Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2013, Az. II ZR 136/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8460

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
II [X.]/11
Verkündet am:

5. Februar 2013

Stoll

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 161
a)
Ein Anleger, der unmittelbar an einer Publikumsgesellschaft (hier: in der Form [X.]) beteiligt ist, hat gegen die [X.] und die geschäfts-führende [X.]erin einen Anspruch darauf, dass ihm neben den Namen und den Anschriften der (anderen) unmittelbar beteiligten Anleger auch die Namen und die Anschriften der mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Anleger mitge-teilt werden, wenn die mittelbar beteiligten Anleger nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des [X.]s-
und des [X.], im Innenverhältnis der [X.]er untereinander und zur [X.] die einem unmittelbaren [X.]er entsprechende Rechtsstellung erlangt haben.

b)
Das Auskunftsbegehren des [X.]ers ist nur durch das Verbot unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das [X.] gemäß § 226 BGB be-grenzt.
[X.], Urteil vom 5. Februar 2013 -
II [X.]/11 -
[X.]

[X.]

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5.
Februar 2013 durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Bergmann, die Richterin [X.] und die Richter Dr.
Drescher, [X.] und Sunder
für Recht erkannt:
Die Revisionen der [X.] gegen das Urteil des 7.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts
[X.] vom 18.
Mai 2011 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte zu
1 ist eine Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH
&
Co.
[X.]. Gegenstand der [X.] ist unter anderem die Entwicklung, Produktion, Verwertung, Vermarktung und der Vertrieb von Kino-
und Fernsehproduktionen. Die Beklagte zu
2 ist Komplementärin und Ge-schäftsführerin der [X.] zu
1. Treuhandkommanditistin der [X.] zu
1 ist die T.

Beteiligungstreuhand GmbH.
Der Kläger ist an der [X.] zu
1 als (unmittelbarer) Kommanditist mit einer Einlage von 60.000

e-tragen. Er hat den
"[X.]/Darlehensvertrag" vom 9.
Dezember 2003
unterzeichnet, der sowohl die Vertragserklärungen für den Beitritt als
1
2
-
3
-

Kommanditist als auch als Treugeber
enthält, zwischen denen der Anleger wäh-len konnte,
und dabei
erklärt, dass er als "der Zeichner" den Treuhandvertrag und den [X.]svertrag als für sich verbindlich anerkenne.
Der [X.]svertrag der [X.] zu
1 enthält unter anderem
fol-gende Regelungen:
§
4
Rechtsstellung der treuhänderisch beteiligten [X.]er (Treugeber), Treu-handvergütung
1.

2.
Im Innenverhältnis der [X.]er untereinander und der [X.]er zu den [X.]
werden die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesell-schafter behandelt. Dies gilt insbesondere für die Stimmrechte (siehe §
12), die Beteiligung am [X.]svermögen, am Gewinn und Verlust, an einem Abfindungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung mit-gliedschaftlicher Rechte und die Möglichkeit, ihre [X.]tellung auf Dritte zu übertragen. Die Regelungen dieses [X.]svertrages gelten insoweit entsprechend für die Treugeber, auch wenn die Treugeber nicht ausdrücklich erwähnt sind.
§
12
[X.]erbeschlüsse
1.
[X.]erbeschlüsse werden nach Ermessen des geschäftsführenden [X.]ers in [X.]erversammlungen oder im schriftlichen
Um-laufverfahren gefasst.

Die Treugeber sind zur unmittelbaren Ausübung der
auf ihren [X.]eiligen [X.] entfallenden Stimmrechte berechtigt.

2.

Außerordentliche [X.]erversammlungen sind in den gesetzlich vorge-schriebenen Fällen sowie dann einzuberufen, wenn,
a)
ein Quorum von 25
Prozent
der Stimmen der Ger-langt.

3
-
4
-

5.
Jeder [X.]er kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Be-nennung dieses Grundes und des Abstimmungspunktes eine außerordentli-che Beschlussfassung von der [X.] verlangen.

-
5
-

§
16
Nachschlusspflicht, Wettbewerbsverbot, Verschwiegenheitspflicht, Kontrollrechte

4.
Die Treugeber/Kommanditisten haben

gegebenenfalls nach entsprechender Bevollmächtigung durch den [X.], auf die jeder Treuge-ber einen Anspruch hat

die gesetzlichen Kontrollrechte der Kommanditisten (§

§
18
Datenschutz
Mit Annahme der Anteilsübernahmeerklärung wird die T.

Beteiligungstreu-hand GmbH die vom Treugeber/Kommanditisten in seiner Anteilsübernahmeerklä-rung getätigten Angaben gegebenenfalls auch mit sonstigen Angaben im unmittel-baren Zusammenhang mit der Beteiligung speichern. Anderen Personen als der [X.], dem [X.], dem Verwalter der [X.] sowie dessen [X.]er, den Vertriebspartnern, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und dem finanzierenden Kreditinstitut darf die T.

