Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2005, Az. VI ZR 265/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 443

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 6. Dezember 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB § 823 Ah; GG Art. 1, Art. 5 Eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes führt grundsätzlich nicht zu einem Anspruch auf Geldentschädigung. BGB § 823 Ah; GG Art. 2 Abs. 2, Art. 5 Zu den Voraussetzungen, unter denen die Darstellung des Leichnams eines nahen Angehörigen in einer [X.] Hinterbliebene in ihrem eigenen [X.] verletzen kann. [X.], Urteil vom 6. Dezember 2005 - [X.]/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], Pauge und [X.] für Recht erkannt: Die Sprungrevision des [X.] gegen das Urteil der 28. Zivil-kammer des [X.] vom 8. September 2004 wird [X.]. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Geldentschädigung wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts seiner Mutter, hilfs-weise wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend. 1 Die 80-jährige Mutter des [X.] wurde im Oktober 2000 von dessen Schwester unter dem Einfluss einer Psychose in dem von Mutter und Schwes-ter gemeinsam bewohnten Haus erschlagen. Ein Kamerateam der [X.], dem die Polizei Zutritt zu dem Haus gewährt hatte, filmte den teils entkleideten Leichnam der Mutter zunächst im Haus und später noch einmal im [X.] - 3 - saal. Die Schwester des [X.], die sich in einem ersichtlich nicht verneh-mungsfähigen Zustand befand, wurde unmittelbar nach ihrer vorläufigen Fest-nahme von einem Mitarbeiter der [X.] befragt und mit angelegten Hand-schellen gefilmt. Am 26. Februar 2001 strahlte der Fernsehsender [X.] im Rahmen des [X.] unter dem Titel "Mordkommission [X.]" einen etwa 30-minütigen Filmbericht der [X.] aus. Zwischen den Parteien ist unter anderem streitig, welche Aufnahmen insbesondere von der getöteten Mutter des [X.] gezeigt wurden. Der Kläger hat vorprozessual eine strafbewehrte Erklärung der [X.] angenommen, in der diese sich verpflichtete, es zu unterlassen, ein Bildnis [X.] zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Der Schwester des [X.] gegenüber wurde ebenfalls eine Unterlassungserklärung abgegeben. Zudem wurde ihr gerichtlich immaterieller Schadensersatz in Höhe von 20.000 DM zu-gesprochen. Der Kläger verlangt eine angemessene Geldentschädigung von mindestens 20.000 •. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Sprungrevision verfolgt er sein Begehren weiter. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das [X.] verneint einen Anspruch des [X.] auf Geldentschä-digung wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts seiner Mutter. Kommerziell verwertbare Bestandteile seien nicht vorhanden gewesen. Es [X.] ausschließlich ideelle Interessen betroffen gewesen. Dieser Teil des [X.] sei jedoch unauflöslich an die Person des Trägers gebunden, so 4 - 4 - dass hierauf gestützte Ansprüche auf Geldentschädigung nur zu Lebzeiten des Trägers des Persönlichkeitsrechts in Betracht kämen. 