(1) 1Der Kommanditist kann von der Gesellschaft eine Abschrift des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen nehmen. 2Daneben kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Rechte ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.
Fußnote Paragraph
(+++ § 166: Zur Anwendung vgl. § 233 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 27.3.2024 I Nr. 108
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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