Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2008, Az. XI ZR 132/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3794

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 27. Mai 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________ BGB §§ 123, 276 ([X.]), §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
a) Zu den Voraussetzungen der objektiven Evidenz unrichtiger Angaben im Sinne des [X.] vom 16. Mai 2006 ([X.], [X.], 1 ff.). b) Zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei [X.]adensersatzansprüchen, die auf vorvertragliches Aufklä-rungsverschulden der finanzierenden Bank wegen eines konkreten [X.] über eine arglistige Täuschung des Anlegers durch un-richtige Angaben des Vermittlers über das Anlageobjekt gestützt sind.
[X.], Urteil vom 27. Mai 2008 - [X.]/07 - Kammergericht

LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2008 durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zi-vilsenats des [X.] in [X.] vom 13. Februar 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkam-mer 21 a des [X.]s [X.] vom 6. März 2006 zu-rückgewiesen worden ist, soweit die Widerklage auf Feststellung abgewiesen worden ist, dass die Klägerin den Beklagten auch den in der Vergangenheit im Zu-sammenhang mit dem Kauf der Wohnung entstandenen [X.]aden zu ersetzen hat. Die weitergehende Revision der Beklagten wird [X.]. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten - 3 - des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die klagende Bausparkasse und die Beklagten streiten über [X.] im Zusammenhang mit einem zum Erwerb einer Eigentumswoh-nung gewährten Darlehen. 1 Die Beklagten, ein damals 48 Jahre alter Taxiunternehmer und ei-ne damals 42 Jahre alte Lehrerin, wurden 1995 von einem Vermittler ge-worben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswoh-nung in [X.]. zu erwerben. Der Vermittler war für die [X.]

tätig, die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Klägerin finanzierte. 2 Im Rahmen der Gespräche unterschrieben die Beklagten am 4. Oktober 1995 einen Besuchsbericht, in welchem unter der Überschrift —Monatliche Belastung für Zinsen und [X.] unter anderem 79 DM —[X.] sowie eine —kalkulierte [X.]fi von 325 [X.] waren. Außerdem unterzeichneten sie an diesem Tag unter anderem eine Vereinbarung über [X.]. Darin traten sie der für die zu erwerbende Wohnung bestehenden [X.]gemeinschaft bei, die von der zur [X.]

gehörenden M.

GmbH (im [X.] - 4 - genden: M. ) verwaltet wurde. Nach Abschluss des notariellen [X.] unterschrieben die Beklagten zur Finanzierung des Kaufpreises von 88.115 DM zuzüglich Nebenkosten am 29. November 1995 einen Darlehensvertrag. Danach wurde der Kauf mit Hilfe eines tilgungsfreien [X.] der von der Klägerin vertretenen

[X.] in Höhe von 102.000 DM sowie zweier Bausparverträge bei der Klägerin über je 51.000 DM finanziert. Bedingung für die [X.] sowohl des Voraus- als auch der Bauspardarlehen war nach § 3 des Vertrages u.a. der Beitritt zu einer [X.]gemeinschaft (Miet-pool). Zur Sicherung des valutierten [X.] und der nach Zu-teilung der jeweiligen Bausparverträge auszureichenden Bauspardarle-hen wurde zugunsten der Klägerin eine Grundschuld in Höhe des [X.] nebst Zinsen bestellt. Mit Anwaltsschreiben vom 7. September 1999 widerriefen die Beklagten gegenüber der [X.] ihre auf den Abschluss des [X.]vertrags gerichteten Erklärungen unter Hinweis auf das [X.] und behaupteten unter anderem, vom Vermittler der [X.], mit der die Klägerin eng ver-flochten sei, über die Rendite der gekauften Wohnung arglistig getäuscht worden zu sein. Im selben Jahr erhob der Beklagte zu 1), zugleich aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2), eine auf [X.] gestützte [X.]adensersatzklage gegen die [X.], die erfolglos blieb. Das [X.] hat den gel-tend gemachten [X.]adensersatzanspruch, der im Rahmen des [X.] unter anderem darauf gestützt war, die [X.] habe über die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits Kenntnis davon gehabt, dass von Anfang an überhöhte [X.]ausschüttungen geplant gewesen seien, mit rechtskräftigem Urteil vom 1. Juni 2006 (5 [X.]) als ver-jährt erachtet. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, bereits - 5 - im Dezember 2000 habe der Darlehensnehmer Kenntnis von allen [X.] gehabt, auf die die [X.] gestützt werde. 4 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, die von der [X.] Ansprü-che aus dem Vertrag über das [X.] abgetreten erhalten hat, die Feststellung, dass der zwischen den Beklagten und der [X.] ab-geschlossene [X.]vertrag nicht durch den von den [X.] erklärten Widerruf nach dem [X.] aufgelöst [X.] ist, sondern wirksam fortbesteht. Die Beklagten verlangen mit ihrer Widerklage vom 28. Juni 2005 die Freistellung von allen Verbindlichkei-ten aus dem [X.]vertrag Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung sowie die Feststellung, dass die Klägerin ihnen sämtlichen [X.]aden zu ersetzen hat, der im Zusammenhang mit dem Kauf der Wohnung steht. Sie stützen ihre Ansprüche insbesondere darauf, dass ihnen weit überhöhte [X.]ausschüttungen zugesagt worden seien und dass die Klägerin insoweit einen zur Aufklärung verpflichtenden Wissensvor-sprung gehabt habe. Die Klägerin ist dem entgegen getreten und hat un-ter Beweisantritt bestritten, von überhöhten [X.]ausschüttungen Kenntnis gehabt zu haben. Außerdem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. 5 Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist hin-sichtlich der Klage erfolglos geblieben, hinsichtlich der Widerklage hat sie überwiegend Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die Feststel-lungsklage der Beklagten nur für die Vergangenheit abgewiesen und der 6 - 6 - Widerklage im Übrigen stattgegeben. Mit ihren Revisionen wenden sich beide Parteien gegen das Urteil. Die Klägerin begehrt die [X.] des landgerichtlichen Urteils, die Beklagten verfolgen hinsichtlich der Klage ihren Klageabweisungsantrag weiter und hinsichtlich der Wi-derklage ihren Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Klägerin auch für die bereits entstandenen [X.]äden.