5 Ein Anspruch des [X.] auf eine Entschädigung in Geld wegen Verlet-zung seines eigenen Persönlichkeitsrechts durch die Verbreitung des Bildnisses seiner Mutter in für Dritte identifizierbarer Weise bestehe gleichfalls nicht. Den Angehörigen eines Verstorbenen stehe angesichts der Genugtuungsfunktion des Geldentschädigungsanspruchs für immaterielle Schäden kein solcher [X.] zu, [X.]n über den Verstorbenen berichtet werde. Eingriffe in Rechte Verstorbener seien in der Regel keine Angriffe auf deren Angehörige. Dies kön-ne nur dann anders sein, [X.]n zugleich mit dem Persönlichkeitsrecht des [X.] auch das Persönlichkeitsrecht des Angehörigen unmittelbar und ausdrücklich tangiert werde, was im Streitfall nicht gegeben sei. Die Privatsphä-re beinhalte zwar grundsätzlich auch das Recht, mit der Trauer um einen Ange-hörigen allein zu sein. Jedoch sei dieser Bereich von den Filmszenen nicht tan-giert worden. Es werde gerade nicht der trauernde Kläger gezeigt, sondern die von der Schwester getötete Mutter. I[X.] Das Urteil hält den Angriffen der Revision stand. 6 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Verletzung eines postmortalen Persönlichkeitsrechts seiner verstorbenen [X.] zu. 7 a) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seiner be-sonderen Erscheinungsformen wie dem Recht am eigenen Bild kann allerdings bei einer lebenden Person einen Anspruch auf Ausgleich immaterieller Schäden 8 - 5 - begründen. Dieser Anspruch auf Geldentschädigung gründet nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats auf dem Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und wird demgemäß aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und Art. 2 GG hergeleitet (vgl. Senatsurteile [X.] 128, 1, 15; 160, 298, 302; vom 5. Dezember 1995 - [X.] ZR 332/94 - [X.], 339, 340; vom 12. Dezember 1995 - [X.] ZR 223/94 - [X.], 341, 342; [X.] [X.] 143, 214, 218 f.; vgl. [X.] 34, 269, 292 - [X.]; [X.], [X.], 897, 898). b) Auch wird die Persönlichkeit des Menschen über den Tod hinaus ge-schützt. Dies folgt, wie das [X.] klargestellt hat (vgl. [X.] 30, 173, 194; [X.], [X.], 1252, 1254; NJW 2001, 594; [X.] [X.] 107, 384, 391 - [X.]; [X.], Urteil vom 17. Mai 1984 - [X.] - GRUR 1984, 907, 908 - Frischzellenkosmetik; vgl. auch [X.], Urteil vom 22. April 2005 - 2 [X.]/04 - NJW 2005, 1876, 1878; ebenso BSG, Urteil vom 15. Februar 2005 - [X.] U 3/04 R - juris, zum Abdruck in [X.] bestimmt) aus dem Grundrecht des Art. 1 Abs. 1 GG, wonach die Würde des Menschen unan-tastbar ist. Demgegenüber kann das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nur einer lebenden Person zukommen, weil dieses auf die freie Entfaltung der Persön-lichkeit gerichtete Grundrecht die Existenz einer [X.]igstens potentiell oder zu-künftig handlungsfähigen Person, also eines lebenden Menschen als unabding-bar voraussetzt (vgl. zu den bereits genannten Entscheidungen noch aus der Instanzrechtsprechung und der Literatur [X.], ZUM 2002, 385, 386; [X.], [X.], 164; [X.], 416, 417; [X.] NJW-RR 2000, 321; [X.]/[X.]/[X.], Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 60 Anh., § 22 KUG [X.]. 41; [X.]/Rixecker, 4. Aufl., § 12 Anh. [X.]. 23; [X.]/[X.], 13. Bearb., § 823 BGB [X.]. [X.] 34; [X.], Die Vermarktung Verstorbener, 2001, S. 44 f. m.w.N.; [X.], [X.] - 6 - rungsschutz - Zum Persönlichkeitsschutz nach einem Todesfall, 2004, S. 65 f.; [X.], [X.], 815, 817). 10 Das [X.] hat keine Feststellungen zum Inhalt des beanstandeten Fernsehbeitrags getroffen. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob dessen Ausstrahlung den postmortalen Schutzbereich der Verstorbenen verletzt hat. Dies bedarf auch keiner Entscheidung, da selbst in diesem Fall kein Anspruch des [X.] auf Geldentschädigung bestünde. Denn auch dann könnte lediglich eine Verletzung von ideellen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts vorliegen, die jedoch eine Geldentschädigung nur zu Lebzeiten des Trägers des [X.] rechtfertigen kann. c) Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] stehen dem [X.] bei einer postmortalen Verletzung dieses Schutzbereichs lediglich Abwehransprüche, nicht aber Schadensersatzansprü-che zu (vgl. Senat, Urteile vom 5. März 1974 - [X.] ZR 89/73 - [X.], 758, 759 - Todesgift und vom 4. Juni 1974 - [X.] ZR 68/73 - [X.], 1080 - [X.]; [X.] [X.] 143, 214, 223 f., 228 - [X.]; Urteil vom 1. Dezember 1999 - [X.] - [X.], 1160, 1161 - [X.]; ebenso [X.], [X.], 574). Diese Auffassung wird auch im Schrifttum weitgehend geteilt (vgl. [X.]/Rixecker, aaO, [X.]. 25 m.w.N.; [X.], Presserecht, 3. Aufl., [X.]. 13.10; [X.], [X.], 801, 802; [X.], Die Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechten [X.], 2002, [X.]; [X.], [X.] fremder Persönlichkeitsrechte, in: Rufausbeutung nach dem Tode: Wem gebührt der Profit?, S. 63 f.). 11 Die hiergegen vorgebrachte Kritik, dass insbesondere bei [X.] ein unzureichender Schutz gewährt werde (vgl. [X.], [X.], 416, 417; [X.]/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und 12 - 7 - Bildberichterstattung, 5. Aufl. , [X.]. 9 [X.]. 37; [X.], ZUM 2003, 261, 262; kritisch [X.], WRP 2003, 202, 203), kann jedenfalls im Streitfall nicht dazu füh-ren, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. 13 aa) Die Zuerkennung einer Geldentschädigung gegenüber einem Ange-hörigen bei Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes wäre - anders als die Revision im [X.] an die Entscheidung des [X.] meint - mit der Funktion des Anspruchs auf immaterielle Entschädigung unvereinbar. Bei der Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren [X.]sverletzung steht nämlich regelmäßig der Gesichtspunkt der Genug-tuung für das Opfer im Vordergrund (vgl. Senatsurteile [X.] 128, 1, 15; 160, 298, 302; vom 4. Juni 1974 - [X.] ZR 68/73 - aaO - [X.]; vom 5. Dezember 1995 - [X.] ZR 332/94 - [X.], 339, 340; [X.], [X.], 897, 898; Körner, NJW 2000, 241, 244; [X.] GRUR 1969, 429). Dem Verstorbenen selbst kann jedoch keine Genugtuung für die Verletzung seiner Persönlichkeit mehr verschafft werden (vgl. [X.]/[X.], aaO, [X.]. [X.] 47 m.w.N.; [X.], Die Entwicklung des postmortalen Persönlichkeits-schutzes, 2004, [X.]; [X.], aaO, [X.], 74; [X.], [X.], 558, 563 f.; [X.], [X.], 801, 802; [X.], GRUR 1985, 352, 358; [X.]/[X.], NJW 2005, 571, 572; im Ergebnis unter [X.] ebenso [X.]/Rixecker, aaO, [X.]. 222; vgl. auch [X.], [X.], 815, 818). Deshalb kann eine an An-gehörige fließende Entschädigung wegen eines verletzenden Angriffs auf das Ansehen eines Verstorbenen die Genugtuungsfunktion nicht erfüllen (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juni 1974 - [X.] ZR 68/73 - aaO; vgl. auch [X.], [X.], 540, 541; [X.], ZUM 2002, 160, 161; [X.], aaO, [X.]. 32.18; [X.]/[X.], aaO, [X.]. 14 [X.]. 139). Auch ein Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kommt bei einem Verstorbenen - 8 - nicht mehr in Betracht. Unter beiden Gesichtspunkten liefe also eine Geldent-schädigung ins Leere. 