Beteili-gungstreuhand GmbH keine Auskünfte über die Beteiligung erteilen, soweit nicht der Treugeber/Kommanditist ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Der Treugeber/Kommanditist ist verpflichtet, etwaige Änderungen seiner in der [X.] getätigten Angaben der [X.] unverzüglich mitzuteilen.
Der von den [X.] der [X.] zu
1 mit der T.

Beteili-gungstreuhand
GmbH geschlossene Treuhandvertrag enthält unter Anderem folgende Regelungen:
§
1
Abschluss und Gegenstand des [X.], Personen des [X.]
2.

Für das Verhältnis zwischen dem [X.] und dem Treuge-ber gelten die Bestimmungen des [X.]svertrages der [X.] entsprechend,
sofern nicht in diesem Treuhandvertrag abweichende Regelungen enthalten sind.
4
-
6
-

§
4
[X.]erbeschlüsse der [X.]
1.
Der Treugeber stimmt bei Beschlüssen der [X.] im Umlaufver-fahren und in einer [X.]erversammlung selbst ab.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Herausgabe von Namen und Anschriften seiner Mitkommanditisten
und der an der [X.] zu 1 beteiligten Treugeber.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des [X.]

bis auf das Begehren, die
[X.] als [X.] zu verurteilen

stattgegeben. Hiergegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der [X.].

Entscheidungsgründe:
Die Revisionen der [X.] haben keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die [X.] der geltend gemachte Auskunftsanspruch in dem vom [X.] zuerkannten Umfang zu.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Dem Kläger stehe aus dem [X.]svertrag ein Anspruch auf Mittei-lung der Namen und der Anschriften
der Mitkommanditisten und der Treugeber zu, für den die [X.]

jedoch nicht gesamtschuldnerisch
hafteten. Durch die Einbeziehung der Treugeber in den [X.]svertrag seien diese unmit-5
6
7
8
9
-
7
-

telbaren [X.]ern gleichgestellt. Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, könne im [X.]svertrag nicht ausgeschlossen werden (§
242

BGB).
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revi-sion Stand. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu (1.). [X.] sind sowohl die Beklagte zu
1 als auch die Beklagte zu
2 (2.).
1.
Dem Kläger steht aus seinem personengesellschaftsrechtlichen [X.] ein Anspruch auf Auskunft über die Namen und die Anschrif-ten der
Mitkommanditisten und der
Treugeber
als seiner Vertragspartner
zu.
a)
Auf die von der Revision angesprochene Frage, inwieweit einem Kommanditisten über §
166 Abs.
1 und
3 [X.] hinaus weitere unverzichtbare oder unentziehbare Informationsrechte zustehen (siehe zu den hierzu [X.] Ansichten Binz/[X.], Die GmbH
&
Co. [X.], 11.
Aufl., §
5 Rn.
93
ff.; [X.] in Schlegelberger, [X.], 5.
Aufl., §
166 Rn.
17
ff.; v.
[X.]/[X.] in [X.]/
[X.] v.
Westphalen, [X.], 3.
Aufl., §
166 Rn.
26
ff.; [X.] in [X.], [X.], 2.
Aufl., §
166 Rn.
13
ff.; MünchKomm[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
166 Rn.
11
ff.; [X.] in Henssler/Strohn, [X.]srecht, [X.] §
166 Rn.
18; [X.] in [X.], Handbuch
Personengesellschaften, Stand 2012, §
49 Rn.
2388
f.; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, [X.], 2.
Aufl. §
166 Rn.
17),
kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an.
Der [X.] hat bereits mit Beschluss vom
21.
September
2009 (II
ZR
264/08, [X.], 27 Rn.
8, 10) und mit Urteil vom 11.
Januar
2011 (II
ZR
187/09, [X.], 322 Rn.
11, 18) entschieden, dass bei einem [X.] einer Personen-
bzw. Personenhandelsgesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich ist. Es folgt als unent-ziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den [X.]svertrag 10
11
12
13
-
8
-

begründeten Vertragsverhältnis als solchem (insoweit zustimmend [X.], [X.] 2010, 1321, 1322; [X.]., [X.], 326, 328). Das auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des [X.]ers ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§
242 BGB) und das [X.] gemäß §
226 BGB begrenzt ([X.], Urteil vom 11.
Januar 2011 -
II
ZR
187/09, [X.], 322 Rn.
22).
[X.])
Danach steht dem Kläger
jedenfalls
das Recht auf Auskunft über die Namen und Anschriften seiner gesellschaftsvertraglich mit ihm verbundenen Mitkommanditisten zu
(so schon [X.],
Urteil vom 11.
Januar 2011

II
ZR
187/09, [X.], 322 Rn.
18).
bb)
Der Kläger hat aber ebenso einen Anspruch auf Auskunft über die Namen und die Anschriften der an der [X.] zu
1 über die T.

