Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2008, Az. VI ZR 83/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4337

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/07 Verkündet am: 22. April 2008 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB § 823 Ah Einer Behörde kann ein Anspruch auf Richtigstellung zustehen, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchti-gen. [X.], Urteil vom 22. April 2008 - [X.]/07 - [X.]

LG Hamburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], Pauge und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Han-seatischen O[X.]landesgerichts Hamburg vom 27. Februar 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Tatbestand: Die [X.] hat die Beklagte wegen der Veröffentli-chung eines Presseartikels, der das Ansehen des [X.] ([X.]) herabwürdige, auf Unterlassung und Richtigstellung in Anspruch genommen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Verpflichtung der [X.] zur Veröffentlichung einer Richtigstellung. 1 Das Politmagazin [X.] veröffentlichte im April 2005 einen Artikel des Journalisten [X.] ü[X.] den Terroristen [X.], durch den Detail-informationen aus einem geheimen Bericht des [X.] vom 6. Septem[X.] 2004 bekannt wurden. Nachdem das [X.] deshalb im Juni 2005 Strafanzeige erstat-tet hatte und es zu Durchsuchungen der Redaktion und des Privathauses des Journalisten gekommen war (vgl. [X.] 117, 224), erschien am 17. [X.] - 3 - [X.] 2005 in dem von der Beklagten verlegten Nachrichtenmagazin [X.] ein Artikel, in dem es u.a. heißt: "[X.] Bei der Fahndung nach einem Verräter in den eigenen Reihen lancierte das [X.] manipulierte [X.] – Auf der verzweifelten Suche nach einer undichten Stelle im [X.] manipulierte die [X.] offenbar streng geheime Dossiers, um anschließend den Abfluss brisanter Informationen an bestimmte Journalisten nachvollziehen zu können. Auf mehrere in- und ausländische Partner wie [X.], [X.], [X.] oder [X.], die allesamt die [X.]-Akte bestückt hatten, nahmen [X.] Sonderermittler keine Rücksicht. Sie sahen sich letztlich bestätigt: Zielperson [X.] tappte offenbar in eine raffiniert ausgelegte Falle. April 2005. Der frei[X.]ufliche [X.] ([X.]) – veröffentlicht im Monatsmagazin —[X.] eine fünfseitige Story ü[X.] den jordanischen [X.] ... [X.]. In seinem Portrait mit der Ü[X.]schrift —[X.] bezieht sich [X.] unter anderem auf einen [X.] wie er selbst freimütig im Text offenbart [X.] 125-seitigen geheimen —Auswertungs[X.]icht des [X.] vom 6. Septem[X.] 2004fi– Zur Ausschmückung seines Artikels hatte der arglose —[X.]-Autor – mehrere Nummern von Satellitentelefonen genannt, die [X.] – genutzt haben soll. Genau das war der versteckte Köder. Vor der Verteilung des [X.]-Dossiers an verschiedene Staatsschutzreferate des [X.] in [X.] hatte eine [X.] die mehr als zehnstelligen [X.] mit unauffälligen Zahlendrehern [X.] Beamte mehrerer Referate, die allesamt unter dem Generalverdacht des Geheimnisverrats standen, erhielten somit manipulierte Berichte. Die [X.]-Akte, auf den ersten Blick identisch, unterschied sich in Wirklichkeit in klei-nen Nuancen. Die befreundeten Geheimdienst- und Polizeibehörden erfuhren nichts von dem Räu[X.]- und [X.]. Jetzt hieß es nur noch warten. Im April erschien dann die [X.]-Story von [X.] – Auch [X.] Artikel lieferte offensichtlich noch nicht den eindeutigen Hinweis auf die undichte Stelle im [X.]. ... Katzenjammer unterdessen bei den Nachrichtendiensten. [X.], [X.] und auch der [X.] sich damit abfinden, dass ihr sensibles [X.]-Material für eine zweifelhafte [X.]-Operation verheizt worden ist. Ein hochrangiger [X.] Sicherheitsbeamter spöttisch zum [X.]: Da wollten wohl ein paar Polizisten ein bisschen Geheimdienst spielen.fi Zusätzlich enthielt der Artikel noch folgenden Text: "Die Verfälschung. Im April 2005 veröffentlichte das Magazin [X.] diesen Artikel ü[X.] den Top-Terroristen al-[X.]. Die Story stützte sich an einigen Stellen auf eine gezielte [X.] des [X.]