Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.06.2023, Az. X ZR 51/21

10. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4677

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentrechtliche Begründung einer erfinderischen Tätigkeit - Schlossgehäuse


Leitsatz

Schlossgehäuse

1. Eine erfinderische Tätigkeit kann nicht auf ein Merkmal gestützt werden, das eine beliebige, von einem bestimmten technischen Zweck losgelöste Auswahl aus mehreren Möglichkeiten darstellt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 - X ZR 56/03, GRUR 2008, 56 Rn. 25 - Injizierbarer Mikroschaum; Urteil vom 27. November 2018 - X ZR 41/17, Rn. 46).

2. Mit einem Merkmal verbundene besondere Vorteile können nur dann zur Begründung einer erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden, wenn sie in der Patentschrift offenbart oder für den Fachmann erkennbar sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. November 2018 - X ZR 41/17, Rn. 46).

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats ([X.]) des [X.] vom 19. April 2021 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 982 978 (Streitpatents), das am 10. Juni 1999 unter Inanspruchnahme von zwei [X.] Prioritäten vom 25. August 1998 und 15. April 1999 angemeldet wurde und mittlerweile durch Zeitablauf erloschen ist.

2

Das Streitpatent betrifft ein Schlossgehäuse mit elektrischen Anschlusseinrichtungen. Patentanspruch 1, auf den fünfzehn weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der [X.]:

Gehäuse, insbesondere Schlossgehäuse für einen Kraftfahrzeugtürverschluss, Getriebegehäuse oder dergleichen Leitungsträger, aus Kunststoff, insbesondere Spritzguss-Kunststoff, mit einem oder mehreren elektrischen Bauteilen, denen elektrische Leitungen mit Anschlusseinrichtungen zugeordnet sind, wobei die elektrischen Leitungen mit dem Gehäuse fest verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass die an die elektrischen Leitungen (7) anzuschließenden Bauteile (6) einen oder mehrere federnde Anschlussleiter (9) zur Kontaktierung mit den Anschlusseinrichtungen (8) der elektrischen Leitungen (7) aufweisen.

3

Die Klägerin, die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen wird, strebt die Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang der Ansprüche 1 bis 6 an. Sie hat geltend gemacht, der angegriffene Gegenstand sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent mit einem Hauptantrag und acht Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.

4

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit dessen Inhalt über die mit Hilfsantrag [X.] verteidigte Fassung hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin die Nichtigerklärung des Streitpatents im angegriffenen Umfang erstrebt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

5

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

6

I. [X.] betrifft ein [X.] mit elektrischen [X.]einrichtungen.

7

1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift werden [X.], wie sie aus der [X.] [X.] 43 06 143 ([X.]) bekannt sind, bewehrt, indem die elektrischen Leitungen und die Kontaktvorrichtungen in eine [X.]ritzgießform eingelegt und auf diesem Wege in das Gehäuse eingebettet oder eingespritzt werden. Die eingebetteten Leitungen bestünden regelmäßig aus einem galvanisch leitenden Kunststoff oder einer galvanisch leitenden Kunststoffschicht und seien mit einer metallisch leitenden Auflage versehen. Die [X.]einrichtungen seien als Lothülsen oder als Taschen mit federnden Lippen ausgebildet.

8

2. [X.] betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, ein Gehäuse zur Verfügung zu stellen, das einfach zu montieren ist, allen Anforderungen an die Stabilität genügt, einen einwandfreien elektrischen Kontakt gewährleistet und auftretende Federkräfte möglichst nicht auf die elektrischen Bauteile überträgt.

9

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 in der im Berufungsverfahren allein noch zu beurteilenden Fassung des erstinstanzlichen [X.] ein [X.] vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

a [X.] (3) für einen Kraftfahrzeug-[X.]

b' aus [X.]ritzguss-Kunststoff

c' mit einem oder mehreren elektrischen sowie als Mikroschalter ausgebildeten Bauteilen (6).

d Den [X.] (6) sind elektrische Leitungen (7) mit [X.]einrichtungen (8) zugeordnet.

e' Die elektrischen Leitungen (7) sind mit dem [X.] (3) durch [X.]ritzgießen fest verbunden und in das [X.] (3) eingebettet.

f' [X.] (6) weisen einen oder mehrere federnde [X.] (9) zur endseitigen Kontaktierung mit den [X.]einrichtungen (8) auf.

j Die [X.]einrichtungen (8) sind als senkrecht aufstehende [X.] (10) ausgebildet.

g' Die [X.] (9)

[X.] treten in etwa orthogonal zur Fügerichtung (Pfeil A) aus dem [X.] (6) aus,

[X.] sind als [X.] (9) ausgebildet,

k sind als [X.]reizelemente mit Kontaktflächen (11) ausgebildet, welche auf die [X.] (10) aufsteckbar sind,

l'' weisen ein in etwa parallel zur Fügerichtung (Pfeil A) abgewinkeltes Kontaktende (12) auf, welches eine auffedernde sowie Ω-förmig ausgebildete Klemmausnehmung (13) aufweist, die auf die [X.] (10) aufsteckbar ist,

h' sind derart ausgebildet, dass ihre Federwirkung (Pfeil B) in etwa orthogonal zur Fügerichtung (Pfeil A) der [X.] (6) ausgerichtet ist

i und dadurch auftretende Kräfte nicht oder nur unwesentlich auf den Vergussbereich und das Innere der [X.] (6) übertragen werden.

