Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2013, Az. II ZR 134/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8449

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
II [X.]/11
Verkündet am:

5. Februar 2013

Stoll

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
HGB § 161
a)
Ein Anleger, der sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesell-schaft (hier: in der Form einer GmbH & Co. KG) beteiligt hat, hat gegen die [X.] und die geschäftsführende [X.]erin einen Anspruch darauf, dass ihm die Namen und die Anschriften der
(anderen) mittelbar und unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn er nach den vertraglichen Bestimmun-gen, insbesondere der Verzahnung des [X.]s-
und des [X.], im Innenverhältnis der [X.]er untereinander und zur [X.] die einem unmittelbaren [X.]er entsprechende Rechtsstellung erlangt hat.

b)
Das Auskunftsrecht kann weder durch eine Regelung im [X.]svertrag noch durch eine Regelung im Treuhandvertrag ausgeschlossen werden.

[X.], Urteil vom 5. Februar 2013 -
II [X.]/11 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 5.
Februar
2013 durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Bergmann, die Richterin [X.] und die Richter Dr.
Drescher, [X.] und Sunder
für Recht erkannt:
Die Revisionen der [X.] gegen das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 18.
Mai
2011 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die [X.] zu 1, 3, 4 und 6 sind Publikumsgesellschaften in Form [X.] GmbH & Co. KG. Gegenstand der [X.]en ist [X.]eils unter anderem die Entwicklung, Produktion, Verwertung, Vermarktung und der [X.] von Kino-
und Fernsehproduktionen. Die Beklagte zu 2 ist Komplementärin und Geschäftsführerin [X.]eils der [X.] zu 1 und 3, die Beklagte zu 5 Komplementärin und Geschäftsführerin [X.]eils der [X.] zu 4 und [X.] konnten sich an den beklagten [X.]en ([X.]eils) nach ihrer Wahl unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar über eine Treuhandkom-manditistin, die T.

Beteiligungstreuhand GmbH beteiligen.
Der Kläger
ist an den [X.] zu 1, 3, 4 und 6 [X.]eils treuhänderisch über die T.

Beteiligungstreuhand GmbH beteiligt und zwar an
der Beklag-ten zu 1 und 3 mit [X.]eils 51.129,19

, an der [X.] zu 4 mit 25.000

1
2
-
3
-
an der [X.] zu 6 mit 100.000

Bei seinem Beitritt zu den [X.] zu 3, d-

Bei allen vier [X.]en hat er aus Anlass seines Beitritts erklärt, dass er den [X.]svertrag und den [X.] als für sich verbindlich anerkenne.
Die [X.]sverträge der [X.] zu 1 und 3 enthalten unter an-derem folgende Regelungen:
§ 4
Rechtsstellung der treuhänderisch beteiligten [X.]er (Treugeber), Treuhandver-gütung
1.

2.
Im Innenverhältnis der [X.]er untereinander und der [X.]er zu den [X.] werden die Treugeber wie unmittelbar beteiligte [X.]er [X.]. Dies gilt insbesondere für die Stimmrechte (siehe §
11), die Beteiligung am [X.]svermögen, am Gewinn und Verlust, an einem Abfindungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte und die Möglichkeit, ihre [X.]tellung auf Dritte zu übertragen. Die Regelungen
die-ses [X.]svertrags gelten insoweit entsprechend für die Treugeber, auch wenn die Treugeber nicht ausdrücklich erwähnt sind.

§
11
[X.]erbeschlüsse
1.
[X.]erbeschlüsse werden schriftlich und grundsätzlich im Umlaufverfahren gefasst.

4.
Jeder [X.]er kann bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Benennung dieses Grundes und des Abstimmungspunktes eine außerordentliche Beschluss-fassung von der Fonds

3
-
4
-
6.
Je volle DM
10.000 der Einlage der [X.]er oder Treugeber gewähren eine Stimme. Der persönlich haftende [X.]er verfügt über 20
Stimmen. Die Treugeber haben gemäß ihrer Einlage ein eigenes Stimmrecht. Der [X.] hat kein eigenes Stimmrecht, auch nicht bei außergewöhnlichen [X.].

§ 13
Nachschusspflicht, Wettbewerbsverbot, Verschwiegenheitspflicht, Kontrollrechte

4.
Die Kommanditisten/Treugeber haben die gesetzlichen Kontrollrechte der [X.] (§

§ 15
Datenschutz
Mit Annahme der Beitrittserklärung wird die T.

Beteiligungstreuhand GmbH die vom Kommanditisten/Treugeber in seiner Beitrittserklärung getätigten Angaben mit eventuellen sonstigen Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung speichern. Anderen Personen als der [X.], dem [X.], dem Verwalter der [X.] sowie dessen [X.]er, den Vertriebs-partnern, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und dem finanzierenden Kreditinstitut darf die T.

Beteiligungstreuhand GmbH keine Auskünfte über die Beteiligung erteilen, soweit nicht der Kommanditist/Treugeber ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Die [X.]sverträge der [X.] zu 4
und 6
enthalten in §
5 Nr.
2, §
13
Nr.
1, 4 und 6 bzw. §
14
Nr.
1, 4 und 6 und §
17 bzw. §
18 nahezu wortgleiche Regelungen.
Abweichend enthalten die [X.]sverträge der [X.] zu 4 und 6 in §
13
Nr.
5 bzw. 14
Nr.
5 zu den [X.] folgende Regelung:
Der geschäftsführende [X.]er kann die Einberufung einer [X.]erver-sammlung verlangen. Das gleiche Recht steht den
übrigen [X.]ern zu, soweit

4
-
5
-
Die von dem Kläger über seine Beteiligungen bei den [X.] zu 1,
3, 4 und 6
geschlossenen [X.] enthalten unter anderem folgende Regelungen:
§ 1
Treuhandgegenstand, Person des [X.]
1.