." Die Klägerin bestreitet, dass das [X.] für interne Ermittlungen die Sar-kawi-Akte manipuliert und in Umlauf gebracht habe. Sie hat beantragt, die [X.] zu verurteilen, die erneute Veröffentlichung oder Verbreitung mehrerer 3 - 4 - Passagen des Artikels zu unterlassen und die nachfolgende Richtigstellung zu veröffentlichen. "Richtigstellung In unserer Ausgabe vom 17. Septem[X.] 2005 haben wir auf den Seiten 42 f. unter der Ü[X.]schrift "[X.]" [X.]ichtet, das [X.] habe bei der Fahndung nach einem Verräter in den eigenen Reihen [X.], namentlich die sogenannte [X.]-Akte ma-nipuliert, diese manipulierte Akte verwendet und dadurch ausländische Geheimdienste brüskiert. Diese Behauptungen treffen, was wir hiermit richtig stellen, nicht zu. Das [X.] hat im Rahmen von internen Ermittlungen wegen Geheimnisverrats weder die [X.]-Akte noch sonst irgendeine Akte manipuliert oder manipulierte Akten verwendet und daher auch nicht ausländische Geheim-dienste brüskiert. [X.] Verlag GmbH" Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und Richtigstellung verurteilt. Ihre Berufung wurde zurückgewiesen. Bezüglich des Anspruchs auf Richtigstellung hat das Berufungsgericht die Revision zugelas-sen, da die Frage von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Richtigstellungsanspruch zustehen könne. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ([X.] 2007, 448) hat ausgeführt, der Klägerin stünden Ansprüche auf Unterlassung und auf Richtigstellung aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog in Verbindung mit § 186 StGB zu. 5 6 Der beanstandete Artikel enthalte ehrenrührige Tatsachenbehauptungen. Es werde behauptet, das [X.] habe geheimhaltungsbedürftiges Material nach vorheriger Manipulation bewusst an eine Vielzahl von Staatsschutzreferaten ü[X.]sandt, obwohl es selbst davon ausgegangen sei, dass es von dort an die - 5 - Presse weitergegeben werde. Durch die Verwendung des Begriffs "Verteilung" des Materials sowie insbesondere die Äußerung "[X.], [X.] und auch der [X.] müssen sich damit abfinden, dass ihr sensibles [X.]-Material für eine zweifelhafte [X.]-Aktion verheizt worden ist" werde dem Leser mitgeteilt, dass das [X.] zu dem Zweck der Aufdeckung einer "undichten Stelle" dieses Materi-al an viele Adressaten gerichtet habe und somit die Lancierung an die Presse gewollt gewesen sei, obgleich es sich um sensible und geheime Informationen anderer Geheimdienste gehandelt habe. Damit werde das [X.] als unsicherer Partner anderer Geheimdienste dargestellt, der [X.] nicht nur nicht vor dem Zugriff der Presse zu schützen wisse, sondern solche Informatio-nen sogar für die Ermittlung von Informanten einsetze und damit entwerte. Prozessual sei von der Unwahrheit dieser Behauptungen auszugehen. Zwar trage die Klägerin beim Richtigstellungsanspruch die Beweislast für die Unrichtigkeit der Äußerung. Es hätte zur Benennung von Beweismitteln a[X.] zunächst eines präzisen Vortrags der Beklagten bedurft, ü[X.] dessen [X.] auf entsprechenden Antrag der Klägerin möglicherweise hätte Beweis er-hoben werden können. Dieser erweiterten Darlegungslast sei die Beklagte nicht nachgekommen. Der Vortrag, einer ihrer Mitarbeiter sei von einem unbekannten Informanten unterrichtet worden, genüge nicht. 7 Ein Anspruch auf Richtigstellung stehe auch Körperschaften des öffentli-chen Rechts zu. Weniger einschneidende Mittel stünden ihnen nicht zur Verfü-gung. Insbesondere seien eine Richtigstellung durch die eigene Pressestelle oder ein in einer anderen Zeitung abgedrucktes Dementi des Präsidenten des [X.] nicht geeignet, die erfolgte [X.] zu beseitigen. Die Presse werde dadurch auch nicht unzumutbar belastet. Im Hinblick auf deren Wächte-ramt könne einer öffentlichen Stelle ein Anspruch auf Richtigstellung allerdings nur in besonders gravierenden Einzelfällen zuerkannt werden. Ein solcher Fall 8 - 6 - liege vor, weil die Vertrauenswürdigkeit des [X.] in Frage gestellt und die [X.]sfähigkeit des [X.]es gefährdet sei, da befreundete [X.] besonders [X.] Informationen möglicherweise nicht mehr zugänglich machten. I[X.] A. Die Beschränkung der Revisionszulassung auf den Anspruch auf Richtigstellung ist wirksam. Es handelt sich um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.], ü[X.] den gesondert durch Teilurteil hätte entschieden werden können. Ebenso wie das Widerrufsbegehren (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 1994 - [X.] ZB 43/93 - NJW-RR 1994, 1404 f.) ist auch das Richtigstellungsbegehren gegenü[X.] dem Unterlassungsbegehren seinem Wesen nach verschieden und daher ein anderer Streitgegenstand. 