Entscheidungsgründe:
[X.] Die Revisionen beider Parteien sind statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 7 Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne Einschränkung zugelassen. Auch aus den Entscheidungsgründen ergibt sich keine Einschränkung, obwohl das Berufungsgericht die Zulassung allein mit der Frage der Verjährung der von den Beklagten geltend ge-machten Ansprüche begründet hat. Der [X.] hat zwar [X.] ausgesprochen, dass sich eine Beschränkung der Rechtsmittel-zulassung auch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung er-geben kann ([X.]Z 48, 134, 136; [X.], Urteil vom 9. März 2000 - [X.], [X.], 1794, 1796 m.w.Nachw., insoweit in [X.]Z 144, 59 nicht abgedruckt; Senatsurteile vom 20. Mai 2003 - [X.] ZR 248/02, [X.], 1370, 1371 und vom 7. Dezember 2004 - [X.] ZR 366/03, [X.], 339), allerdings nur dann, wenn die Beschränkung daraus mit hinreichender Klarheit hervorgeht (vgl. [X.], Urteil vom 19. November 8 - 7 - 1991 - [X.], [X.], 410 f., insoweit in [X.]Z 116, 104 nicht abgedruckt; Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 [X.]O). 9 Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht rechtfertigt die Zulassung zwar nur unter Hinweis auf die Frage der Verjährung der von den Beklagten geltend gemachten Ansprüche. Damit gibt es aber nur den Grund dafür an, warum es die Revision zur Wahrung einer einheitli-chen Rechtsprechung zugelassen hat. Dass es die Revision nur für die Klägerin hat zulassen oder - was unzulässig wäre, da die Zulassung der Revision nicht auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränkt werden kann (st.Rspr., vgl. [X.]Z 101, 276, 278 und Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - [X.] ZR 142/05, [X.], 1456, 1457, [X.]. 6 f. m.w.Nachw.) - auf die Frage der Verjährung hat beschränken wollen, geht daraus nicht mit [X.]er Klarheit hervor. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Zulassung auf den gesamten in der Berufungsinstanz anhängigen Streit-stoff erstreckt (vgl. [X.], Urteil vom 19. November 1991 - [X.] [X.]O m.w.Nachw.).
B. Die Revision der Klägerin ist in vollem Umfang, die Revision der Beklagten nur insoweit begründet, als das Berufungsgericht die Berufung gegen das ihre [X.] abweisende landgerichtliche Ur-teil zurückgewiesen hat. Insoweit führen die Revisionen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 10 - 8 - [X.] 11 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 12 Die Feststellungsklage der Klägerin sei zulässig und begründet. Insbesondere bestehe ungeachtet des mit der Widerklage verfolgten [X.] der Beklagten ein Feststellungsinteresse der Klägerin. Dem mit der Widerklage geltend gemachten Feststellungsan-trag der Beklagten fehle hingegen das Feststellungsinteresse, soweit er sich auf in der Vergangenheit entstandene [X.]äden beziehe, da diese hätten beziffert werden können.
Im Übrigen sei die Widerklage begründet. Die Klägerin hafte den Beklagten aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden. Sie habe über einen konkreten, zur Aufklärung verpflichtenden Wissensvorsprung ver-fügt. Sie habe nämlich gewusst, dass die Beklagten von dem Vermittler über die Höhe der Ausschüttungen aus dem [X.] arglistig getäuscht worden seien. Den Beklagten sei in dem Besuchsbericht eine Miete von 325 DM angegeben worden, die evident unrichtig gewesen sei. Wie der Vertrieb unter anderem ausweislich einer Aktennotiz der M. vom 11. August 1995 gewusst habe, sei diese Miete durch den [X.] nicht zu erwirtschaften gewesen. Tatsächlich seien statt der 1995 versproche-nen Nettomiete von 11,41 DM/qm bereits 1996 nur 7,47 DM/qm und in den beiden Folgejahren 7,25 DM/qm erzielt worden. Die Klägerin habe mit der Verkäuferin und der [X.] in institutionalisierter Weise zusammen gewirkt. Die damit gegen sie sprechende Vermutung, Kennt-nis von der arglistigen Täuschung gehabt zu haben, habe sie nicht wider-legt. Soweit sie sich zum Beweis, keine Kenntnis von bewusst überhöh-13 - 9 - ten [X.]ausschüttungen gehabt zu haben, auf das Zeugnis ihres ehemaligen Vorstandsmitglieds [X.] berufen habe, sei ihr Vortrag nicht ausreichend gewesen. Insbesondere unter Berücksichtigung der von ihr vorgenommenen Einwertung des Objekts in [X.]. sei nicht nachvollziehbar, wie sie zu dem Ergebnis habe gelangen können, der vom [X.] ausgeschüttete Betrag von monatlich 325 DM entspreche einer realistisch zu erwartenden durchschnittlichen Miete. Vielmehr sei sogar davon auszugehen, dass die Klägerin die arglistige Täuschung durch den Vertrieb positiv gekannt habe. Der danach gegebene [X.]adensersatzanspruch der Beklagten sei nicht verjährt. Insbesondere hätten sie am 1. Januar 2002 keine Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen gehabt oder unbedingt haben müssen. Diese hätten sie frühestens im [X.] erhalten, als ihnen der vom [X.] - [X.] - in Auftrag gegebene Prüfbericht (—[X.]-Prüfberichtfi) bekannt geworden sei. Erst daraus sei das Zusammenwirken der Klägerin mit der [X.] deutlich geworden und der insoweit bestehende Wissens-vorsprung der Klägerin. Letztlich habe sich die erfolgreiche Linie der [X.] einer Aufklärungspflicht aufgrund der Angaben der Vermittler so-gar erst seit der Rechtsprechung des [X.]s ab dem 16. Mai 2006 ([X.], 1 ff.) ergeben. Etwas anderes folge weder aus dem Anspruchsschreiben der Beklagten vom 7. September 1999 noch aus der gegen die [X.] erhobenen Klage. Die Ausführungen dazu, dass es sich bei den Finanzierungsgeschäften um einen Kapitalanlage-betrug gehandelt habe, seien im Allgemeinen geblieben, weshalb der Prozess gegen die [X.] in erster Instanz keinen Erfolg gehabt habe. 14 - 10 - I[X.] 15 1. Revision der Klägerin 16 a) Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Ausführungen des [X.]s halten rechtlicher Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht einen unverjährten [X.]adensersatzanspruch der Beklagten aus vorver-traglichem Aufklärungsverschulden nicht annehmen dürfen.