Für das Verhältnis zwischen dem Treuhandkommanditisten und dem Treugeber [X.] die Bestimmungen des [X.]svertrages der [X.] entspre-chend, sofern
nicht in diesem Treuhandvertrag abweichende Regelungen enthalten

§ 4
[X.]erbeschlüsse der [X.]
1.
Der Treugeber stimmt bei Beschlüssen der [X.] im Umlaufverfahren und in einer [X.]erversammlung selbst ab.

§ 13

Beteiligungsregister, Datenschutz

Der Treugeber hat keinen Anspruch auf Einsicht in das Register oder auf Angaben über die übrigen Treugeber. Anderen Personen als der [X.],
der
Verwal-terin
der [X.] sowie deren [X.]er, den Vertriebspartnern, Steu-erberatern, Wirtschaftsprüfern und dem finanzierenden Kreditinstitut
darf der Treu-handkommanditist keine Auskünfte über die Beteiligung und die Eintragung in das [X.] erteilen, soweit nicht der Treugeber ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage schriftliche Auskünfte über die [X.] und die Anschriften der Kommanditisten und der anderen Treugeber in den [X.]eiligen [X.]en. Das [X.] hat die Klage abgewie-sen, das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des [X.] -
bis auf das
Begehren, die [X.] als Gesamtschuldner zu verurteilen
-
stattgegeben. 5
6
-
6
-
Hiergegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der [X.].

Entscheidungsgründe:
Die Revisionen der [X.] haben keinen Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die [X.] die geltend gemachten Auskunftsansprüche
in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang zu.
I.
Das Berufungsgericht
([X.], [X.], 1562 ff.)
hat zur Be-gründung
seiner Entscheidung
im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stünden die geltend gemachten Auskunftsansprüche zu, für die die [X.] -
jedoch nicht gesamtschuldnerisch
-
hafteten. Der Kläger sei aufgrund der Regelungen des [X.]eiligen [X.]svertrages und des [X.]ei-ligen Treuhandvertrages einem unmittelbaren [X.]er gleichgestellt ("Quasi-[X.]er"). Die Bindung des [X.] an die [X.] beruhe zwar formal allein auf dem Treuhandverhältnis mit der Treuhandkom-manditistin, habe
aber durch die [X.] den Charakter einer gesellschaftsvertraglichen Verbundenheit erlangt. Daher gehöre auch bei ihm wie bei den Kommanditisten das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, zum unverzichtbaren Kernbereich seiner [X.]errechte.
[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revi-sion stand. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu (1.). [X.] sind sowohl die [X.] zu 1, 3, 4 und 6 als Fondsgesell-schaften als auch
die [X.] zu 2 und 5 als deren geschäftsführende Kom-plementärinnen (2.).
7
8
9
10
-
7
-
1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunft über Namen und An-schriften seiner Vertragspartner, den unmittelbaren [X.]ern
und den diesen im Innenverhältnis gleichgestellten (anderen) [X.], zu.
Wie der [X.] bereits mit Beschluss vom 21.
September
2009 (II
ZR
264/08, [X.], 27 Rn.
8, 10) und mit Urteil vom 11.
Januar
2011 (II
ZR
187/09, [X.], 322 Rn.
11) entschieden hat, ist bei einem [X.] einer Personen-
bzw. Personenhandelsgesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich. Es folgt als [X.] mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den [X.]svertrag begrün-deten Vertragsverhältnis als solchem (insoweit zustimmend [X.], [X.] 2010, 1321, 1322; [X.]., [X.], 326, 328). Das auf Kenntnis seiner Mitge-sellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des [X.]ers ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§
242 BGB) und das [X.] gemäß §
226 BGB begrenzt ([X.], Urteil vom 11.
Januar 2011 -
II
ZR
187/09, [X.], 322 Rn.
22). Dieses Auskunftsrecht steht auch einem Treugeber zu, der im Innenverhältnis der [X.]er untereinander und der [X.]er zu den [X.] einem unmittelbar beteiligten [X.]er gleichgestellt ist.
a) Zwischen dem Kläger als Treugeber, den übrigen [X.]
und den unmittelbaren [X.]ern besteht ein durch den [X.]svertrag
und den Treuhandvertrag
begründetes Rechtsverhältnis, das infolge der [X.] von [X.]s-
und Treuhandverhältnis dadurch gekennzeichnet ist, dass der Kläger über seine schuldrechtliche Beziehung zu der Treuhänderin hinaus
entsprechend
einem unmittelbaren [X.]er
in den [X.] einbezogen ist.
Durch diese Einbeziehung in den [X.]sver-band unterscheidet sich die vorliegende Gestaltung von dem klassischen Treu-11
12
13
-
8
-
handverhältnis
mit bloß schuldrechtlichen Beziehungen
(vgl. [X.], Urteil vom 11.
November 2008 -
XI
ZR
468/07, [X.]Z 178, 271 Rn.
20).

aa) Es entspricht seit der Entscheidung des [X.]s vom 13.
Mai
1953 (II
ZR
157/52, [X.]Z 10, 44, 49
f.) der ständigen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs, dass im Falle einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand,
gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der [X.] ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst [X.]er wären
(siehe nur [X.], Urteil vom 30.
März 1987 -
II
ZR
163/86, [X.], 912, 913; Urteil vom 23.
Juni 2003 -
II
ZR
46/02, [X.], 1702, 1703; Urteil vom 13.
Juli 2006 -
III
ZR
361/04, [X.], 1631 Rn.
10; Urteil vom 11.
November 2008 -
XI
ZR
468/07, [X.]Z 178, 271 Rn.
20; Urteil vom 11.
Oktober
2011

II
ZR
242/09, [X.], 2299 Rn.
16 ff.). Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen; in dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf die Einbeziehung der Treugeber als Träger der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse und Pflichten in das Innenverhältnis
als solches, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen unter Beachtung der sich aus dem [X.]sverhältnis ergebenden Bindungen im Allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist ([X.], Urteil vom 13.
Mai 1953