14 Der von der Revision herangezogene Gedanke der Prävention kann im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Der Präventionsgedanke allein vermag die Gewährung einer Geldentschädigung nach dem Tod einer Person nicht zu tragen (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 1974 - [X.] ZR 89/73 - [X.], 760 [X.]; ebenso für die juristische Person [X.], [X.], 359, 360; [X.], aaO, S. 184 f.; [X.]/Rixecker, aaO, [X.]. 222; vgl. auch [X.], [X.], 801, 802; [X.]/[X.], NJW 2005, 571, 572; [X.], aaO, S. 75 m.w.N.; a.[X.], NJW 1999, 1889, 1895 f.). Zwar trägt der erkennende [X.] als Bemessungsfaktor bei der Zubilligung von Geldentschädigungen Rechnung (vgl. Senatsurteile [X.] 128, 1, 15 m.w.N.; 160, 298, 303; vom 5. Dezember 1995 - [X.] ZR 332/94 - aaO; vom 12. Dezember 1995 - [X.] ZR 223/94 - aaO; [X.], [X.], 897, 898; vgl. [X.], [X.], 274, 277; [X.], Geldentschädigung und Schmerzensgeld 2004, S. 35 f.; [X.]/[X.], NJW 2005, 571, 572; [X.], NJW 1997, 10, 13), besonders in den-jenigen Fällen, in denen es um den Schutz gegen unerwünschte Zwangskom-merzialisierung einer Person geht (vgl. Senatsurteile [X.] 128, 1, 15 f. und vom 5. Dezember 1995 - [X.] ZR 332/94 - aaO 340 f.). Ob die vorliegende Be-richterstattung - die nach Auffassung der Revision eine Sensationsberichterstat-tung zum Zweck einer Erhöhung der Einschaltquoten darstellt - einer solchen Zwangskommerzialisierung vergleichbar ist und ähnliche Konsequenzen haben müsste, kann aber letztlich dahinstehen, weil es jedenfalls an einem Rechtsträ-ger für einen solchen Anspruch fehlt. Der Anspruch auf immateriellen Scha-densersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht nämlich nur dem Rechtsträger und nur zu dessen Lebzeiten zu (vgl. [X.] [X.] 50, 133, 137 - [X.]; 107, 384, 388 f. - [X.]; 143, 214, 220 - - 9 - [X.]; vgl. [X.]/Rixecker, aaO, [X.]. 43; [X.], [X.], [X.]. 13.5; [X.]/[X.], Handbuch des Presserechts, 4. Aufl., [X.]. 44 [X.]. 43; [X.]/von Strobl-Albeg, aaO, [X.]. 7 [X.]. 4; [X.]/[X.], aaO, [X.]. [X.] 38 m.w.N.; [X.], [X.], 815, 816 f., 822 m.w.N.; [X.], aaO, S. 50 f. m.w.N.). Das unterscheidet ihn einerseits von dem vorstehend [X.], den postmortal der [X.] geltend machen kann, und andererseits von dem materiellen Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeits-rechts, der auf den Erben übergehen kann. [X.]) Um einen solchen Anspruch handelt es sich hier nicht. Die zum Schadensersatz bei Verletzung vermögenswerter Bestandteile des [X.]s auch nach dem Tod entwickelten Grundsätze lassen sich entgegen der Auffassung der Revision auf den Streitfall nicht übertragen, da Schutzgut und Interessenlage zu unterschiedlich sind. Dieser von der Revision herange-zogenen Rechtsprechung (vgl. [X.] [X.] 143, 214 ff. - [X.]; Urteil vom 1. Dezember 1999 - [X.] - NJW 2000, 2201 f. - [X.]) liegt die Überlegung zu Grunde, dass das Persönlichkeitsrecht auch vermö-genswerte Bestandteile aufweist und dass deshalb bei einer unerlaubten [X.] von Persönlichkeitsmerkmalen, etwa für Werbezwecke, Schadenser-satz verlangt werden kann (vgl. [X.] [X.] 20, 345, 350 f. - [X.]; 50, 133, 137 - [X.]; [X.]; 143, 214, 219 f. - [X.]). 