Beteili-gungstreuhand GmbH beteiligten Treugeber. Auch zu ihnen steht er, an[X.] als die Revision meint, in einem durch den [X.]svertrag begründeten Ver-tragsverhältnis.
(1) Es entspricht seit der Entscheidung des [X.]s vom 13.
Mai
1953 (II
ZR
157/52, [X.]Z 10, 44, 49
f.) der ständigen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs, dass im Falle einer
sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der [X.] Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst [X.]er wären
(siehe nur [X.], Urteil vom 30.
März 1987 -
II
ZR
163/86, [X.], 912, 913; Urteil vom 23.
Juni 2003 -
III
ZR
46/02, [X.], 1702, 1703; Urteil vom 13.
Juli 2006 -
III
ZR
361/04, [X.], 1631 Rn.
10; Urteil vom 11.
November 2008 -
XI
ZR
468/07, [X.]Z 178, 271 Rn.
20; Urteil vom 11.
Oktober 2011

II
ZR
242/09, [X.], 2299 Rn.
16 ff.). Durch eine solche Regelung besteht 14
15
16
-
9
-

für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen; in dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf die Ein-
beziehung der Treugeber als Träger der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse und Pflichten in das Innenverhältnis
als solches, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen unter Beachtung der sich aus dem [X.]sverhältnis ergebenden Bindungen im Allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist ([X.], Urteil vom 13.
Mai 1953

II
ZR
157/52, [X.]Z 10, 44, 49 f. [X.]). Ein solches Vertragsverhältnis zwischen [X.]ern und [X.] ist regelmäßig anzunehmen, wenn -
wie bei Publikumensgesellschaften häufig
-
die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von [X.] und Treuhand im [X.]svertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im [X.]svertrag geregelt sind.
Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich. Sollen im Einzelfall die Treugeber Rechte ausüben dürfen, die, wie zum Beispiel das Stimmrecht, von der Mitgliedschaft des Treuhän[X.] grundsätzlich nicht abgespalten werden können, ist das ausnahmsweise zulässig, weil dem alle [X.]er im [X.]svertrag zugestimmt haben. Der Anleger muss die ihn betreffenden Regelungen des [X.]svertrages, auf den er bei seinem Beitritt Bezug nimmt, regelmäßig so verstehen, dass die [X.]er damit schlüssig den Treuhandgesellschafter, mit dem er unmittelbar abschließt, bevollmächtigt haben, ihn wie einen [X.]er in das [X.]sverhältnis (den [X.]sverband) einzubeziehen, soweit seine Rechtsstellung im [X.]svertrag angesprochen ist ([X.], Urteil vom 30.
März
1987

II
ZR
163/86, [X.], 912, 913; Urteil vom 11.
November 2008

XI
ZR
468/07, [X.]Z 178, 271 Rn.
20; Urteil vom 11.
Oktober 2011 17
-
10
-

II
ZR
242/09, ZIP
2011, 2299 Rn.
16; [X.], [X.]
2001, 586, 612
f.; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 105 Rn. 107; [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
705 Rn.
91
ff.).
(2)
Aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung von [X.]s-
und Treuhandvertrag, haben
die Treugeber im Innenverhältnis zu dem Kläger eine solche einem unmittelbaren [X.]er entsprechende Rechtsstellung erlangt.
Nach dem Inhalt des
[X.]svertrags, den
der [X.] selbst auslegen kann (st. Rspr., siehe nur [X.], Urteil vom 11.
Oktober 2011

II
ZR
242/09, ZIP
2011, 2299 Rn.
18 [X.]), und unter Berücksichtigung des
Treuhandvertrags
und des [X.]s handelt es sich bei dem Verhältnis zwischen der [X.] und den unmittelbaren [X.]ern einerseits und den [X.] andererseits nicht um einfache

zweiseitige

Treuhandverhältnisse. Bereits in dem [X.] haben sowohl der Kläger als auch die Treugeber erklärt, sie

beteiligten

sich an der
[X.] zu
1, wobei die Treuhänderin
im Fall des Beitritts als Treugeber
nur als rechtstechnisches Mittel zum Zweck erwähnt wird (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 2.
Juli 2001
II
ZR
304/00, [X.]Z
148, 201, 205). Die Beitrittserklärungen sowohl der Kommanditisten als auch der Treugeber sind darauf gerichtet, dass ihre Stellung in der [X.] sowohl durch den
[X.]s-
als auch den
Treuhandvertrag
verbindlich geregelt wird. Der
[X.]svertrag
bestimmt, dass im Innenverhältnis der [X.]er untereinander und der [X.]er zu den [X.] die Treugeber wie unmittelbar beteiligte [X.]er behandelt werden und die (alle) Regelungen des [X.]svertrages auch dann für den Treugeber gelten sollen, wenn dort