II
ZR
157/52, [X.]Z 10, 44, 49 f. mwN). Ein solches Vertragsverhältnis mit den [X.]ern ist regelmäßig anzunehmen,
wenn -
wie bei Publikumsgesellschaften häufig
-
die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von [X.] im [X.]svertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte
und Pflichten der Anleger schon im [X.]svertrag geregelt sind.
14
-
9
-
Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich. Sollen im Einzelfall die Treugeber Rechte ausüben dürfen, die, wie zum Beispiel das Stimmrecht, von der Mitgliedschaft des Treuhän[X.] grundsätzlich nicht abgespalten werden können, ist das ausnahmsweise zulässig, weil dem alle [X.]er im [X.]svertrag zugestimmt haben. Der Anleger muss die ihn betreffenden Regelungen des [X.]svertrages, auf den er bei seinem Beitritt Bezug nimmt, regelmäßig so verstehen, dass die [X.]er damit schlüssig den Treuhandgesellschafter, mit dem er unmittelbar abschließt, bevollmächtigt haben, ihn wie einen [X.]er in das [X.]sverhältnis
(den [X.])
einzubeziehen, soweit seine Rechtsstellung im [X.]svertrag angesprochen ist ([X.], Urteil vom 30.
März
1987

II
ZR
163/86, [X.], 912, 913;
Urteil vom 11.
November 2008

XI
ZR
468/07, [X.]Z 178, 271 Rn.
20; Urteil vom 11.
Oktober 2011

II
ZR
242/09, ZIP
2011, 2299 Rn.
16; [X.], [X.]
2001, 586, 612
f.; [X.]/[X.], HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 107; [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
705 Rn.
91
ff.).
bb)
Aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung der
[X.]s-
und [X.], hat der Kläger im Innenverhältnis zu den anderen [X.], den Kommanditisten, der Komplementärin und den beklagten [X.]en eine
solche einem
unmittelbaren [X.]er
entsprechende Rechtsstellung
erlangt.
Nach dem Inhalt der [X.]sverträge, die der [X.] selbst auslegen kann (st. Rspr., siehe nur [X.], Urteil vom 11.
Oktober 2011

II
ZR
242/09, ZIP
2011, 2299 Rn.
18 mwN), und unter Berücksichtigung der [X.] sowie
der Beitrittserklärung zu der [X.]
zu 1, den Anteilsübernahmeerklärungen
bei den [X.] zu 3 und 4 und
des für den Beitritt zu der [X.] zu 6 verwendeten [X.]s
handelt es sich 15
16
17
-
10
-
bei dem Verhältnis zwischen der [X.] und den unmittelbaren [X.]ern einerseits und den [X.] andererseits nicht um einfache

zweiseitige

Treuhandverhältnisse.
Bereits in der
Beitrittserklärung bzw. den
Anteilsübernahmeerklärungen
und dem [X.] hat der Kläger erklärt, er beteilige sich bzw. er erwerbe einen Anteil an
der [X.]eiligen [X.], wobei die Treuhänderin nur als rechtstechnisches Mittel zum Zweck erwähnt wird (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 2.
Juli 2001

II
ZR
304/00, [X.]Z
148, 201, 205). Die Beitrittserklärungen des [X.] sind darauf gerichtet, dass seine Stellung in den [X.]en sowohl durch die [X.]s-
als auch die [X.] verbindlich geregelt wird. Die [X.]sverträge bestimmen übereinstimmend, dass im Innenverhältnis der [X.]er untereinander und der [X.]er zu den [X.] die Treugeber wie unmittelbar beteiligte [X.]er behandelt werden
und die (alle) Regelungen des [X.]svertrages auch dann für den Treugeber (§
4 Nr.
2 bzw. §
5 Nr.
2 der [X.]eiligen [X.]sverträge).
Für jeden [X.]er, d.h. danach auch für jeden Treugeber, wird "seine Einlage" auf ein Festgeldkonto gebucht, das den Kapitalanteil "des [X.]ers" bildet und maßgeblich unter anderem "für alle [X.]errechte" ist. Der Treuhänder soll das Stimmrecht nur aufgrund einer Bevollmächtigung durch den Treugeber ausüben dürfen; er hat ansonsten kein eigenes Stimmrecht. Die gesetzlichen Kontrollrechte (§
166 HGB) stehen den Kommanditisten/[X.]
in gleichem Umfang selbst zu.
Die [X.] bestimmen, dass sich das Verhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber nach den Bestimmungen des [X.]eiligen [X.]svertrags richten soll,
und sie wiederholen unter anderem ausdrücklich, dass dem Treugeber das Stimmrecht unmittelbar zusteht.
18
-
11
-
b)
Bei diesen
durch den Beitritt bzw. den Anteilserwerb zustande gekommenen Rechtsverhältnissen
zwischen dem Kläger
und den
unmittelbaren [X.]ern
handelt es sich nicht um bloß schuldrechtliche Rechtsbeziehungen, sondern um von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Vertragsverhältnisse
(vgl. [X.], Urteil vom 23.
Juni 2003

II
ZR
46/02, [X.], 1702, 1703).
aa)
Nach der Rechtsprechung des [X.]s beruht in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Ausgestaltung der Rechtsstellung des [X.]
auf dem [X.]svertrag und nicht auf einer (bloß) schuldrechtlichen Abrede mit der [X.]. Nur die [X.]er, nicht die [X.],
können dem Treugeber die einem unmittelbaren [X.]er entsprechende Stellung verschaffen ([X.], Urteil vom 30.
März 1987
II
ZR
163/86, ZIP
1987, 912, 913; Urteil vom 11.
Oktober 2011
II
ZR
242/09, ZIP
2011, 2299 Rn.
16). Insbesondere die Regelung, dass der Treugeber das Stimmrecht in der [X.] als originäres eigenes Recht ausüben soll und damit unmittelbar an der internen Willensbildung der [X.], mithin an der kollektiven rechtsverbindlichen Willensbildung des Verbandes mitwirkt, belegt eine
einer unmittelbaren Mitgliedschaft
entsprechende Berechtigung (und Verpflichtung)
des [X.]. Durch sein Stimmrecht hat er die Rechtsmacht, unmittelbar auf die Verwirklichung
und die Förderung
des [X.]szwecks und den wirtschaftlichen Erfolg der [X.] einzuwirken (so zutreffend [X.], [X.]
2001, 586, 600
f.; siehe hierzu auch K.
Schmidt, [X.]