4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung.

a) Entgegen den zwar nicht entscheidungserheblichen, aber zumindest missverständlichen Ausführungen des Patentgerichts ergibt sich aus dem in Merkmal a vorgegebenen Begriff "[X.]" nicht, dass das Gehäuse für ein Schloss verwendet werden muss.

Zweck- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch beschränken dessen Gegenstand regelmäßig nicht auf den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion. Sie definieren den durch das Patent geschützten Gegenstand regelmäßig nur dahin, neben der Erfüllung der weiteren räumlich-körperlichen Merkmale auch so ausgebildet zu sein, dass er für den angegebenen Zweck verwendet werden oder die angegebene Funktion erfüllen kann. Er muss mithin objektiv geeignet sein, den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu erfüllen. Auch mit einer solchen Konkretisierung bleibt der auf eine Vorrichtung gerichtete Anspruch ein Sachanspruch. Es kommt weder auf die tatsächliche Verwendung einer Sache an, noch welcher Verwendung sie dient (vgl. nur [X.], Urteil vom 3. November 2020 - [X.]/19, [X.], 462Rn. 49 - Fensterflügel; Urteil vom 24. April 2018 - [X.], [X.], 1128Rn. 12 - Gurtstraffer).

Merkmal a enthält keine darüber hinausgehenden Festlegungen. Zu dessen Verwirklichung genügt es mithin, wenn das Gehäuse geeignet ist, ein Schloss oder Teile davon aufzunehmen.

b) Um eine stabile und gegen Erschütterungen unempfindliche elektrische Verbindung zwischen den im Gehäuse angeordneten [X.] (6) und den zugehörigen [X.]einrichtungen (8) zu gewährleisten, sehen die Merkmale f' bis l'' eine besondere Ausgestaltung der [X.] (9) und eine darauf abgestimmte Ausgestaltung der [X.]einrichtungen (8) vor.

aa) Nach Merkmal f' sind die [X.] (9) federnd ausgebildet.

[X.] wählt damit einen anderen Ansatz als die in der Beschreibung erwähnte Entgegenhaltung [X.], bei der - als Option - die [X.]einrichtungen federnd ausgebildet sind. Die Anordnung der Elemente mit Federwirkung im Bereich der [X.] ermöglicht nach der Beschreibung eine besonders einfache Fertigung (Abs. 4 [X.]. 2 [X.] 5-10).

bb) Eine zusätzliche Maßnahme, um die Verbindung und die Mikroschalter vor auftretenden Erschütterungen zu schützen, bildet die in den Merkmalen [X.], [X.] und l'' definierte Ausgestaltung der [X.], die als [X.] ausgebildet sind, orthogonal aus dem Mikroschalter (6) austreten und ein in etwa parallel zur Fügerichtung abgewinkeltes Kontaktende mit einer auffedernden Klemmausnehmung (13) aufweisen.

Durch diese Ausgestaltung können die Leiter Kräfte, die senkrecht zur Fügerichtung wirken, auffangen und von den [X.]einrichtungen (8) sowie den [X.] (6) fernhalten.

cc) Die nach Merkmal h' in etwa orthogonal zur Fügerichtung ausgerichtete Federwirkung der [X.] (9) ermöglicht eine sichere Verbindung mit den [X.]einrichtungen (8), die gemäß Merkmal j als senkrecht aufstehende [X.] (10) ausgebildet sind.

dd) Die am Kontaktende (12) ausgebildete auffedernde Klemmausnehmung (13) im Sinne von Merkmal l'' ist ein offener Bereich am Ende des [X.] (9), der so ausgestaltet ist, dass das die Ausnehmung umgebende Material eine Klemmwirkung entfalten kann.

Eine solche Ausgestaltung ist beispielhaft in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt.

Abbildung

Die [X.] (9) weisen an ihrem parallel zur Fügerichtung abgewinkelten Kontaktende (12) jeweils eine federnde Ausnehmung (13) auf, die auf die [X.] (10) aufsteckbar ist (Abs. 12).

ee) Merkmal l'' grenzt den Gegenstand des Streitpatents damit von einer Ausgestaltung ab, wie sie beispielhaft in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt ist.