4 Nr.
2 des
[X.]svertrags). Für jeden [X.]er, d.h. für jeden Kommanditisten und für jeden 18
19
-
11
-

Treugeber, wird "seine Einlage" auf ein Festgeldkonto gebucht, das den Kapitalanteil "des [X.]ers" bildet und maßgeblich unter anderem "für alle [X.]errechte"
ist.
Stimmberechtigt sind die Treugeber selbst.
Die gesetzlichen Kontrollrechte (§
166 [X.]) stehen
den Kommanditisten
und den [X.] in gleichem Umfang selbst zu.
Der
Treuhandvertrag
bestimmt, dass sich das Verhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber nach den Bestimmungen des [X.]svertrags richten soll und wiederholt
unter anderem ausdrücklich, dass dem Treugeber das Stimmrecht unmittelbar zusteht.
(3)
Bei diesem
durch den Beitritt zustande gekommenen Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den [X.] handelt es sich nicht um eine bloß schuldrechtliche Rechtsbeziehung, sondern um ein von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagertes Vertragsverhältnis (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Juni 2003 -
II
ZR
46/02, [X.], 1702, 1703).
(a)
Nach der Rechtsprechung des [X.]s beruht in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Ausgestaltung der Rechtsstellung des [X.] auf dem [X.]svertrag und nicht auf einer (bloß) schuldrechtlichen Abrede mit der [X.]. Nur die [X.]er, nicht die [X.], können dem Treugeber die einem unmittelbaren [X.]er entsprechende Stellung verschaffen ([X.], Urteil vom 30.
März 1987
II
ZR
163/86, ZIP
1987, 912, 913; Urteil vom 11.
Oktober 2011
II
ZR
242/09, ZIP
2011, 2299 Rn.
16). Insbesondere die Regelung, dass der Treugeber das Stimmrecht in der [X.] als originäres eigenes Recht ausüben soll und damit unmittelbar an der internen Willensbildung der [X.] im Wege der Beschlussfassung, mithin an der kollektiven rechtsverbindlichen Willensbildung des Verbandes mitwirkt, belegt eine einer unmittelbaren Mitgliedschaft 20
21
22
-
12
-

entsprechende Berechtigung (und Verpflichtung) des [X.]. Durch sein Stimmrecht hat er die Rechtsmacht, unmittelbar auf die Verwirklichung und die Förderung des [X.]szwecks und den wirtschaftlichen Erfolg der [X.] einzuwirken (so zutreffend [X.], [X.]
2001, 586, 600
f.; siehe hierzu auch K.
Schmidt, [X.]

2011, 361, 366
f.; zweifelnd an einer gesellschaftsvertraglichen Verbindung [X.], [X.], 1786, 1788; kritisch Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an [X.]en, 2001, [X.] ff.; ablehnend [X.], [X.] 2010, 1321, 1326). Durch einen schuldrechtlichen Vertrag können keine solchen einer Mitgliedschaft gleich kommenden Herrschaftsrechte in einer [X.] begründet werden.
(b) Durch den [X.]svertrag ist der Treugeber entsprechend einem unmittelbaren [X.]er [X.] in das Innenverhältnis der [X.] einbezogen. Er ist wie ein [X.]er verpflichtet, den [X.]szweck zu fördern; ebenso trifft ihn die gesellschafterliche Treuepflicht (so auch [X.] in Baumbach/[X.], [X.], 35.
Aufl., §
105 Rn.
34; ähnlich Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an [X.]en, 2001, S.
341, 355
ff.; [X.], [X.]
2001, 586, 610; für die qualifizierte Treuhand am GmbH-Anteil: [X.], Festschrift O[X.]ky, 1996, S. 873,
890). Durch seine Haftung im Innenverhältnis nach §
735 BGB (bei der [X.] bürgerlichen Rechts und bei der offenen Handelsgesellschaft) und durch den Aufwendungs-ersatzanspruch aus §§
675, 670 BGB bzw. aufgrund der entsprechenden Regelungen in den Treuhandverträgen (bei der Kommanditgesellschaft) ist der Treugeber zudem von dem, von ihm durch sein Stimmrecht (mit)beeinflussten Erfolg oder Misserfolg der [X.] im Ergebnis wirtschaftlich genauso be-troffen, als wäre er (Voll-)[X.]er (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2011

II
ZR
242/09, ZIP
2011, 2299 Rn.
40; Urteil vom 5.
Mai 2010

III
ZR
209/09, [X.]Z
185, 310 Rn.
11 [X.]; Urteil vom 11.
November 2008
XI
ZR
468/07, 23
-
13
-