9 B. Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. 10 In Anlehnung an § 1004 BGB und verwandte Bestimmungen hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Betroffene vom Störer die Berichtigung einer unwahren Tatsachenbehauptung verlangen kann, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abzustellen (vgl. Senat, [X.] 128, 1, 6; Urteil vom 17. Februar 1987 - [X.] ZR 77/86 - GRUR 1987, 397, 398 sowie [X.] [GS] 34, 99, 102). Formen der Berichtigung sind insbesondere der Widerruf oder die für den Störer weniger einschneidende Richtigstellung (vgl. [X.] 99, 185, 199; Senat, Urteil vom 25. Novem[X.] 1997 - [X.] ZR 306/96 - [X.], 195, 196 m.w.[X.]; [X.], Medienrecht, 1999, Rn. 688 ff.; [X.], Presserecht, 3. Aufl., Rn. 31.11 ff.; [X.]/Gamer, Das Recht der Wort- und Bild[X.]ichter-11 - 7 - stattung, 5. Aufl., [X.]. 13 Rn. 6 ff.). Im Streitfall hat das Berufungsgericht zu Recht die Voraussetzungen eines Richtigstellungsanspruchs als erfüllt erachtet. 12 1. Das Berufungsgericht entnimmt dem Artikel zutreffend äußere Tatsa-chen (das [X.] habe unterschiedliche Versionen der [X.]-Akte hergestellt; diese enthielten geheimhaltungsbedürftiges Material, das z.T. von anderen [X.] stamme) und innere Tatsachen (Zweck sei gewesen, einen [X.] in den eigenen Reihen zu enttarnen; die Weitergabe der Akte an Dritte bzw. die Presse sei deshalb gewollt gewesen, um von der Version der weitergegebenen Akte auf den [X.] rückschließen zu können), die zusammen die Tatsachenbehauptung ergeben, das [X.] habe die [X.]-Akte manipuliert und ohne Rücksicht auf seine Informanten für eigene Zwecke verwendet. In diesen Aussagen hat das Berufungsgericht zu Recht eine Rufbeein-trächtigung im Sinne der §§ 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB gesehen. Der Vorwurf, [X.] ü[X.] einen Top-Terroristen zweckwidrig zur Suche nach einem internen [X.] einzusetzen und die Zusammenarbeit mit anderen Geheimdiensten zu gefährden, deren sensibles Material für eine zwei-felhafte Operation verheizt worden sei, ist geeignet, das Vertrauen in die Arbeit des [X.] und dessen Funktionsfähigkeit zu gefährden. 13 a) Die Revision kann demgegenü[X.] keinen Erfolg haben mit der Erwä-gung, der Artikel könne (auch) dahin verstanden werden, das Vorhandensein unterschiedlicher Versionen der "[X.]-Akte" sei nur eine reine Vorsichts-maßnahme für den Fall gewesen, dass "wider Erwarten" ein Exemplar an die Öffentlichkeit gerate. Der Artikel spricht nämlich nicht nur von einer "Verteilung" der Akte, sondern auch davon, das [X.] habe die manipulierte [X.] lanciert, und von einem "Räu[X.]-und-[X.]". Außerdem sei die 14 - 8 - [X.]-Akte ein "versteckter Köder" gewesen und "verheizt" worden. [X.] ist von einer "gezielten Desinformation" die Rede und wird die Äußerung zitiert, es hätten "wohl ein paar Polizisten ein bisschen Geheimdienst spielen" wollen. All dies steht einem solchen Verständnis entgegen. 15 b) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Formulierung, das [X.] habe "offenbar" streng geheime Dossiers manipuliert, zeige, dass der Artikel nur die persönliche Schlussfolgerung des Verfassers wiedergebe und deshalb als Meinungsäußerung zu bewerten sei. aa) Die Revision zielt damit darauf ab, dass mit einem Berichtigungsan-spruch nur Tatsachenbehauptungen bekämpft werden können, wenn deren Unwahrheit feststeht. Dagegen kann die Berichtigung von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im [X.] objektiv nicht ü[X.]prüft werden können, weil sie nur eine (subjektive) Meinung, also ein wertendes Urteil enthalten, nicht verlangt werden, selbst wenn die in ihnen zum Ausdruck kommende Kritik nicht haltbar ist. Art. 5 Abs. 1 GG, der die freie Meinungsäußerung gewährleistet, verbietet es, auf diese Weise das Aufgeben einer nur wertenden Kritik mit staat-lichen Mitteln zu erzwingen (vgl. Senat, Urteile vom 4. Juni 1974 - [X.] ZR 68/73 - [X.], 1080, 1081; vom 22. Juni 1982 - [X.] ZR 251/80 - [X.], 904, 905). Zu beachten ist zudem, dass sich der Schutz[X.]eich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie [X.] zur Mei-nungsbildung dienen können, indem sie etwa darauf gerichtet sind, dem Leser ein eigenes Urteil ü[X.] ein geschildertes Verhalten zu ermöglichen (vgl. [X.], 241, 247 f.; [X.] NJW 2003, 1109; NJW 2003, 3760; Senat, Urteile vom 26. Novem[X.] 1996 - [X.] ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 326; vom 5. Dezem[X.] 2006 - [X.] ZR 45/05 - [X.], 249, 250). Gleiches gilt, wenn es um eine Äußerung geht, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des [X.] 16 - 9 - oder [X.] geprägt wird (vgl. Senat, [X.] 132, 13, 20 f.; 139, 95, 101 f.; Urteile vom 29. Januar 2002 - [X.] ZR 20/01 - [X.], 445, 446; vom 5. Dezem[X.] 2006 - [X.] ZR 45/05 - aaO). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der veröffentlichte Artikel wird vielmehr maßgeblich durch die darin enthal-tenen Tatsachenbehauptungen und nicht durch Elemente einer Meinungsäuße-rung geprägt. [X.]) Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Ü[X.]prüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. Novem[X.] 2004 - [X.] ZR 298/03 - [X.], 277, 278 m.w.[X.]). Eine solche Ü[X.]prüfung ist hinsichtlich der hier maßgeblichen Aussagen des Artikels möglich, die weiter oben [X.]eits gewürdigt worden sind und im [X.] zusam-mengefasst werden. 17 Dem steht die Verwendung des Einschubs "offenbar" nicht entgegen. Der Ansehensschutz würde leerlaufen, wenn es der Äußernde in der Hand hät-te, allein durch solche Einschübe aus seinen Tatsachenbehauptungen zivil-rechtlich weniger angreifbare Meinungsäußerungen zu machen. Deshalb ste-hen z.B. Formulierungen wie "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" (vgl. Senat, Urteil vom 26. Novem[X.] 1996 - [X.] ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 326), "sollen angeblich" (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 1986 - [X.] ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1076), "ich meine, dass" ([X.]/[X.], aaO, [X.]. 4 Rn. 55), "so viel ich weiß" oder "offenbar" ([X.]/[X.], Presserecht, 5. Aufl., § 6 LPG Rn. 93) einer Qualifizierung als Tatsachenbehauptung nicht prinzipiell entgegen. Jedenfalls dann, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang des beanstandeten Artikels vom Verfasser aufgestellte rufbeeinträchtigende Be-hauptungen ergeben und der einschränkende Einschub den unbefangenen [X.] nicht davon abhalten kann, die Äußerungen in diesem Sinne zu verstehen, 18 - 10 - liegt eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung vor. Dies ist hinsicht-lich der für den Anspruch auf Richtigstellung maßgeblichen Behauptung, das [X.] habe Akten, insbesondere die [X.]-Akte manipuliert und verwendet und dadurch ausländische Geheimdienste brüskiert, der Fall. Entgegen der [X.] der Revision ist es deshalb nicht erforderlich, den Einschub "offenbar" in den [X.] aufzunehmen. Die Einstufung als Tatsachenbehauptung gilt auch für die im Artikel ge-nannten inneren Tatsachen. Zwar kann bei einer inneren Tatsache auch eine Meinungsäußerung vorliegen, wenn der Äußernde auf die innere Tatsache nur mit Hilfe von Indizien schließt und daraus sein subjektives Urteil bzw. seine per-sönliche Meinung ableitet. Äußerungen ü[X.] Motive oder Absichten eines [X.] können jedoch eine Tatsachenbehauptung darstellen, falls Gegenstand der Äußerung ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten eines [X.] ist und die Klärung seiner Motivlage anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheint (vgl. [X.], NJW 2007, 2686, 2688; [X.]/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, 3. Aufl., Rn. 592). So liegt es etwa bei der Behauptung, jemand habe wissentlich falsche Zahlen genannt, damit ein Vorgang bei einer Ü[X.]prüfung nicht aufgedeckt werden könne (vgl. Senat, Ur-teil vom 17. Dezem[X.] 1991 - [X.] ZR 169/91 - NJW 1992, 1314, 1316). [X.] gilt hier. 19 2. Der Anspruch auf Richtigstellung setzt grundsätzlich voraus, dass die Unwahrheit der Behauptung feststeht, weil niemand durch Richterspruch ver-pflichtet werden darf, etwas als unrichtig zu bezeichnen, was möglicherweise wahr ist (vgl. Senat, [X.] 37, 187, 189 f.; 69, 181, 182 f.; Urteil vom 17. Februar 1987 - [X.] ZR 77/86 - GRUR 1987, 397, 399; [X.]