Abbildung

Bei dieser Ausführungsform sind die [X.] (9) über ihre gesamte Länge hinweg ohne Ausnehmung ausgestaltet. Die Klemmwirkung wird dadurch erzielt, dass die [X.] eine Biegung aufweisen, die einen in Fügerichtung geöffneten Klemmbereich (14) ausbilden (Abs. 12).

Diese Ausgestaltung wird durch den nicht angegriffenen Patentanspruch 7 geschützt.

ff) Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, ist die Klemm-ausnehmung (13) Omega-förmig im Sinne von Merkmal l'' ausgebildet, wenn sie eine geschlossene, runde Oberseite und zwei ebenfalls runde Seitenbereiche aufweist und an der Unterseite eine Engstelle vorhanden ist, die sich im weiteren Verlauf wieder öffnet.

(1) Eine solche, dem [X.] Großbuchstaben Omega (Ω) nachgebildete Form ist, wie das Patentgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, in der oben wiedergegeben Figur 2 des Streitpatents dargestellt.

Dass diese Form in der Beschreibung als tulpenförmig bezeichnet wird ([X.]. 5 [X.] 1-3), hat das Patentgericht zu Recht als unerheblich angesehen.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und wie der Begriff "tulpenförmig" im [X.]rachgebrauch des Streitpatents von der Bezeichnung "Omega-förmig" abgegrenzt werden kann. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedenfalls hinreichend deutlich, dass eine [X.] Ausgestaltung alle oben genannten Teilmerkmale aufweisen muss. So reicht es nicht aus, wenn die Seitenbereiche im Wesentlichen gerade verlaufen oder wenn sich der Durchmesser der Öffnung im [X.] an die Einengung nicht wieder vergrößert.

(2) Dieses Verständnis wird bestätigt durch die Ausführungen zu Figur 3, die den dort gezeigten Verlauf der Federelemente ausdrücklich als Omega-förmig bezeichnen (Abs. 12 [X.] 4-7).

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass diese Ausführungsform keine Klemmausnehmung im Sinne von Merkmal l'' aufweist und der [X.] Querschnitt in [X.] verläuft als bei der in Figur 2 dargestellten Ausführungsform. Ausschlaggebend ist, dass auch in Figur 3 der Bereich, mit dem die Federkraft erzeugt wird, die oben aufgezeigten Formelemente eines Omega aufweist, ohne dass insoweit relevante Unterschiede zu der Form der Klemmausnehmung in Figur 2 zu erkennen sind.

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Verteidigung des Streitpatents in der Fassung des erstinstanzlichen [X.] sei zulässig. Es liege weder eine unzulässige Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen noch eine Schutzbereichserweiterung gegenüber der erteilten Fassung vor. Außerdem sei die Erfindung so offenbart, dass der Fachmann, ein mit der Entwicklung von Kraftfahrzeug-Schließsystemen betrauter Mechatronik-Ingenieur mit Hochschulabschluss, sie ausführen könne.

Der mit Hilfsantrag [X.] verteidigte Gegenstand sei auch patentfähig. Zwar seien die Merkmale a, b', c', d, e', f', g', h', i, j und k in [X.] offenbart oder durch eine Kombination von [X.] mit der [X.] [X.] ([X.]) jedenfalls nahegelegt. Neu und nicht nahegelegt sei aber eine [X.] Ausbildung der [X.] gemäß Merkmal l''.

[X.] offenbare eine nahezu rechteckige Klemmausnehmung mit zueinander parallel angeordneten, die Ausnehmung begrenzenden Armen. Auch die Kombination der [X.] und [X.] gebe keine Veranlassung, die Klemmausnehmung stattdessen Omega-förmig auszubilden.

Die [X.] Patentanmeldung 196 25 276 ([X.]) offenbare zwar ein elektrisches Bauteil mit federnden, U-förmigen [X.]n, die entsprechend den Merkmalen g', h', i und k ausgebildet seien. Die [X.] verfügten jedoch nicht über ein parallel zur Fügerichtung abgewinkeltes Kontaktende mit einer [X.]n Klemmausnehmung gemäß Merkmal l''. Vielmehr sei bei den [X.]n der [X.] das Kontaktende wegen der U-förmigen Gestaltung der [X.] senkrecht zur Fügerichtung abgewinkelt. Hierbei handle es sich um das zentrale Merkmal der Lehre der [X.], mit dem entsprechend der Aufgabenstellung der [X.] erreicht werden solle, dass das Bauelement sicher von verschiedenen Richtungen her kontaktiert werden könne. Es habe daher keine Veranlassung bestanden, den U-förmigen [X.] durch einen L-förmigen [X.] zu ersetzen, wie er beim Streitpatent vorgesehen sei.

