Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2010, Az. VI ZR 113/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4316

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 3. August 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 15 Abs. 2 Satz 1, ZPO § 287 Zur Frage, ob die außergerichtliche Geltendmachung von Unterlassungs-, [X.] und [X.] dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] betrifft. [X.], Urteil vom 3. August 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 6. Juli 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Rich-ter Zoll und Wellner und die Richterinnen [X.] und von [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des [X.] vom 3. März 2009 wird auf Kosten der Beklagten zu-rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand:Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung einen Teil der Rechtsanwaltsgebühren, die ihm im Zusammenhang mit der Geltendmachung presserechtlicher Ansprüche wegen Veröffentlichungen in der von der [X.] verlegten "[X.]" und in dem von ihr betriebenen [X.]portal [X.] entstanden sind. In den beanstandeten Meldungen vom 25. bzw. 26. Oktober 2007, in denen über die [X.] des Films "[X.]" berichtet wurde, hieß es über den Kläger unter voller [X.]: 1 "– und sogar [X.] [X.] ist da, unermüdlich Visitenkarten ver-teilend." 2 - 3 - Tatsächlich hatte der Kläger an der Veranstaltung nicht teilgenommen. Der Kläger beauftragte daraufhin seine Anwälte, Ansprüche auf Gegendarstel-lung, Unterlassung und Richtigstellung wegen des Artikels in der gedruckten Ausgabe sowie auf Gegendarstellung wegen der im [X.] zum Abruf bereit gehaltenen Meldung gegen die Beklagte geltend zu machen; hierfür unter-zeichnete er unter dem 26. Oktober 2007 vier einzelne [X.]. Die Rechtsanwälte machten die Ansprüche sodann mit vier getrennten Schrei-ben gegenüber der Beklagten geltend. Nachdem die Beklagte in der Druckaus-gabe der "[X.]" vom 1. November 2007 die von den Anwälten des [X.] for-mulierte Gegendarstellung abgedruckt und mit dem Zusatz: "[X.] hat Recht. Die Redaktion" versehen hatte, teilten die Rechtsanwälte des [X.] der [X.] mit Schreiben vom 20. November 2007 mit, dass sie den Unterlas-sungsanspruch nicht weiterverfolgten, und verlangten die Begleichung der dem Kläger für die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs in Rechnung gestellten Anwaltskosten in Höhe von 775,64 •. 3 Die auf Ersatz dieser Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg, vor dem Berufungsgericht allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des [X.] auf Rückgewähr zuviel [X.] Anwaltshonorars. Das [X.] hat die Revision zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob es sich bei der Geltendma-chung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und [X.] um eine Angelegenheit im Sinne des § 15 [X.] handelt. Mit der Revision [X.] die Beklagte - die in gesonderten Verfahren auch zur Zahlung der dem Kläger für die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche auf Richtig-stellung und Gegendarstellung berechneten Anwaltskosten verurteilt worden ist - ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Kläger durch die [X.] Meldungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Ihm stehe zusätzlich zu den gesondert geltend gemachten [X.] für die [X.] auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Verfolgung des [X.] aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Da die einzelnen presserechtli-chen Ansprüche unterschiedlich gerichtlich geltend zu machen seien sowie un-terschiedliche Anspruchsgrundlagen und Ausschlussfristen zu beachten seien, fehle es an dem für die Annahme einer Angelegenheit im Sinne des § 15 [X.] erforderlichen inneren Zusammenhang der anwaltlichen Leistungen. Die ge-trennte Geltendmachung der Ansprüche sei aus Sicht des [X.] auch zweckmäßig gewesen; für ein solches Vorgehen spreche jedenfalls die größere Übersichtlichkeit als sachlicher Grund. 5 I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Rahmen des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung stand. 6 1. Die Revision ist, soweit sie sich gegen die Bejahung eines Schadens-ersatzanspruchs dem Grunde nach richtet, unstatthaft und damit unzulässig, weil die Revision insoweit nicht zugelassen ist (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die Höhe des zuerkann-ten Schadensersatzanspruchs zugelassen. 7 - 5 - a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der [X.] selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - [X.] ZR 292/03 - [X.], 84, 86; vom 26. Mai 2009 - [X.] ZR 174/08 - [X.], 1269, 1270; [X.], Urteil vom 30. März 2007 - [X.]/06 - [X.], 1230, 1231, jeweils m.w.