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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Erfolgloser isolierter Eilantrag bzgl eines Ablehnungsgesuchs im Verwaltungsprozess - mangelnde Darlegung von Willkür oder einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag, die Erstattung der notwendigen Auslagen anzuordnen, wird abgelehnt.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da er den an die Begründung eines solchen Antrags zu stellenden Anforderungen nicht genügt.
Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3 m.w.[X.]). Er zeigt nicht auf, dass die angegriffenen Entscheidungen mit den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen kollidieren (vgl. [X.]E 149, 346 <359 Rn. 23> m.w.[X.]). Insbesondere ist im vorliegenden Einzelfall nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass die angegriffenen Entscheidungen auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts - hier § 54 Abs. 1 VwGO, § 44 Abs. 3 ZPO -, beruhen oder dass das Gericht die Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Februar 2023 - 1 BvR 1883/22 -, Rn. 16 m.w.[X.]). Ein eventueller Verstoß gegen das mit Anbringung des [X.] verbundene [X.] - hier § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 Abs. 1 ZPO - ist jedenfalls durch dessen nachträgliche Zurückweisung geheilt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 5. Juli 2005 - 2 BvR 497/03 -, Rn. 88 m.w.[X.]).
2. Der Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung war abzulehnen. Gründe, die trotz der Erfolglosigkeit des [X.] gemäß § 34a Abs. 3 [X.]G für eine Auslagenerstattung sprechen, wurden weder vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
18.03.2024
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
vorgehend VG Sigmaringen, 24. Januar 2024, Az: 7 K 4119/20, Beschluss
Art 3 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 54 Abs 1 VwGO, § 44 Abs 3 ZPO, § 47 Abs 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 18.03.2024, Az. 1 BvQ 18/24 (REWIS RS 2024, 1195)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 1195
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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