Die [X.] Übersetzung der [X.] Patentschrift 539 094 ([X.] 692 09 769 T2, [X.]) offenbare in den Figuren 1 bis 4 einen Kleinmotor mit einer aus isolierendem Material gebildeten Verbindungseinheit und einem darin eingebrachten leitenden Verbindungsglied, das die Form eines Bogenstücks habe, in dessen Ende eine Aussparung zur Halterung einer Leiterplatte eingebracht sei. Ausgehend von [X.] gebe es keinen Anlass, den in Figur 3 der [X.] offenbarten [X.] durch das in [X.] offenbarte und zur Halterung einer Leiterplatte ausgelegte Verbindungsglied eines Kleinmotors zu ersetzen.

III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand.

1. Die Verteidigung des Streitpatents in der Fassung des erstinstanzlichen [X.] ist zulässig.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist es allerdings unzulässig, einen mit einer Teilnichtigkeitsklage angegriffenen Patentanspruch in der Weise beschränkt zu verteidigen, dass er mit den Merkmalen eines nicht angegriffenen Unteranspruchs kombiniert wird ([X.], Urteil vom 1. März 2017 - [X.], [X.], 604 Rn. 27 ff. - Ankopplungssystem).

b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt.

Wie bereits oben dargelegt wurde, betrifft der verteidigte Gegenstand Ausführungsformen, bei denen die [X.] am Kontaktende eine Klemmausnehmung aufweisen. Eine solche Ausgestaltung ist beispielhaft in Figur 2 dargestellt. Patentanspruch 7 schützt demgegenüber Ausgestaltungen, bei denen die [X.] wie in Figur 3 als [X.] mit einem in Fügerichtung geöffneten Klemmbereich (14) ausgebildet sind. Eine solche Ausgestaltung ist durch Merkmal l'' ausgeschlossen.

2. Zu Recht hat das Patentgericht die Erfindung in der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag [X.] verteidigten Fassung als ausreichend offenbart angesehen.

Dies greift die Berufung nicht an.

3. Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass [X.] den verteidigten Gegenstand nicht vollständig offenbart.

a) [X.] offenbart einen Kraftfahrzeug-[X.] mit elektrischen Bauteilen.

Der [X.] weist unter anderem ein [X.] (3) mit elektrischen Bauteilen (6) auf, die mit [X.]n (9) versehen und über elektrische Leitungen (7) mit Kontaktvorrichtungen (8) zur Integration in elektrische Kreise verbunden sind ([X.]. 1 [X.] 44-52; [X.]. 2 [X.] 57-65).

Das [X.] (3) kann insgesamt oder in einzelnen Bereichen aus [X.]ritzgießkunststoff bestehen ([X.]. 2 [X.] 22-25) und weist zweckmäßigerweise eine Bewehrung auf ([X.]. 3 [X.] 24-25).

Die elektrischen Leitungen (7) sind im Wege des [X.]ritzgießens in aus [X.]ritzgießkunststoff bestehende Bereiche des [X.]s eingebettet. Sie können beispielsweise in Form von [X.] oder Drähten in die [X.]ritzgießform für das [X.] eingelegt sein ([X.]. 2 [X.] 26-30). [X.] empfiehlt, die Leitungen so anzuordnen, dass sie als Bewehrungselemente genutzt werden können und so zugleich eine Verstärkungsfunktion erfüllen ([X.]. 2 [X.] 30-33; [X.]. 3 [X.] 25-27). Bei dem als bevorzugt geschilderten Ausführungsbeispiel gehen die elektrischen Leitungen von einem Verteilerelement (14) aus und gehören einem in den [X.]ritzgießkunststoff des Gehäuses eingebetteten Leitungskamm (13) mit [X.] (7) an, während sie im Bereich der elektrischen Bauteile (6) voneinander getrennt sind ([X.]. 2 [X.] 33-42; [X.]. 3 [X.] 18-33).

Im diesem Bereich sind die elektrischen Leitungen (7) mit [X.]ausbildungen (10) oder [X.]einrichtungen für die [X.] (9) der elektrischen Bauteile (6) versehen. Mögliche Ausführungsformen der [X.]ausbildungen (10) oder [X.]einrichtungen sind in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2, 3 und 4 dargestellt, bei denen die elektrischen Bauteile (6) Schalter sind ([X.]. 3 [X.] 1-6; [X.] 16-18).

Abbildung

Abbildung

Abbildung

In Figur 2 ist der [X.] als Löthülse (10) ausgebildet ([X.]. 3 [X.] 6-7). Figur 3 zeigt einen [X.] in Form von federnden Lippen (10) ([X.]. 3 [X.] 8). In Figur 4 ist die aus einem galvanisch leitenden Kunststoff bestehende Leitung (7) mit einer metallisch leitenden Auflage (11) versehen, mit der der in die Bohrung (12) der Auflage (11) eingeführte [X.] (9) verlötet oder verschweißt sein kann ([X.]. 3 [X.] 8-16).