2011, 361, 366
f.; zweifelnd an einer gesellschaftsvertraglichen Verbindung [X.], [X.], 1786, 1788; kritisch Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an [X.]en, 2001, S.
175 ff.; ablehnend [X.], [X.] 2010, 1321, 1326).
Durch einen schuldrechtlichen Vertrag können keine solchen einer Mitgliedschaft
gleich kommenden Herrschaftsrechte in einer [X.] begründet werden.
19
20
-
12
-
bb) Durch den [X.]svertrag ist der Treugeber entsprechend
einem unmittelbaren [X.]er [X.] in das Innenverhältnis der [X.] einbezogen. Er ist wie ein [X.]er verpflichtet, den [X.]szweck zu fördern;
ebenso trifft ihn die gesellschafterliche Treuepflicht (so auch [X.] in Baumbach/[X.], HGB, 35.
Aufl., §
105 Rn.
34;
ähnlich Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an [X.]en, 2001, S.
341, 355
ff.;
[X.], [X.]
2001, 586, 610; für die qualifizierte Treuhand am GmbH-Anteil: [X.], Festschrift
O[X.]ky,
1996, S.
873,
890).
Durch seine Haftung im Innenverhältnis nach §
735 BGB
(bei der [X.] bürgerlichen Rechts und bei der offenen Handelsgesellschaft)
und durch den Aufwendungsersatzanspruch aus §§
675, 670 BGB bzw. aufgrund der entsprechenden Regelungen in den [X.]n
(bei der Kommanditgesellschaft)
ist der Treugeber zudem von dem, von ihm durch sein Stimmrecht (mit)beeinflussten Erfolg oder Misserfolg der [X.] im Er-gebnis wirtschaftlich genauso betroffen, als wäre er (Voll-)[X.]er
(vgl. [X.],
Urteil vom 11. Oktober 2011
II
ZR
242/09, ZIP
2011, 2299 Rn.
40; Urteil vom 5.
Mai 2010

III
ZR
209/09, [X.]Z
185, 310 Rn.
11 mwN; Urteil vom 11.
November 2008
XI
ZR
468/07, [X.]Z
178, 271 Rn.
24).
Angesichts des-sen begegnet die Annahme
einer einer unmittelbaren Mitgliedschaft
entspre-chenden
Rechtsstellung des qualifizierten [X.]
auch keinen Bedenken im Hinblick darauf, dass die Mitgliedschaft in einer [X.] nach
der Rechtsordnung
allgemein
auf eine in sich abgestimmte
"Einheit von Rechten, Pflichten und Verantwortung" hin angelegt ist (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 11.
Oktober 1976
II
ZR
119/75, WM
1976, 1247, 1250 unter Bezugnahme auf [X.], Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei
Handelsgesellschaften, 1965, S.
276, 283
ff.; siehe auch [X.], [X.]
2001, 586, 611
f.;
Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an [X.]en, 2001, [X.] ff.).
Der qualifizierte Treugeber unterscheidet sich von
einem [X.]
-
13
-
gesellschafter lediglich dadurch, dass beim (qualifizierten) Treugeber die dingli-che Berechtigung am Gesamthandsvermögen

sofern man hier § 4 Nr. 2 Satz 2 bzw. § 5 Nr. 2 Satz 2 der
[X.]sverträge
nicht etwas Anderes entneh-men will

und die mit der
formalen [X.]erstellung verbundene [X.] fehlen
(vgl. [X.],
[X.] 2001, 586, 610; zur fehlenden Außenhaftung [X.], Urteil vom 21. März 2011

II ZR 271/08, [X.]Z 189, 45 Rn. 10;
Urteil vom 11.
November 2008 -
XI
ZR
468/07, [X.]Z 178, 271 Rn.
21 ff.; Urteil vom 19. Juli 2011

[X.], [X.], 1657 Rn. 36 mwN).

c)
Diese einem unmittelbaren [X.]er entsprechende Rechtsstel-lung der
Treugeber
ist durch privatautonome rechtsgeschäftliche [X.] der Anleger begründet worden
(entgegen Wagner, [X.] 2012, 58, 61). Die
Anleger
haben, wie ausgeführt (siehe oben 1.
a) bb)),
in ihrer Beitrittserklä-rung bzw. Anteilsübernahmeerklärung ihren Beitritt zu der [X.] erklärt und den ihnen bekannten [X.]svertrag als für sich verbindlich aner-kannt. Der Treuhänder hat nach den Regeln in den Beitritts-
und Anteilsüber-nahmeerklärungen und in den [X.]eiligen [X.]sverträgen diese [X.] für die anderen [X.]er angenommen. Ebenso war den [X.]n aufgrund der entsprechenden Regelung des [X.]svertrages bekannt, dass die [X.] auf die Anwerbung einer Vielzahl von weiteren Anlegern als Treugeber und Kommanditisten
angelegt war.
Jeder beitretende Treugeber ist durch den Vertragsschluss Vertragspartner der bereits in der [X.] und der Komplementäre geworden
(noch weiter gehend
K.
Schmidt, [X.] 2011, 361, 365
ff.).
d)
Die [X.]
haben, wie das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zutreffend erkannt hat, kein Recht, dem Kläger die Auskunft auf-22
23
-
14
-
grund der Regelungen

