Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.02.2013, Az. II ZR 136/11

2. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8429

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Gegenstand

Kapitalanlage in einer Publikumsgesellschaft: Auskunftsanspruch eines Anlegers hinsichtlich unmittelbar und mittelbar beteiligter anderer Anleger; Einwand des Rechtsmissbrauchs und des Schikaneverbots


Leitsatz

1. Ein Anleger, der unmittelbar an einer Publikumsgesellschaft (hier: in der Form einer GmbH & Co. KG) beteiligt ist, hat gegen die Gesellschaft und die geschäftsführende Gesellschafterin einen Anspruch darauf, dass ihm neben den Namen und den Anschriften der (anderen) unmittelbar beteiligten Anleger auch die Namen und die Anschriften der mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn die mittelbar beteiligten Anleger nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt haben.

2. Das Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist nur durch das Verbot unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt.

Tenor

Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 18. Mai 2011 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte zu 1 ist eine Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG. Gegenstand der [X.] ist unter anderem die Entwicklung, Produktion, Verwertung, Vermarktung und der Vertrieb von Kino- und Fernsehproduktionen. Die Beklagte zu 2 ist Komplementärin und Geschäftsführerin der [X.] zu 1. Treuhandkommanditistin der [X.] zu 1 ist die T.   Beteiligungstreuhand GmbH.

2

Der Kläger ist an der [X.] zu 1 als (unmittelbarer) Kommanditist mit einer Einlage von 60.000 € beteiligt und als solcher im Handelsregister eingetragen. Er hat den "[X.]/Darlehensvertrag" vom 9. Dezember 2003 unterzeichnet, der sowohl die Vertragserklärungen für den Beitritt als Kommanditist als auch als Treugeber enthält, zwischen denen der Anleger wählen konnte, und dabei erklärt, dass er als "der Zeichner" den Treuhandvertrag und den Gesellschaftsvertrag als für sich verbindlich anerkenne.

3

Der Gesellschaftsvertrag der [X.] zu 1 enthält unter anderem folgende Regelungen:

§ 4

Rechtsstellung der treuhänderisch beteiligten Gesellschafter (Treugeber), Treuhandvergütung

1. …

2. Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den [X.] werden die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Dies gilt insbesondere für die Stimmrechte (siehe § 12), die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einem Abfindungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte und die Möglichkeit, ihre Treugeberstellung auf Dritte zu übertragen. Die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages gelten insoweit entsprechend für die Treugeber, auch wenn die Treugeber nicht ausdrücklich erwähnt sind.

§ 12

Gesellschafterbeschlüsse

1. Gesellschafterbeschlüsse werden nach Ermessen des geschäftsführenden Gesellschafters in Gesellschafterversammlungen oder im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst. …

Die Treugeber sind zur unmittelbaren Ausübung der auf ihren jeweiligen Beteiligungsanteil entfallenden Stimmrechte berechtigt. …

2. …

Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen sowie dann einzuberufen, wenn,

a) ein Quorum von 25 Prozent der Stimmen der [X.] dies verlangt. …

5. Jeder Gesellschafter kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Benennung dieses Grundes und des Abstimmungspunktes eine außerordentliche Beschlussfassung von der [X.] verlangen. …

§ 16

Nachschlusspflicht, Wettbewerbsverbot, Verschwiegenheitspflicht, Kontrollrechte

4. Die Treugeber/Kommanditisten haben – gegebenenfalls nach entsprechender Bevollmächtigung durch den [X.], auf die jeder Treugeber einen Anspruch hat – die gesetzlichen Kontrollrechte der Kommanditisten (§ 166 HGB)…

§ 18

Datenschutz

Mit Annahme der Anteilsübernahmeerklärung wird die [X.] GmbH die vom Treugeber/Kommanditisten in seiner Anteilsübernahmeerklärung getätigten Angaben gegebenenfalls auch mit sonstigen Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung speichern. Anderen Personen als der [X.], dem [X.], dem Verwalter der [X.] sowie dessen Gesellschafter, den Vertriebspartnern, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und dem finanzierenden Kreditinstitut darf die [X.] keine Auskünfte über die Beteiligung erteilen, soweit nicht der Treugeber/Kommanditist ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Der Treugeber/Kommanditist ist verpflichtet, etwaige Änderungen seiner in der Anteilsübernahmeerklärung getätigten Angaben der [X.] unverzüglich mitzuteilen.