Als mögliche Ausführungsformen für die [X.] (9) nennt [X.] beispielhaft [X.]fahnen, [X.]klemmen oder [X.]drähte ([X.]. 1 [X.] 17-19).

b) Damit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Merkmale a, b', c', d und e' offenbart.

c) Offenbart ist ferner die Merkmalsgruppe g.

In allen drei oben wiedergegebenen Figuren treten die [X.] in horizontaler Richtung und damit senkrecht zur Fügerichtung aus dem elektrischen Bauteil (6) aus.

d) Nicht offenbart sind, wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, die Merkmale h' bis l''.

e) Angesichts dessen kann offen bleiben, ob Merkmal f' als offenbart anzusehen ist, weil - wie das Patentgericht angenommen hat - sich eine federnde Ausbildung der [X.] (9) der elektrischen Bauteile (6) aus dem Umstand ergebe, dass nach der [X.] als [X.] (9) unter anderem [X.]klemmen in Betracht kommen.

4. Das Patentgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der verteidigte Gegenstand ausgehend von [X.] auch nicht durch eine Kombination mit [X.], [X.] oder [X.] nahegelegt war.

a) Durch [X.] war es nicht nahegelegt, die [X.] Omega-förmig im Sinne von Merkmal l'' auszubilden.

aa) [X.] offenbart Steckkontaktfedern in Kontaktreihen, insbesondere zur Kontaktierung von Kontaktflächen, auf mit gedruckten Schaltungen versehenen Platten.

[X.] befasst sich ähnlich wie das Streitpatent mit der Aufgabe, die Kontaktfedern so zu gestalten, dass sie Krafteinwirkungen von der [X.]seite her ohne Überbeanspruchung aufnehmen und dennoch nur eine geringe Bauhöhe aufweisen ([X.]. 1 [X.] 33-38).

Die in [X.] vorgeschlagene Lösung geht von bekannten Steckkontaktfedern aus. Bei diesen besteht das [X.] aus einem Federblatt mit zwei Armen, die an ihren Enden etwa parallel sind und die im Bereich ihrer äußeren Enden je einen nach innen gerichteten Vorsprung aufweisen, von denen mindestens einer zur Kontaktierung dient ([X.]. 2 [X.] 23-32). Bei bekannten Federn seien die Federblätter durch Biegen gekrümmt ([X.]. 2 [X.] 33-37). Als Verbesserung schlägt [X.] vor, die Feder so auszugestalten, dass [X.] des [X.] senkrecht zur Kontaktfläche steht und mindestens ein Arm des [X.]s S-förmig gekrümmt ist ([X.]. 2 [X.] 44-48).

Beispiele für eine solche Ausgestaltung sind in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 dargestellt.

AbbildungAbbildungAbbildung

bb) Ob ausgehend von [X.] Anlass bestand, ergänzend auf [X.] zurückzugreifen und durch diese Entgegenhaltung die Merkmale h' bis k nahegelegt waren kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls lag es auch bei Heranziehung von [X.] nicht nahe, die Klemmausnehmung Omega-förmig im Sinne von Merkmal l'' auszugestalten.

(1) Wie auch die Klägerin im Ansatz nicht verkennt, sind die in [X.] offenbarten [X.] nicht Omega-förmig.

Die in den Figuren 1 bis 3 dargestellten Ausführungsbeispiele weisen allerdings insoweit Gemeinsamkeiten mit einem (auf den Kopf gestellten) Omega auf, als sich an die engste Stelle ein Bereich anschließt, in dem der Durchmesser der Öffnung wieder größer wird. Zudem lassen die Ausnehmungen am Übergang zwischen den Stirnseiten und den Seitenbereichen Rundungen erkennen.

Die Seitenbereiche sind aber nicht gerundet. Sie verlaufen vielmehr geradlinig.

Die Stirnseite verläuft in Figur 3 ebenfalls geradlinig. In den Figuren 1 und 2 weist sie einen mäanderförmigen Verlauf aus, der ebenfalls nicht der für ein Omega typischen Form entspricht.

(2) Ausgehend davon ergab sich keine Anregung, die Form der Ausnehmung so zu verändern, dass sie einem Omega entspricht.

Um ausgehend von der einem Omega noch am nächsten kommenden Ausgestaltung nach Figur 3 zu einer [X.] zu gelangen, müssten die beiden die Ausnehmung begrenzenden [X.] in anderer Weise gebogen sein oder zur Stirnseite und zur Öffnung hin kontinuierlich breiter werden. Eine Anregung, die Ausnehmungen in dieser Weise umzugestalten, ist ausgehend von [X.] nicht ersichtlich.

