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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/10 Verkündet am: 22. März 2011 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 24a; [X.] [X.] Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 Zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs des Geschädigten auf Frei-stellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, wenn der Schädiger die in einem anschließenden, denselben Gegenstand betreffenden einstweili-gen Verfügungsverfahren angefallene Verfahrensgebühr bereits ausgeglichen hat. [X.], Urteil vom 22. März 2011 - [X.]/10 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 15. Februar 2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 24. Februar 2010 werden zu-rückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 37 %, die Beklagte 63 %. Von Rechts wegen Tatbestand:Der Kläger macht gegen die Beklagte die Erstattung restlichen [X.] geltend. 1 Am 26. März 2008 erschien in der Printausgabe und in dem Online-Angebot der von der [X.] verlegten [X.] ein Artikel, der aus Sicht des [X.] drei unwahre Tatsachenbehauptungen über seine Organisation enthielt. Der Kläger beauftragte daher am 27. März 2008 seinen Rechtsanwalt und [X.]en instanzgerichtlichen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen be-2 - 3 - züglich dieser drei Behauptungen. Mit Schreiben vom 1. April 2008 übermittelte der Anwalt des [X.] der [X.] eine entsprechende, auf den 31. März 2008 datierte Gegendarstellung zu den drei beanstandeten Behauptungen und forderte die Beklagte auf, diese bis 4. April 2008 zu veröffentlichen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte veröffentlichte bereits am 1. April 2008 in der Online-Ausgabe und am 3. April 2008 in der Printausgabe ihrer Zeitung eine "Berichtigung", in der ihre ursprüngliche Be-richterstattung vom 26. März 2008 in zwei der drei strittigen Punkte [X.] wurde. Daraufhin leitete der Anwalt des [X.] mit Schreiben vom 10. April 2008 der [X.] ein erneutes Gegendarstellungsverlangen hinsicht-lich der einen verbliebenen Behauptung zu mit der Aufforderung zur Veröffentli-chung. Nach Weigerung der [X.] erwirkte der Kläger beim [X.] eine einstweilige Verfügung, durch die die Beklagte zum Abdruck der Gegendarstellung verpflichtet wurde. Diese einstweilige Verfügung wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des [X.] bestätigt. Im Kosten-festsetzungsverfahren wurde diesbezüglich eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 12.000 • festgesetzt. Daneben erwirkte der Kläger beim [X.] eine einstwei-lige Verfügung, durch die der [X.] eine Wiederholung der verbliebenen Behauptung untersagt wurde. Im dortigen Kostenfestsetzungsverfahren wurde eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 8.000 • festgesetzt. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 und 9. Juli 2008 forderte der Anwalt des [X.] die Beklagte auf, die einstweilige Verfügung des [X.] als endgültige Regelung anzuerkennen. Die Beklagte kam dieser Forderung mit ([X.] vom 17. Juli 2008 nach. 3 - 4 - Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger im Wege des [X.] die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 3.668,76 • geltend. Eine entsprechende Rechnungsstellung an den Kläger ist bisher noch nicht erfolgt. Das Amtsgericht hat der ursprünglichen Zahlungskla-ge zunächst im Wege eines [X.]s in Höhe von 2.831,24 • statt-gegeben und sie im Übrigen im Wege eines [X.] abgewiesen. Auf den Einspruch der [X.] hat es das [X.] aufrechterhalten. Auf die Berufung beider Parteien hat das Landgericht die Endurteile des [X.] abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger von [X.] seines Rechtsanwalts in Höhe von 1.812,54 • freizustellen. Im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision verfolgt der Kläger sein Freistellungsbegehren in Höhe von wei-teren 1.060,30 • und die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren in vollem [X.] weiter. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne - solange sein Anwalt den Vergütungsanspruch noch nicht in Rechnung gestellt habe - diesen Anspruch nicht im Wege einer Zahlungsklage, sondern im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] lediglich im Wege einer Freistellungsklage geltend ma-chen. Was die Berechnung der Anwaltsgebühren anbelangt, hat das [X.] das Tätigwerden des Klägervertreters im Zusammenhang mit der (dreigliedrigen) Gegendarstellung vom 31. März 2008, der (eingliedrigen) Ge-gendarstellung vom 10. April 2008 und dem Unterlassungsbegehren als [X.] Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] behandelt, deren Wert 5 - 5 - sich aus den einzelnen Gegenstandswerten für die dreigliedrige Gegendarstel-lung in Höhe von 25.000 •, die eingliedrige Gegendarstellung in Höhe von 12.000 • und die Abmahnung in Bezug auf die (dreigliedrige) Unterlassungs-verpflichtung in Höhe von 25.000 • zusammensetze. Aus dem sich hieraus er-rechnenden Gegenstandswert in Höhe von insgesamt 62.000 • ergebe sich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in Höhe von 1.459,90 •. Zusammen mit einer Auslagenpauschale in Höhe von 20 • und der Umsatzsteuer in Höhe von 281,18 • errechne sich ein Betrag von insgesamt 1.761,08 •. Auf diese Gebühr seien die in den einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem [X.] und dem [X.] festgesetzten Verfahrensgebühren entspre-chend der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 [X.] [X.] anzurechnen. Dabei sei die Geschäftsgebühr im vorliegenden Verfahren in der Höhe zu kürzen, in der sie in den einstweiligen Verfügungsverfahren auf die dort festgesetzten [X.] hätte angerechnet werden können. Im einstweiligen Verfü-gungsverfahren vor dem [X.] betreffend die verbliebene Gegen-darstellung sei eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 12.000 •, mithin 683,80 • festgesetzt worden. In Höhe von 341,90 • hätte deshalb die Geschäftsgebühr in diesem Verfahren auf die [X.] angerechnet werden können. Im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem [X.] betreffend den (verbliebenen) Unterlassungsan-spruch sei eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 8.000 • festgesetzt worden, mithin 535,60 •. In Höhe von 267,80 • hätte deshalb die Geschäftsgebühr in diesem Verfahren auf die [X.] angerechnet werden können. Der Kläger müsse sich somit insgesamt 609,70 • der bereits gezahlten Verfahrensgebühren auf die offene Geschäfts-gebühr anrechnen lassen, so dass er von der [X.] noch 1.151,38 • erstat-tet verlangen könne. Eine selbständige Angelegenheit bilde allerdings das [X.] zur Erlangung der Abschlusserklärung nach - 6 - dem gerichtlichen Unterlassungsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Der Kläger könne daher von der [X.] zusätzlich eine 1,3-fache Geschäftsge-bühr, die für die Tätigkeit angemessen sei, aus einem Streitwert von 8.000 • in Höhe von 535,60 • verlangen nebst 20 • Auslagenpauschale und einer 19%igen Umsatzsteuer in Höhe von 105,56 •, in der Summe also 661,16 •. Insgesamt habe der Kläger mithin einen Freistellungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.812,54 •. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Parteien haben kei-nen Erfolg. 6 A. Zur Revision des [X.] Die Revision des [X.] greift das Berufungsurteil lediglich insoweit an, als das Berufungsgericht die mit der Aufforderung zur drei- und eingliedrigen Gegendarstellung und mit der dreigliedrigen Abmahnung angefallene Ge-schäftsgebühr um den Betrag gekürzt hat (341,90 •), in dem sie in dem [X.] vor dem [X.] auf die Verfahrensgebühr hätte angerechnet werden müssen und soweit es die zweite (eingliedrige) Gegendarstellung vom 10. April 2008 nicht als eine gegenüber der ersten (mehrgliedrigen) Gegendar-stellung vom 31. März 2008 neue selbständige Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 1 [X.] behandelt hat. Beide Angriffe der Revision haben keinen [X.]. 7 - 7 - 1. Die Bemessung der Höhe des vorliegenden Schadensersatzan-spruchs aus § 823 Abs. 1 BGB ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der [X.] ver-kannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 - [X.] ZR 357/03, [X.] 161, 151, 154; vom 26. Mai 2009 - [X.] ZR 174/08, [X.], 1269 Rn. 18; vom 27. Juli 2010 - [X.] ZR 261/09, NJW 2010, 3035 Rn. 13 und vom 11. Januar 2011 - [X.] ZR 64/10, [X.], 353 Rn. 10, jeweils mwN). Derartige Rechtsfehler sind vorliegend - entgegen der Auffassung der Revision des [X.] - nicht gegeben. Das Berufungsge-richt hat insbesondere nicht gegen Rechtsgrundsätze der [X.] verstoßen. 8 a) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch die Erstattung von Rechts-anwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im [X.] zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgebenden Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur [X.] seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - [X.] ZR 174/08, [X.]O Rn. 20; vom 27. Juli 2010 - [X.] ZR 261/09, [X.]O Rn. 14 und vom 11. Januar 2011 - [X.] ZR 64/10 [X.]O Rn. 11 jeweils mwN). Diese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. 9 - 8 - b) Es begegnet keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Ge-gendarstellung, zu der der Prozessbevollmächtigte des [X.] die Beklagte erfolglos mit Schreiben vom 10. April 2008 aufforderte und deretwegen er [X.] die einstweilige Verfügung des [X.] erwirkte, als "de(n)selben Gegenstand" (Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] [X.]) innerhalb "derselben [X.]" (§ 15 Abs. 2 Satz 1 [X.]) angesehen hat. 10 [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision des [X.] handelt es sich dabei nicht um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 15 [X.]. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beauftragte der Kläger am 27. März 2008 seinen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Unterlassungs-, [X.] und Richtigstellungsansprüchen hinsichtlich der drei bean-standeten Behauptungen. Soweit die Revision des [X.] nunmehr geltend macht, der Auftrag sei zunächst "vor allem" auf die Anfertigung einer Gegen-darstellung gerichtet gewesen, nicht aber deren Zuleitung an die Beklagte bzw. deren prozessuale Durchsetzung, steht dies nicht im Einklang mit den [X.], wonach der Kläger seinen Anwalt mit der "Gel-tendmachung" von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsan-sprüchen beauftragt hat. [X.] Vorbringen des [X.] zeigt seine Revision hierzu nicht auf. Dann aber durfte das Berufungsgericht unter einer "Geltendmachung" des [X.] im weiteren Sinne ohne Rechtsfehler auch dessen spätere prozessuale Durchsetzung verstehen. 11 [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision des [X.] begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht in dem ([X.]) Gegendarstellungsverlangen vom 10. April 2008 gegenüber dem ur-sprünglich (dreigliedrigen) Gegendarstellungsverlangen vom 26. März 2008 keine neue Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 5 [X.] gesehen hat. Denn der Rechtsanwalt des [X.] hat damit lediglich das Gegendarstellungsverlan-12 - 9 - gen hinsichtlich einer der drei Behauptungen weiterverfolgt, welche die Beklagte in ihrer Folgeberichterstattung vom 1. bzw. 3. April 2008 noch nicht "berichtigt" hatte. Das Gegendarstellungsverlangen vom 10. April 2008 bezog sich auch nicht auf die "Berichtigung" in der Folgeberichterstattung, sondern wiederholte lediglich das bisher noch nicht erfüllte Gegendarstellungsverlangen vom 31. März 2008 hinsichtlich der verbliebenen Behauptung aus der Ausgangsbe-richterstattung vom 26. März 2009. Unter diesen Umständen ist es aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in dem Gegendarstellungsverlangen vom 10. April 2008 keine neue Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne gesehen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Rechtsanwalt des [X.] bei der Abfassung des [X.] Gegendarstellungsverlangens nicht voraussehen konnte, ob und inwieweit dieses von der [X.] erfüllt werden würde. Eine einheitliche An-gelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne kann auch dann vorliegen, wenn der Anwalt erst nach teilweiser Erfüllung des vorprozessualen Begehrens mit der prozessualen Weiterverfolgung der verbliebenen Restforderung beauftragt wird (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2010 - [X.] ZR 261/09, [X.], 469, 472). 2. Die Höhe der Kostenfreistellung, die die Beklagte dem Kläger als Schadensersatz schuldet, bestimmt sich nach der (Rest-)Vergütungsforderung, die dem für den Kläger außergerichtlich tätigen Rechtsanwalt nach § 15a [X.] [X.]. Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] [X.] zusteht. Sie beträgt in Bezug auf die (ein-gliedrige) Gegendarstellung, wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig ge-sehen hat, 341,90 •. 13 a) Der Rechtsanwalt kann, weil er den Gegendarstellungsanspruch des [X.] außergerichtlich mit Schreiben vom 10. April 2008 verfolgte, die 1,3-fache Geschäftsgebühr verlangen, ferner steht ihm für die Vertretung des [X.] in dem denselben Gegenstand betreffenden Verfahren der einstweiligen 14 - 10 - Verfügung vor dem [X.] eine 1,3-fache Verfahrensgebühr zu. Insoweit ist jedoch die [X.] des § 15a Abs. 1 [X.] zu beachten. Danach kann der Rechtsanwalt beide (denselben Gegenstand betreffenden) Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den - gemäß Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] [X.] zu ermittelnden [X.] verminderten [X.] der beiden Gebühren. Im Streitfall konnte der Rechtsanwalt mithin - jeweils von einem Geschäftswert in Höhe von 12.000 • - eine 1,95-fache Gebühr be-anspruchen (1,3-fache Geschäftsgebühr + 1,3-fache Verfahrensgebühr - 0,65 <= 1,3:2> Anrechnung = 1,95; vgl. [X.] [X.]O § 15a Rn. 9). Diesen Gebührenanspruch hat der Beklagte bezüglich der 1,3-fache Verfahrensgebühr bereits ausgeglichen, so dass der Kläger seinem Rechtsanwalt noch eine 0,65-fache Gebühr (= 1,95-fache Gebühr - 1,3-fache Gebühr
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.08.2009 - 142 C 29864/08 - [X.], Entscheidung vom 24.02.2010 - 9 S 16724/09 -
Meta
22.03.2011
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2011, Az. VI ZR 63/10 (REWIS RS 2011, 8440)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8440
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 63/10 (Bundesgerichtshof)
Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren: Berechnung der Höhe des Schadensersatzanspruchs
VI ZR 493/14 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 10/08 (Bundesgerichtshof)
I ZR 30/08 (Bundesgerichtshof)
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