4

Der von den [X.] der [X.] zu 1 mit der [X.] geschlossene Treuhandvertrag enthält unter Anderem folgende Regelungen:

§ 1

Abschluss und Gegenstand des [X.], Personen des Treugebers

2. …

Für das Verhältnis zwischen dem [X.] und dem Treugeber gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der [X.] entsprechend, sofern nicht in diesem Treuhandvertrag abweichende Regelungen enthalten sind.

§ 4

Gesellschafterbeschlüsse der [X.]

1. Der Treugeber stimmt bei Beschlüssen der [X.] im Umlaufverfahren und in einer Gesellschafterversammlung selbst ab.

5

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Herausgabe von Namen und Anschriften seiner Mitkommanditisten und der an der [X.] zu 1 beteiligten Treugeber.

6

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des [X.] - bis auf das Begehren, die [X.] als Gesamtschuldner zu verurteilen - stattgegeben. Hiergegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der [X.].

Entscheidungsgründe

7

Die Revisionen der [X.] haben keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die [X.] der geltend gemachte Auskunftsanspruch in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang zu.

8

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

9

Dem Kläger stehe aus dem [X.]svertrag ein Anspruch auf Mitteilung der Namen und der Anschriften der [X.] und der Treugeber zu, für den die [X.] - jedoch nicht gesamtschuldnerisch - hafteten. Durch die Einbeziehung der Treugeber in den [X.]svertrag seien diese unmittelbaren [X.]ern gleichgestellt. Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, könne im [X.]svertrag nicht ausgeschlossen werden (§ 242 BGB).

II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision Stand. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu (1.). [X.] sind sowohl die Beklagte zu 1 als auch die Beklagte zu 2 (2.).

1. Dem Kläger steht aus seinem personengesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsrecht ein Anspruch auf Auskunft über die Namen und die Anschriften der [X.] und der Treugeber als seiner Vertragspartner zu.

a) Auf die von der Revision angesprochene Frage, inwieweit einem Kommanditisten über § 166 Abs. 1 und 3 [X.] hinaus weitere unverzichtbare oder unentziehbare Informationsrechte zustehen (siehe zu den hierzu vertretenen Ansichten [X.]/[X.], Die [X.], 11. Aufl., § 5 Rn. 93 ff.; [X.] in Schlegelberger, [X.], 5. Aufl., § 166 Rn. 17 ff.; v. [X.]/[X.] in [X.]/ [X.] v. Westphalen, [X.], 3. Aufl., § 166 Rn. 26 ff.; [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., § 166 Rn. 13 ff.; MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 166 Rn. 11 ff.; [X.] in Henssler/Strohn, [X.]srecht, [X.] § 166 Rn. 18; [X.] in Westermann, Handbuch Personengesellschaften, Stand 2012, § 49 Rn. 2388 f.; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, [X.], 2. Aufl. § 166 Rn. 17), kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an.

Der [X.] hat bereits mit Beschluss vom 21. September 2009 ([X.], [X.], 27 Rn. 8, 10) und mit Urteil vom 11. Januar 2011 ([X.], [X.], 322 Rn. 11, 18) entschieden, dass bei einem [X.]svertrag einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich ist. Es folgt als [X.] mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den [X.]svertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem (insoweit zustimmend [X.], [X.] 2010, 1321, 1322; [X.]., [X.], 326, 328). Das auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des [X.]ers ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das [X.] gemäß § 226 BGB begrenzt ([X.], Urteil vom 11. Januar 2011 - [X.], [X.], 322 Rn. 22).

aa) Danach steht dem Kläger - jedenfalls - das Recht auf Auskunft über die Namen und Anschriften seiner gesellschaftsvertraglich mit ihm verbundenen [X.] zu (so schon [X.], Urteil vom 11. Januar 2011 - [X.], [X.], 322 Rn. 18).

bb) Der Kläger hat aber ebenso einen Anspruch auf Auskunft über die Namen und die Anschriften der an der [X.] zu 1 über die [X.] GmbH beteiligten Treugeber. Auch zu ihnen steht er, an[X.] als die Revision meint, in einem durch den [X.]svertrag begründeten Vertragsverhältnis.