(3) Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt sich eine solche Abwandlung ausgehend von [X.] nicht als technisch beliebige und schon aus diesem Grund als naheliegend anzusehende Ausgestaltung dar.

(a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine erfinderische Tätigkeit nicht auf ein Merkmal gestützt werden, das eine beliebige, von einem bestimmten technischen Zweck losgelöste Auswahl aus mehreren Möglichkeiten darstellt ([X.], Urteil vom 22. Mai 2007 - [X.], [X.], 56 Rn. 25 - [X.]; Urteil vom 27. November 2018 - [X.], Rn. 46).

Die in Merkmal l'' vorgesehene Festlegung auf eine [X.] stellt keine beliebige Auswahl in diesem Sinne dar.

Nach dem insoweit nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerin werden Art und Maß der Klemmkraft zwar nicht allein durch die Form der Ausnehmung bestimmt, sondern zusätzlich durch eine Vielzahl anderer Parameter wie etwa die Art und die Stärke des Materials. Wie auch die Klägerin nicht in Zweifel gezogen hat, gehört die Form jedoch zu denjenigen Parametern, denen insoweit Bedeutung zukommt.

Die für ein Omega typischen Rundungen führen zu einer besonderen Art der Kraftverteilung, die bei anderen Formen nicht in gleicher Weise auftritt. Vor diesem Hintergrund kann die Auswahl dieser Form nicht als beliebig angesehen werden.

(b) Mit einem Merkmal verbundene besondere Vorteile können nur dann zur Begründung einer erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden, wenn sie in der Patentschrift offenbart oder für den Fachmann erkennbar sind ([X.], Urteil vom 27. November 2018 - [X.], Rn. 46).

Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.

Die oben aufgezeigten Zusammenhänge zwischen der Form der Ausnehmung und der Art der Federwirkung werden in der Beschreibung des Streitpatents zwar nicht ausdrücklich dargestellt. Sie gehören aber zum allgemeinen Fachwissen und sind deshalb erkennbar.

b) Auch aus [X.] ergab sich keine Anregung, die [X.] mit einer [X.]n Klemmausnehmung zu versehen.

aa) [X.] befasst sich mit der Aufgabe, einen [X.] so auszubilden, dass Abgänge zu Kontakten oder Leiterbahnen in verschiedene Richtungen möglich sind ([X.]. 1 [X.] 50-53).

[X.] geht von bekannten im Wesentlichen flachen, U-förmigen [X.]n aus, bei denen die beiden freien [X.] eine Klemmaufnahme für eine Kontaktfläche bilden und Klemmbacken aufweisen, zwischen denen die Kontaktfläche eines Kontakts, beispielsweise einer Leiterbahn elektrisch leitend eingeklemmt werde. Bei dieser Ausgestaltung sei die Kontaktfläche nur aus einer einzigen Richtung in die Klemmaufnahme des [X.]s montierbar. Deshalb seien die Stecker nicht vielseitig einsetzbar ([X.]. 1 [X.] 31-39).

Zur Lösung schlägt [X.] vor, die Form sowohl des [X.]s als auch der Klemmaussparung zu verändern.

Bei einem ersten Ausführungsbeispiel, das in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt ist, ist der [X.] ein um etwa 180° gebogener Streifen und bildet einen U-förmigen Winkel.

Abbildung

Die beiden äußeren [X.] (12, 13) des [X.]s (10) sind fest mit dem Bauteil (1) verbunden. Im Boden (11) des [X.]s ist in Umfangrichtung eine Klemmaussparung (14) vorgesehen, die sich auch in die beiden [X.] (12, 13) fortsetzt und im Boden (11) beidseitig über [X.] (15) zu ihrer Mitte hin zu zwei Klemmbacken (16) verjüngt ([X.]. 3 [X.] 43-53).

Länge, Breite und Form der Klemmaussparung (14) sind nach den Erläuterungen in [X.] so gewählt, dass der durch die Klemmbacken (16) definierte Klemmbereich des [X.]s einerseits ausreichend elastisch ist, um das Einführen der Kontaktfläche (2) zu ermöglichen, andererseits aber die eingeführte Kontaktfläche fest umklammert. Die Einführschrägen (2a) an der Kontaktfläche sollen das [X.] der Klemmbacken beim Einführen der Kontaktfläche erleichtern ([X.]. 3 [X.] 56-65).