[X.]) Dabei erweist sich das Berufungsurteil allerdings entgegen der Auffassung der Revision als frei von [X.], soweit das [X.] die Voraussetzungen bejaht hat, unter denen nach der neu-eren Rechtsprechung des erkennenden Senats für die Anleger [X.] eines vorvertraglichen [X.] wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs eingreifen. 17 (1) Nach dieser Rechtsprechung ([X.], 1, 22 ff., [X.]. 50 ff.; 169, 109, 115, [X.]. 23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - [X.] ZR 205/05, [X.], 114, 115, [X.]. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - [X.] ZR 341/05, [X.], 414, 418, [X.]. 29 und vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 882, [X.]. 53) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der [X.] mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichter-ten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslö-senden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-sammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrich-tige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des 18 - 11 - Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten [X.] und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom [X.] oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten be-sonderen [X.], angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, [X.] oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Le-benserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
(2) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht bejaht. [X.] der Auffassung der Revision hält dies revisionsrechtlicher Prüfung stand. 19 Das Berufungsgericht ist unter Würdigung der Umstände des [X.] zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagten seien von dem Vermittler durch evident unrichtige Angaben über die Höhe der Ausschüttungen aus dem [X.] arglistig getäuscht worden, da man ihnen mit der kalkulier-ten [X.] von 325 DM/Monat bewusst einen grob unrichtigen [X.] versprochen habe, der von vornherein aus dem [X.] nicht habe erwirtschaftet werden können und der von Beginn an auch tatsäch-lich nicht annähernd erzielt worden sei. Statt der beim Erwerb verspro-chenen Quadratmetermiete von 11,41 DM/qm seien bereits im Folgejahr nur 7,47 DM/qm und in den nächsten Jahren nur 7,25 DM/qm erzielt worden. Dass die den Beklagten angegebene Ausschüttung von 20 - 12 - 11,41 DM/qm auch nach Kenntnis des Vertriebs grob falsch war, ergebe sich nicht zuletzt aus der an die [X.]und [X.]übersandten internen Aktennotiz der M. vom 11. August 1995, ausweislich derer ein Ausschüttungsbetrag von 11,40 DM/qm nicht zu verantworten war und zwangsläufig zu einer nicht zu akzeptierenden Unterdeckung des Miet-pools führen musste. Das Risiko habe sich hier auch verwirklicht, da der [X.] im Jahr 2000 wegen Überschuldung zusammengebrochen sei.
Gegen diese Ausführungen vermag die Revision nichts [X.] vorzubringen. Ob die Beklagten durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers arglistig getäuscht worden sind, ist eine Frage der Wür-digung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt [X.] werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juni 2005 - [X.], [X.], 1703, 1704). Zu prüfen ist nur, ob die tatrichterliche Würdi-gung vertretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - [X.] ZR 211/03, [X.], 27 m.w.Nachw. und vom 18. Dezember 2007 - [X.] ZR 76/06, [X.], 292, 294, [X.]. 20). Solche Fehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Die von ihm vorge-nommene tatrichterliche Würdigung ist nicht nur ohne weiteres vertret-bar, sondern sogar naheliegend und überzeugend. 21 Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe bei der Feststellung, der Vermittler habe evident falsche Angaben zur Miete gemacht, nicht berücksichtigt, dass den Beklagten mit dem Betrag von 325 DM monatlich kein [X.] zugesichert worden sei, sie vielmehr von Anfang an gewusst hätten, dass es sich insoweit nur um eine vorläu-22 - 13 - fige monatliche Ausschüttung handelt, kann dahinstehen, ob dies ange-sichts des im Besuchsbericht verwendeten Wortlauts —[X.] zutrifft. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag der Klägerin nämlich keineswegs unberücksichtigt gelassen, sondern hat den an[X.] Betrag auch für den Fall, dass es sich hierbei nur um eine vor-läufige monatliche Mietausschüttung gehandelt hat, als vorsätzlich [X.] falsch erachtet, da die Beklagten nicht davon hätten ausgehen müssen, dass vom Vertrieb ein negatives Poolergebnis und erhebliche Nachzahlungen von vornherein einkalkuliert waren. Anders als die Revi-sion meint, ist hiergegen nichts zu erinnern. Die Revision verkennt, dass auch in der vorsätzlich überhöhten Angabe einer Mietausschüttung, der unter Berücksichtigung anfallender Kosten keine tatsächlich erzielte Mie-te zugrunde liegt, eine arglistige Täuschung über die Rentabilität des [X.] durch evident unrichtige Angaben liegt (Senatsurteil vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 882, [X.]. 55, das dasselbe Anlageobjekt und dieselben Angaben betrifft). Mit dem weiteren Einwand, das Berufungsgericht habe seinen Er-wägungen fehlerhaft den in dem Besuchsbericht angegebenen monatli-chen [X.] von 325 DM zugrunde gelegt, ohne hiervon die ebenfalls in dem Besuchsbericht aufgeführten Nebenkosten von 79 DM abzuzie-hen, setzt die Revision in unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung des Sachverhalts an die Stelle der Würdigung, die das Berufungsgericht vor-genommen hat. Die Auslegung der Eintragungen im Besuchsbericht aus der allein maßgeblichen Sicht des Anlegers gehört zum Kernbereich [X.] Würdigung. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Aus-legung ist angesichts des Wortlauts der Angaben im Besuchsbericht und 23 - 14 - des Umstands, dass die Nebenkosten von den Anlegern zusätzlich zu zahlen waren, nicht nur vertretbar, sondern überzeugend. 24 Soweit die Revision schließlich beanstandet, dass das Berufungs-gericht die angegebene Miete von 11,41 DM/qm für evident unrichtig gehalten habe, obwohl es selbst gesehen habe, dass sich aus der inter-nen Aktennotiz der M. vom 11. August 1995 eine vertretbare [X.] von 9,50 DM/qm ergebe, was nur einer Überhöhung von 20% entspreche, vermag sie auch hiermit nicht durchzudringen. Dass das [X.] trotz der in der Aktennotiz unter bestimmten Umständen für vertretbar gehaltenen Ausschüttungen von 9,50 DM bis 10,50 DM/qm angesichts des weiteren Inhalts des Vermerks - insbesondere der Hin-weise auf den seinerzeit bestehenden Leerstand und die zahlreichen Pauschalmietverträge, die eine Weitergabe gestiegener Nebenkosten nicht ermöglichten - in tatrichterlicher Würdigung angenommen hat, die Ausschüttung von 11,40 DM/qm sei evident unrichtig gewesen, hält sich im Rahmen des dem Tatrichter eröffneten Spielraums. Bestätigt wird dies - was die Revision übersieht - dadurch, dass nicht einmal die in der [X.] —[X.] als vertretbar angesehene Mietausschüttung von 8,20 DM/qm in den Folgejahren jemals durch erzielte [X.]n ge-deckt werden konnte. Auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, durch die [X.] unrichtigen Angaben zur [X.]ausschüttung seien die Beklagten arglistig getäuscht worden, vermag die Revision nichts Beachtliches vor-zubringen. Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 20. März 2007 ([X.] ZR 414/04, [X.], 876, 880, 882, [X.]. 33, 55), das denselben [X.] betrifft, bereits ausgeführt hat, wird bezüglich dieses [X.]s 25 - 15 - die Arglist der maßgeblichen Personen bereits durch den Vermerk der M. vom 11. August 1995, den auch das Berufungsgericht zu Recht in den Mittelpunkt seiner Ausführungen gestellt hat, belegt. Danach war eine Ausschüttung von —[X.] 8,20 DM/qm vertretbar, während bei fortgesetzter Ausschüttung von über 11 DM/qm, wie sie auch die [X.] erhalten haben, eine erhebliche Unterdeckung des [X.]s erwar-tet wurde (vgl. Senatsurteil [X.]O [X.]. 33). Entgegen der Auffassung der Revision musste sich das Berufungsgericht auch nicht damit befassen, dass ausweislich des [X.] bei einer Mietausschüttung von 11,40 DM die Erwirtschaftung eines Überschusses im Jahr 2000 oder 2004 möglich gewesen wäre. Dies bedeutete nämlich zwangsläufig ein negatives [X.]ergebnis für fünf bzw. neun Jahre und damit eine von vornherein einkalkulierte erhebliche Unterdeckung. Das Berufungsgericht stellt insofern bei seiner tatrichterlichen Würdigung zu Recht maßgeblich auf den [X.]lusssatz des [X.] ab, der belegt, dass die [X.] von 11,40 DM nach der eigenen Einschätzung der [X.]-verwaltung grob unrichtig war; sie selbst geht dort davon aus, dass eine Ausschüttung in dieser Höhe —[X.] eine inakzeptable Entwick-lung des [X.]s in dem Objekt [X.].

