Rechts-beschwerde muß in diesen Fällen gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO eine Darle-gung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten. Außerdem ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 1 und 3 ZPO in ähnlicher Weise wie die Revision gemäß § 551 Abs. 3 ZPO zu begründen.
Die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff ZPO ist bewußt revisionsähnlich ausgestaltet worden und kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichts-hof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden ([X.], [X.]. v. 30. Januar - 5 - 2004 Œ [X.] aaO S. 495; v. 21. März 2002 Œ [X.] ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
Für die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 61a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 5 [X.] eine 20/10-Gebühr anzusetzen. Dasselbe gilt für die Revision gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 [X.]. Die Prozeßgebühr im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird allerdings auf die Prozeßgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in einem nachfolgenden Revisionsverfahren erhält, § 61a Abs. 4 [X.].
Bei einer Gesamtbetrachtung von Verfahrensgegenstand und [X.] ist es im Falle der Rechtsbeschwerde nach § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angemessen und geboten, sie gebührenrechtlich wie eine Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln und folglich § 61a, § 11 Abs. 1 Satz 5 [X.] entsprechend anzuwenden und eine 20/10-Gebühr anzusetzen.
2. Demzufolge ist die Vergütung des [X.]n des Schuldners nach dem Gegenstandswert von 4.000 • wie folgt festzusetzen: - 6 - 20/10-Gebühr gemäß §§ 2, 31 Abs. 1 Nr.1, 61a Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 5, § 123 [X.] 408,00 • Pauschale gemäß § 26 Satz 2 [X.] 20,00 •
428,00 • 16 % Umsatzsteuer 68,48 • Gesamtsumme 496,48 •.
[X.] [X.] [X.]
[X.]
[X.]
Meta
16.12.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. IX ZB 463/02 (REWIS RS 2004, 159)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 159
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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