[X.]Z
178, 271 Rn.
24). Angesichts dessen begegnet die Annahme einer [X.] Mitgliedschaft entsprechenden Rechtsstellung des qualifizierten [X.] auch keinen Bedenken im Hinblick darauf, dass die Mitgliedschaft in einer [X.] nach der Rechtsordnung allgemein auf eine in sich [X.] "Einheit von Rechten, Pflichten und Verantwortung" hin angelegt ist (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 11.
Oktober 1976
II
ZR
119/75, WM
1976, 1247, 1250 unter Bezugnahme auf [X.], Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei
Handelsgesellschaften, 1965, S.
276, 283
ff.; siehe auch [X.], [X.]
2001, 586, 611
f.; Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an [X.]en, 2001, [X.] ff.). Der qualifizierte Treugeber un-terscheidet sich von einem [X.] lediglich dadurch, dass beim (qualifizierten) Treugeber die dingliche Berechtigung am Gesamthandsvermö-gen

sofern man hier § 4 Nr. 2 Satz 2 des [X.]svertrages nicht etwas Anderes entnehmen will

und die mit der formalen [X.]erstellung ver-bundene Außenhaftung fehlen (vgl. [X.], [X.] 2001, 586, 610; zur fehlen-den Außenhaftung [X.], Urteil vom 21. März 2011

II ZR 271/08, [X.]Z 189, 45 Rn. 10; Urteil vom 11.
November 2008 -
XI
ZR
468/07, [X.]Z 178, 271 Rn.
21 ff.; Urteil vom 19. Juli 2011

[X.], [X.], 1657 Rn. 36 [X.]).
b)
Die [X.] haben, wie das Berufungsgericht entgegen
der Ansicht der Revision zutreffend erkannt hat, kein Recht, dem Kläger die Auskunft auf-grund der zu verweigern.
Das Recht, die Vertragspartner des [X.]svertrages, das heißt al-le anderen zu den Bedingungen des [X.]svertrages der
[X.] Beigetretenen, zu kennen, kann im [X.]svertrag, auch nicht im [X.]svertrag einer Publikumskommanditgesellschaft, nicht ausge-schlossen werden (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Januar 2011
II
ZR
187/09, 24
25
-
14
-

ZIP
2011, Rn.
20 [X.]; die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbe-schwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden: [X.], Beschluss vom 8.
Februar 2012
1
BvR
623/11). Soweit die Regelung in §
18 des [X.] das Auskunftsrecht der Kommanditisten und der Treugeber ausschließt, verstößt sie gegen §
242 BGB und ist unwirksam. Hieran hält der [X.] trotz der im Schrifttum geäußerten Kritik (vgl. [X.], [X.] 2010, 1321, 1327; [X.].,
ZIP
2011, 326, 327 f.; Armbrüster, Festschrift Kanzleiter, 2010, S.
31, 40; [X.]/[X.], ZIP
2012, 1581, 1588 f.; [X.], [X.]
2011, 256, 257
f.; [X.], GWR
2011, 77, 78 f.; [X.], GWR
2011, 225, 227
ff.) fest.
[X.])
Der Ansicht des [X.]s, eine das Auskunftsrecht ausschließende Regelung des [X.]svertrages verstoße gegen §
242 BGB, kann das Anonymitätsinteresse eines Anlegers, der sich an einer Publikumskommandit-r-folg entgegengehalten werden.
Dass die Regelung des §
67 Abs.
6 [X.] auf die [X.] wegen der Unterschiedlichkeit der Fallgestaltungen nicht übertrag-bar ist, hat der [X.] bereits entschieden ([X.], Urteil vom 11.
Januar 2011

II
ZR
187/09, ZIP
2011, 322 Rn.
16 [X.]).
Hinzu kommt, dass es auch bei Kapitalgesellschaften keinen unbegrenzten Schutz der Anonymität des Kapital-anlegers gibt.
So ist insbesondere gerade bei börsennotierten Aktiengesellschaften aufgrund der bereits bei einer Stimmrechtsbeteiligung von 3
% einsetzenden Mitteilungspflicht (§
21 Abs.
1 WpHG) der Anonymitätsschutz stark einge-schränkt. Bei einem Treuhandverhältnis trifft diese Meldepflicht (auch) den Treugeber ([X.], Urteil vom 19.
Juli 2011

II
ZR
246/09, [X.]Z
190, 291 26
27
28
-
15
-

Rn.
27; [X.] in [X.]/[X.], WpHG, 6.
Aufl., §
22 Rn.
56
ff. [X.]).
Auch bei der GmbH hat der [X.]er grundsätzlich einen Anspruch darauf, zu wissen, wer seine Mitgesellschafter, also Inhaber der übrigen Ge-schäftsanteile sind. Hält ein [X.]er seinen Geschäftsanteil treuhände-risch für einen Dritten, so wird im Schrifttum davon ausgegangen, dass die [X.]er einen Anspruch auf Kundgabe der Identität des [X.] des (unmittelbaren) GmbH-[X.]ers haben (siehe nur [X.]/[X.], GmbHG, 11.
Aufl., §
2 Rn.
58a; [X.]/[X.] in MünchKommGmbHG, §
15 Rn.
228; siehe auch [X.], WM
1993, 1098 f.). Zur Begründung wird u.a. angeführt, dass in der Person des [X.] Umstände vorliegen könn-ten, die zum Beispiel zu einem Stimmverbot des Treuhän[X.] oder gar zu des-sen Ausschluss aus der [X.] führen könnten. Um beurteilen zu können, ob solche Umstände vorliegen oder nicht, seien die Mitgesellschafter auf die Kenntnis der Identität des [X.] angewiesen.
bb)
Auch bei der Publikumspersonengesellschaft ist der [X.]er aus einer Vielzahl von Gründen gleichfalls auf die Kenntnis der Identität seiner Mitgesellschafter angewiesen:
Auch hier kann sich die Frage stellen, ob in der Person eines [X.] Umstände vorliegen, die ein Stimmverbot begründen (siehe zum Stimmverbot in Personengesellschaften [X.], Urteil vom 7.
Februar 2012