in § 15
bzw. § 17 bzw. § 18 der [X.]sverträge
zu verweigern.
Das Recht, die Vertragspartner des [X.]svertrages, das heißt al-le anderen zu den Bedingungen des [X.]svertrages den Fondsgesell-schaften Beigetretenen,
zu kennen, kann im [X.]svertrag, auch nicht im [X.]svertrag einer Publikumskommanditgesellschaft, nicht
ausge-schlossen werden (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Januar 2011
II
ZR
187/09, ZIP
2011, Rn.
20 mwN; die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbe-schwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden: [X.], Beschluss vom 8.
Februar 2012
1
BvR
623/11). Soweit die Regelungen in §
15, §
17, §
18 der [X.]eiligen [X.]sverträge das Auskunftsrecht der [X.] und der Treugeber ausschließen,
verstoßen sie gegen §
242 BGB und sind unwirksam. Hieran hält der [X.] trotz der im Schrifttum geäußerten Kritik (vgl.
[X.], [X.] 2010, 1321, 1327; [X.].,
ZIP
2011, 326, 327 f.; Armbrüster, Festschrift
Kanzleiter, 2010, S.
31, 40;
Asmus/Markwardt, ZIP
2012, 1581, 1588
f.; [X.], [X.]
2011, 256, 257
f.; [X.], GWR
2011, 77, 78
f.; [X.], GWR
2011, 225, 227
ff.)
fest.
aa)
Der Ansicht des [X.]s, eine das Auskunftsrecht ausschließende Regelung des [X.]svertrages verstoße gegen §
242 BGB,
kann das Anonymitätsinteresse eines Anlegers, der sich an einer [X.]
beteiligt,

die nur ein Kapitalsammelbecken darstelle, nicht mit [X.] entgegengehalten werden.
Dass die Regelung des §
67 Abs.
6 [X.] auf die [X.] wegen der Unterschiedlichkeit der Fallgestaltungen nicht übertrag-bar ist, hat der [X.] bereits entschieden ([X.], Urteil vom 11.
Januar 2011

II
ZR
187/09, ZIP
2011, 322 Rn.
16 mwN).
Hinzu kommt, dass es auch bei 24
25
26
-
15
-
Kapitalgesellschaften
keinen unbegrenzten Schutz der Anonymität der
Kapital-anleger gibt.
So ist insbesondere bei börsennotierten Aktiengesellschaften aufgrund der bereits bei einer Stimmrechtsbeteiligung von 3
% einsetzenden Mitteilungs-pflicht (§
21 Abs.
1 WpHG) der Anonymitätsschutz stark eingeschränkt. Bei ei-nem Treuhandverhältnis trifft diese Meldepflicht (auch) den Treugeber ([X.], Urteil vom 19.
Juli 2011

II
ZR
246/09, [X.]Z
190, 291 Rn.
27; [X.] in [X.]/[X.], WpHG, 6.
Aufl., §
22 Rn.
56
ff. mwN).
Auch bei der GmbH hat der [X.]er grundsätzlich einen Anspruch darauf, zu wissen, wer seine Mitgesellschafter, also Inhaber der übrigen Ge-schäftsanteile sind. Hält ein [X.]er seinen Geschäftsanteil treuhände-risch für einen Dritten, so wird im Schrifttum davon ausgegangen, dass die [X.]er einen Anspruch auf Kundgabe
der
Identität des [X.] des (unmittelbaren) GmbH-[X.]ers haben (siehe nur [X.]/[X.], GmbHG, 11.
Aufl.,
§
2 Rn.
58a; [X.]/Weller
in MünchKommGmbHG, §
15 Rn.
228; siehe auch [X.], WM
1993, 1098
f.). Zur Begründung wird u.a. angeführt, dass in der Person des [X.] Umstände vorliegen könn-ten, die zum Beispiel zu einem Stimmverbot des Treuhän[X.] oder gar zu des-sen Ausschluss aus der [X.] führen könnten. Um beurteilen zu können, ob solche Umstände vorliegen oder nicht, seien die Mitgesellschafter auf die Kenntnis der Identität des [X.] angewiesen.
bb)
Bei der Publikumspersonengesellschaft
ist der [X.]er aus [X.] Vielzahl von Gründen gleichfalls auf die Kenntnis der Identität seiner Mitge-sellschafter angewiesen:
Auch hier kann sich die Frage stellen,
ob
in der Person eines [X.] Umstände vorliegen, die ein Stimmverbot begründen (siehe zum 27
28
29
30
-
16
-
Stimmverbot in Personengesellschaften [X.], Urteil vom 7.
Februar 2012

II
ZR
230/09, ZIP
2012, 917 Rn.
16 mwN; siehe hierzu auch Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an [X.]en, 2001, [X.] ff.). Sind Anle-gern, die sich lediglich als Treugeber
beteiligen,
innerhalb der [X.] wie
unmittelbaren [X.]ern
Stimmrechte eingeräumt, müssen sich die unmit-telbaren [X.]er und die stimmberechtigten Treugeber folglich Kenntnis über die Identität der anderen stimmberechtigten Anleger verschaffen können, um beurteilen zu können, ob andere Anleger möglicherweise wegen des Beste-hens eines Stimmverbots von der Beschlussfassung ausgeschlossen sind.
Der
Treugeber, dem
in der [X.] eigene Rechte wie einem unmittelbaren [X.]er eingeräumt sind, hat einen Anspruch darauf, dass ihm die
Identi-tät der anderen (stimmberechtigten) Anleger
offengelegt und er dadurch
in die Lage
versetzt wird, diese Rechte informiert
auszuüben.
Der einem Kommanditisten im Innenverhältnis gleichgestellte
Treugeber unterliegt wie jener der [X.] Treuepflicht. Etwaige [X.] können [X.]ern und Mittreugebern, wenn ihnen die Identität der wie unmittelbare [X.]er beteiligten (anderen) Treugeber nicht of-fengelegt werden muss, aber bereits deshalb verborgen bleiben. So darf etwa ein Kommanditist

und folglich auch ein ihm im Innenverhältnis gesellschafts-vertraglich gleichgestellter Treugeber

auch dann, wenn er, wie im Regelfall nach § 165 HGB, keinem Wettbewerbsverbot unterliegt, wegen der ihm als [X.]er obliegenden Treuepflicht keine Geschäfte an sich ziehen, die in den Geschäftsbereich der [X.] fallen und dieser aufgrund bestimmter kon-kreter Umstände bereits zugeordnet sind
([X.], Urteil vom 8.
Mai 1989