(1) Es entspricht seit der Entscheidung des [X.]s vom 13. Mai 1953 ([X.], [X.]Z 10, 44, 49 f.) der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass im Falle einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der [X.] ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst [X.]er wären (siehe nur [X.], Urteil vom 30. März 1987 - [X.], [X.], 912, 913; Urteil vom 23. Juni 2003 - [X.], [X.], 1702, 1703; Urteil vom 13. Juli 2006 - [X.], [X.], 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 - [X.], [X.]Z 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2299 Rn. 16 ff.). Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen; in dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf die Einbeziehung der Treugeber als Träger der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse und Pflichten in das Innenverhältnis als solches, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen unter Beachtung der sich aus dem [X.]sverhältnis ergebenden Bindungen im Allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist ([X.], Urteil vom 13. Mai 1953 - [X.], [X.]Z 10, 44, 49 f. [X.]). Ein solches Vertragsverhältnis zwischen [X.]ern und [X.] ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei [X.] häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von [X.] im [X.]svertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im [X.]svertrag geregelt sind.

Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich. Sollen im Einzelfall die Treugeber Rechte ausüben dürfen, die, wie zum Beispiel das Stimmrecht, von der Mitgliedschaft des Treuhän[X.] grundsätzlich nicht abgespalten werden können, ist das ausnahmsweise zulässig, weil dem alle [X.]er im [X.]svertrag zugestimmt haben. Der Anleger muss die ihn betreffenden Regelungen des [X.]svertrages, auf den er bei seinem Beitritt Bezug nimmt, regelmäßig so verstehen, dass die [X.]er damit schlüssig den Treuhandgesellschafter, mit dem er unmittelbar abschließt, bevollmächtigt haben, ihn wie einen [X.]er in das [X.]sverhältnis (den [X.]) einzubeziehen, soweit seine Rechtsstellung im [X.]svertrag angesprochen ist ([X.], Urteil vom 30. März 1987 - [X.], [X.], 912, 913; Urteil vom 11. November 2008 - [X.], [X.]Z 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2299 Rn. 16; Tebben, [X.] 2001, 586, 612 f.; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 105 Rn. 107; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 705 Rn. 91 ff.).

(2) Aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung von [X.]s- und Treuhandvertrag, haben die Treugeber im Innenverhältnis zu dem Kläger eine solche einem unmittelbaren [X.]er entsprechende Rechtsstellung erlangt.

Nach dem Inhalt des [X.]svertrags, den der [X.] selbst auslegen kann (st. Rspr., siehe nur [X.], Urteil vom 11. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2299 Rn. 18 [X.]), und unter Berücksichtigung des Treuhandvertrags und des [X.]s handelt es sich bei dem Verhältnis zwischen der [X.] und den unmittelbaren [X.]ern einerseits und den [X.] andererseits nicht um einfache - zweiseitige - Treuhandverhältnisse. Bereits in dem [X.] haben sowohl der Kläger als auch die Treugeber erklärt, sie „beteiligten“ sich an der [X.] zu 1, wobei die Treuhänderin im Fall des Beitritts als Treugeber nur als rechtstechnisches Mittel zum Zweck erwähnt wird (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 2. Juli 2001 - [X.], [X.]Z 148, 201, 205). Die Beitrittserklärungen sowohl der Kommanditisten als auch der Treugeber sind darauf gerichtet, dass ihre Stellung in der [X.] sowohl durch den [X.]s- als auch den Treuhandvertrag verbindlich geregelt wird. Der [X.]svertrag bestimmt, dass im Innenverhältnis der [X.]er untereinander und der [X.]er zu den [X.] die Treugeber wie unmittelbar beteiligte [X.]er behandelt werden und die (alle) Regelungen des [X.]svertrages auch dann für den Treugeber gelten sollen, wenn dort lediglich der „[X.]er“ genannt ist (§ 4 Nr. 2 des [X.]svertrags). Für jeden [X.]er, d.h. für jeden Kommanditisten und für jeden Treugeber, wird "seine Einlage" auf ein Festgeldkonto gebucht, das den Kapitalanteil "des [X.]ers" bildet und maßgeblich unter anderem "für alle [X.]errechte" ist. Stimmberechtigt sind die Treugeber selbst. Die gesetzlichen Kontrollrechte (§ 166 [X.]) stehen den Kommanditisten und den [X.] in gleichem Umfang selbst zu.

Der Treuhandvertrag bestimmt, dass sich das Verhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber nach den Bestimmungen des [X.]svertrags richten soll und wiederholt unter anderem ausdrücklich, dass dem Treugeber das Stimmrecht unmittelbar zusteht.

(3) Bei diesem durch den Beitritt zustande gekommenen Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den [X.] handelt es sich nicht um eine bloß schuldrechtliche Rechtsbeziehung, sondern um ein von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagertes Vertragsverhältnis (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juni 2003 - [X.], [X.], 1702, 1703).