zur Folge haben werde. Rechtsfehlerfrei - und von der Revision zu Recht nicht beanstan-det - ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, dass auch die weiteren Voraussetzungen für die Beweiserleichterung - [X.] ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen der Klägerin, der Wohnungsverkäuferin und dem Vermittler - vorliegen (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 882, [X.]. 56 und vom 25. September 2007 - [X.] ZR 274/05, Umdruck S. 15 f., [X.]. 27). Die 26 - 16 - Kenntnis der Klägerin von den evident falschen Angaben des Vermittlers wird daher widerleglich vermutet. 27 [X.]) Das Berufungsgericht hätte jedoch ohne Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen nicht annehmen dürfen, die Klägerin ha-be die Vermutung der Kenntnis von der arglistigen Täuschung nicht wi-derlegt, bzw. habe sogar positive Kenntnis von der arglistigen [X.] gehabt. Diese Feststellungen beruhen, wie die Revision zu Recht rügt, auf einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen das aus § 286 Abs. 1, § 525 ZPO folgende Gebot, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinander zu setzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 1992 - [X.], NJW 1992, 1768, 1769; Senatsur-teile vom 29. Januar 2002 - [X.] ZR 86/01, [X.], 557, vom 18. November 2003 - [X.] ZR 332/02, [X.], 27, 31 und vom 20. Januar 2004 - [X.] ZR 460/02, [X.], 521, 524). Die Klägerin hatte - worauf die Revision zu Recht hinweist - bestritten, dass sie selbst bzw. ihr damaliges Vorstandsmitglied [X.] Kenntnis von bewusst überhöh-ten [X.]ausschüttungen gehabt habe und zwar auch gerade bezogen auf den streitgegenständlichen [X.]. Die Unterlagen, aus denen sich möglicherweise Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung hätten er-geben können, insbesondere Besuchsberichte und Besuchsprotokolle, seien ihr vor Vertragsschluss grundsätzlich nicht übersandt worden. [X.] habe sie hinsichtlich des [X.]s [X.]. von evident unrich-tigen Angaben gewusst, da aus ihrer Sicht die vom Berufungsgericht für maßgeblich erachtete Angabe von 8,20 DM/qm nicht der [X.] von 11,40 DM/qm habe gegenüber gestellt werden können. Von einem erheblichen Leerstand in dem Objekt sei ihr nichts - 17 - bekannt gewesen. Zum Beweis hat sie sich auf das Zeugnis ihres dama-ligen Vorstandsmitglieds [X.] sowie der Zeugin U. und des [X.] [X.]berufen. 28 Ohne die Zeugen zu vernehmen, hätte das Berufungsgericht nicht von der Kenntnis der Klägerin ausgehen dürfen. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin als nicht ausreichend er-achtet und Kenntnis der Klägerin von der arglistigen Täuschung der [X.] als bewiesen ansieht, stellt eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Die Umstände, auf die sich das Berufungsgericht insoweit stützt, können erst im Rahmen einer Gesamtschau nach [X.] von der Klägerin für ihre fehlende Kenntnis benannten Zeugen abschließend bewertet werden. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht bei dieser Gesamtschau allerdings nicht gehindert, der bei der Klägerin vorgenommenen Einwertung des finanzierten Objekts maßgebliche Bedeutung beizumessen. Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, dass Kreditinstitute nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse prüfen und ermitteln sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse, so dass sich hieraus keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer ergeben kann ([X.]Z 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., [X.]. 45; [X.], Senatsurteile vom 7. April 1992 - [X.] ZR 200/91, [X.], 977, vom 21. Oktober 1997 - [X.] ZR 25/97, [X.], 2301, 2302, vom 11. November 2003 - [X.] ZR 21/03, [X.], 24, 27, vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 881, [X.]. 41 und vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 119, [X.]. 43). Dies besagt aber nicht, dass nicht aus diesen lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten [X.] 18 - hungswertermittlungen gleichwohl Rückschlüsse auf die Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung des Anlegers möglich sind. Auch das lässt sich allerdings erst bei der Gesamtschau nach Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen sowie - soweit erforderlich - nach Vernehmung von den Beklagten gegenbeweislich benannter Zeugen ab-schließend beurteilen. Dann mag auch der Umstand abschließend be-wertet werden, dass und aus welchen Gründen die Klägerin selbst bei dem Objekt eine Einwertung in Höhe von 9 DM/qm vorgenommen hat.
[X.]) Ob ein möglicher [X.]adensersatzanspruch der [X.] ist, lässt sich derzeit ebenfalls noch nicht abschließend beurteilen. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, ein solcher Anspruch sei nicht verjährt, hält revisionsrechtlicher [X.] nicht stand. 29 (1) Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass [X.]adensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertrags-schluss seit dem 1. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB unterliegen. Richtig ist auch, dass diese Verjährungsfrist, da sie kürzer ist als die bis zum 1. Januar 2002 geltende Regelverjährung von 30 Jahren, nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen ist. Zutreffend ist ferner, dass dieser Stichtag für den Beginn der regelmäßigen [X.] nicht allein maßgeblich ist. Vielmehr müssen zu diesem Zeit-punkt zusätzlich die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen, der Gläubiger muss also von den den Anspruch begrün-denden Umständen und der Person des [X.]uldners Kenntnis erlangt oder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht haben. Dies entspricht 30 - 19 - der - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - einhelligen Recht-sprechung aller mit der Frage befassten Senate des [X.]s (Senat, [X.]Z 171, 1, 8 ff., [X.]. 23 ff.; [X.], Urteile vom 25. Oktober 2007 - [X.], [X.], 40, 41, [X.]. 22 f. und vom 9. November 2007 - [X.], [X.], 89, 90, [X.]. 8; [X.], Beschluss vom 19. März 2008 - [X.]/07, Umdruck S. 4, [X.]. 6). Die Ausführungen der Revi-sion geben zu einer abweichenden Auffassung keine Veranlassung.
(2) Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht aber nicht annehmen dürfen, die Beklagten hätten am 1. Januar 2002 noch keine Kenntnis von den eine Haftung der Klägerin begründenden Umständen gehabt, sondern diese erst mit der Kenntnis von dem [X.]-Prüfbericht im [X.] oder gar erst nach dem Urteil des er-kennenden Senats vom 16. Mai 2006 ([X.], 1 ff.) erhalten. Zwar unterliegt diese Auffassung als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschränkten [X.] durch das Revisionsgericht. Dieses kann lediglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - [X.] ZR 211/03, [X.], 27 m.w.Nachw.). Solche Rechtsfehler liegen hier aber vor. 31 (a) Für die Frage, wann der Gläubiger die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden [X.] und der Person des [X.]uldners besitzt, kann weitgehend auf die Rechtsprechung des [X.]s zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zu-rückgegriffen werden ([X.], Urteil vom 9. November 2007 - [X.], [X.], 89, 91, [X.]. 15 m.w.Nachw. und Beschluss vom 19. März 2008 32 - 20 - - [X.]/07, Umdruck S.