II
ZR
229/88, ZIP
1989, 986, 987). Einen derartigen Treuepflichtverstoß könn-ten die Mitgesellschafter und Mittreugeber beispielsweise ohne Wissen um die Wettbewerbssituation nicht erkennen.
31
-
17
-
Ferner besteht ein für die Beteiligung an der [X.] beachtenswer-tes Interesse der einzelnen Anleger, sich über die Zusammensetzung des [X.]er-
und Treugeberkreises zu informieren.
Es kann für den Anleger bei-spielsweise von Bedeutung sein, ob sich der bei seinem Beitritt vorhandene [X.]erkreis später verändert und ob etwa Anteile von bestimmten (na-türlichen oder juristischen) Personen erworben werden. Da die Treugeber nach den [X.]n und den [X.]sverträgen zur Übertragung "ihres [X.]santeils" nur der Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschaf-ters der [X.] bedürfen, kann sich der [X.]erkreis der [X.] ohne weiteres erheblich verändern. So könnte z.B. die finanzierende Bank oder auch der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
einen Großteil der [X.] ohne Wissen der nicht beteiligten [X.]er und Treugeber erwerben und so einen auf die geschäftliche Entwicklung des Fonds und damit auf die Beteiligung der übrigen Anleger [X.] Einfluss gewinnen. Auch in diesem Fall ist
wie z.B. bei börsennotier-ten Aktiengesellschaften
die für die [X.]er und die ihnen gleichgestell-ten Treugeber notwendige Transparenz nur herstellbar, wenn sie Anspruch auf Kenntnis der Identität ihrer Vertragspartner haben.
Davon abgesehen ist insbesondere nach § 11 Nr. 6 bzw. § 13 Nr. 6 des [X.]svertrags die Stimmkraft vom Umfang der Beteiligung des [X.]eili-gen [X.]ers oder [X.] abhängig. Um seine Mitgliedschaftsrechte informiert ausüben zu können, muss der Anleger einer [X.] wissen, wie die Stimmen und damit die Machtverhältnisse in der [X.] verteilt sind. Es macht für seine Stellung als [X.]er einen entscheidenden Unterschied, ob der Treuhandkommanditist sein Stimmrecht aufgrund der Weisung von vielen verschiedenen Kleinanlegern ausübt oder ob er als "Sprachrohr" eines oder weniger, ihre Individualinteressen verfolgender Großanleger fungiert
(vgl. schon [X.], WM
1992, Sonderbeilage
7, 32
33
-
18
-
S.

).
Angesichts dessen reicht es
zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung s[X.] ihm im Innenverhältnis der [X.] eingeräumten Rechte für den Klä-ger entgegen der Ansicht der Revision ersichtlich nicht aus, dass er nach den [X.]sverträgen der beklagten [X.]en das Recht hat, [X.] im Umlaufverfahren zu stellen.
cc)
An[X.] als die Revision in Übereinstimmung mit Teilen der Literatur meint ([X.]/[X.], [X.] 2010, 375, 378; Holler, [X.], 2429, 2432, 2435; [X.], [X.] 2011, 854), ist es hingegen für das Bestehen des
[X.] ohne Bedeutung, dass die Kommanditisten

an[X.] als die [X.]er einer [X.] bürgerlichen Rechts oder die einer offenen Handelsgesellschaft

keiner unbeschränkten
persönlichen Außenhaftung unterliegen.
Das dem Kommanditisten
zustehende Mitgliedschaftsrecht auf Auskunft ist
nicht abhän-gig von dem Umfang der persönlichen Haftung und dem Bestehen etwaiger Ausgleichsansprüche zwischen [X.]ern, wie der [X.] bereits mit Urteil vom 11. Januar 2011 ([X.], [X.], 322 Rn. 18) entschieden hat.
Die Beschränkung der Außenhaftung des Kommanditisten steht folglich auch dem Auskunftsanspruch des einem Kommanditisten im Innenverhältnis der Gesell-schaft gleichgestellten [X.] nicht entgegen, der ohnehin mangels formel-ler [X.]erstellung keiner (unmittelbaren) Außenhaftung ausgesetzt ist.
Ohne Belang für das Bestehen des [X.] ist auch, ob in dem [X.]svertrag selbst schon Mitwirkungsrechte des [X.]ers
oder [X.]
geregelt sind, die er nur gemeinsam mit anderen ausüben kann, oder ob es an solchen Regelungen fehlt. Das Auskunftsrecht ist von solchen ausdrücklich geregelten Voraussetzungen der Mitwirkung nicht abhängig
(vgl. 34
35
36
-
19
-
[X.], Urteil vom 11. Januar 2011