(a) Nach der Rechtsprechung des [X.]s beruht in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Ausgestaltung der Rechtsstellung des [X.] auf dem [X.]svertrag und nicht auf einer (bloß) schuldrechtlichen Abrede mit der [X.]. Nur die [X.]er, nicht die [X.], können dem Treugeber die einem unmittelbaren [X.]er entsprechende Stellung verschaffen ([X.], Urteil vom 30. März 1987 - [X.], [X.], 912, 913; Urteil vom 11. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2299 Rn. 16). Insbesondere die Regelung, dass der Treugeber das Stimmrecht in der [X.] als originäres eigenes Recht ausüben soll und damit unmittelbar an der internen Willensbildung der [X.] im Wege der Beschlussfassung, mithin an der kollektiven rechtsverbindlichen Willensbildung des Verbandes mitwirkt, belegt eine einer unmittelbaren Mitgliedschaft entsprechende Berechtigung (und Verpflichtung) des [X.]. Durch sein Stimmrecht hat er die Rechtsmacht, unmittelbar auf die Verwirklichung und die Förderung des [X.]szwecks und den wirtschaftlichen Erfolg der [X.] einzuwirken (so zutreffend Tebben, [X.] 2001, 586, 600 f.; siehe hierzu auch [X.], [X.] 2011, 361, 366 f.; zweifelnd an einer gesellschaftsvertraglichen Verbindung [X.], [X.], 1786, 1788; kritisch Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an [X.]en, 2001, [X.] ff.; ablehnend [X.], [X.] 2010, 1321, 1326). Durch einen schuldrechtlichen Vertrag können keine solchen einer Mitgliedschaft gleich kommenden Herrschaftsrechte in einer [X.] begründet werden.

(b) Durch den [X.]svertrag ist der Treugeber entsprechend einem unmittelbaren [X.]er [X.] in das Innenverhältnis der [X.] einbezogen. Er ist wie ein [X.]er verpflichtet, den [X.]szweck zu fördern; ebenso trifft ihn die gesellschafterliche Treuepflicht (so auch [X.] in Baumbach/[X.], [X.], 35. Aufl., § 105 Rn. 34; ähnlich Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an [X.]en, 2001, [X.], 355 ff.; Tebben, [X.] 2001, 586, 610; für die qualifizierte Treuhand am GmbH-Anteil: [X.], Festschrift O[X.]ky, 1996, S. 873, 890). Durch seine Haftung im Innenverhältnis nach § 735 BGB (bei der [X.] bürgerlichen Rechts und bei der offenen Handelsgesellschaft) und durch den Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB bzw. aufgrund der entsprechenden Regelungen in den Treuhandverträgen (bei der Kommanditgesellschaft) ist der Treugeber zudem von dem, von ihm durch sein Stimmrecht (mit)beeinflussten Erfolg oder Misserfolg der [X.] im Ergebnis wirtschaftlich genauso betroffen, als wäre er (Voll-)[X.]er (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2299 Rn. 40; Urteil vom 5. Mai 2010 - [X.], [X.]Z 185, 310 Rn. 11 [X.]; Urteil vom 11. November 2008 - [X.], [X.]Z 178, 271 Rn. 24). Angesichts dessen begegnet die Annahme einer unmittelbaren Mitgliedschaft entsprechenden Rechtsstellung des qualifizierten [X.] auch keinen Bedenken im Hinblick darauf, dass die Mitgliedschaft in einer [X.] nach der Rechtsordnung allgemein auf eine in sich abgestimmte "Einheit von Rechten, Pflichten und Verantwortung" hin angelegt ist (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 11. Oktober 1976 - [X.], [X.], 1247, 1250 unter Bezugnahme auf [X.], [X.] bei Handelsgesellschaften, 1965, [X.], 283 ff.; siehe auch Tebben, [X.] 2001, 586, 611 f.; Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an [X.]en, 2001, [X.] ff.). Der qualifizierte Treugeber unterscheidet sich von einem [X.] lediglich dadurch, dass beim (qualifizierten) Treugeber die dingliche Berechtigung am Gesamthandsvermögen - sofern man hier § 4 Nr. 2 Satz 2 des [X.]svertrages nicht etwas Anderes entnehmen will - und die mit der formalen [X.]erstellung verbundene Außenhaftung fehlen (vgl. Tebben, [X.] 2001, 586, 610; zur fehlenden Außenhaftung [X.], Urteil vom 21. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 45 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 - [X.], [X.]Z 178, 271 Rn. 21 ff.; Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.], 1657 Rn. 36 [X.]).

b) Die [X.] haben, wie das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zutreffend erkannt hat, kein Recht, dem Kläger die Auskunft aufgrund der Regelung zum „Datenschutz“ in § 18 des [X.]svertrages zu verweigern.

