Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 18.03.2024, Az. 1 BvQ 18/24

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2024, 1195

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolgloser isolierter Eilantrag bzgl eines Ablehnungsgesuchs im Verwaltungsprozess - mangelnde Darlegung von Willkür oder einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antrag, die Erstattung der notwendigen Auslagen anzuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da er den an die Begründung eines solchen Antrags zu stellenden Anforderungen nicht genügt.

2

Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3 m.w.[X.]). Er zeigt nicht auf, dass die angegriffenen Entscheidungen mit den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen kollidieren (vgl. [X.]E 149, 346 <359 Rn. 23> m.w.[X.]). Insbesondere ist im vorliegenden Einzelfall nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass die angegriffenen Entscheidungen auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts - hier § 54 Abs. 1 VwGO, § 44 Abs. 3 ZPO -, beruhen oder dass das Gericht die Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Februar 2023 - 1 BvR 1883/22 -, Rn. 16 m.w.[X.]). Ein eventueller Verstoß gegen das mit Anbringung des [X.] verbundene [X.] - hier § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 Abs. 1 ZPO - ist jedenfalls durch dessen nachträgliche Zurückweisung geheilt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 5. Juli 2005 - 2 BvR 497/03 -, Rn. 88 m.w.[X.]).

3

2. Der Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung war abzulehnen. Gründe, die trotz der Erfolglosigkeit des [X.] gemäß § 34a Abs. 3 [X.]G für eine Auslagenerstattung sprechen, wurden weder vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 18/24

18.03.2024

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend VG Sigmaringen, 24. Januar 2024, Az: 7 K 4119/20, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 54 Abs 1 VwGO, § 44 Abs 3 ZPO, § 47 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 18.03.2024, Az. 1 BvQ 18/24 (REWIS RS 2024, 1195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1195

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1 BvR 1883/22

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