/[X.], aaO, Rn. 285; [X.]/Gamer, aaO, [X.]. 13 Rn. 17 ff.). Diese Unwahrheit hat das 20 - 11 - Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls aus prozessualen Grün-den in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. 21 a) Werden aufgrund einer unwahren Tatsachenbehauptung zivilrechtli-che Ansprüche geltend gemacht, liegt die Beweislast für die Unwahrheit nach allgemeinen Regeln grundsätzlich beim Kläger (vgl. [X.]/Rehbock, aaO, Rn. 826, 903 f.). Dies gilt auch bei einem Berichtigungsanspruch, bei dem eine Beweislastumkehr gemäß der ü[X.] § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht trans-formierten [X.] des § 186 StGB nicht erfolgt (vgl. Senat, [X.] 37, 187, 189 f.; 69, 181, 183; [X.]/[X.], aaO; [X.], Presserecht, 3. Aufl., Rn. 31.22 ff.; [X.]/Gamer, aaO, [X.]. 13 Rn. 18; a.A. Teile der Literatur, vgl. [X.]/[X.], Lehrbuch des Schuldrechts, Band II/2, 13. Aufl., § 88 II 2 a, Seite 712 und die Ü[X.]sicht bei [X.]/Gamer, aaO, [X.]. 13 Rn. 19 m.w.[X.]). Unabhängig von der Beweislast kann den Beklagten in Streitigkeiten der vorliegenden Art allerdings eine erweiterte (sekundäre) Darlegungslast treffen, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben (vgl. Senat, Urteile vom 9. Juli 1974 - [X.] ZR 112/73 - GRUR 1975, 36, 38; vom 14. Januar 1975 - [X.] ZR 135/73 - [X.] 1975, 801, 803). Der vom Betroffenen zu führende Beweis lässt sich nämlich regelmäßig nur führen, wenn ihm die konkreten Fak-ten bekannt sind, auf die der Äußernde seine Vorwürfe stützt. Ist das nicht der Fall, so ist es dem Betroffenen schlechthin nicht zuzumuten, sich [X.] hinein rechtfertigen zu müssen und dabei Umstände aus seinem persönlichen oder geschäftlichen Bereich in einem Umfang zu offenbaren, der bei ordnungsmäßiger Einlassung des [X.] vermeidbar wäre. Kommt die-ser der ihm hiernach obliegenden erweiterten Darlegungslast nicht nach, ist nach § 138 Abs. 3 ZPO von der Unwahrheit seiner Behauptung auszugehen (vgl. Senat, Urteile vom 9. Juli 1974 - [X.] ZR 112/73 - aaO; vom 17. Februar 1987 - [X.] ZR 77/86 - aaO; vom 20. Novem[X.] 2007 - [X.] ZR 144/07 - juris, 22 - 12 - Rn. 12 = ZUM-RD 2008, 117, 119; [X.]/[X.], aaO, § 6 LPG Rn. 285; [X.], aaO, Rn. 677 ff.; [X.], aaO, Rn. 31.22; [X.]/Gamer, aaO, [X.]. 13 Rn. 18). Das begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, [X.] an die Darlegungslast keine ü[X.]zogenen Anforderungen gestellt werden, die sich auf den Gebrauch der Meinungsfreiheit abschreckend auswirken könn-ten ([X.] 85, 1, 21; 99, 185, 198 f.; [X.], NJW-RR 2000, 1209, 1210). b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht die Un-wahrheit der für den Anspruch auf Richtigstellung maßgebenden Behauptung angenommen, das [X.] habe im Rahmen von internen Ermittlungen wegen Geheimnisverrats Akten, insbesondere die "[X.]-Akte" manipuliert oder ma-nipulierte Akten verwendet und daher ausländische Geheimdienste brüskiert. Deren Unwahrheit ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, weil die Beklagte nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdi-gung des Berufungsgerichts ihrer erweiterten Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen ist. 23 aa) Allerdings war die Beklagte nicht verpflichtet, ihren Informanten zu nennen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 1975 - [X.] ZR 135/73 - aaO, 802). Die Gewährleistungs[X.]eiche der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten. Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle a[X.] nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann (vgl. [X.] 117, 244, 259 m.w.[X.]). 24 - 13 - [X.]) Andererseits bliebe die Klägerin weitgehend schutzlos, wenn die [X.] zum Beleg ihrer umstrittenen Behauptung allein auf einen nicht nament-lich benannten Informanten verweisen dürfte. In solchen Fällen kann deshalb die Beklagtenseite gehalten sein, nähere Umstände vorzutragen, aus denen auf die Richtigkeit der Information geschlossen werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 1975 - [X.] ZR 135/73 - aaO, 803; [X.], NJW-RR 1992, 1378, 1379; [X.], [X.] 2001, 524, 525 f.; [X.], [X.] 2007, 153, 154 f.; [X.]