Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2008, Az. XI ZR 318/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3661

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 318/06 Verkündet am: 3. Juni 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2008 durch [X.] h.c. No[X.]e, [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 30. August 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den [X.] in erster Linie [X.] wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentumswohnung. 1 Der Kläger, ein damals 23 Jahre alter Montagewerker, wurde im Jahr 1998 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in [X.].

im Objekt 2 - 3 - [X.]zu erwerben. Der Vermittler war für die H.

GmbH tätig, die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte ver-trieb, die die [X.] finanzierten. 3 Im Rahmen der Gespräche unterschrieb der Kläger am 20. Mai 1998 einen Besuchsbericht, in welchem eine —Vorauszahlung auf die [X.] von —z. [X.] monatlich 533 DM ausgewiesen war. Außerdem unterzeichnete er an diesem Tag unter anderem eine Verein-barung über Mietenverwaltung. Darin trat er der für die zu erwerbende Wohnung bestehenden [X.]gemeinschaft bei, die von der zur H.

Gruppe (im Folgenden: [X.]) gehörenden M.

GmbH (im Folgenden: M. ) verwaltet wurde. Nachdem am 24. Juli 1998 der notarielle Kaufvertrag über die Wohnung abgeschlossen worden war, unterzeichnete der Kläger am 16. August 1998 zur Finanzierung des Kaufpreises von 149.940 DM zu-züglich Nebenkosten einen Darlehensvertrag. Danach wurde der Kauf mit Hilfe eines tilgungsfreien [X.] der von der [X.] zu 1) vertretenen [X.] zu 2) in Höhe von 189.000 DM sowie zweier Bausparverträge bei der [X.] zu 1) über 94.000 DM und 95.000 DM finanziert. Bedingung für die Auszahlung sowohl des Voraus- als auch der Bauspardarlehen war nach § 3 des Vertrages u.a. der Beitritt zu [X.] ([X.]). Zur Sicherung des valutierten [X.] und der nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge auszureichenden Bauspardarlehen wurde zugunsten der [X.] zu 1) eine Grundschuld in Höhe des [X.]betrags nebst Zinsen be-stellt. Im Oktober 2003 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss der Finanzierungsverträge gerichteten Willenserklärungen unter Hinweis auf das [X.]ustürwiderrufsgesetz. - 4 - 4 Mit seiner am 4. Februar 2005 eingereichten Klage begehrt er in erster Linie Schadensersatz mit dem Ziel, so gestellt zu werden, als wä-ren der Kaufvertrag über die Eigentumswohnung und die [X.] nicht abgeschlossen worden. Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, verlangt er von den [X.] als Gesamtschuldnerin-nen Zahlung von [X.] • nebst Zinsen als Ersatz der bisher auf das [X.] gezahlten Zinsen, von der [X.] zu 1) ferner Frei-stellung von den Verbindlichkeiten aus dem mit der [X.] zu 2) ab-geschlossenen [X.]vertrag und Feststellung, dass der [X.] zu 2) insoweit keine Ansprüche mehr zustehen, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung sowie von der [X.] zu 1) Abrechnung und Auszahlung der Bausparguthaben nebst Zinsen und Feststellung, dass die [X.] ihm als [X.] zum Ersatz weiterer aus dem Erwerb des Objekts erwachsender Schäden ver-pflichtet sind.
Seine Ansprüche stützt er in erster Linie auf ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der [X.], die in mehrfacher Hinsicht ihre Aufklärungspflichten verletzt hätten. Von der haftungsrechtlichen Ver-antwortung der [X.] habe er erst durch anwaltliche Beratung im Jahr 2003 erfahren. Die [X.] sind den geltend gemachten Ansprü-chen entgegengetreten und haben die Einrede der Verjährung erhoben. 5 Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 6 - 5 - Entscheidungsgründe:
7 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. I. Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren von [X.] - im Wesentlichen ausgeführt: 8 Die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche stünden ihm nicht zu. In Betracht komme nur eine [X.]ftung der [X.] aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden wegen eines aufklärungs-pflichtigen Wissensvorsprungs darüber, dass der Kläger über die Mieter-träge arglistig getäuscht worden sei. Auch insoweit sei die Klage aber erfolglos. Allerdings stehe fest, dass die [X.] mit der Verkäuferin und den Vermittlern des Objekts in institutionalisierter Weise zusammen-gewirkt hätten, das Objekt dem Kläger im Strukturvertrieb angeboten worden sei und der Vermittler den Kläger arglistig über die tatsächlichen Mieten durch evident unrichtige Angaben getäuscht habe. Die Wohnung habe ausweislich der [X.]abrechnungen für die Jahre 1998 bis 2000 bereits im Jahr des Erwerbs nur wenig mehr als ein Drittel des verspro-chenen Ertrags erbracht und auch in den beiden folgenden Jahren sei nicht annähernd der im Besuchsbericht angegebene Ertrag erzielt [X.]. 9 - 6 - 10 Ob die [X.] die damit gegen sie streitende Vermutung, [X.] Kenntnis gehabt zu haben, widerlegen könnten, müsse nicht ent-schieden werden. Die Schadensersatzansprüche des [X.] seien näm-lich jedenfalls gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Die am 4. Februar 2005 anhängig gemachte Klage habe die zu dieser Zeit bereits abgelaufene dreijährige Verjährung nicht hemmen können. Für den Beginn der [X.]sfrist komme es nicht auf die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB an, die im Übrigen beim Kläger aber auch vorlä-gen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er erst nach dem 1. Januar 2002 gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von den den Anspruch begründen-den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dem Kläger [X.] sämtliche Tatsachen, die eine [X.]ftung der [X.] hätten [X.] können, bereits vor dem [X.] bekannt gewesen, da die [X.] 1998 geschlossen worden und jährliche [X.]abrechnungen erfolgt seien. Weshalb der Kläger dennoch erst nach dem 1. Januar 2002 Kenntnis erlangt haben wolle, sei nicht ersichtlich, das Vorbringen des [X.] insoweit nicht ausreichend.