II
ZR
230/09, ZIP
2012, 917 Rn.
16 [X.]; siehe hierzu auch Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an [X.]en, 2001, [X.] ff.). Sind Anle-gern, die sich lediglich als Treugeber beteiligen, innerhalb der [X.] wie unmittelbaren [X.]ern Stimmrechte eingeräumt, müssen sich die unmit-telbaren [X.]er und die stimmberechtigten Treugeber folglich Kenntnis 29
30
31
-
16
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über die Identität der anderen stimmberechtigten Anleger verschaffen können, um beurteilen zu können, ob andere Anleger möglicherweise wegen des Beste-hens eines Stimmverbots von der Beschlussfassung ausgeschlossen sind. Der
Kommanditist
hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Identität der anderen (stimmberechtigten) Anleger offengelegt und er dadurch in die Lage versetzt wird, diese Rechte informiert auszuüben.
Der einem Kommanditisten im Innenverhältnis gleichgestellte Treugeber unterliegt wie jener der [X.] Treuepflicht. Etwaige [X.] können [X.]ern und Mittreugebern, wenn ihnen die Identität der wie unmittelbare [X.]er beteiligten (anderen) Treugeber nicht of-fengelegt werden muss, aber bereits deshalb verborgen bleiben. So darf etwa ein Kommanditist

und folglich auch ein ihm im Innenverhältnis gesellschafts-vertraglich gleichgestellter Treugeber

auch dann, wenn er, wie im Regelfall nach § 165 [X.], keinem Wettbewerbsverbot unterliegt, wegen der ihm als [X.]er obliegenden Treuepflicht keine Geschäfte an sich ziehen, die in den Geschäftsbereich der [X.] fallen und dieser aufgrund bestimmter kon-kreter Umstände bereits zugeordnet sind
([X.], Urteil vom 8.
Mai 1989

II
ZR
229/88, ZIP
1989, 986, 987). Einen derartigen Treuepflichtverstoß könn-ten die Mitgesellschafter und Mittreugeber beispielsweise ohne Wissen um die Wettbewerbssituation nicht erkennen.
Ferner besteht ein für die Beteiligung an der [X.] beachtenswer-tes Interesse der einzelnen Anleger, sich über die Zusammensetzung des [X.]er-
und Treugeberkreises zu informieren. Es kann für den Anleger bei-spielsweise von Bedeutung sein, ob sich der bei seinem Beitritt vorhandene [X.]erkreis später verändert und ob etwa Anteile von bestimmten (na-türlichen oder juristischen) Personen erworben werden. Da die Treugeber nach dem
Treuhandvertrag und dem
[X.]svertrag zur Übertragung "ihres 32
33
-
17
-

[X.]santeils" nur der Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschaf-ters der [X.] bedürfen, kann sich der [X.]erkreis der [X.] ohne weiteres erheblich verändern. So könnte z.B. die finanzierende Bank oder auch der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
einen Großteil der [X.] ohne Wissen der nicht beteiligten [X.]er und Treugeber erwerben und so einen auf die geschäftliche Entwicklung des Fonds und damit auf die Beteiligung der übrigen Anleger [X.] Einfluss gewinnen. Auch in diesem Fall ist
wie
z.B. bei börsennotier-ten Aktiengesellschaften
die für die [X.]er und die ihnen gleichgestell-ten Treugeber notwendige Transparenz nur herstellbar, wenn sie Anspruch auf Kenntnis der Identität ihrer Vertragspartner haben.
Davon abgesehen ist insbesondere nach § 12
Nr. 6 des [X.]s-vertrags die Stimmkraft vom Umfang der Beteiligung des [X.]eiligen Gesell-schafters oder [X.] abhängig. Um seine Mitgliedschaftsrechte informiert ausüben zu können, muss der Anleger einer Publikumskommanditgesellschaft wissen, wie die Stimmen und damit die Machtverhältnisse in der [X.] verteilt sind. Es macht für seine Stellung als [X.]er einen entscheiden-den Unterschied, ob der Treuhandkommanditist sein Stimmrecht aufgrund der Weisung von vielen verschiedenen Kleinanlegern ausübt oder ob er als "Sprachrohr" eines oder weniger, ihre Individualinteressen verfolgender Groß-anleger fungiert (vgl. schon [X.], WM
1992, Sonderbeilage
7, [X.]: [X.] mitwirken zu kön-