Das Recht, die Vertragspartner des [X.]svertrages, das heißt alle anderen zu den Bedingungen des [X.]svertrages der [X.], zu kennen, kann im [X.]svertrag, auch nicht im [X.]svertrag einer [X.], nicht ausgeschlossen werden (vgl. [X.], Urteil vom 11. Januar 2011 - [X.], [X.], Rn. 20 [X.]; die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden: [X.], Beschluss vom 8. Februar 2012 - 1 BvR 623/11). Soweit die Regelung in § 18 des [X.]svertrages das Auskunftsrecht der Kommanditisten und der Treugeber ausschließt, verstößt sie gegen § 242 BGB und ist unwirksam. Hieran hält der [X.] trotz der im Schrifttum geäußerten Kritik (vgl. [X.], [X.] 2010, 1321, 1327; [X.]., [X.], 326, 327 f.; Armbrüster, Festschrift Kanzleiter, 2010, [X.], 40; [X.]/[X.], [X.], 1581, 1588 f.; [X.], [X.] 2011, 256, 257 f.; [X.], [X.] 2011, 77, 78 f.; [X.], [X.] 2011, 225, 227 ff.) fest.

aa) Der Ansicht des [X.]s, eine das Auskunftsrecht ausschließende Regelung des [X.]svertrages verstoße gegen § 242 BGB, kann das Anonymitätsinteresse eines Anlegers, der sich an einer [X.] beteiligt, „die nur ein Kapitalsammelbecken darstelle“, nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.

Dass die Regelung des § 67 Abs. 6 AktG auf die [X.] wegen der Unterschiedlichkeit der Fallgestaltungen nicht übertragbar ist, hat der [X.] bereits entschieden ([X.], Urteil vom 11. Januar 2011 - [X.], [X.], 322 Rn. 16 [X.]). Hinzu kommt, dass es auch bei Kapitalgesellschaften keinen unbegrenzten Schutz der Anonymität des Kapitalanlegers gibt.

So ist insbesondere gerade bei börsennotierten Aktiengesellschaften aufgrund der bereits bei einer Stimmrechtsbeteiligung von 3 % einsetzenden Mitteilungspflicht (§ 21 Abs. 1 [X.]) der Anonymitätsschutz stark eingeschränkt. Bei einem Treuhandverhältnis trifft diese Meldepflicht (auch) den Treugeber ([X.], Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.]Z 190, 291 Rn. 27; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 22 Rn. 56 ff. [X.]).

Auch bei der GmbH hat der [X.]er grundsätzlich einen Anspruch darauf, zu wissen, wer seine Mitgesellschafter, also Inhaber der übrigen Geschäftsanteile sind. Hält ein [X.]er seinen Geschäftsanteil treuhänderisch für einen Dritten, so wird im Schrifttum davon ausgegangen, dass die [X.]er einen Anspruch auf Kundgabe der Identität des [X.] des (unmittelbaren) GmbH-[X.]ers haben (siehe nur [X.]/[X.], GmbHG, 11. Aufl., § 2 Rn. 58a; [X.]/[X.] in MünchKommGmbHG, § 15 Rn. 228; siehe auch [X.], [X.], 1098 f.). Zur Begründung wird u.a. angeführt, dass in der Person des [X.] Umstände vorliegen könnten, die zum Beispiel zu einem Stimmverbot des Treuhän[X.] oder gar zu dessen Ausschluss aus der [X.] führen könnten. Um beurteilen zu können, ob solche Umstände vorliegen oder nicht, seien die Mitgesellschafter auf die Kenntnis der Identität des [X.] angewiesen.

bb) Auch bei der Publikumspersonengesellschaft ist der [X.]er aus einer Vielzahl von Gründen gleichfalls auf die Kenntnis der Identität seiner Mitgesellschafter angewiesen:

Auch hier kann sich die Frage stellen, ob in der Person eines Stimmberechtigten Umstände vorliegen, die ein Stimmverbot begründen (siehe zum Stimmverbot in Personengesellschaften [X.], Urteil vom 7. Februar 2012 - [X.], [X.], 917 Rn. 16 [X.]; siehe hierzu auch Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an [X.]en, 2001, [X.] ff.). Sind Anlegern, die sich lediglich als Treugeber beteiligen, innerhalb der [X.] wie unmittelbaren [X.]ern Stimmrechte eingeräumt, müssen sich die unmittelbaren [X.]er und die stimmberechtigten Treugeber folglich Kenntnis über die Identität der anderen stimmberechtigten Anleger verschaffen können, um beurteilen zu können, ob andere Anleger möglicherweise wegen des Bestehens eines Stimmverbots von der Beschlussfassung ausgeschlossen sind. Der Kommanditist hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Identität der anderen (stimmberechtigten) Anleger offengelegt und er dadurch in die Lage versetzt wird, diese Rechte informiert auszuüben.

Der einem Kommanditisten im Innenverhältnis gleichgestellte Treugeber unterliegt wie jener der [X.] Treuepflicht. Etwaige Treupflichtverstöße können [X.]ern und Mittreugebern, wenn ihnen die Identität der wie unmittelbare [X.]er beteiligten (anderen) Treugeber nicht offengelegt werden muss, aber bereits deshalb verborgen bleiben. So darf etwa ein Kommanditist - und folglich auch ein ihm im Innenverhältnis gesellschaftsvertraglich gleichgestellter Treugeber - auch dann, wenn er, wie im Regelfall nach § 165 [X.], keinem Wettbewerbsverbot unterliegt, wegen der ihm als [X.]er obliegenden Treuepflicht keine Geschäfte an sich ziehen, die in den Geschäftsbereich der [X.] fallen und dieser aufgrund bestimmter konkreter Umstände bereits zugeordnet sind ([X.], Urteil vom 8. Mai 1989 - II ZR 229/88, [X.], 986, 987). Einen derartigen Treuepflichtverstoß könnten die Mitgesellschafter und Mittreugeber beispielsweise ohne Wissen um die Wettbewerbssituation nicht erkennen.

Ferner besteht ein für die Beteiligung an der [X.] beachtenswertes Interesse der einzelnen Anleger, sich über die Zusammensetzung des [X.]er- und Treugeberkreises zu informieren. Es kann für den Anleger beispielsweise von Bedeutung sein, ob sich der bei seinem Beitritt vorhandene [X.]erkreis später verändert und ob etwa Anteile von bestimmten (natürlichen oder juristischen) Personen erworben werden. Da die Treugeber nach dem Treuhandvertrag und dem [X.]svertrag zur Übertragung "ihres [X.]santeils" nur der Zustimmung des geschäftsführenden [X.]ers der [X.] bedürfen, kann sich der [X.]erkreis der [X.] ohne weiteres erheblich verändern. So könnte z.B. die finanzierende Bank oder auch der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einen Großteil der [X.] ohne Wissen der nicht beteiligten [X.]er und Treugeber erwerben und so einen auf die geschäftliche Entwicklung des Fonds und damit auf die Beteiligung der übrigen Anleger erheblichen Einfluss gewinnen. Auch in diesem Fall ist - wie z.B. bei börsennotierten Aktiengesellschaften - die für die [X.]er und die ihnen gleichgestellten Treugeber notwendige Transparenz nur herstellbar, wenn sie Anspruch auf Kenntnis der Identität ihrer Vertragspartner haben.

Davon abgesehen ist insbesondere nach § 12 Nr. 6 des [X.]svertrags die Stimmkraft vom Umfang der Beteiligung des [X.]eiligen [X.]ers oder [X.] abhängig. Um seine Mitgliedschaftsrechte informiert ausüben zu können, muss der Anleger einer [X.] wissen, wie die Stimmen und damit die Machtverhältnisse in der [X.] verteilt sind. Es macht für seine Stellung als [X.]er einen entscheidenden Unterschied, ob der Treuhandkommanditist sein Stimmrecht aufgrund der Weisung von vielen verschiedenen Kleinanlegern ausübt oder ob er als "Sprachrohr" eines oder weniger, ihre Individualinteressen verfolgender Großanleger fungiert (vgl. schon [X.], [X.], Sonderbeilage 7, S. 43: „Jeder [X.]er muss wissen, was vorgeht, um sinnvoll mitwirken zu können und rechtzeitig aussteigen zu können“).