15 Dieser Anspruch kann, wie der [X.] entschieden hat, auf den Erben übergehen. Ein wirkungsvoller postmortaler Schutz der vermögens-werten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts ist nämlich nur gewährleistet, [X.]n der Erbe in die Rolle des Trägers des Persönlichkeitsrechts treten und ebenso wie dieser unter Wahrung der mutmaßlichen Interessen des [X.] gegen eine unbefugte Nutzung vorgehen kann. Darüber hinaus erscheint 16 - 10 - es unbillig, den durch die Leistungen des Verstorbenen geschaffenen und in seinem Bildnis, seinem Namen oder seinen sonstigen Persönlichkeitsmerkma-len verkörperten Vermögenswert nach seinem Tode dem Zugriff eines jeden beliebigen [X.] preiszugeben, statt diesen Vermögenswert seinen Erben oder Angehörigen oder anderen Personen zukommen zu lassen, die ihm zu Lebzeiten nahestanden (vgl. [X.] [X.] 143, 214, 224 - [X.]; vgl. auch Urteil vom 1. Dezember 1999 - [X.] - aaO - [X.]). Bei einer solchen Konstellation erfährt der in den Persönlichkeitsmerkmalen des Verstorbenen liegende Vermögenswert mithin eine Verselbständigung und wird dem Vermögen des nach seinem Tod [X.] zugeordnet. Dass diesem bei unberechtigter Ausbeutung des ihm zustehenden Wertes ein Anspruch auf Geldentschädigung zugebilligt wird, ist folgerichtig. Eine vergleichbare Interessenlage besteht im Streitfall nicht. Das Land-gericht hat festgestellt, dass derartige kommerzielle Interessen in der Person der Verstorbenen nicht bestanden. Sie sei der Öffentlichkeit nicht bekannt ge-wesen, ihrer A[X.]ildung sei kein wirtschaftlicher Wert zugekommen. Hieran habe sich auch nach ihrem Tod, der im Hinblick auf die hiermit verbundene [X.] der Öffentlichkeit bekannt geworden sei, nichts geändert, wovon auch der Kläger selbst ausgehe. Dem tritt die Revision nicht entgegen. Soweit sie geltend macht, dass A[X.]ildungen der Verstorbenen im Rahmen einer gewinn-steigernden Sensationsberichterstattung gezeigt worden seien, kann es sich schon vom Sachverhalt her nicht um eine kommerzielle Nutzung handeln, wie sie der Verstorbenen selbst möglich gewesen wäre. Deshalb kann, wie das [X.] im Ergebnis mit Recht annimmt, eine etwaige Rechtsverletzung nur ideelle Bestandteile des postmortalen Schutzbereichs betreffen. Hieraus folgt jedoch aus den oben dargelegten Gründen nur ein Abwehranspruch des Wahr-nehmungsberechtigten, während ein Anspruch auf Geldentschädigung nach dem Tod des Rechtsträgers nicht mehr in Betracht kommt (vgl. [X.] [X.] 50, 17 - 11 - 133, 137 - [X.]; 107, 384, 388 f. - [X.]; 143, 214, 220 - [X.]; vgl. [X.]/Rixecker, aaO, [X.]. 43; [X.], aaO, [X.]. 13.5.; [X.]/[X.], Handbuch des Presserechts, 4. Aufl., [X.]. 44 [X.]. 43; [X.]/von Strobl-Albeg, aaO, [X.]. 7 [X.]. 4; [X.]/[X.], aaO, [X.]. [X.] 38 m.w.N.; [X.], [X.], 815, 816 f., 822 m.w.N.; [X.], aaO, S. 50 f. m.w.N.). Dessen postmortaler Schutz rechtfertigt sich allein aus der fort-dauernden Menschenwürde des Verstorbenen, dem, wie bereits ausgeführt, eine Geldentschädigung keine Genugtuung für die Rechtsverletzung mehr [X.] könnte. Die Zubilligung einer Geldentschädigung an Erben oder [X.] Personen für postmortale Verletzungen der Würde einer anderen Person wäre deshalb systemwidrig und zudem geeignet, einer [X.] im nicht kommerziellen Bereich Vorschub leisten (vgl. [X.] 101, 361, 385; [X.], ZUM 2003, 261, 262; [X.], [X.], 1060, 1061; vgl. ferner [X.] [X.] 143, 214, 220 - [X.]). 2. Eine Geldentschädigung aus der Verletzung des eigenen [X.]s des [X.], wie sie grundsätzlich in Betracht kommen könnte, hat das [X.] unter den Umständen des Streitfalls ohne Rechtsfehler [X.]. 