Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2004, Az. X ZR 243/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3703

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.]

- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 28. Januar 2004 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin Mühlens und [X.] Meier-Beck und [X.]

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das Urteil des 4. [X.]ats ([X.]) des [X.] vom 1. August 2000 wird auf Kosten der [X.]n zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die [X.] ist eingetragene Inhaberin des am 17. September 1993 angemeldeten [X.] Patents 43 31 682 ([X.]). Das Streitpatent betrifft ein "elektrisches Gerät" und umfaßt folgende sieben Patentansprüche: "1. Elektrisches Gerät, bestehend aus - einem Gehäuse (1), - das aus einem [X.] (1™) und einer [X.]sehaube (1'') zusammengesetzt ist, - und mindestens einer im Gehäuse (1) angeordneten Leiterplatte (2), - die im Gehäuse durch Führungsschienen (11) gehalten ist, - 3 -- auf der vom Gehäuse (1) zurückgesetzte Leuchtdioden (7) angeordnet sind, - wobei das von den Leuchtdioden (7) emittierte Licht über Lichtleiter (9) durch in der Gehäusehaube (1'') angeordnete Ausnehmungen (10) nach außen zu einer [X.] (8) des elektrischen Geräts führbar ist, - wobei die Lichtleiter (9) von der [X.] (8) aus in die Ausnehmungen (10) der Gehäusehaube (1'') einführbar sind, - wobei die Lichtleiter (9) und die Gehäusehaube (1'') zusam-menwirkende [X.] (17, 18) aufweisen, so daß die Lichtleiter (9) beim Einführen in die Gehäusehaube (1'') mit der Gehäusehaube (1'') verrasten und - wobei weiterhin Leiterplatte (2) und Lichtleiter (9) aus [X.] verschiedenen Richtungen in die Gehäusehaube (1'') einführbar sind, - so daß Leiterplatte (2) und Lichtleiter (9) unabhängig voneinander montierbar sind.
2. Elektrisches Gerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Lichtleiter (9) mittels einer im wesentlichen linearen Bewegung in die Ausnehmungen (10) einführbar sind.
3. Elektrisches Gerät nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekenn-zeichnet, daß die Lichtleiter (9) an ihrer [X.] (15) an-geschrägt sind.
4. Elektrisches Gerät nach einem der obigen Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, daß die Leuchtdioden (7) ihr Licht nicht direkt zur [X.] (8) hin abstrahlen und daß das Licht mittels einer in den Lichtleiter (9) integrierten [X.] (12) zur [X.] (8) umgelenkt wird.
5. Elektrisches Gerät nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß die [X.] (12) von einer Schutzummantelung (13) umgeben ist.
6. Elektrisches Gerät nach einem der obigen Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, daß mehrere Lichtleiter (9) zu einer einstückigen [X.] (14) zusammengefaßt sind.
7. Elektrisches Gerät nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß die lichtleiterseitigen [X.] (18) an den Enden der [X.] (14) angeordnet sind."
- 4 -Die Klägerin hat geltend gemacht, daß das Streitpatent gegenüber dem Stand der Technik, wie ihn insbesondere die [X.] [X.]en 37 16 593 ([X.]) und 38 06 268 ([X.]), die [X.] Patentschriften 26 52 757 ([X.]), 29 28 668 ([X.]), 30 40 319 ([X.]), 37 03 423 ([X.]) und 34 12 593 ([X.]) sowie die Unterlagen des [X.] Gebrauchsmusters 88 10 967 ([X.]) bildeten, nicht patentfähig sei. Sie hat beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise hat sie das Streitpatent mit geänderten Fassungen des Patentanspruchs 1 verteidigt.
Das [X.] hat das Streitpatent für nichtig erklärt.
Mit der Berufung verteidigt die [X.] das Streitpatent in erster Linie in seiner erteilten Fassung. Sie beantragt, das Urteil des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen. Hilfsweise verteidigt sie [X.] des [X.] unter Einfügung der nachstehend unterstrichen wie-dergegebenen Worte, weiter hilfsweise mit den nachstehend kursiv wiederge-gebenen Worten: "1. Elektrisches Gerät, bestehend aus - einem Gehäuse (1), - das aus einem [X.] (1') und einer [X.]sehaube (1'') zusammengesetzt ist, - und mindestens einer im Gehäuse (1), insbesondere in der Gehäusehaube, angeordneten Leiterplatte (2), - die im Gehäuse durch Führungsschienen (11) gehalten ist, - auf der vom Gehäuse (1) zurückgesetzte Leuchtdioden (7) angeordnet sind, - wobei das von den Leuchtdioden (7) emittierte Licht über Lichtleiter (9) durch in der Gehäusehaube (1'') angeordnete Ausnehmungen (10) nach außen zu einer [X.] (8) des elektrischen Geräts führbar ist, - wobei die Lichtleiter (9) von der [X.] (8) aus in die Ausnehmungen (10) der Gehäusehaube (1'') einführbar sind - 5 -- und die Lichtleiter (9) an ihrer [X.] (15) angeschrägt sind, - wobei die Lichtleiter (9) und die Gehäusehaube (1'') zusam-menwirkende [X.] (17, 18) aufweisen, so daß die Lichtleiter (9) beim Einführen in die Gehäusehaube (1'') mit der Gehäusehaube (1'') verrasten und - wobei weiterhin Leiterplatte (2) und Lichtleiter (9) aus [X.] verschiedenen Richtungen in die Gehäusehaube (1'') einführbar sind, - so daß Leiterplatte (2) und Lichtleiter (9) unabhängig voneinander montierbar sind." Weiter hilfsweise beantragt die [X.], neben der unterstrichenen Ein-fügung in Patentanspruch 1 dort am Ende das kennzeichnende Merkmal des Patentanspruchs 5 einzufügen. Schließlich beantragt sie noch weiter [X.], zusätzlich zu dem vorgenannten Hilfsantrag vor der Einfügung des kenn-zeichnenden Merkmals des Patentanspruchs 5 das kennzeichnende Merkmal des Patentanspruchs 2 einzufügen.
Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen, und zwar auch, soweit die [X.] das Patent eingeschränkt verteidigt. Sie hat sich im [X.] zusätzlich auf die am 1. Juli 1993 veröffentlichte [X.] Patentschrift 41 04 706 (K9) und auf die Unterlagen des [X.] Gebrauchsmusters 85 13 910 ([X.]0) gestützt. Weiter hat sie im Berufungsverfahren geltend ge-macht, daß das Streitpatent die Erfindung nicht so offenbare, daß der [X.] sie ausführen könne.
Im Auftrag des [X.]ats hat Universitätsprofessor [X.]. habil. [X.], ...

, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Ver- handlung erläutert und ergänzt hat. Die [X.] hat ein schriftliches Gutachten von [X.], Leiter des ...

- 6 -vorgelegt. Ihren schriftsätzlich gestellten Antrag auf Zuziehung eines weiteren Gutachters hat die [X.] in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht die Patentfähigkeit des [X.] verneint (§ 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.]); das gilt auch für die im Berufungsverfahren hilfsweise verteidigten Fassungen. Auf den im Berufungsverfahren von der [X.] zusätzlich geltend gemachten [X.] der feh-lenden Ausführbarkeit (§ 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) kommt es deshalb nicht an.
[X.] 1. Das Streitpatent betrifft ein "elektrisches Gerät", z.B. eine Baugrup-pe einer speicherprogrammierbaren Steuerung, das aus einem Gehäuse und mindestens einer im Gehäuse angebrachten Leiterplatte besteht, auf der vom Gehäuse zurückgesetzte Leuchtdioden angeordnet sind. Das von den [X.] emittierte Licht wird über Lichtleiter durch im Gehäuse angeordnete Ausnehmungen nach außen zu einer [X.] des Geräts geführt. Die [X.] des [X.] bezeichnet u.a. derartige Geräte als aus den [X.] des [X.] Gebrauchsmusters 91 12 999 bekannt. Bei dem dort beschriebenen Gerät seien Lichtleitstifte mit Hilfe von [X.]n mecha-nisch zu einer reihenförmigen Lichtleitstiftgruppe verbindbar. Die Stifte seien über [X.] über den Leuchtdioden an der Leiterplatte aufsteck-bar, die Gruppe werde von der [X.] durch reihenförmige Durch-brüche des Gehäuses durchgesteckt. Im montierten Zustand sei die Gruppe durch die [X.] gegenüber dem Gehäuse und durch die Formschluß-elemente gegenüber der Leiterplatte fixiert. - 7 -
2. Durch das Streitpatent soll eine möglichst einfache, kostengünstige und sichere Montage der Lichtleiter und des Geräts insgesamt ermöglicht wer-den (vgl. [X.]eibung [X.]. 1 Z. 39-42).
3. Hierzu lehrt das Streitpatent in seinem Patentanspruch 1 ein [X.] Gerät, "bestehend aus" (hier ersichtlich im Sinn von "aufweisend" zu verstehen) (1) einem Gehäuse, (1.1) das aus einem [X.]