[X.], [X.], 322 Rn. 22; vgl. auch [X.], Beschluss vom 18. Januar 1991

1 BvR 185/91, juris Rn. 3). Wenn

wie hier im [X.]svertrag der [X.] zu 4 und 6

vereinbart ist, dass ein Quorum für die Einberufung einer [X.]erversammlung er-forderlich ist, das der [X.]er
oder Treugeber
nur erreichen kann, wenn er die Möglichkeit hat, Kontakt zu den anderen [X.]ern
und [X.]
aufzunehmen, ist das lediglich ein

weiterer

Beleg
dafür, dass der [X.] das Bestehen des [X.] als selbstverständlich vo-raussetzt.
dd)
Ob im Hinblick hierauf auch einem Treugeber, der nur über einen Treuhandvertrag mit der Publikumsgesellschaft verbunden und nicht im [X.] einem (unmittelbaren) [X.]er gleichgestellt
ist, ebenfalls ein Anspruch auf Kenntnis seiner Mittreugeber und der anderen [X.]er zusteht, um angesichts der aufgezeigten, sich auf seine wirtschaftliche Beteili-gung möglicherweise einwirkenden Umstände in der Person der anderen [X.] sein Weisungsrecht gegenüber dem Treuhänder informiert ausüben zu können, kann hier unentschieden bleiben
(siehe zu dem diesbezüglichen [X.] die Darstellung bei Armbrüster, Festschrift Kanzleiter, 2010, [X.], 49 f.).
e)
Dem Anspruch des [X.] auf
Auskunft steht entgegen der Ansicht der Revision die [X.] in den [X.]eiligen [X.]n nicht entgegen. Zwar bestimmt §
1 Nr.
1 Unterabs.
2 der [X.]eiligen Treuhandverträ-ge, dass sich das Verhältnis des Treuhän[X.] zum Treugeber (nur) insoweit nach dem [X.]svertrag bestimmt, als im Treuhandvertrag keine abwei-chende Regelung enthalten ist. Daraus folgt
aber nicht, dass bei Unwirksamkeit der den
[X.]sverträgen
durch den
ist.
37
38
-
20
-
aa) Soweit es sich bei dem Treuhandvertrag bei isolierter Betrachtung um einen schuldrechtlichen, zweiseitigen Vertrag zwischen der Treuhänderin und ihrem [X.]eiligen Vertragspartner handelt, folgt die Unbeachtlichkeit der [X.] bereits daraus, dass durch eine solche zweiseitige vertrag-liche Vereinbarung der [X.]svertrag mit und zwischen den übrigen [X.]ern nicht geändert werden kann. Das Auskunftsrecht des [X.] folgt aber, wie ausgeführt, aus seiner durch den [X.]svertrag begründeten Rechtsstellung.
bb) Wollte man dagegen in der Regelung in §
13 Abs. 2 des [X.] eine gesellschaftsvertragliche Nebenabrede oder eine gesellschafts-vertragsähnliche Regelung sehen, wäre die Regelung
wegen Verstoßes gegen §
242 BGB ebenso unwirksam wie eine derartige Regelung im [X.]s-vertrag selbst (a.[X.], Festschrift Kanzleiter, 2010, [X.], 40). Es steht den [X.]ern einer Publikumsgesellschaft zwar grundsätzlich frei, im Rahmen des rechtlich Zulässigen die Reichweite der Einbindung der Treugeber in das [X.]sverhältnis zu bestimmen (st. Rspr. seit [X.], Urteil vom 13.
Mai 1953

[X.], [X.]Z 10, 44, 49 f.). Verbinden sich die Gesell-schafter jedoch

wie im vorliegenden Fall

durch einen [X.]svertrag mit den [X.] in der Weise, dass den [X.] im Innenverhältnis alle [X.] Rechte eingeräumt und alle [X.] Pflichten auferlegt werden, sind Regelungen, die auf die Beseitigung oder Einschränkung unentziehbarer
Mitgliedschaftsrechte gerichtet sind, dann ebenfalls wegen [X.] gegen § 242 BGB unbeachtlich.
Die Vertragsfreiheit endet dort, wo die Ausübung der vertraglichen eingeräumten Rechte durch eine vertragliche Re-gelung unmöglich gemacht wird.
f)
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.]s (siehe nur [X.], Urteil vom 11.
Januar 2011
II
ZR
187/09, 39
40
41
-
21
-
ZIP
2011, 322 Rn.
17 mwN) ebenfalls zu Recht ein schützenswertes Geheim-haltungsinteresse der Mittreugeber und Kommanditisten aus datenschutzrecht-lichen Gründen verneint. Im Rahmen des zwischen den [X.] einerseits und den
unmittelbaren [X.]ern und der [X.]
andererseits be-stehenden Vertragsverhältnisses sind die Treugeber
wie dargelegt
bei ver-nünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Wahrnehmung ihrer Rech-te in der [X.]
angewiesen.
g)
Dem
Auskunftsanspruch des [X.] steht auch nicht die
von der [X.] angeführte Gefahr des Missbrauchs der Daten
entgegen. Die
von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (§ 545, § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO i.V.m. §
139 ZPO, Art.
103 Abs.
1 GG)
greift nicht durch.
aa)
Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist das Auskunftsbegehren des [X.]ers, gerichtet auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§
242 BGB) und das [X.] gemäß §
226 BGB begrenzt ([X.], Urteil vom 11.
Januar 2011
II
ZR
187/09, ZIP
2011, 322 Rn.
22 mwN). Eine [X.] Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem
Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine An-schrift zu verheimlichen ([X.], Beschluss vom 21.
September 2009