18 a) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet ei-nen Anspruch auf Geldentschädigung, [X.]n es sich um einen schwerwiegen-den Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedi-gend ausgeglichen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erfor-derlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines [X.] zu berücksichtigen (st. Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile 19 - 12 - [X.] 128, 1, 12; 132, 13, 27; 160, 298, 306; vom 25. Februar 1969 - [X.] ZR 241/67 - [X.], 519, 520 - Detektei; vom 5. März 1974 - [X.] ZR 89/73 - aaO, 759 - Todesgift; vom 4. Juni 1974 - [X.] ZR 68/73 - aaO - [X.]; vom 5. Dezember 1995 - [X.] ZR 332/94 - aaO; vom 12. Dezember 1995 - [X.] ZR 223/94 - aaO; [X.], Urteil vom 1. Dezember 1999 - [X.] - aaO - [X.]; vgl. auch [X.], NJW 2004, 591, 592; [X.], [X.], 433, 437; [X.], aaO, S. 55; dies., [X.], 797, 800 und [X.], 1, 5; [X.], NJW 1997, 10 f.; kritisch [X.], [X.], 274 ff., 278). b) Ein Anspruch des [X.] würde voraussetzen, dass er selbst durch die Ausstrahlung des [X.] mit den Bildern seiner toten Mutter in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist. 20 aa) Gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen [X.]s zu qualifizieren sind. Insoweit kann für das Persönlichkeitsrecht un-beschadet seiner Ausbildung als ein erst durch Güterabwägung und [X.] im Einzelfall zu ermittelndes Schutzgut nichts anderes gelten als für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter und absoluten Rechte ([X.], Urteile vom 25. Februar 1969 - [X.] ZR 241/67 - aaO - Detektei, vom 15. April 1980 - [X.] ZR 76/79 - [X.], 679 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 16. November 1982 - [X.] ZR 122/80 - VersR 1983, 139 f.). 21 [X.]) Zu Recht stellt das [X.] deshalb darauf ab, dass eine Verlet-zung des postmortalen Schutzbereichs Verstorbener für sich genommen noch nicht die Würde der Angehörigen verletzt, so dass allein die A[X.]ildung der getö-22 - 13 - teten Mutter des [X.] in für Dritte identifizierbarer Weise nicht in das Persön-lichkeitsrecht des [X.] eingreift. Ebenso würde aus einer spezifischen [X.] den zu diesem Kreis gehörenden Personen noch kein eigener Anspruch auf eine Geldentschädigung erwachsen (vgl. Senat, Urteile vom 25. Februar 1969 - [X.] ZR 241/67 - aaO, 520 f. - Detektei, vom 5. März 1974 - [X.] ZR 89/73 - aaO - Todesgift und vom 4. Juni 1974 - [X.] ZR 68/73 - aaO - [X.]; zustimmend [X.], aaO, S. 186 f.; [X.]/[X.], aaO, [X.]. 44 [X.]. 41; [X.]/Rixecker, aaO, [X.]. 16; [X.]/[X.], aaO, [X.]. 14 [X.]. 139). Erforderlich ist vielmehr, dass mit der Verletzung des Per-sönlichkeitsschutzes des Verstorbenen zugleich das Persönlichkeitsrecht des Angehörigen unmittelbar tangiert wird. In einem solchen Fall könnte für diesen bei Vorliegen der weiteren, unter 2. a) dargestellten Voraussetzungen ein [X.] auf Geldentschädigung entstehen (vgl. Senat, Urteile vom 25. Februar 1969 - [X.] ZR 241/67 - aaO, 520 - Detektei; vom 4. Juni 1974 - [X.] ZR 68/73 - aaO - [X.]; vom 15. April 1980 - [X.] ZR 76/79 - aaO; [X.], ZUM 2002, 160, 161; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadens-ersatz in Presse und Rundfunk, 2. Aufl., [X.]. 295; [X.], aaO, [X.], 186 f.; [X.]/Rixecker, aaO, [X.]. 29; [X.]/[X.], aaO, [X.]. [X.] 36; [X.]/von Strobl-Albeg, aaO, [X.]. 9 [X.]. 38; [X.]/[X.], aaO, [X.]. 14 [X.]. 