(1.2) und einer Gehäusehaube zusammengesetzt ist, (2) und mindestens einer im Gehäuse angeordneten Leiterplatte, (2.1) die im Gehäuse durch Führungsschienen gehalten ist, (2.2) auf der vom Gehäuse zurückgesetzte Leuchtdioden angeordnet sind, (3) Lichtleiter führen das von den Leuchtdioden emittierte Licht nach außen (3.1) zu einer [X.] des Geräts (3.2) durch in der Gehäusehaube angeordnete Ausnehmungen, (4) die Lichtleiter und die Gehäusehaube weisen zusammenwirkende [X.] auf, (4.1) mittels derer die Lichtleiter beim Einführen in die Gehäusehaube mit der Gehäusehaube verrasten, (5) Leiterplatte und Lichtleiter sind (5.1) aus voneinander verschiedenen Richtungen in die Gehäusehaube einführbar, (5.1.1) wobei die Lichtleiter von der [X.] aus in die Ausneh-mungen der Gehäusehaube einführbar sind, und (5.2) unabhängig voneinander montierbar.
4. Die nachstehend wiedergegebene [X.]ur 1 des [X.] zeigt eine erfindungsgemäße Baugruppe einer speicherprogrammierbaren Steuerung und damit eines Ausführungsbeispiels von oben: - 8 - Dabei bedeuten die Bezugszeichen (1) das Gehäuse mit (1™) dem Ge-häusegrundkörper und (1'') der Gehäusehaube, (2) die Leiterplatte mit [X.] (3), (4) und (5) bezeichnen Bauelemente einer elektronischen Schaltung, (6) einen Buskontaktstecker, (7) Leuchtdioden und (9) Lichtleiter zur [X.] (8).
- 9 -[X.]ur 2 zeigt die Ausgestaltung näher:

Hier bezeichnen die Bezugszeichen (11) die Führungsschienen, (12) eine [X.]iegelfläche als Bestandteil des [X.], (13) eine Schutzummantelung der [X.]iegelfläche, (14) eine einzelne Lichtleiter zusammenfassende Lichtleiterein-heit, (15) deren Anschrägung an der [X.] und (16) das Einführen er-leichternde Führungsstege des Gehäuses.
I[X.] 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.] ist neu im Sinn des § 3 [X.] 1981, worüber die Parteien nicht streiten. Auch der gerichtli-che Sachverständige und der [X.] sehen das nicht anders. Das sachkundig besetzte [X.] ist ebenfalls zu diesem Ergebnis ge-langt.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.] beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 [X.] 1981).
- 10 -a) Elektrische Geräte, wie sie das Streitpatent betrifft, waren im Prinzip am Anmeldetag des [X.] geläufiger Stand der Technik. So weist die in der [X.] [X.] 37 16 593 ([X.]) beschriebene Anzeigeeinheit, die für die Bedienseite eines elektrischen Geräts vorgesehen ist, eine Baugrup-penaufnahme mit einer [X.] auf; dies entspricht jedenfalls im wesentli-chen dem [X.] und der Gehäusehaube des [X.] (Merkmale 1.1 und 1.2). Das Gerät weist eine Leiterplatte auf (vgl. insbesondere [X.]. [X.]. 1 Z. 58; [X.]. 3 Z. 9 ff.; Merkmal 2), über deren Halterung durch [X.] im Gehäuse allerdings keine Aussage getroffen wird. Auf der Leiterplatte sind elektrische Anzeigeelemente 9, z.B. Leuchtdioden ([X.]. [X.]. 2 Z. 61; [X.]. 2), angeordnet, und zwar mit Abstand vom Gehäuse (Merkmal 2.2), woraus sich, wie die Entgegenhaltung eigens hervorhebt, ein besonders montage- und servicefreundlicher Aufbau ergeben soll. In die [X.] ist eine rohrförmige Halterung eingesetzt, die eine Fassung mit Ansatz, innenliegender Befestigungsmutter und innenliegender endseitiger Überwurfmutter aufweist ([X.]. [X.]. 2 Z. 64-68) und in die ein Leuchtstift (20) aus glasklarem Material eingesetzt ist. Damit weist das hier beschriebene Gerät auch die Merkmale 3 bis 3.2 auf. Die Leiterplatte stellt dabei eine selbständige, separate Baugruppe dar, die einzeln herausnehmbar ist ([X.]. [X.]. 3 Z. 24-31); dies verwirklicht zudem Merkmal 5.2. [X.]ur 2 der Entgegenhaltung zeigt dies im wesentlichen:
- 11 -