[X.]). Insbesondere kann bei einem nach Grund und Betrag streitigen [X.] wie im vorliegenden Fall die Zulassung der Revision auf Fragen beschränkt werden, die allein die Höhe der geltend gemachten Forderung berühren, da in solchem Fall der Rechtsstreit vom Tatrichter durch ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO in ein Grund- und ein Höheverfahren zerlegt werden kann (vgl. Senatsurteile [X.] 76, 397, 399; vom 30. September 1980 - [X.] ZR 213/79 - VersR 1981, 57, 58; vom 8. Dezember 1998 - [X.] ZR 66/98 - [X.], 245, 246). 8 b) Der Annahme einer beschränkten Revisionszulassung steht nicht ent-gegen, dass die Entscheidungsformel des Berufungsgerichts keine Einschrän-kung enthält. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und des-halb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant an-gesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des [X.] stellt (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - [X.] ZR 292/03 - aaO; vom 26. Mai 2009 - [X.] ZR 174/08 - aaO; [X.], Urteile vom 30. März 2007 - [X.]/06 - aaO; vom 21. Januar 2010 - [X.]/07 - [X.], 510; [X.] vom 29. Januar 2004 - [X.]/03 - NJW-RR 2004, 1365, 1366; vom 7. Dezember 2009 - [X.]/08 - [X.], 705, jeweils m.w.[X.]). 9 - 6 - Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nur im Hinblick auf die Frage bejaht hat, ob es sich bei der Gel-tendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsan-sprüchen um eine oder um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 15 [X.] handelt. Diese Rechtsfrage ist aber entscheidungserheblich allein für die Höhe des Schadensersatzanspruchs. Für den Grund ist sie hingegen bedeu-tungslos. 10 2. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der dem Kläger gegen die Beklagte zustehende Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB umfasse auch die streitgegenständlichen Rechtsverfolgungskosten in voller Höhe. 11 a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsät-ze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile [X.] 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteile vom 9. Dezember 2008 - [X.] ZR 173/07 - [X.], 408, 409; vom 26. Mai 2009 - [X.] ZR 174/08 Œ aaO, S. 1271; vom 27. Juli 2010 - [X.] ZR 261/09 - z.[X.].). 12 - 7 - b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufungs-gericht hat insbesondere nicht gegen Rechtsgrundsätze der Schadensbemes-sung verstoßen. 13 aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschä-digten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des [X.] zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstat-tungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Ge-schädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - [X.] ZR 277/06 - [X.], 413, 414; vom 26. Mai 2009 - [X.] ZR 174/08 - aaO, S. 1271; vom 27. Juli 2010 - [X.] ZR 261/09 - z.[X.].). 14 [X.]) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. 15 (1) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungs-gericht den Kläger im Innenverhältnis zu seinen Anwälten für verpflichtet gehal-ten hat, die ihm in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren zu bezahlen. Das Be-rufungsgericht hat insbesondere den Begriff der Angelegenheit im gebühren-rechtlichen Sinne nicht verkannt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit betreffen, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang be-steht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen [X.] - 8 - keit gesprochen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - [X.] ZR 277/06 - aaO; [X.], Urteile vom 29. Juni 1978 - [X.] - [X.] 1978, 760, 761; vom 17. November 1983 - [X.] - [X.] 1984, 561; vom 3. Mai 2005 - [X.]/00 - NJW 2005, 2927, 2928). Seine Beurteilung, es fehle un-ter den Umständen des [X.] an dem erforderlichen inneren Zusammen-hang und einer übereinstimmenden Zielsetzung der anwaltlichen Leistungen, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. (a) Zwar setzt die Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrecht-lichen Sinne nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfül-len hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann viel-mehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Vorausset-zungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat. Denn unter einer Angelegenheit im [X.]en Sinne ist das gesamte Ge-schäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzu-grenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere [X.] umfassen (vgl. [X.], Urteile vom 4. Mai 1972 - [X.] - [X.] 1972, 684; vom 29. Juni 1978 - [X.] - [X.] 1978, 760, 761; vom 17. November 1983 - [X.] - [X.] 1984, 561; vom 11. Dezember 2003 - [X.]/00 - NJW 2004, 1043, 1045; vom 3. Mai 2005 - [X.]/00 - a-aO). Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es aber grundsätzlich erforderlich, dass die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfah-rensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - [X.] ZR 174/08 - 17 - 9 - aaO, S. 1272; [X.], Urteil vom 11. Dezember 2003 - [X.]/00 - aaO; vom 3. Mai 2005 - [X.]/00 - aaO; [X.], [X.], 573; Ge-rold/[X.]/[X.], [X.], 19. Auflage, § 15, Rn. 9; Göttlich/Mümmler/Feller, [X.], 3. Auflage, "Angelegenheit", S. 31; [X.]/[X.]/[X.], Rechtsanwalts-vergütungsgesetz, 4. Aufl., § 15 Rn. 20; [X.], [X.], 40. Aufl., § 15 [X.] Rn. 15; [X.] in [X.] [X.], 5. Aufl., § 15 [X.], Rn 31 f.). Ein innerer Zusammenhang zwischen verschiedenen Gegenständen der anwaltli-chen Tätigkeit setzt voraus, dass die Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des nach dem Inhalt des Auftrags mit der anwaltli-chen Tätigkeit erstrebten Erfolgs innerlich zusammengehören (Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - [X.] ZR 174/08 - aaO; vom 27. Juli 2010 - [X.] ZR 261/09 - z.[X.].; [X.]/[X.]/[X.], Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 9. Aufl., § 15 Rn. 24). (b) Nach diesen Grundsätzen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstan-den, dass das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls ange-nommen hat, die Aufforderung der Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung betreffe [X.] eine andere Angelegenheit als die Verfolgung der Ansprüche auf Richtigstellung und Gegendarstellung. Wie das Amtsgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht ergän-zend Bezug genommen hat, zutreffend ausgeführt hat, unterscheiden sich die von den Anwälten des [X.] im Rahmen der Geltendmachung der verschie-denen presserechtlichen Ansprüche erbrachten anwaltlichen Leistungen sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung maßgeblich. Gegendarstellungs- und Be-richtigungsbegehren sind gegenüber dem Unterlassungsbegehren ihrem [X.] nach verschieden (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - [X.] ZR 56/94 - [X.] 128, 1, 8; vom 22. April 2008 - [X.] ZR 83/07 - [X.] 176, 175, 180). Während der Unterlassungsanspruch der Abwehr zukünftigen rechtswid-rigen Verhaltens dient, zielt der Berichtigungsanspruch auf die Beseitigung [X.] - 10 - ner rechtswidrigen Störung durch den Verletzer. Er räumt dem Betroffenen das Recht ein, die Richtigstellung einer unwahren Tatsachenbehauptung zu verlan-gen, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2008 - [X.] ZR 83/07 - [X.] 176, 175). [X.] gewährt der Gegendarstellungsanspruch dem Betroffenen ein Entgeg-nungsrecht in dem Medium, das über ihn berichtet hat. Sein Zweck besteht dar-in, den Verletzten ohne Prüfung der Wahrheit seiner Erklärungen selbst zu Wort kommen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1994 - [X.] ZR 56/94 - [X.] 128, 1, 8; [X.] 97, 125, 147). Die Presse muss eine Gegendarstel-lung auch dann abdrucken, wenn sie von der Richtigkeit der Erstmitteilung ü-berzeugt ist (vgl. [X.] 97, 125, 148). Hinzu kommt, dass die verschiedenen Ansprüche verfahrensrechtliche Besonderheiten sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht aufweisen, denen der Anwalt schon außergerichtlich Rechnung zu tragen hat und die von ihm ein unterschiedliches Vorgehen verlangen. So setzt der Anspruch auf Ge-gendarstellung in einem Druckerzeugnis voraus, dass dem [X.] unverzüglich im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 4 [X.] [X.] (GVBl. [X.] 1965, 744) und innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten eine Ge-gendarstellung zugeleitet wird, die sowohl formell als auch inhaltlich allen An-forderungen entspricht (vgl. [X.], [X.] 1981, 410; [X.], [X.] 1985, 216; [X.], 773; [X.], [X.] 2007, 117; KG, [X.] 2008, 229; zu Gegendarstellungen in Telemedien vgl. § 56 Abs. 3 des [X.] und Telemedien in der zum 1. März 2007 in [X.] getretenen Fassung des [X.] zur Änderung rundfunk-rechtlicher Staatsverträge (HmbGVBl. 1991, 425)). Der Betroffene darf nur den in der Erstmitteilung enthaltenen Tatsachen widersprechen und muss dabei ei-nen angemessenen Rahmen wahren, der regelmäßig durch den Umfang des beanstandeten Textes bestimmt wird (vgl. [X.] 97, 125, 147). Um die [X.] - 11 - thentizität der persönlichen Erklärung sicherzustellen, muss die Gegendarstel-lung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 [X.] [X.] schriftlich abgegeben, d.h. vom Aussteller eigenhändig unterschrieben werden (vgl. KG, [X.] 2008, 229). Die vom Anwalt im Rahmen der Geltendmachung des Unterlassungsan-spruchs zu formulierende Unterlassungsverpflichtungserklärung bzw. das Be-richtigungsbegehren weichen inhaltlich maßgebend sowohl vom Gegendarstel-lungsverlangen als auch voneinander ab. Auch die gerichtliche