Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. IX ZB 127/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1226

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[X.][X.]/06 vom 25. Oktober 2007 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 25. Oktober 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 5. Juli 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu 600 Euro festgesetzt. Gründe: 1. Die weiteren Beteiligten haben beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Mit [X.]uss vom 14. Juni 2006 hat das Insolvenzgericht den Antrag wegen Fehlens eines [X.] als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Schuldnerin den weiteren Beteiligten aufer-legt. Gegen diesen [X.]uss hat die Schuldnerin, die im Eröffnungsverfahren anwaltlich vertreten war, erfolglos sofortige Beschwerde eingelegt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt sie weiterhin das Ziel, ihre außergerichtlichen Kos-ten erstattet zu erhalten. 1 2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). [X.] Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den [X.]uss des [X.] - 3 - solvenzgerichts vom 14. Juni 2006 war bereits unzulässig. Gegen die auf [X.] eines Insolvenzgrundes gestützte Ablehnung der Eröffnung des [X.] kann nur der Antragsteller sofortige Beschwerde einlegen (§ 34 Abs. 1 [X.]); einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung stehen §§ 4 [X.], 99 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. [X.], [X.]. v. 13. Juli 2006 - [X.] ZB 27/04, [X.] 2007, 68, 69). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.06.2006 - 12 IN 218/04 - [X.], Entscheidung vom 05.07.2006 - 7 T 136/06 -

Meta

IX ZB 127/06

25.10.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. IX ZB 127/06 (REWIS RS 2007, 1226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1226

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