Die [X.] Patentschrift 34 12 593 ([X.]) betrifft eine gekapselte [X.] für elektronische [X.] und damit ebenfalls ein elektrisches Ge-rät. Das dort beschriebene Gerät weist ein Gehäuse (2) mit einer dem [X.]sedeckel des [X.] entsprechenden Frontabdeckung (3) auf; dies ent-spricht den Merkmalen 1, 1.1 und 1.2 des [X.]. Das Gehäuse nimmt die Leiterplatte (4) auf, wobei die Stege (5, 6) als Führungen (Führungsschienen) dienen (vgl. [X.]. [X.]. 3 Z. 61 ff. und [X.]. 2, 4; Merkmale 2, 2.1). Das Gerät weist Leuchtdioden auf, die anders als beim Streitpatent allerdings nicht auf der Leiterplatte angeordnet sind, sondern mit Abstand zu dieser und über elektri-sche Leitungen mit dieser verbunden von der Frontplatte aufgenommen werden ([X.]eibung übergehend [X.]. 3/4), weshalb Merkmal 2.2 bei der Entgegenhal-tung nicht verwirklicht ist. Demzufolge wird das von den Leuchtdioden emittierte Licht nicht von Lichtleitern nach außen geführt. Damit ist auch Merkmal 3 nicht vorhanden; allerdings erfolgt die Anzeige über eine Anzeigestelle des Geräts ([X.] 11 mit Durchbrüchen 12), was isoliert betrachtet die Merkmale 3.1 und 3.2 erfüllt. Eine solche Lösung muß dem Fachmann, einem Fertigungs-ingenieur mit Fachhochschulausbildung, schon wegen des mit dem Einsetzen der Leuchtdioden in die Frontplatte verbundenen Aufwands als nachteilig er-scheinen, weshalb er auch in diesem Fall nach Alternativen suchen wird, bei - 12 -denen beim Zusammenbau keine gesonderte Positionierung der Dioden erfor-derlich ist. Wie er dabei vorgehen kann, zeigt ihm die Zusammenschau der bei-den Entgegenhaltungen, die ihm keine Schwierigkeiten bereitet. Sie führte ihn somit in naheliegender Weise zu einem Gerät mit den Merkmalen 1 bis 3.2 [X.] 5.2.
b) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der [X.]at davon überzeugt, daß es für den Fachmann auch naheliegend war, das Gerät so [X.], daß die Lichtleiter von der [X.] aus in die Ausnehmungen der Gehäusehaube einführbar sind (Merkmal 5.1.1). Das [X.] hat hierzu ausgeführt, es liege auf der Hand, daß bei einer als [X.] die-nenden [X.] einer schmalen und tiefen Gehäusehaube, wie sie das aus der [X.] Patentschrift 34 12 593 ([X.]) bekannte Gerät aufweise, die [X.] für eine manuelle wie automatische Montage der Lichtleiter auf der Außenseite der [X.] wesentlich besser sei als im Inneren der [X.]. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten dazu ausgeführt, der erfinderische Schritt beruhe "nur" auf dem Übergang von der Rückseitenbestückung zur Frontseitenbestückung, der auf Grund der definierten Position der Lichtquelle auf der Leiterplatte in den Führungsschienen des Ge-häuses unmittelbar ohne weitere konstruktive Veränderungen habe vollzogen werden können. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten in der Lösung des [X.] einen Detailfortschritt gesehen, des-sen "erfinderische Höhe" als gering einzustufen sei. Demgegenüber hat der mit fertigungstechnischen Fragen ersichtlich besser als der gerichtliche Sachver-ständige vertraute [X.] in der Umkehr des üblichen Vorgehens der Montage von der Innenseite zur Montage von außen eine nicht naheliegende Leistung gesehen, weil sie von der bis dahin üblichen Vorgehensweise abge-rückt sei und es ermöglicht habe, entsprechende Geräte einfach, auf automati-sierbare und kostengünstige Weise zu montieren. Die Bedeutung dieser Lehre hat er als hoch bezeichnet. Im Einspruchsverfahren gegen das weitgehend - 13 -übereinstimmende [X.] Patent 644 373 hat die Einspruchsabteilung des [X.] darauf verwiesen, daß dem Stand der Technik kein Hinweis auf Vorteile einer geänderten Montagereihenfolge der Lichtleiter und der Gehäusehaube zu entnehmen sei.
Dieser Beurteilung vermag der [X.]at angesichts des vorliegenden Stands der Technik nicht beizutreten. Der Fachmann hatte nämlich schon des-halb Anlaß, sich nach einfacheren Gerätegestaltungen umzusehen, weil er auch hier bemüht ist, möglichst einfach vorzugehen, mit wenigen Teilen [X.] und eine einfache Zugänglichkeit zu den [X.], die im Gehäuseinneren nicht ohne weiteres gewährleistet war (vgl. die [X.] [X.] 37 16 593 ([X.]), [X.]. [X.]. 3 Z. 31-51). Dabei mußte er auf die [X.] Patentschrift 41 04 706 (K9) wie auf die Unterlagen des [X.] Gebrauchsmusters 85 13 910 ([X.]0) stoßen.
Die ein "optisches Symbol-Anzeigesystem" betreffende [X.] [X.] (K9), die der Fachmann nach der überzeugenden und von den Parteien in der mündlichen Verhandlung letztlich nicht mehr in Zweifel gezoge-nen Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen berücksichtigt hätte, befaßt sich auch mit der Frage einer Montage des [X.] von der Frontseite oder von der Rückseite. Die einzige [X.]ur dieser Veröffentlichung zeigt folgende Anordnung: - 14 -