Angesichts dessen reicht es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung [X.] ihm im Innenverhältnis der [X.] eingeräumten Rechte für den Klä-ger entgegen der Ansicht der Revision ersichtlich
nicht aus, dass er nach dem
34
35
-
18
-

[X.]svertrag der beklagten [X.] das Recht hat, Anträge im Umlaufverfahren zu stellen.
cc) An[X.] als die Revision in Übereinstimmung mit Teilen der Literatur meint ([X.]/[X.], [X.] 2010, 375, 378; Holler, [X.], 2429, 2432, 2435; [X.], [X.] 2011, 854), ist es hingegen für das Bestehen des [X.] ohne Bedeutung, dass die Kommanditisten

an[X.] als die [X.]er einer [X.] bürgerlichen Rechts oder die einer offenen Handelsgesellschaft

keiner unbeschränkten persönlichen Außenhaftung unterliegen. Das dem Kommanditisten zustehende Mitgliedschaftsrecht auf Auskunft ist nicht abhän-gig von dem Umfang der persönlichen Haftung und dem Bestehen etwaiger Ausgleichsansprüche zwischen [X.]ern, wie der [X.] bereits mit Urteil vom 11. Januar 2011 ([X.], [X.], 322 Rn. 18) entschieden hat. Ohne Belang für das Bestehen des [X.] ist auch, ob in dem [X.] selbst schon Mitwirkungsrechte des [X.]ers oder Treu-gebers geregelt sind, die er nur gemeinsam mit anderen ausüben kann, oder ob es an solchen Regelungen fehlt. Das Auskunftsrecht ist von solchen ausdrück-lich geregelten Voraussetzungen der Mitwirkung nicht abhängig (vgl. [X.], Ur-teil vom 11. Januar 2011

[X.], [X.], 322 Rn. 22; vgl. auch [X.], Beschluss vom 18. Januar 1991

1 BvR 185/91, juris Rn. 3). Wenn

wie hier im [X.]svertrag der [X.] zu 1

vereinbart ist, dass ein Quorum für die Einberufung einer [X.]erversammlung erforderlich ist, das der [X.]er oder Treugeber nur erreichen kann, wenn er die Mög-lichkeit hat, Kontakt zu den anderen [X.]ern und [X.] aufzu-nehmen, ist das lediglich ein

weiterer

Beleg dafür, dass der [X.]sver-trag das Bestehen des [X.] als selbstverständlich voraussetzt.
c)
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.]s (siehe nur [X.], Urteil vom 11.
Januar 2011
II
ZR
187/09, 36
37
-
19
-

ZIP
2011, 322 Rn.
17 [X.]) ebenfalls
zu Recht ein schützenswertes Geheim-haltungsinteresse der Treugeber aus datenschutzrechtlichen Gründen verneint. Im Rahmen des zwischen dem Kläger und den [X.]
bestehenden [X.] ist der Kläger

wie dargelegt
bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen.
d)
Dem Auskunftsanspruch des [X.] steht auch nicht die von der [X.] angeführte Gefahr des Missbrauchs der Daten entgegen. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (§ 545, § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO i.V.m. §
139 ZPO, Art.
103 Abs.
1 [X.]) greift nicht durch.
[X.])
Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist das Auskunftsbegehren des [X.]ers, gerichtet auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter,
nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§
242 BGB) und das [X.] gemäß §
226 BGB begrenzt ([X.], Urteil vom 11.
Januar 2011
II
ZR
187/09, ZIP
2011, 322 Rn.
22 [X.]). Eine [X.] Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine An-schrift zu verheimlichen ([X.], Beschluss vom 21.
September 2009