5, [X.]. 7). Danach liegt die erforderliche Kenntnis vom [X.]aden und der Person des Ersatzpflichtigen im [X.] vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer [X.]adenser-satzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg ver-sprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (st.Rspr., vgl. [X.], Urteile vom 14. Oktober 2003 - [X.], NJW 2004, 510 und vom 9. November 2007 - [X.], [X.], 89, 91, [X.]. 15). Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits [X.] sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können ([X.], Urteile vom 18. Januar 1994 - [X.], [X.], 750, 752 und vom 31. Oktober 2000 - [X.], NJW 2001, 885, 886, insoweit in [X.]Z 145, 358 nicht abgedruckt). Auch kommt es - abgesehen von [X.] - nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr [X.] aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände ([X.]Z 170, 260, 271, [X.]. 28 und [X.], Urteil vom 3. März 2005 - [X.], [X.], 1328, 1330 sowie Beschluss vom 19. März 2008 - [X.]/07, Umdruck S. 5, [X.]. 7 m.w.Nachw.). Hierzu gehört in [X.] unzureichender Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände ein-schließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - [X.] ZR 86/01, [X.], 557, 558, vom 28. Mai 2002 - [X.] ZR 150/01, [X.], 1445, 1447 und vom 1. April 2003 - [X.] ZR 386/02, [X.], 1782, 1783). - 21 - (b) Nach diesen Maßstäben erweist sich das Berufungsurteil als rechtsfehlerfrei, soweit das Berufungsgericht die aufgrund der [X.]-abrechnungen gewonnene Kenntnis der Beklagten von der Unrichtigkeit der versprochenen Miete nicht hat ausreichen lassen. Allein aus den [X.]abrechnungen hatten die Beklagten noch keine Kenntnis von den eine Aufklärungspflicht der Klägerin begründenden Umständen. 33 Da Kenntnis in Fällen unzureichender Aufklärung voraussetzt, dass der Gläubiger die Umstände, insbesondere auch die wirtschaftli-chen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die Rechtspflicht zur Auf-klärung ergibt, und da die finanzierenden Banken nur ausnahmsweise zur Risikoaufklärung in Bezug auf das finanzierte Geschäft verpflichtet sind, ist von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläu-bigers in Fällen der vorliegenden Art nur auszugehen, wenn ihm sowohl die Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind, die in Bezug auf das finanzierte Geschäft einen Ersatzanspruch begrün-den, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass insoweit gerade auch die finanzierenden Banken, obwohl sie nicht unmittelbar [X.] des finanzierten Geschäfts waren, als mögliche Haftende in Betracht kommen. Wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, wäre im Hinblick auf die in Rede stehende Aufklärungspflicht der Klägerin aus einem Wissensvorsprung über eine arglistige Täuschung der Beklagten von einer Kenntnis der Beklagten im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor dem 1. Januar 2002 nur auszugehen, wenn sie bereits damals die tatsächlichen Umstände gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hätten, aus denen sich ergab, dass sie im Zusammenhang mit dem [X.] arglistig getäuscht worden waren, und zusätzlich die Umstände, die den [X.]luss auf einen insoweit bestehenden 34 - 22 - Wissensvorsprung der Klägerin zuließen. Für beides genügt - wie das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat - die bloße Kenntnis davon, dass die zugesagte Miete nicht erzielt wurde, nicht. 35 (c) Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht aber nicht annehmen dürfen, die Beklagten hätten Kenntnis im [X.] frühestens 2004, letztlich sogar erst 2006 erlangt. ([X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begann der Lauf der Verjährungsfrist nicht erst mit dem Urteil des erkennenden Se-nats vom 16. Mai 2006 ([X.], 1 ff.). Mit diesem Urteil hat der er-kennende Senat keine neue Aufklärungspflicht begründet, sondern hat lediglich für die Darlehensnehmer eine Beweiserleichterung geschaffen. Dass die finanzierende Bank den Darlehensnehmer über eine von ihr er-kannte arglistige Täuschung des Verkäufers gemäß § 123 BGB aufzuklä-ren hat, ist seit langem Rechtsprechung des [X.]s (vgl. [X.], Urteile vom 1. Juli 1989 - [X.], [X.], 1368, 1370 und vom 11. Februar 1999 - [X.], [X.], 678, 679). An diese hat der Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 angeknüpft und lediglich unter bestimmten Umständen für die Darlehensnehmer erleichterte [X.] für den Beweis des Wissensvorsprungs der finanzierenden Bank geschaffen. Dass die Darlehensnehmer zuvor insoweit [X.] hatten, steht dem Verjährungsbeginn nicht entgegen, weil dieser - was das Berufungsgericht verkennt - keineswegs voraus-setzt, dass der Geschädigte bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand hat, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können ([X.], Urteile vom 18. Januar 1994 - [X.], [X.], 36 - 23 - 750, 752 und vom 31. Oktober 2000 - [X.], NJW 2001, 885, 886, insoweit in [X.]Z 145, 358 nicht abgedruckt). Die erforderliche Kenntnis ist vielmehr bereits vorhanden, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den [X.]luss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des [X.] als naheliegend erscheinen zu [X.] ([X.], Urteil vom 18. Januar 1994 - [X.] [X.]O). Es muss dem Geschädigten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von [X.]adensersatz auslösenden [X.] ([X.], Urteil vom 31. Oktober 2000 [X.]O). Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Lauf der Verjährungsfrist hänge maßgeblich von der Beweisbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen - und insofern von der von der Rechtsprechung entwickelten Beweiserleichterung - ab, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.]s. ([X.]) Letztlich stellt das Berufungsgericht allerdings entgegen der von ihm selbst zum Ausdruck gebrachten Auffassung für die Kenntnis der Beklagten nicht maßgeblich auf das Senatsurteil vom 16. Mai 2006 ab, sondern erachtet als entscheidend die Kenntnis der Beklagten von dem Inhalt des [X.]-Prüfberichts im [X.]. Die Würdigung des [X.]s, die Beklagten hätten jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von einem konkreten Wissensvorsprung der Klägerin [X.], lässt aber wesentlichen Streitstoff außer Acht und hält mit der [X.] Begründung der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - [X.] ZR 211/03, [X.], 27 m.w.Nachw.). 