Diese Konstruktion ermöglicht es, Kontaktflächen von Leiterbahnen (3) von oben (Pfeilrichtung 4) oder von unten (Pfeilrichtung 5) sowie unter jedem beliebigen Winkel dazwischen in die Klemmaussparung des [X.]s einzuführen ([X.]. 3 [X.] 66 bis [X.]. 4 [X.] 4).

bb) Damit ist Merkmal l'' weder offenbart noch nahegelegt.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Teilbereiche der Aussparung (14), die sich vom Bereich eines der [X.] (12, 13) bis über die Mitte des Bodens (11) hin erstrecken, eine Omega- oder eine U-Form aufweisen. Die so geformte Ausnehmung ist jedenfalls nicht an einem abgewinkelten Kontaktende eines [X.]s ausgebildet. Ein Teil davon ist vielmehr in demjenigen Bereich angeordnet, der orthogonal zur Fügerichtung aus dem Stecker austritt.

cc) Eine Anregung, diese Ausgestaltung im Sinne von Merkmal l'' abzuwandeln, ergibt sich aus [X.] nicht.

In [X.] dient die Form der Öffnungen dem Zweck, eine Einführung aus unterschiedlichen Richtungen zu ermöglichen. Dafür ist es essentiell, dass die Öffnungen sowohl im Bereich des Bodens (11) als auch im Bereich der [X.] (12, 13) angeordnet sind. Hinweise darauf, dass eine Ausnehmung mit vergleichbarer Form auch an einem abgewinkelten Kontaktende eines [X.]s vorgesehen werden kann, ergaben sich daraus nicht.

c) Auch aus [X.] ergab sich keine Anregung, die Klemmausnehmung gemäß Merkmal l'' auszubilden.

aa) [X.] offenbart einen elektrischen Kleinmotor mit einem zylindrischen Gehäuse und einem Permanentmagneten, bei dem dem Rotor des [X.] Strom über eine Leiterplatte zugeführt wird.

Die Entgegenhaltung befasst sich mit der Aufgabe, die Leiterplatte montagetechnisch möglichst einfach und ohne großen Platzbedarf mit den [X.]klemmen des [X.] verbinden zu können.

Zur Lösung schlägt [X.] eine Verbindungseinheit für die Leiterplatte vor, die einen Körper mit [X.]n aufweist und auf die [X.]klemmen montiert wird.

Ein Ausführungsbeispiel ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren dargestellt, wobei Figur 2 den Einbau der erfindungsgemäßen Verbindungseinheit veranschaulicht und Figur 4 die Verbindungseinheit im Querschnitt zeigt.

Abbildung

Abbildung

Der Körper (21) der Verbindungseinheit (20) ist aus isolierendem Material hergestellt und entspricht in seiner Kontur im Wesentlichen der das Motorengehäuse abschließenden Endplatte (6). Die [X.] (22) bestehen aus elektrisch leitendem Material und sind entsprechend der Form des Körpers (21) bogenförmig ausgeführt. An den Enden der [X.] (22) befinden sich jeweils ein [X.] (25) und ein Kontakt (26) zur Herstellung der elektrischen Verbindung mit den [X.]klemmen (8). Die [X.]e (25) wirken so zusammen, dass sie eine Halterung für die Leiterplatte (31) bilden, die in der Aussparung (31) montiert wird. Aufgrund der elastischen Verformbarkeit der [X.]e (25) wird die Leiterplatte (31) mit entsprechendem Druck in Position gehalten (S. 5 Abs. 2 und 4).

bb) Das in Figur 4 dargestellte [X.] mag zwar als Omega-förmig angesehen werden können. Daraus ergab sich jedoch nicht die Anregung, diese Form auch an einem abgewinkelten Kontaktende eines [X.]s vorzusehen.

IV. Der im Berufungsverfahren verteidigte Gegenstand wird ausgehend von [X.] auch durch die im Berufungsverfahren zusätzlich vorgelegten Entgegenhaltungen nicht nahegelegt.

1. Aus der [X.] [X.] 195 12 277 ([X.]1) ergeben sich keine weitergehenden Anregungen als aus den oben erörterten Entgegenhaltungen.

a) [X.]1 offenbart einen elektrischen Schalter und ein Verfahren zu dessen Herstellung.

[X.]1 führt aus, bekannte Schalter seien wenig geeignet für kleine Einbauräume, weil sich aus der Anordnung der Festkontakte ein langgestreckter Aufbau ergebe ([X.]. 1 [X.] 27-36). Zur Lösung schlägt [X.]1 vor, das Kontaktsystem kompakter zu gestalten.

Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

Abbildung

Das im Gehäuse (2) des Schalters (1) angeordnete Kontaktsystem (3) besteht aus zwei Festkontakten (5, 6) und einem Schaltkontakt (4). Am Sockel (20) des Gehäuses (2) sind unter anderem drei aus dem Gehäuse (2) ragende elektrische Anschlüsse (17, 18, 19) zur Zuführung der elektrischen Energie angeordnet ([X.]. 4 [X.] 33-53).