/Rehbock, aaO, Rn. 827; [X.], aaO, Rn. 30.24, 31.22; [X.]/Gamer, aaO, [X.]. 12 Rn. 135). 25 Hier hat das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten ohne Rechts-fehler als nicht ausreichend angesehen. Ihr Vortrag, von einer "ihr als zuverläs-sig bekannten Quelle aus dem [X.] kontaktiert worden" zu sein, enthält keine Anhaltspunkte dazu, warum die Quelle zuverlässig ist; dies allein zu behaupten genügt regelmäßig nicht (vgl. [X.]/[X.], aaO, [X.]. 6 Rn. 137). Dass es beim [X.] interne Ermittlungen wegen Geheimnisverrats gegeben haben mag, lässt keine Rückschlüsse zu, ob im Rahmen solcher Ermittlungen Akten mani-puliert wurden. Auch dass es unterschiedliche Versionen der [X.]-Akte ge-geben haben mag, rechtfertigt für sich allein nicht die Tatsachenbehauptung, dass diese gezielt zur Aufdeckung eines [X.]s hergestellt [X.]. Ob die äußeren Tatsachen hinreichende Anhaltspunkte für eine Ver-dachts[X.]ichterstattung hätten geben können (vgl. dazu Senat [X.] 143, 199, 202 ff. sowie Urteile vom 5. März 1963 - [X.] ZR 61/62 - VersR 1963, 534 ff. und vom 3. Mai 1977 - [X.] ZR 36/74 - NJW 1977, 1288, 1289 und vom 26. Novem[X.] 1996 - [X.] ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 327), braucht nach Lage des Falles nicht entschieden zu werden, da die Beklagte den Vorgang ohne hinreichende Recherchierung (dazu unten 4 a sowie Senat [X.] 132, 12, 24 m.w.[X.]) als feststehende Tatsache dargestellt hat. Soweit die Beklagte auf Zahlendreher und "abgeänderte" Hausnummern verweist, fehlen ebenfalls hinreichende [X.] - 14 - haltspunkte, aus denen ü[X.] eine Verdacht[X.]ichterstattung hinaus auf eine Manipulation der Beklagten geschlossen werden könnte. Dass sich das [X.] von der seiner Strafanzeige nachfolgenden Durchsuchung Aufschlüsse darü[X.] versprochen haben mag, auf welchem Weg die [X.]-Akte nach außen ge-langt war, reicht als Beleg für Manipulationen zu internen Zwecken ebenfalls nicht aus, so dass es keiner Vernehmung der hierzu angebotenen Zeugen be-durfte. Beim Richtigstellungsanspruch geht es nicht darum, ob unterschiedliche Versionen der Akten mit Zahlendrehern oder fehlerhaften Adressen in Umlauf gekommen und weiter gegeben worden sind, sondern um die Frage, ob dies auf Manipulationen des [X.] zur Entdeckung eines internen Informanten [X.]uht. Dazu hat die Beklagte mit Ausnahme des Hinweises auf einen "zuverlässigen Informanten" keine Fakten vorgetragen. Den hier maßgeblichen Vorwurf hätte die Klägerin a[X.] nur substantiiert bestreiten können, wenn die Beklagte nähere Angaben dazu gemacht hätte, auf welche Fakten sie den Vorwurf der [X.] stützt. Da solche nicht vorgetragen wurden, ist die Auffassung des [X.], dass die Beklagte ihrer erweiterten Darlegungslast nicht ausrei-chend nachgekommen sei, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 3. Entgegen der Auffassung der Revision steht der [X.] ein Anspruch auf Richtigstellung zu. 27 a) Die Revision stellt nicht in Frage, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenü[X.] An-griffen in Anspruch nehmen können, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird. Zwar haben sie weder eine "persönli-che" Ehre noch können sie wie eine natürliche Person Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein; sie genießen jedoch, wie § 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der ü[X.] §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. 28 - 15 - StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (vgl. Senat, Ur-teile vom 22. Juni 1982 - [X.] ZR 251/80 - [X.], 904, 905; vom 16. Novem[X.] 1982 - [X.] ZR 122/80 - NJW 1983, 1183, jeweils m.w.[X.]; vom 22. Novem[X.] 2005 - [X.] ZR 204/04 - [X.], 382; [X.] 93, 266, 291). 