II
ZR
264/08, [X.], 27 Rn.
13).
Der [X.] verkennt hierbei nicht, dass anwaltliche Vertreter von Anle-gern die aus Auskunftsverfahren der vorliegenden Art gewonnenen Erkenntnis-se zur Kontaktaufnahme mit bislang unbekannten Anlegern nutzen
können. Al-lein
dadurch
wird jedoch nicht die konkrete Gefahr eines
Datenmissbrauchs begründet. Erfolgt die Kontaktaufnahme etwa im Auftrag des obsiegenden [X.], scheidet ein Missbrauch bereits dann aus, wenn ein
Kläger den 42
43
44
-
22
-
Kontakt deshalb sucht, um sich mit den anderen Anlegern über aus seiner Sicht hinsichtlich der [X.] bestehende
Probleme
auszutauschen. Ebenso wenig ist es bedenklich, wenn ein
Klägeranwalt im Auftrag seines Mandanten durch die Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern z.B. versucht, eine Interes-sengemeinschaft unter den Anlegern zu organisieren. Nutzt der Anwalt eines (erfolgreich) auf Auskunft klagenden Anlegers dagegen die Daten eigenmäch-tig, d.h. ohne eine dahingehende Beauftragung durch den
Anleger im Rahmen der Verfolgung von dessen Interessen,
zur Werbung
um konkrete Mandate,
liegt darin
zwar ein Missbrauch der Daten. Dieser kann aber zum einen nicht dem klagenden Anleger
als eigener Missbrauch angelastet werden, sofern
er nicht mit dem missbräuchlich Handelnden kollusiv
zusammenwirkt. Zum ande-ren sind
in diesem Fall berufsrechtliche
(durch Einschaltung der Aufsicht der Rechtsanwaltskammern), wettbewerbsrechtliche
(vgl. hierzu [X.], [X.], 163; [X.], BeckRS 2013, 01363; allgemein [X.]/[X.]kamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.96; siehe auch
AG Weilheim, NJW 2013, 243)
und datenschutzrechtliche (siehe hierzu [X.], GWR
2011, 225, 230) Rechtsbehelfe gegeben, um gegen ein derartiges
missbräuchliches Verhalten eines Anwalts vorzugehen. Ein Anlass, wegen der (bloß abstrakten) Gefahr des Missbrauchs der Daten durch seinen Anwalt dem klagenden Anleger die [X.] zu verweigern, besteht in diesen Fällen nicht.
bb)
Die [X.] haben
wie die Revision selbst einräumt
in erster In-stanz lediglich auf die Gefahr einer Mandatsakquisition durch die Klägeranwälte hingewiesen. Diesem Vorbringen lässt sich die hinreichend konkrete Gefahr einer unzulässigen Aufnahme von Kontakten zu anderen Anlegern sowie eines insoweit kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und seinen Pro-zessbevollmächtigten nicht entnehmen. Ein entscheidungserheblicher Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 GG ist somit mit dem Hinweis auf das erstinstanzliche Vorbringen der [X.] nicht dargelegt. Soweit die Revision 45
-
23
-
darauf verweist, auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts [X.] die [X.] schriftsätzlich erläutert, weshalb sie eine konkrete Miss-brauchsgefahr bei Herausgabe der persönlichen Daten der Treugeber sehen, ist damit gleichfalls
ein entscheidungserheblicher Verstoß des Berufungsge-richts gegen § 139 ZPO, Art. 103 GG
nicht
ordnungsgemäß gerügt. Die [X.] hätte
darlegen
müssen, welchen konkreten Vortrag die [X.] in diesem Fall gehalten hätten
(§ 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO; siehe hierzu [X.], Urteil vom 6.
Mai 1999

[X.]/97,
ZIP
1999, 995, 996 f.; Urteil vom 11. Mai 2004

XI
ZR 22/03, juris Rn. 7, [X.]. mwN).
Daran fehlt es hier.
2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht sowohl die [X.]en selbst als auch die geschäftsführenden Kom-plementärgesellschafterinnen
zur Auskunft verurteilt.
a)
Soweit sich die Revision zum Beleg ihrer Ansicht, nur die geschäfts-führenden Organe, nicht
auch

die [X.]en selbst seien [X.], auf die Entscheidungen des [X.]s vom 20.
Juni 1983 (II
ZR
85/82, ZIP
1983, 935
ff.) und vom 11.
Januar 2011 (II
ZR
187/09, ZIP
2011, 322 Rn.
11, 18) beruft, verkennt sie, dass der [X.] in den genannten Entscheidun-gen keinen Anlass hatte, über die Frage des Bestehens eines Auskunftsan-spruchs gegen die Kommanditgesellschaft selbst zu entscheiden. Gegenstand der Verfahren waren [X.]eils nur Auskunftsansprüche gegen den [X.] [X.]er.
b)
Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des [X.]s, dass sich die aus dem Informationsrecht
des Kommanditisten
folgenden An-sprüche

jedenfalls
gegen die [X.],
daneben auch gegen das ge-schäftsführende Organ ([X.], Urteil vom 8.
Juli 1957
II
ZR
54/56, [X.]Z
25, 115, 118; Urteil vom 28.
Mai 1962
II
ZR
156/61, WM
1962, 883)
und gegebe-46
47
48
-
24
-
nenfalls auch gegen andere Mitgesellschafter
([X.], Urteil vom 28.
Mai 1962

II
ZR
156/61, [X.], 883; ebenso Urteil vom 11.
Januar
2011

II
ZR
187/09, [X.], 322 Rn.
18; zustimmend [X.]/[X.], HGB, 5.
Aufl., §
118 Rn.
10 mwN), also z.B. die registerführende Treuhandkommanditistin, richten. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das geschäftsfüh-rende Organ bzw. der Mitgesellschafter, die anstelle der

jedenfalls

aus-kunftspflichtigen [X.] verklagt werden, mit Prozesskosten belastet wer-den können. Diese können sie von der [X.] ersetzt verlangen, wenn sie die Prozessführung für im Interesse der [X.] erforderlich halten durften (vgl. [X.]/[X.], HGB, 5.
Aufl.,
§
118 Rn.
10 mwN).
-
25
-

Für den hier geltend
gemachten Anspruch des einem Kommanditisten gleichgestellten, ebenfalls gesellschaftsvertraglich verbundenen [X.]
auf Auskunft über die Namen und Anschriften der Kommanditisten und anderen Treugeber
gilt nichts anderes
(vgl. auch [X.], Beschluss vom 21.
September 2009

II
ZR
264/08, ZIP
2010, 27 Rn.
3
zum Auskunftsanspruch des Gesell-schafters einer [X.] bürgerlichen Rechts).

Bergmann

[X.]

Drescher

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.12.2010 -
6 O 7299/10 -

[X.], Entscheidung vom 18.05.2011 -
7 [X.]/11 -

49

Meta

II ZR 134/11

05.02.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2013, Az. II ZR 134/11 (REWIS RS 2013, 8449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8449

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZR 134/11

II ZR 271/08

II ZR 300/08

II ZR 187/09

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