Die Patentschrift beschreibt ([X.]. 5 Z. 27-36) die Einführung von Koppel-elementen (7) von der Außenfläche (17) her ("Danach werden die [X.] mit ihren einstückig angeformten optischen Elementen 3 von der [X.] her in die Ausnehmungen 8 eingeführt, wobei bei der dargestellten Ausführungsform eine Schnapp-Rastverbindung geschaffen wird, mittels derer das [X.] in der Ausnehmung 8 dichtend fixiert wird. Durch diesen Montageschritt ist gleichzeitig das optische Element 3 an der Frontplatte 6 fi-xiert, da es bei der dargestellten Ausführungsform mit dem [X.] einstückig verbunden ist"). Dabei kann auch das optische Element 3 einen Lichtleiter im Sinn des [X.] darstellen, wie sich aus der Zeichnung er-gibt. Anders als beim Streitpatent zeigt diese Zeichnung jedoch, daß das opti-sche Element nicht das von Leuchtdioden emittierte Licht, sondern das am [X.] 5 eines [X.] abgestrahlte Licht aufnimmt und weiterleitet. Das steht einer Befassung des Fachmanns mit dieser Veröffentlichung aber nicht entgegen. Er kann nämlich ohne weiteres erkennen, daß die Lichtemission am Ende des [X.] derjenigen einer Leuchtdiode vergleichbar ist und daß er auf den [X.] unter erheblicher Material- und Arbeitserspar-nis verzichten kann, wenn die Lichtquelle (Leuchtdiode) so nahe an der [X.] - 15 -sehaube liegt, daß der Lichtleiter sicher auf sie ausgerichtet werden kann. Nur unter dieser Voraussetzung ist andererseits die Anordnung nach dem Streitpa-tent mit ausreichender Anzeigesicherheit einsetzbar. Bei Vorliegen entspre-chender Verhältnisse konnte deshalb auf die Verwendung der [X.]e ver-zichtet werden. Daß dabei auf das Verbindungselement 4 verzichtet werden konnte, lag auf der Hand, weil es an zu verbindenden Teilen fehlte (vgl. [X.]. [X.]. 3 Z. 59 ff.). Auch zur Herstellung der Schnapp-Rastverbindung zwischen Frontplatte und Verbindungselement spielte das Verbindungselement keine Rol-le, wie sich aus der Montagebeschreibung ([X.]. 5 Z. 23-50) ergibt. Der gerichtli-che Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, daß der Fachmann erkannte, er könne das Verbindungsteil und den [X.] weglassen.
Dieses Ergebnis wird durch die Unterlagen des [X.] [X.] ([X.]0 in der Zählung der [X.]) gestützt. Diese betreffen eine "[X.]" mit einem Gehäuse mit frontseitiger Öffnung und einer in der Öffnung mündenden Ausnehmung zur Aufnahme einer Leuchtdiode, die mit Abstand zur Gehäusefrontseite in der Ausnehmung [X.] ist, wobei zwischen Frontseite und Leuchtdiode ein Lichtleiter eingesetzt sein kann (Schutzansprüche 1, 4). [X.]ur 4 der Zeichnungen zeigt eine Ausfüh-rungsform:

- 16 -Danach ist ([X.]. [X.], zweiter Abs.) im vorderen Gehäuseteil 1 eine längsaxiale Durchgangsbohrung 4 vorgesehen, in die der Lichtleiter 5 eingesetzt ist; der hintere Gehäuseteil 2 besitzt eine mit der Durchgangsbohrung [X.], die eine Leuchtdiode 7 aufnimmt, die mit Kontaktanschlüs-sen 8 mit der Leiterkarte 10 verbunden ist. Wenn sich aus der [X.]eibung auch kein zwingender Hinweis auf eine Montage des [X.] von der [X.] her ergibt, hatte der Fachmann doch jedenfalls Anlaß, darüber nachzu-denken, ob diese nicht zweckmäßig von der Frontseite zu erfolgen hatte. Die zeichnerische Darstellung des vorspringenden Randes (Bezugszeichen 13) spricht dafür, daß die Vorrichtung mit ihrem anderen Ende und damit von außen in die Öffnung des Gehäuses eingeschoben wird. Die Klemmlaschen 16 zur Verankerung in der Frontplatte entsprechen zudem funktionell einer Rastverbin-dung.
Demnach sind nicht nur die einzelnen Elemente des Geräts nach Patent-anspruch 1 des [X.] jeweils für sich bekannt gewesen, was noch nicht ohne weiteres zum Naheliegen der Lösung insgesamt führte (vgl. [X.].Urt. v. 12.5.1998 - [X.], [X.], 145 - [X.]). Vielmehr handelt es sich um nicht mehr als das Kombinieren durchwegs bekannter tech-nischer Maßnahmen, die allesamt durch bekannte Montageschwierigkeiten [X.] waren. Eine erfinderische Leistung liegt in der Verwirklichung dieser Maßnahmen nicht.
c) Bei der Einführbarkeit von Leiterplatte und Lichtleiter aus (nicht näher definierten) verschiedenen Richtungen handelt es sich ersichtlich um eine Tri-vialität, die nach den im Verfahren nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen auf dem einschlägigen Gebiet, etwa bei Vorrichtungen nach der [X.] [X.] 37 16 593 ([X.]), der [X.] Patentschrift 29 28 668 ([X.]), den Unterlagen des [X.] [X.] ([X.]) und der [X.] Patentschrift 41 04 706 (K9), - 17 -verwirklicht ist. Daß sie für sich und im Zusammenhang mit der Weiterleitung des Lichts von im Innern eines Gehäuses fest positionierten Lichtquellen eine deutliche Erleichterung bei der Montage etwa gegenüber der Anbringung der Lichtleiter aus dem Inneren des Gehäuses und damit Vorteile hat, mußte sich dem Fachmann bei Betrachtung der Entgegenhaltungen unmittelbar aufdrän-gen.
d) Allerdings war damit noch die Anbringung des [X.] zu lösen, der bei einer Einbringung von außen nicht ohne weiteres vor dem Herausfallen ge-sichert war. Hierfür bot sich indessen die Verwendung von Rastverbindungen an, wie sie aus dem Stand der Technik insbesondere auch im Zusammenhang mit solchen Leitern bekannt war. Mit dem [X.] sieht der [X.]at daher eine erfinderische Leistung auch nicht im Vorsehen einer solchen Rast-verbindung (Merkmale 4 und 4.1). Entsprechende Einrichtungen zeigt schon die 1989 veröffentlichte [X.] Patentschrift 37 03 423 ([X.]). Dort sind Rastver-bindungen beim Verbinden von Lichtleitern beschrieben (insbes. [X.]. 3 Z. 45-51 mit Verweis auf die Zeichnungen). Auch die vorveröffentlichte [X.] [X.] (K9) zeigt und beschreibt das Verrasten von [X.] (13, 14) des mit dem optischen Element 3 einstückig verbundenen [X.] mit der Ausnehmung der Frontplatte. Der gerichtliche [X.] hat angegeben, daß das Vorsehen einer Verrastung dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt keine Probleme bereitete.