Eine weitere Ausführungsform, mit besonders ausgestalteten Anschlüssen ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 12 dargestellt.

Abbildung

Die aus dem Gehäuse (2) ragenden Anschlüsse sind als Ansatzstücke (50) mit einer Aufnahme (51) ausgebildet, die ungefähr kreisförmige Gestalt hat. An den [X.]fahnen (52) sind [X.] (54) angebracht, die korrespondierend zu den Aufnahmen (51) ausgebildet sind. Die [X.] (54) sind in den Aufnahmen (51) form- oder kraftschlüssig einsetzbar und können dort gegebenenfalls noch verschweißt werden ([X.]. 9 [X.] 32-47).

b) Damit ist zwar eine [X.] Ausnehmung wie in Figur 2 des Streitpatents offenbart. [X.]1 lässt aber nicht unmittelbar und eindeutig erkennen, dass die [X.] Öffnung senkrecht von oben über die Aufnahme gesteckt wird.

Die Beschreibung von [X.]1 führt nicht aus, wie die beiden Teile zusammengefügt werden. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, kann das Zusammenfügen jedenfalls in der Weise erfolgen, dass die beiden Teile ähnlich wie zwei [X.] in Eingriff gebracht werden. Daneben mag es möglich sein, sie in der von der Klägerin dargestellten Weise aufeinander zu stecken. Mangels ausdrücklicher Angaben dazu kann [X.]1 insoweit aber keine eindeutige und unmittelbare [X.] entnommen werden.

c) Eine Anregung, die Verbindung zwischen den elektrischen Anschlüssen und den korrespondierenden [X.]fahnen auf diese Weise vorzunehmen, ergab sich aus [X.]1 ebenfalls nicht.

Auch in diesem Zusammenhang reicht nicht aus, dass diese Art des Zusammenfügens möglich ist. Vielmehr bedürfte es einer Anregung, gerade diese Art zu wählen. Eine solche ergab sich aus [X.]1 nicht, weil die komplementär zur [X.] der Aufnahmen (51) ausgestalteten [X.] (54) - anders als die in Figur 2 des Streitpatents dargestellten quaderförmigen [X.] (10) - ein Aufstecken von oben jedenfalls deutlich erschwerten.

2. Aus der Veröffentlichung von [X.] und [X.] ([X.], [X.] 1996, 14, [X.]2) ergeben sich ebenfalls keine weitergehenden Anregungen.

aa) [X.]2 befasst sich mit dem Reibverschleiß bei elektrischen und elektronischen Kontakten. Dazu könne es kommen, wenn sich Teile einer Steckverbindung relativ zueinander bewegten (S. 1).

Als Lösung schlägt [X.]2 unter anderem vor, die Gegenstücke der Verbindung elastisch genug auszugestalten, damit sich die korrespondierenden Teile zusammen bewegen (S. 17 re. [X.]. unter "Summary and Conclusions").

Ein Beispiel für ein solches Kontaktsystem ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

Abbildung

bb) Das obere der beiden Verbindungsteile weist zwar eine Ausnehmung auf, deren Form an ein langgestrecktes Omega erinnert.

Daraus ergab sich jedoch keine konkrete Anregung, diese Form als Alternative zu den in [X.] oder [X.] offenbarten [X.]arten in Betracht zu ziehen, zumal diese Ausnehmung nicht der Verbindung der beiden in Figur 1 dargestellten Teile dient.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] und § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Kober-Dehm     

      

Marx   

      

Rombach     

      

Rensen     

      

Meta

X ZR 51/21

13.06.2023

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 19. April 2021, Az: 2 Ni 30/20 (EP), Urteil

Art 56 EuPatÜbk, § 4 PatG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.06.2023, Az. X ZR 51/21 (REWIS RS 2023, 4677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4677

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 Ni 7/22 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitssache – „Schloss mit Blockadehebel nebst austariertem Schwerpunkt“ – patentfähiger Hilfsantrag 2 – zur wirksamen …


X ZR 36/21 (Bundesgerichtshof)

Patentnichtigkeitssache: Unterlagen eines Patentanmeldungsverfahrens als der Öffentlichkeit zugängliche Akten; Geltung für eine frühere Patentanmeldung - …


1 Ni 12/19 (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitssache – „Kraftfahrzeugschloss“ – patentfähiger Hilfsantrag 3 – erfinderische Tätigkeit - mangelnde Patentfähigkeit des Hauptantrags, …


X ZR 63/15 (Bundesgerichtshof)

Patentnichtigkeitssache: Schutz für eine Ausführungsform bei Fehlen eines bestimmten in den Ausführungsbeispielen der Anmeldung enthaltenen …


X ZR 243/00 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.