II
ZR
264/08, [X.], 27 Rn.
13).
Der [X.] verkennt hierbei nicht, dass anwaltliche Vertreter von Anle-gern die aus Auskunftsverfahren der vorliegenden Art gewonnenen Erkenntnis-se zur Kontaktaufnahme mit bislang unbekannten Anlegern nutzen können. [X.] dadurch wird jedoch nicht die konkrete Gefahr eines Datenmissbrauchs begründet. Erfolgt die Kontaktaufnahme etwa im Auftrag des obsiegenden [X.], scheidet ein Missbrauch bereits dann aus, wenn ein Kläger den Kontakt deshalb sucht, um sich mit den anderen Anlegern über aus seiner Sicht 38
39
40
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20
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hinsichtlich der [X.] bestehende Probleme auszutauschen. Ebenso wenig ist es bedenklich, wenn ein
Klägeranwalt im Auftrag seines Mandanten durch die Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern z.B. versucht, eine Interes-sengemeinschaft unter den Anlegern zu organisieren. Nutzt der Anwalt eines (erfolgreich) auf Auskunft klagenden Anlegers dagegen die Daten eigenmäch-tig, d.h. ohne eine dahingehende Beauftragung durch den Anleger im Rahmen der Verfolgung von dessen Interessen, zur Werbung um konkrete Mandate, liegt darin zwar ein Missbrauch der Daten. Dieser kann aber zum einen nicht dem klagenden Anleger
als eigener Missbrauch angelastet werden, sofern er nicht mit dem missbräuchlich Handelnden kollusiv zusammenwirkt. Zum ande-ren sind in diesem Fall berufsrechtliche (durch Einschaltung der Aufsicht der Rechtsanwaltskammern), wettbewerbsrechtliche (vgl. hierzu [X.], [X.], 163; [X.], BeckRS 2013, 01363; allgemein [X.]/
[X.]kamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.96; siehe auch [X.], [X.], 243) und datenschutzrechtliche (siehe hierzu [X.], GWR
2011, 225, 230) Rechtsbehelfe gegeben, um gegen ein derartiges missbräuchliches Verhalten eines Anwalts vorzugehen. Ein Anlass, wegen der (bloß abstrakten) Gefahr des Missbrauchs der Daten durch seinen Anwalt dem klagenden Anleger die [X.] zu verweigern, besteht in diesen Fällen nicht.
bb)
Die [X.] haben
wie die Revision selbst einräumt
in erster In-stanz lediglich auf die Gefahr einer Mandatsakquisition durch die Klägeranwälte hingewiesen. Diesem Vorbringen lässt sich die hinreichend konkrete Gefahr einer unzulässigen Aufnahme von Kontakten zu anderen Anlegern sowie eines insoweit kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und seinen Pro-zessbevollmächtigten nicht entnehmen. Ein entscheidungserheblicher Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 [X.] ist somit mit dem Hinweis auf das erstinstanzliche Vorbringen der [X.] nicht dargelegt. Soweit die Revision 41
-
21
-

darauf verweist, auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts [X.] die [X.] schriftsätzlich erläutert, weshalb sie eine konkrete Miss-brauchsgefahr bei Herausgabe der persönlichen Daten der Treugeber sehen, ist damit gleichfalls ein entscheidungserheblicher Verstoß des Berufungsge-richts gegen § 139 ZPO, Art. 103 [X.] nicht ordnungsgemäß gerügt. Die [X.] hätte darlegen müssen, welchen konkreten Vortrag die [X.] in diesem Fall gehalten hätten (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO; siehe hierzu [X.], Urteil vom 6.
Mai 1999

[X.], [X.], 995, 996 f.; Urteil vom 11. Mai 2004

XI
ZR 22/03, juris Rn. 7, [X.]. [X.]). Daran fehlt es hier.
2.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht sowohl die Beklagte zu 1 als auch die Beklagte zu 2 zur Auskunft verurteilt.
a)
Soweit sich die Revision zum Beleg ihrer Ansicht, nur die Beklagte zu 2 als geschäftsführendes
Organ, nicht
auch
die beklagte [X.] selbst sei passivlegitimiert, auf die Entscheidungen des [X.]s vom 20.
Juni 1983 (II
ZR
85/82, ZIP
1983, 935
ff.) und vom 11.
Januar 2011 (II
ZR
187/09, ZIP
2011, 322 Rn.
11, 18) beruft, verkennt sie, dass der [X.] in den genann-ten Entscheidungen keinen Anlass hatte, über die Frage des Bestehens eines Auskunftsanspruchs gegen die Kommanditgesellschaft selbst zu entscheiden. Gegenstand der Verfahren waren [X.]eils nur Auskunftsansprüche gegen den geschäftsführenden [X.]er.
b)
Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des [X.]s, dass sich die aus dem Informationsrecht des Kommanditisten folgenden An-sprüche
jedenfalls
gegen die [X.], daneben auch gegen das ge-schäftsführende Organ ([X.], Urteil vom 8.
Juli 1957
II
ZR
54/56, [X.]Z
25, 115, 118; Urteil vom 28.
Mai 1962
II
ZR
156/61, WM
1962, 883) und gegebe-nenfalls auch gegen andere Mitgesellschafter ([X.], Urteil vom 28.
Mai 1962 42
43
44
-
22
-

II
ZR
156/61, [X.], 883; ebenso Urteil vom 11.
Januar
2011

II
ZR
187/09, [X.], 322 Rn.
18; zustimmend [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
118 Rn.
10 [X.]), also z.B. die registerführende Treuhandkommanditistin, richten. Dem
steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das geschäftsfüh-rende Organ bzw. der Mitgesellschafter, die anstelle der

jedenfalls

aus-kunftspflichtigen [X.] verklagt werden, mit Prozesskosten belastet wer-den können. Diese können sie von der [X.] ersetzt verlangen, wenn sie die Prozessführung für im Interesse der [X.] erforderlich halten durften (vgl. [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
118 Rn.
10 [X.]).

Bergmann

[X.]

Drescher

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.11.2010 -
16 [X.] 14213/10 -

[X.], Entscheidung vom 18.05.2011 -
7 U 5642/10 -

Meta

II ZR 136/11

05.02.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2013, Az. II ZR 136/11 (REWIS RS 2013, 8460)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8460

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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