Angesichts dessen reicht es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner ihm im Innenverhältnis der [X.] eingeräumten Rechte für den Kläger entgegen der Ansicht der Revision ersichtlich nicht aus, dass er nach dem [X.]svertrag der beklagten [X.] das Recht hat, Anträge im Umlaufverfahren zu stellen.

cc) An[X.] als die Revision in Übereinstimmung mit Teilen der Literatur meint ([X.]/[X.], [X.] 2010, 375, 378; Holler, [X.], 2429, 2432, 2435; [X.], [X.] 2011, 854), ist es hingegen für das Bestehen des [X.] ohne Bedeutung, dass die Kommanditisten - an[X.] als die [X.]er einer [X.] bürgerlichen Rechts oder die einer offenen Handelsgesellschaft - keiner unbeschränkten persönlichen Außenhaftung unterliegen. Das dem Kommanditisten zustehende Mitgliedschaftsrecht auf Auskunft ist nicht abhängig von dem Umfang der persönlichen Haftung und dem Bestehen etwaiger Ausgleichsansprüche zwischen [X.]ern, wie der [X.] bereits mit Urteil vom 11. Januar 2011 ([X.], [X.], 322 Rn. 18) entschieden hat. Ohne Belang für das Bestehen des [X.] ist auch, ob in dem [X.]svertrag selbst schon Mitwirkungsrechte des [X.]ers oder [X.] geregelt sind, die er nur gemeinsam mit anderen ausüben kann, oder ob es an solchen Regelungen fehlt. Das Auskunftsrecht ist von solchen ausdrücklich geregelten Voraussetzungen der Mitwirkung nicht abhängig (vgl. [X.], Urteil vom 11. Januar 2011 - [X.], [X.], 322 Rn. 22; vgl. auch [X.], Beschluss vom 18. Januar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3). Wenn - wie hier im [X.]svertrag der [X.] zu 1 - vereinbart ist, dass ein Quorum für die Einberufung einer [X.]erversammlung erforderlich ist, das der [X.]er oder Treugeber nur erreichen kann, wenn er die Möglichkeit hat, Kontakt zu den anderen [X.]ern und [X.] aufzunehmen, ist das lediglich ein - weiterer - Beleg dafür, dass der [X.]svertrag das Bestehen des [X.] als selbstverständlich voraussetzt.

c) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.]s (siehe nur [X.], Urteil vom 11. Januar 2011 - [X.], [X.], 322 Rn. 17 [X.]) ebenfalls zu Recht ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Treugeber aus datenschutzrechtlichen Gründen verneint. Im Rahmen des zwischen dem Kläger und den [X.] bestehenden Vertragsverhältnisses ist der Kläger - wie dargelegt - bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen.

d) Dem Auskunftsanspruch des [X.] steht auch nicht die von der Revision angeführte Gefahr des Missbrauchs der Daten entgegen. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (§ 545, § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 139 ZPO, Art. 103 Abs. 1 [X.]) greift nicht durch.

aa) Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist das Auskunftsbegehren des [X.]ers, gerichtet auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter, nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das [X.] gemäß § 226 BGB begrenzt ([X.], Urteil vom 11. Januar 2011 - [X.], [X.], 322 Rn. 22 [X.]). Eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen ([X.], Beschluss vom 21. September 2009 - [X.], [X.], 27 Rn. 13).

Der [X.] verkennt hierbei nicht, dass anwaltliche Vertreter von Anlegern die aus Auskunftsverfahren der vorliegenden Art gewonnenen Erkenntnisse zur Kontaktaufnahme mit bislang unbekannten Anlegern nutzen können. Allein dadurch wird jedoch nicht die konkrete Gefahr eines Datenmissbrauchs begründet. Erfolgt die Kontaktaufnahme etwa im Auftrag des obsiegenden Auskunftsklägers, scheidet ein Missbrauch bereits dann aus, wenn ein Kläger den Kontakt deshalb sucht, um sich mit den anderen Anlegern über aus seiner Sicht hinsichtlich der [X.] bestehende Probleme auszutauschen. Ebenso wenig ist es bedenklich, wenn ein Klägeranwalt im Auftrag seines Mandanten durch die Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern z.B. versucht, eine Interessengemeinschaft unter den Anlegern zu organisieren. Nutzt der Anwalt eines (erfolgreich) auf Auskunft klagenden Anlegers dagegen die Daten eigenmächtig, d.h. ohne eine dahingehende Beauftragung durch den Anleger im Rahmen der Verfolgung von dessen Interessen, zur Werbung um konkrete Mandate, liegt darin zwar ein Missbrauch der Daten. Dieser kann aber zum einen nicht dem klagenden Anleger als eigener Missbrauch angelastet werden, sofern er nicht mit dem missbräuchlich Handelnden kollusiv zusammenwirkt. Zum anderen sind in diesem Fall berufsrechtliche (durch Einschaltung der Aufsicht der Rechtsanwaltskammern), wettbewerbsrechtliche (vgl. hierzu [X.], [X.], 163; [X.], BeckRS 2013, 01363; allgemein [X.]/[X.], UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.96; siehe auch [X.], [X.], 243) und datenschutzrechtliche (siehe hierzu [X.], [X.] 2011, 225, 230) Rechtsbehelfe gegeben, um gegen ein derartiges missbräuchliches Verhalten eines Anwalts vorzugehen. Ein Anlass, wegen der (bloß abstrakten) Gefahr des Missbrauchs der Daten durch seinen Anwalt dem klagenden Anleger die Auskunft zu verweigern, besteht in diesen Fällen nicht.