29 Ein solcher Anspruch steht jedenfalls unter den Umständen des [X.] auch der [X.] als Klägerin zu. Die üble Nachrede richtet sich gegen eine konkrete Behörde, die als [X.]eso[X.]behörde bzw. Be-hördentypus eigener Art dem [X.] nachgeordnet ist und dieses im Rechtsstreit vertritt (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/Störzer, Kommentar zum [X.]G, § 2 Rn. 4). In einem solchen Fall gilt in gleicher Weise wie bei an-deren Behörden, die als juristische Personen des öffentlichen Rechts klagen, der in § 194 Abs. 3 StGB zum Ausdruck gekommene Grundsatz, dass auch Behörden ein Anspruch auf [X.] Achtung zukommt, in dem sie verletzt wer-den können. Soweit im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, "der [X.]" bzw. die [X.]esrepublik sei auf den strafrechtlichen Sonderschutz des § 90a StGB beschränkt und daher zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche als Folge von Medien[X.]ichterstattung nicht befugt (vgl. [X.]/Rehbock, aaO, Rn. 394; [X.], aaO, Rn. 141; [X.], aaO, Rn. 13.19; [X.]/[X.], aaO, [X.]. 5 Rn. 126), trifft dies jedenfalls dann nicht zu, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer [X.] zu beeinträchtigen. So liegt der Fall hier. b) Soweit die Revision meint, einer Behörde stehe im Regelfall ein Rich-tigstellungsanspruch nicht zu, weil dieser besonders intensiv in die Pressefrei-heit eingreife und auch nicht verhältnismäßig sei, kann dem nicht gefolgt wer-den. 30 - 16 - Der erkennende Senat hat entschieden, dass einer [X.], also einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, ein [X.] auf Widerruf zustehen kann (vgl. Urteil vom 22. Juni 1982 - [X.] ZR 251/80 - aaO; ebenso [X.]/Rehbock, aaO, Rn. 395). Dies entspricht dem Grundsatz, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätz-lich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenü[X.] Angriffen in Anspruch nehmen [X.], durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird. Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, warum ein gegenü[X.] dem Widerruf weniger einschneidender Antrag auf Richtigstellung unzulässig sein sollte. Die etwaige Befürchtung, aus der Eröffnung solcher Ansprüche könnten sich unzu-mutbare Belastungen für die Wahrnehmung der Meinungs- und Pressefreiheit ergeben, ist nicht begründet. Zwar darf der zivilrechtliche Ehrenschutz nicht der öffentlichen Verwaltung dazu dienen, sachliche Kritik an ihrer [X.]stätigkeit [X.] oder sich gegen öffentliche Kritik abzuschirmen. Dem kann a[X.] [X.] bei der erforderlichen Interessen- und Güterabwägung (vgl. § 193 StGB) Rechnung getragen werden, indem Art. 5 Abs. 1, 2 GG eine gesteigerte Bedeutung eingeräumt wird, wenn es um das Ansehen einer Behörde und nicht um den Schutz der persönlichen Ehre geht (vgl. [X.] 93, 266, 291; Senat, Urteil vom 16. Novem[X.] 1982 - [X.] ZR 122/80 - aaO; [X.]/[X.], [X.] zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Bearb., § 823 Rn. [X.]). 31 4. Die hiernach gebotene Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Verurteilung zur Richtigstellung nicht zu beanstanden ist. 32 a) Zwar fällt zugunsten der Beklagten erheblich ins Gewicht, dass die Kontrolle der Institutionen öffentlicher Gewalt eine originäre Aufgabe der Presse ist und der Gegenstand ihres Berichts angesichts vielfältiger terroristischer [X.] von erheblichem öffentlichem Interesse war. Daher bedarf die [X.] - 17 - se bei der Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion des besonderen Schutzes vor staatlichen Eingriffen, wenn sie diese Aufgabe wirkungsvoll wahrnehmen will. 34 Andererseits handelt es sich bei der Behauptung, das [X.] habe Ge-heiminformationen ü[X.] einen international gesuchten "Top-Terroristen" mani-puliert, der als [X.] der Welt" bezeichnet worden ist, und diese durch eine zweckwidrige Verwendung entwertet, so dass befreundete Geheimdienste brüskiert worden seien, um einen schwerwiegenden Vorwurf. Dadurch wird insbesondere die ordnungsgemäße Zusammenarbeit mit anderen ausländischen Diensten bei der internationalen Verbrechensbekämpfung [X.], die eine wichtige Funktion des [X.] darstellt (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/Störzer, aaO, § 1 Rn. 6; §§ 3, 14, 15 [X.]G; Art. 73 Nr. 10, 2. Halbsatz GG). Zudem besteht an der Aufrechterhaltung und Weiterverbrei-tung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die - wie hier - als unwahr anzu-sehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (vgl. [X.] 90, 241, 247; 99, 185, 196; 114, 339, 352). Das bedeutet zwar nicht, dass unwahre Tatsachenbehauptungen von vornherein