37 - 24 - ([X.]a) Anders als das Berufungsgericht ausführt, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. Senat, [X.]Z 171, 1, 11, [X.]. 32) sehr wohl zu einer bereits vor dem [X.] bestehenden Kenntnis der Beklagten weiteren wesentlichen Vortrag gehalten, den das Berufungsgericht übergangen hat. Die Klägerin hatte sich - wie die Revi-sion zu Recht geltend macht - darauf berufen, dass der Beklagte zu 1) - zugleich aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2) - bereits 1999 eine auf vorvertragliches Aufklärungsverschulden gestützte Klage gegen die [X.] erhoben hatte, die durch Urteil des [X.] vom 1. Juni 2006 (5 [X.]) mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen worden war, ein etwaiger [X.]adensersatzan-spruch der Anleger sei verjährt. Diese hätten ausweislich ihres vor dem [X.] gehaltenen Vortrags bereits im Dezem-ber 2000 sämtliche Umstände gekannt, auf die sie ihren Vorwurf stütz-ten, die [X.] habe eine ihnen gegenüber bestehende Aufklärungs-pflicht verletzt. Ausweislich des Tatbestands des als Anlage [X.] vorge-legten Urteils des [X.] hatte der jetzige Beklagte zu 1) im damaligen Berufungsverfahren geltend gemacht, die [X.] habe über ihre Vertreterin, die hiesige Klägerin, Kenntnis davon gehabt, dass von Anfang an überhöhte, d.h. nicht den tatsächlichen Einnahmen entsprechende [X.]ausschüttungen geplant gewesen seien, die letztlich zu einem Zusammenbruch dieses Systems führen mussten. 38 Hiermit hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Es hat ledig-lich auf das in jenem Rechtsstreit ergangene erstinstanzliche Urteil des [X.]s Dortmund verwiesen, das zu der Frage der Verjährung und der Frage der Kenntnis der hiesigen Beklagten keine Ausführungen enthält. Das Urteil des [X.] (5 [X.]) vom 39 - 25 - 1. Juni 2006 wird im Berufungsurteil nicht erwähnt. Im Tatbestand des Berufungsurteils wird lediglich auf ein anderes - andere Parteien [X.] - Urteil des [X.] verwiesen. Ohne nähere Erörterung hätte das Berufungsgericht nicht über die Frage hinweg ge-hen dürfen, inwieweit sich aus dem vor dem [X.] gehaltenen Vortrag Anhaltspunkte ergaben, die den [X.]luss darauf zu-ließen, dass die Beklagten schon Ende 2000 über die entsprechende Kenntnis von einer arglistigen Täuschung des Vermittlers und einem in-soweit bestehenden Wissensvorsprung der Klägerin verfügt hatten. Zwar entfalten die Ausführungen des [X.] keine Bin-dungswirkung für den Streitfall. Das Berufungsgericht hätte sie aber zur Kenntnis nehmen und das Vorbringen des Beklagten zu 1) im Berufungs-verfahren vor dem [X.] bei seiner Würdigung be-rücksichtigen müssen.
([X.]b) Zu beanstanden ist, wie die Revision zu Recht rügt, ferner, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und inwieweit bei den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der [X.] eine diesen nach § 166 Abs. 1 BGB eventuell zurechenbare Kenntnis bereits vor dem 1. Januar 2002 über Umstände vorhanden war, die eine Aufklärungspflicht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung der Beklagten durch die [X.] begründeten. Zumindest der Beklagte zu 1) wurde [X.] damals in dem Rechtsstreit vor dem [X.] (5 [X.]) von seinen jetzigen vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vertreten, in dem behauptet wurde, die Klägerin habe Kenntnis von den von Anfang an planmäßig überhöhten Ausschüttungen beim [X.] [X.]. gehabt. In einem anderen vor dem [X.] 40 - 26 - (5 U 37/01) von den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der [X.] geführten Rechtsstreit haben diese in einem [X.]riftsatz vom 20. August 2001 ([X.]) unter anderem vorgetragen, ihnen lägen aus-sagekräftige Unterlagen vor, die den Kapitalanlagebetrug durch die [X.] ebenso bewiesen wie die spätestens seit Ende 1994 beste-hende Kenntnis der Klägerin davon. Auch dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen.
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt sich das Beru-fungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Einwand der Beklagten, umfassende Rückabwicklungsansprüche bestünden auch, weil die Klägerin durch die in § 3 des [X.] vorgesehene Bedingung den Beitritt der Beklagten zu dem [X.] verlangt und dadurch einen besonderen Gefährdungstatbestand geschaf-fen habe, der sie zur Aufklärung über die damit verbundenen Risiken verpflichtet habe, greift nicht durch, weil es auch insoweit bislang an ausreichenden Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt. 41 Zwar trifft es zu, dass eine finanzierende Bank, die den Beitritt zu einem [X.] zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat, bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten [X.]s Aufklä-rungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder be-günstigten besonderen Gefährdungstatbestands treffen können, deren Verletzung einen umfassenden Rückabwicklungsanspruch der Darle-hensnehmer zur Folge haben kann. Richtig ist auch, dass dies etwa der Fall sein kann, wenn die Bank den Beitritt verlangt, obwohl sie weiß, dass die Ausschüttungen des Pools konstant überhöht sind, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen, so dass der Anleger 42 - 27 - nicht nur einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbar-keit des Vorhabens erhält, sondern darüber hinaus seine gesamte [X.] läuft, wegen ständig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern (Senatsurteile vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 879, [X.]. 27 und vom 18. März 2008 - [X.] ZR 246/06, Umdruck S. 10, [X.]. 19). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann aber entgegen der Annahme der Beklagten schon deshalb derzeit nicht abschließend beantwortet werden, weil es nach den vorstehenden Ausführungen [X.] an [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts dazu fehlt, dass die Klägerin die Beklagten bewusst oder jedenfalls bedingt vorsätzlich mit spezifischen Risiken des [X.]s belastet hat. Dies [X.] vorausgesetzt, dass ihr die Praxis systematisch überhöhter Ausschüt-tungen der M. bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages im November 1995 bekannt gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 880, [X.]. 34 f. und vom 18. März 2008 - [X.] ZR 246/06, Umdruck S. 16 f., [X.]. 29 f.). Wie oben ausgeführt, beruhen die hierzu getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mangels Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen auf einem Verfahrensfehler.