Geltendmachung der verschiedenen Ansprüche kann sinnvoll nicht einheitlich erfolgen. Der Gegendarstellungsanspruch ist in einem spezifischen presserechtlichen Verfahren durchzusetzen, auf das die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden sind; ein Hauptsachever-fahren findet nicht statt (vgl. § 10 Abs. 4 [X.] [X.], § 56 Abs. 3 des [X.] und Telemedien). Der Unterlassungsanspruch kann zwar - wie es zur vorläufigen Sicherung der Rechte des von einer [X.] Veröffentlichung Betroffenen regelmäßig geschieht - im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden. Eine prozessuale Verbindung mit dem Gegendarstellungsanspruch ist jedoch aufgrund der Besonderheiten dieses spezifischen presserechtlichen Verfahrens grundsätzlich ausgeschlos-sen (vgl. [X.]/Sedelmeier, Presserecht, 4. Aufl., § 11 LPG Rn. 189; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 29.42). Der Berichtigungsanspruch kann [X.] nur im Wege der [X.] geltend gemacht werden. Dies folgt aus dem im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich geltenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache sowie daraus, dass eine Verurteilung der [X.] zur Veröffentlichung der Berichtigung nur zulässig ist, wenn die Unwahrheit der Erstmitteilung feststeht (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2008 - [X.] ZR 83/07 - [X.] 176, 175, 183; [X.] 97, 125, 149; Damm/Rehbock, Widerruf, Unter-lassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 900; [X.] - 12 - ting/[X.]/[X.]/[X.], Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 49 Rn. 77 f.; [X.]/[X.], aaO, § 6 LPG Rn. 302; Soehring, aaO, Rn. 31.17 ff.). (2) Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das [X.] die entstandenen Anwaltskosten im Außenverhältnis des [X.] zur Beklagten für erstattungsfähig gehalten hat. 21 (a) Es begegnet zunächst keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur [X.] der Rechte des [X.] für notwendig gehalten hat. Eigene Sachkun-de des [X.], die es ihm ermöglicht hätte, die Voraussetzungen eines [X.] - gerade auch in Abgrenzung zu den weiteren möglichen Ansprüchen auf Widerruf und Gegendarstellung - eigenständig zu erkennen und seine Erkenntnisse in einem Anspruchsschreiben an die Beklagte [X.], ist weder ersichtlich noch dargetan. Angesichts der unterschiedlichen in Betracht kommenden Rechte mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen handelte es sich zudem nicht um einen so einfach gelagerten Fall, dass der Kläger von einer unproblematischen Abwicklung hätte ausgehen und deshalb für die erstmalige Geltendmachung seiner Ansprüche keinen Rechtsanwalt hin-zuziehen dürfen (vgl. Senatsurteil [X.] 127, 348, 351 f.). Dies gilt umso mehr, als die Beklagte bis zuletzt die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichungen bestrit-ten hat. 22 (b) Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, die getrennte Geltend-machung des Anspruchs auf Unterlassung einerseits und der Ansprüche auf Gegendarstellung und Berichtigung andererseits sei aus Sicht des [X.] er-forderlich und zweckmäßig gewesen, hält sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens (§ 287 ZPO). Unter den Umständen des Streitfalls, in dem die im Rahmen der Geltendmachung der verschiedenen presserechtlichen 23 - 13 - Ansprüche erbrachten anwaltlichen Leistungen weder inhaltlich noch in der Zielsetzung übereinstimmen, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen für das getrennte Vorgehen sprechenden sachlichen Grund in der größeren Übersichtlichkeit der getrennten Anspruchs-verfolgung gesehen hat. 3. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 24 Galke Zoll Wellner

[X.] von [X.] Vorinstanzen: AG [X.]-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 16.09.2008 - 13 C 169/08 - LG [X.], Entscheidung vom 03.03.2009 - 27 S 11/08 -

Meta

VI ZR 113/09

03.08.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2010, Az. VI ZR 113/09 (REWIS RS 2010, 4316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4316

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 493/14 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 113/09 (Bundesgerichtshof)

Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten: Rechtsanwaltstätigkeit bei außergerichtlicher Geltendmachung presserechtlicher Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüche als …


VI ZR 492/14 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 492/14 (Bundesgerichtshof)

Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch nach Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und …


VI ZR 63/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VI ZR 113/09

I ZR 215/07

VI ZR 261/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.