Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2004, Az. IX ZB 73/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1069

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[X.][X.]/03
vom 21. Oktober 2004 in dem Insolvenzverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 21. Oktober 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 19. Zivilkammer
des [X.]s Köln vom 7. März 2003 wird auf Kosten des Schuldners verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]

Am 25. Januar 2002 hat der Schuldner die Eröffnung des [X.] über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung [X.]. Dabei hat er erklärt, daß er bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsun-fähig gewesen sei, und begehrt, die Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 [X.]) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EG[X.]).

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat dem Schuldner die Verfahrens-kosten gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3 [X.]) und mit [X.]uß vom 16. April - 3 - 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit [X.]uß vom 15. Januar 2003 hat das Amtsgericht die Restschuldbefreiung angekündigt und bestimmt, daß die Laufzeit der Abtretung sechs Jahre betrage.

Soweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs - statt der begehrten fünf - Jahre festgesetzt worden ist, hat der Schuldner sofortige Beschwerde erhoben und die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren [X.]. Mit dem angefochtenen [X.]uß hat das [X.] sowohl die [X.] Beschwerde als auch den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbe-schwerde.

I[X.]
Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

1. Soweit der Schuldner sich gegen die Zurückweisung seiner sofortigen Erstbeschwerde wendet, ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.]), aber unzulässig, weil die Vor-aussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht vorliegen. Mit [X.]uß vom 13. Mai 2004 ([X.] ZB 274/03, [X.], 1479), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat der [X.] entschieden, daß Art. 107 EG[X.] nur während einer Übergangszeit gilt und daß diese mit Inkrafttreten des [X.] als beendet anzusehen ist. Das [X.] hat demgemäß zutreffend erkannt, daß für den vorliegenden Antrag die Möglichkeit der Laufzeitverkürzung gemäß Art. 107 EG[X.] nicht besteht. - 4 -

2. Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Zurückweisung des [X.] wendet, ist sie nicht statthaft, weil sie vom [X.] nicht zugelassen worden ist (§ 4 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Nach der Rechtsprechung des [X.] zu §§ 6, 7 [X.] a.F. konnte eine im Insolvenzverfahren ergangene [X.] nicht mit den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmitteln, sondern gemäß § 4 [X.] nur mit der einfachen Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2, 3 ZPO a.F. angefochten werden ([X.], 78; MünchKomm-[X.]/Ganter, § 6 Rn. 66).

Mit dem [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887) ist an die Stelle der einfachen die sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2, 3 ZPO n.F.) und zusätzlich die Rechtsbeschwerde getreten. §§ 6, 7 [X.] finden auf [X.]en, die in Insolvenzverfahren ergehen, nach wie vor keine Anwendung ([X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 - [X.] ZB 539/02, [X.], 1871, 1872, insoweit in [X.]Z 156, 92 nicht abgedruckt). - 5 - Deshalb ist auch gegen Entscheidungen in [X.], die in Insolvenzverfahren ergehen, eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde ([X.], aaO). Das trifft hier nicht zu.

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZB 73/03

21.10.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2004, Az. IX ZB 73/03 (REWIS RS 2004, 1069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1069

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