2. Revision der Beklagten 43 a) Die Revision der Beklagten ist zulässig. 44 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Revision mit am 30. August 2007 bei Gericht eingegangenem [X.]riftsatz innerhalb der mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 20. August 2007 bis zum 45 - 28 - 3. September 2007 verlängerten Frist zur Revisionsbegründung fristge-mäß begründet worden. Soweit die Klägerin darauf verweist, mit dem dieser Fristverlängerung zugrunde liegenden Antrag vom 17. August 2007 hätten die Beklagten um Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gebeten, ändert dies nichts. Nach [X.] Rechtsprechung des [X.]s kann das Revisionsge-richt prozessuale Erklärungen einer Partei auslegen, wobei eine Berich-tigung einer Prozesshandlung nicht ausgeschlossen ist, sofern es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt ([X.], Beschlüsse vom 11. November 1993 - [X.], NJW-RR 1994, 568 und vom 3. März 2008 - [X.], Umdruck S. 5, [X.]. 8, jeweils m.w.Nachw.). So ist es hier. Die Beklagten, die zuvor Revision gegen das [X.] eingelegt hatten, meinten mit ihrem Antrag ersichtlich die Verlängerung der [X.]. Im Übrigen übersieht die Klägerin auch, dass nach ständiger Rechtsprechung des [X.] die vom Vorsitzenden verfügte Verlängerung der [X.] aus Gründen des Vertrauensschutzes auch wirksam ist, wenn ihr kein wirksamer Antrag zugrunde lag ([X.]Z 93, 300, 304 m.w.Nachw.). 46 b) Die Revision hat aber nur teilweise Erfolg. 47 [X.]) Erfolglos wendet sie sich dagegen, dass das Berufungsgericht die Feststellungsklage der Klägerin als zulässig erachtet hat. Die Wirk-samkeit eines Vertrages kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein ([X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 256 Rdn. 4). Dies zieht auch die Revision 48 - 29 - nicht in Zweifel. Sie macht jedoch geltend, das Berufungsgericht habe das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse zu Unrecht bejaht. Wegen ihrer [X.]adensersatzpflicht sei die Klägerin oh-nedies gehindert, die Beklagten aus dem Darlehensvertrag in Anspruch zu nehmen.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht ein Feststellungsinteresse der Klägerin im Ergebnis zu Recht bejaht. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des [X.] eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Ge-fahr zu beseitigen ([X.], Urteile vom 7. Februar 1986 - [X.], [X.], 690 und vom 19. Juni 1998 - [X.], NJW 1998, 3055, 3056). Das ist hier der Fall, weil die Beklagten ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen unter Hinweis auf das [X.] haben widerrufen lassen und sich auch im Prozess auf die Wirksamkeit ihres Widerrufs berufen haben. Im Er-gebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass das Feststellungsinteresse der Klägerin nicht im Nachhinein durch die später erhobene Widerklage der Beklagten auf Freistellung von den [X.] aus dem Darlehensvertrag entfallen ist. Dies folgt schon [X.], dass im Rahmen der auf ein Aufklärungsverschulden gestützten Wi-derklage auf Freistellung von den [X.] nicht not-wendigerweise über die Frage der Unwirksamkeit des [X.] entschieden wird. Außerdem würde eine Entscheidung darüber nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. 49 - 30 - [X.]) Erfolgreich ist die Revision hingegen, soweit das Berufungsge-richt die auf Feststellung gerichtete Widerklage der Beklagten hinsicht-lich der in der Vergangenheit entstandenen [X.]äden mangels Feststel-lungsinteresses für unzulässig erachtet und daher insoweit die Berufung der Beklagten gegen das ihre Widerklage abweisende Urteil des Landge-richts zurückgewiesen hat. 50 Wie die Revision zu Recht rügt, übersieht das Berufungsgericht, dass ein Kläger in Fällen, in denen bei Klageerhebung ein Teil des [X.]adens bereits entstanden, die Entstehung weiteren [X.]adens aber noch zu erwarten ist, grundsätzlich nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten ([X.], Urteile vom 7. Juni 1988 - [X.], [X.], 1352, 1354 und vom 8. Juli 2003 - [X.], NJW 2003, 2827, jeweils m.w.Nachw.). 51 II[X.] Das angefochtene Urteil war nach alledem in dem im Tenor be-zeichneten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie insoweit zur weiteren Sachaufklä-rung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird die erforderlichen weiteren Feststellun-gen zu den Voraussetzungen eines möglichen [X.]adensersatzanspruchs 52 - 31 - der Beklagten aus Aufklärungsverschulden sowie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Kenntnis von den die Aufklärungspflicht begründenden Umstän-den erhalten haben, zu treffen haben. [X.] Joeres [X.] Ellenberger

[X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 06.03.2006 - 21a O 374/05 - KG [X.], Entscheidung vom 13.02.2007 - 4 U 85/06 -

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XI ZR 132/07

27.05.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2008, Az. XI ZR 132/07 (REWIS RS 2008, 3794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3794

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