bb) Die [X.] haben - wie die Revision selbst einräumt - in erster Instanz lediglich auf die Gefahr einer Mandatsakquisition durch die Klägeranwälte hingewiesen. Diesem Vorbringen lässt sich die hinreichend konkrete Gefahr einer unzulässigen Aufnahme von Kontakten zu anderen Anlegern sowie eines insoweit kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten nicht entnehmen. Ein entscheidungserheblicher Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 [X.] ist somit mit dem Hinweis auf das erstinstanzliche Vorbringen der [X.] nicht dargelegt. Soweit die Revision darauf verweist, auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts hätten die [X.] schriftsätzlich erläutert, weshalb sie eine konkrete Missbrauchsgefahr bei Herausgabe der persönlichen Daten der Treugeber sehen, ist damit gleichfalls ein entscheidungserheblicher Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 139 ZPO, Art. 103 [X.] nicht ordnungsgemäß gerügt. Die Revision hätte darlegen müssen, welchen konkreten Vortrag die [X.] in diesem Fall gehalten hätten (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO; siehe hierzu [X.], Urteil vom 6. Mai 1999 - [X.], [X.], 995, 996 f.; Urteil vom 11. Mai 2004 - [X.], juris Rn. 7, [X.]. [X.]). Daran fehlt es hier.

2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht sowohl die Beklagte zu 1 als auch die Beklagte zu 2 zur Auskunft verurteilt.

a) Soweit sich die Revision zum Beleg ihrer Ansicht, nur die Beklagte zu 2 als geschäftsführendes Organ, nicht - auch - die beklagte [X.] selbst sei passivlegitimiert, auf die Entscheidungen des [X.]s vom 20. Juni 1983 ([X.], [X.] 1983, 935 ff.) und vom 11. Januar 2011 ([X.], [X.], 322 Rn. 11, 18) beruft, verkennt sie, dass der [X.] in den genannten Entscheidungen keinen Anlass hatte, über die Frage des Bestehens eines Auskunftsanspruchs gegen die Kommanditgesellschaft selbst zu entscheiden. Gegenstand der Verfahren waren [X.]eils nur Auskunftsansprüche gegen den geschäftsführenden [X.]er.

b) Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des [X.]s, dass sich die aus dem Informationsrecht des Kommanditisten folgenden Ansprüche - jedenfalls - gegen die [X.], daneben auch gegen das geschäftsführende Organ ([X.], Urteil vom 8. Juli 1957 - [X.], [X.]Z 25, 115, 118; Urteil vom 28. Mai 1962 - [X.], [X.], 883) und gegebenenfalls auch gegen andere Mitgesellschafter ([X.], Urteil vom 28. Mai 1962 - [X.], [X.], 883; ebenso Urteil vom 11. Januar 2011 - [X.], [X.], 322 Rn. 18; zustimmend [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 118 Rn. 10 [X.]), also z.B. die registerführende Treuhandkommanditistin, richten. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das geschäftsführende Organ bzw. der Mitgesellschafter, die anstelle der - jedenfalls - auskunftspflichtigen [X.] verklagt werden, mit Prozesskosten belastet werden können. Diese können sie von der [X.] ersetzt verlangen, wenn sie die Prozessführung für im Interesse der [X.] erforderlich halten durften (vgl. [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 118 Rn. 10 [X.]).

Bergmann                        Caliebe                          Drescher

                      Born                          Sunder

Meta

II ZR 136/11

05.02.2013

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 18. Mai 2011, Az: 7 U 5642/10

§ 161 HGB, § 226 BGB, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.02.2013, Az. II ZR 136/11 (REWIS RS 2013, 8429)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8429

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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