139). Eine solche unmittelbare Persönlichkeitsrechtsverletzung der Angehörigen hat der erkennende Senat beispielsweise im Falle einer Be-richterstattung über den Rauschgifttod eines erwachsenen Kindes bejaht, [X.]n unter ungenehmigter Beifügung eines Familienfotos suggeriert wird, für die [X.] sei elterliches Versagen verantwortlich (Senat, Urteil vom 5. März 1974 - [X.] ZR 89/73 - aaO - Todesgift). cc) Eine derartige unmittelbare Betroffenheit hat das [X.] unter den Umständen des Streitfalls ohne Rechtsfehler verneint, weil in dem [X.] lediglich die von der Schwester getötete Mutter, nicht aber der Kläger [X.] - 14 - zeigt oder erwähnt wird (vgl. Senat, Urteile vom 4. Juni 1974 - [X.] ZR 68/73 - aaO - [X.]; vom 15. April 1980 - [X.] ZR 76/79 - aaO, vgl. auch [X.], ZUM 2005, 168 f.). 24 Zwar kann durch eine Presse- oder Filmberichterstattung in seiner Per-sönlichkeit unmittelbar betroffen nicht nur sein, wer im Mittelpunkt der Veröffent-lichung steht oder auf [X.] sie zielt. Ein Bericht über einen Straftäter und des-sen Tat kann je nach Art und Inhalt der Darstellung durchaus auch andere [X.] oder auch Angehörige des [X.] oder [X.] in ihrem [X.] unmittelbar verletzen, [X.]n ihre eigenen persönlichen Verhältnisse in den Bericht einbezogen werden. Doch muss in solchen Fällen die Persönlich-keitssphäre des [X.] selbst als zum Thema des Berichts zugehörig erschei-nen, damit das Erfordernis der Unmittelbarkeit noch gewahrt bleibt. Nicht genü-gen kann, [X.]n der Dritte sich wegen seiner engen Beziehung zum Dargestell-ten durch eine Berichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch still-schweigend erwähnt, "persönlich" betroffen fühlt. Ebenso [X.]ig reicht aus, dass Leser oder Zuschauer den beanstandeten Bericht über eine Straftat zum Anlass nehmen, Angehörige zu belästigen oder anzufeinden. Solche Ausstrah-lungen auf die Person des [X.], in denen sich gar nicht der Inhalt der Veröf-fentlichung, sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öf-fentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen schutzlos (vgl. Senat, Urteil vom 15. April 1980 - [X.] ZR 76/79 - aaO, 680). [X.]) Die Revision zeigt keine Umstände auf, aus denen sich nach diesen Grundsätzen eine unmittelbare Betroffenheit des [X.] ergibt. Feststellungen dazu, dass der Kläger in einer anderen Entscheidungen vergleichbaren Weise persönlich betroffen wäre (vgl. [X.] [X.], 574; ebenso [X.], [X.], 540, 541; zustimmend [X.], aaO, S. 186; [X.]/von Strobl-Albeg, aaO, [X.]. 9 [X.]. 38), hat das [X.] nicht getroffen. [X.] - 15 - gen hierzu sind nicht erhoben und hätten im Verfahren der Sprungrevision auch nicht berücksichtigt werden können. [X.] [X.] [X.] Pauge [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 08.09.2004 - 28 O 101/04 -

Meta

VI ZR 265/04

06.12.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2005, Az. VI ZR 265/04 (REWIS RS 2005, 443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 443

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 246/12 (Bundesgerichtshof)

Persönlichkeitsrechtsverletzende Presseberichterstattung: Vererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs


VI ZR 246/12 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 258/18 (Bundesgerichtshof)

Persönlichkeitsrechtsverletzung: Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung


VI ZR 261/16 (Bundesgerichtshof)

Persönlichkeitsrechtsverletzung: Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung


VI ZR 261/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.