aus dem Schutz[X.]eich der Meinungsfreiheit herausfallen. Außer-halb des Schutz[X.]eichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen nur bewusst un-wahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit [X.]eits im Zeit-punkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptun-gen mit Meinungsbezug genießen an sich Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen. Der Wahrheitsgehalt fällt a[X.] bei der Abwägung jedenfalls dann zu Lasten des [X.] ins Gewicht, wenn sich der Äußernde in einem Fall der vorliegenden Art nicht auf eine Verdachtsbe-richterstattung beschränkt, sondern die Tatsachen als wahr hinstellt (vgl. [X.] 94, 1, 8; 99, 185, 197; [X.] NJW-RR 2000, 1209, 1210; NJW 2007, 2686, 2687). - 18 - Freilich darf die Wahrheitspflicht nicht ü[X.]spannt und dadurch der freie Kommunikationsprozess, den Art. 5 Abs. 1 GG im Sinn hat, unangemessen behindert werden (vgl. [X.] 114, 339, 353). Daher kann bei einer Tatsa-chenbehauptung, die eine die Öffentlichkeit wesentlich [X.]ührende [X.] betrifft, eine Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung [X.]echtigter Interessen in Betracht kommen, wenn der in Anspruch [X.] vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen ü[X.] den Wahrheitsgehalt angestellt hat (vgl. Senat, [X.] 132, 13, 23 f.; Urteil vom 26. Novem[X.] 1996 - [X.] ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 327). Ist diese Sorgfaltspflicht eingehalten, stellt sich a[X.] später die [X.] heraus, ist die Äußerung als im Äußerungszeitpunkt [X.] anzusehen, so dass weder Bestrafung noch Widerruf oder Schadenser-satz in Betracht kommen (vgl. [X.] NJW-RR 2000, 1209, 1210). Demgegen-ü[X.] wird der verschuldensunabhängige Anspruch auf Richtigstellung bei einer fortdauernden Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen, weil kein rechtfertigen-der Grund erkennbar ist, an Behauptungen festzuhalten, die - wie hier - als un-wahr anzusehen sind (vgl. [X.] 97, 125, 149; [X.], Urteil vom 12. Januar 1960 - [X.] - [X.] 1960, 371; [X.]/Rehbock, aaO, Rn. 869; [X.], aaO, Rn. 31.4; [X.]/Seelmann-Egge[X.]t, NJW 2005, 571, 581). Ü[X.]dies hat die Beklagte die Erfüllung ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht nicht darge-tan, weil sie weder Einzelheiten zu deren Erfüllung noch zur Zuverlässigkeit ihres Informanten vorgetragen hat. 35 Nach allem führt die Abwägung dazu, dass eine schwerwiegende Rufbe-einträchtigung der Klägerin vorliegt, die ihr ein Recht auf Beseitigung durch ei-nen Richtigstellungsantrag gibt. 36 - 19 - b) Die Fortdauer der Rufbeeinträchtigung ist gegeben, da die ([X.]) Klage [X.]eits am 29. Novem[X.] 2005 eingereicht worden ist und der er-hobene Vorwurf weiterhin das Ansehen der Klägerin beeinträchtigt. 37 38 c) Entgegen der Auffassung der Revision ist die zugesprochene Richtig-stellung auch erforderlich und geeignet, die erfolgte Störung zu beseitigen. Grundsätzlich vermögen eigene Erklärungen des Betroffenen die Berichti-gungsverpflichtung nicht zu [X.]ühren, jedenfalls wenn es um die Wahrheitsfra-ge geht (vgl. [X.]/Gamer, aaO, [X.]. 13 Rn. 41; [X.]/[X.], aaO, [X.]. 6 Rn. 70). Im Übrigen hat die Berichtigung grundsätzlich gegenü[X.] den-jenigen zu erfolgen, die Empfänger der Erstmitteilung waren (vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezem[X.] 1967 - I b [X.] - NJW 1968, 644, 646; [X.]/Gamer, aaO, [X.]. 13 Rn. 88), also im selben Publikationsorgan, gerade wenn es wie - 20 - hier [X.] ist. Die Möglichkeit der Klägerin, durch die eigene Presse-stelle und Kontakte zu anderen Medien und Schreiben an befreundete Geheim-dienste ihre Sicht darzulegen, lässt daher die Notwendigkeit der Veröffentli-chung einer Richtigstellung durch die Beklagte nicht entfallen. 39 5. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.] [X.] Pauge [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.09.2006 - 324 O 932/05 - [X.], Entscheidung vom 27.02.2007 - 7 U 121/06 -

Meta

VI ZR 83/07

22.04.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2008, Az. VI ZR 83/07 (REWIS RS 2008, 4337)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4337

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