II[X.] Die Einfügung des Merkmals, daß die Leiterplatte insbesondere in der Gehäusehaube durch Führungsschienen gehalten ist (Hilfsantrag 1), ändert an diesem Ergebnis auch dann nichts, wenn man in ihm mit der [X.]n eine [X.]änkung auf eine zwingende Anordnung in der Gehäusehaube sehen will. Dieses Merkmal ist nämlich bereits in der [X.] Patentschrift 30 40 319 ([X.]) beschrieben, die eine Baugruppe zum Einschieben in [X.] der Nachrichtentechnik mit einer mit elektrischen Bauelementen bestückten Lei- - 18 -terplatte und einer Frontplatte betrifft. Die Frontplatte ist auf der Rückseite mit zwei Ansätzen versehen, die jeweils eine [X.] mit einer Rastnase auf-weisen, in die die Leiterplatte einführbar und in der sie verrastbar ist ([X.]). Dies regte den Fachmann dazu an, die Leiterplatte in der der Front-platte entsprechenden Gehäusehaube durch eine Führungsschiene zu führen.
[X.] Die weiteren Hilfsanträge betreffen die Aufnahme der Merkmale der Patentansprüche 2 und 5 unter zusätzlicher Einfügung wie in II[X.] sowie die allei-nige Einfügung des kennzeichnenden Merkmals des Patentanspruchs 3.
1. Patentanspruch 3 fügt das Merkmal hinzu, daß die Lichtleiter an ihrer [X.] abgeschrägt sind. Eine solche Ausgestaltung ergibt sich indessen fast zwangsläufig bereits dann, wenn die Lichtquelle ihr Licht senkrecht zur [X.] und damit parallel zur Gehäuseseite mit den Öffnungen für die Anzeige abstrahlt ([X.] Patentschrift 37 03 423 ([X.]) [X.]. [X.]. 3 Z. 31-44; [X.]. 1, 2-6 der Zeichnungen). In diesem Fall muß das Licht parallel zur Leiterplatte um-gelenkt werden, dafür ist nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtli-chen Sachverständigen eine [X.]iegelfläche, wie sie sich durch eine entspre-chende Abschrägung des unteren Endes des [X.] ergibt, eine dem Fachmann geläufige Maßnahme. Auch sie kann allein für sich oder in [X.] mit den übrigen eine erfinderische Leistung nicht begründen.
2. Bei der weiteren Maßnahme, die Lichtleiter so zu gestalten, daß sie mit einer im wesentlichen linearen Bewegung einführbar sind (Patentanspruch 2), handelt es sich ersichtlich um die einfachste und, wie das Streitpatent selbst angibt, eine besonders platzsparende Montagevariante. Eine derartige Montage ist zudem ersichtlich bereits bei der [X.] Patentschrift 41 04 706 (K9) verwirklicht (vgl. [X.]. [X.]. 5 Z. 23-37 in Verbindung mit der Zeichnung).
- 19 -3. Die Maßnahme, eine Schutzummantelung vorzusehen, dient dem Schutz der [X.] (Streitpatent, [X.]eibung [X.]. 1 Z. 64-66) und bot sich dem Fachmann unmittelbar an. Auch in ihrer Zusammenschau mit den sonsti-gen Merkmalen des Patentanspruchs 1 ergibt sich aus den unter 2. und 3. ge-nannten Merkmalen kein erfinderischer Gehalt.
4. Für die noch nicht abgehandelten [X.], 6 und 7 ist ein er-finderischer Gehalt weder geltend gemacht noch sonst zu erkennen.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 97 ZPO.

Melullis [X.] Mühlens

Meier-Beck [X.]

Meta

X ZR 243/00

06.04.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2004, Az. X ZR 243/00 (REWIS RS 2004, 3703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3703

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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