[X.] Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung im entscheiden-den Punkt nicht stand. Mit der gegebenen Begründung hätte das [X.] einen Schadensersatzanspruch wegen eines [X.] der [X.] nicht ablehnen dürfen. 11 - 7 - 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], dass ein Schadensersatzanspruch der finanzierenden Bank wegen eines Aufklärungsverschuldens nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist eine kreditgeben-de Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermo-dellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des [X.] Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen [X.] des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit [X.] sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa [X.], 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteile [X.], 1, 19 f., [X.]. 41 und vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 76, vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 830 sowie vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 877, [X.]. 15). 12 2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsge-richt im Hinblick auf die konkrete Art der Finanzierung einen [X.] - 8 - ersatzanspruch des [X.] verneint hat, ebenso ein Aufklärungsver-schulden der [X.] wegen Überschreitens der [X.], we-gen einer schwerwiegenden Interessenkollision sowie im Zusammenhang mit dem vom Kläger geforderten Beitritt zu einem [X.] und dem nach der Behauptung des [X.] überteuerten Kaufpreis. Hiergegen wendet sich auch die Revision nicht.
3. Sie beanstandet jedoch zu Recht die Begründung, mit der das Berufungsgericht angenommen hat, ein möglicher Schadensersatzan-spruch des [X.] wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvor-sprungs der [X.] über eine arglistige Täuschung sei verjährt. 14 a) Nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt liegen die Voraussetzungen, unter denen nach der neueren Rechtspre-chung des erkennenden Senats für die Anleger Erleichterungen für den Nachweis eines vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs eingreifen, vor. 15 [X.]) Nach dieser Rechtsprechung ([X.], 1, 22 ff., [X.]. 50 ff.; 169, 109, 115, [X.]. 23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - [X.] ZR 205/05, [X.], 114, 115, [X.]. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - [X.] ZR 341/05, [X.], 414, 418, [X.]. 29 und vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 882, [X.]. 53) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der [X.] mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichter-ten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslö-senden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-sammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrich-16 - 9 - tige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten [X.] und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom [X.] oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten be-sonderen [X.], angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, [X.] oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Le-benserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
[X.]) Die Voraussetzungen, unter denen die Kenntnis der [X.] danach widerleglich vermutet wird, hat das Berufungsge-richt bejaht, ohne dass ihm hierbei ein revisionsrechtlich beachtlicher Fehler unterlaufen ist. 17 Ob der Kläger durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers arglistig getäuscht worden ist, ist eine Frage der Würdigung des konkre-ten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juni 2005 - [X.], [X.], 1703, 1704). Das Berufungsgericht ist unter Würdigung der Umstände des [X.] rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger sei von dem Vermittler durch evident falsche Angaben über die tatsächlichen Mietein-künfte arglistig getäuscht worden, da man ihm bewusst grob unrichtige 18 - 10 - Mieterträge versprochen habe, die, wie die Verkäuferin gewusst habe, von Beginn an nicht annähernd hätten erzielt werden können. Die [X.] hätten sich schon im Erwerbsjahr nur auf wenig mehr als 1/3 des versprochenen Ertrags belaufen. Diese tatrichterliche Würdigung ist [X.] weiteres vertretbar, verstößt nicht gegen die Denkgesetze und beruht nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - [X.] ZR 211/03, [X.], 27 m.w.Nachw. und vom 18. Dezember 2007 - [X.] ZR 76/06, [X.], 292, 294, [X.]. 20).
Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass auch die weiteren Voraussetzungen für die Beweiserleich-terung - insbesondere ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen der [X.], der Wohnungsverkäuferin und dem Vermittler - vorliegen (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 882, [X.]. 56, vom 25. September 2007 - [X.] ZR 274/05, Umdruck S. 15 f., [X.]. 27 und vom 18. März 2008 - [X.] ZR 241/06, Umdruck S. 23, [X.]. 45). Die Kenntnis der [X.] von den evident falschen Angaben des [X.]s wird daher widerleglich vermutet. 19 Für die Revision ist davon auszugehen, dass die [X.] die gegen sie streitende Vermutung ihrer Kenntnis nicht widerlegt haben, da das Berufungsgericht dazu keine Feststellungen getroffen hat. 20 b) Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht [X.] Frage nicht offen lassen dürfen. Die Ausführungen, mit denen es zu dem Ergebnis gelangt ist, ein eventueller Schadensersatzanspruch des [X.] sei jedenfalls verjährt, erweisen sich in mehrfacher Hinsicht als rechtlich nicht haltbar. 21 - 11 - 22 [X.]) Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertrags-schluss seit dem 1. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB unterliegen. Richtig ist auch, dass diese Verjährungsfrist, da sie kürzer ist als die bis zum 1. Januar 2002 geltende Regelverjährung von 30 Jahren, nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen ist. Entgegen der Auffassung des [X.] ist dieser Stichtag aber für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht allein maßgeblich. [X.] müssen - wie der erkennende Senat nach Erlass des [X.] entschieden hat ([X.]Z 171, 1 ff.) - zu diesem Zeitpunkt zusätzlich die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen, der Gläubiger muss also von den den Anspruch begründenden [X.] und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder diese nur in-folge grober Fahrlässigkeit nicht haben. Zu dieser Rechtsprechung des [X.] (Senat, [X.]Z 171, 1, 8 ff., [X.]. 23 ff.; [X.], Urteile vom 25. Oktober 2007 - [X.], [X.], 40, 41, [X.]. 22 f. und vom 9. November 2007 - [X.], [X.], 89, 90, [X.]. 8; [X.], [X.] vom 19. März 2008 - [X.]/07, Umdruck S. 4, [X.]. 6) steht das Berufungsurteil im Widerspruch.
[X.]) Auch mit der Hilfsbegründung erweist es sich als rechtlich nicht haltbar. Zwar unterliegt die Auffassung des [X.], der Kläger habe bereits am 1. Januar 2002 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners gehabt, als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. 23 - 12 - Dieses kann lediglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchs-frei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt [X.] ist (Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - [X.] ZR 211/03, [X.], 27 m.w.Nachw.). Solche Rechtsfehler liegen hier aber vor. Mit der gegebe-nen Begründung hätte das Berufungsgericht nicht annehmen dürfen, dem Kläger seien sämtliche anspruchsbegründende Tatsachen bereits vor 2002 bekannt gewesen.
(1) Fehlerhaft ist bereits der rechtliche Ausgangspunkt des [X.]s. Mit seinem Ansatz, das Vorbringen des [X.] sei nicht ausreichend, um eine Kenntnis erst nach dem 1. Januar 2002 anzuneh-men, hat das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Es obliegt nicht dem Kläger, darzulegen, dass er erst nach dem 1. [X.] 2002 Kenntnis erlangt hat. Vielmehr tragen die [X.] als [X.] die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der [X.] und damit für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des [X.] gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB am Stichtag 1. Januar 2002 ([X.], [X.]Z 171, 1, 11, [X.]. 32 m.w.Nachw.). Soweit die [X.] darauf verweist, das Berufungsgericht sei in anderen Verfahren kor-rekt von der Darlegungs- und Beweislast des Anspruchsschuldners für die subjektiven Umstände im Sinne des § 199 BGB ausgegangen und habe bei dem [X.] lediglich eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast gesehen, kann dahin stehen, inwieweit das zutrifft. Im Streitfall enthält das Berufungsurteil keine entsprechenden Ausführun-gen. 24 (2) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Kenntnis des [X.] am 1. Januar 2002 bejaht hat, ist lückenhaft und trägt das 25 - 13 - Ergebnis nicht. Entgegen der Auffassung des [X.] rechtfer-tigt die Kenntnis des [X.] davon, dass die ihm zugesagte Miete schon seit 1998 nie erzielt wurde, nicht den Schluss auf eine Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Für die Frage, wann der Gläubiger die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden [X.] und der Person des Schuldners besitzt, kann weitgehend auf die Rechtsprechung des [X.] zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zu-rückgegriffen werden ([X.], Urteil vom 9. November 2007 - [X.], [X.], 89, 91, [X.]. 15 m.w.Nachw. und Beschluss vom 19. März 2008 - [X.]/07, Umdruck S. 5, [X.]. 7). Danach liegt die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im [X.] vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer [X.]klage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg ver-sprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (st.Rspr., vgl. [X.], Urteile vom 14. Oktober 2003 - [X.], NJW 2004, 510 und vom 9. November 2007 - [X.], [X.], 89, 91, [X.]. 15). Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits [X.] sichere Beweismittel in der [X.]nd haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können ([X.], Urteile vom 18. [X.] 1994 - [X.], [X.], 750, 752 und vom 31. Oktober 2000 - [X.], NJW 2001, 885, 886, insoweit in [X.]Z 145, 358 nicht abgedruckt). Auch kommt es - abgesehen von Ausnahmefällen - nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis 26 - 14 - der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände ([X.]Z 170, 260, 271, [X.]. 28 und [X.], Urteil vom 3. März 2005 - [X.], [X.], 1328, 1330 sowie Beschluss vom 19. März 2008 - [X.]/07, Umdruck S. 5, [X.]. 7 m.w.Nachw.). Hierzu gehört in Fällen unzu-reichender Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - [X.] ZR 86/01, [X.], 557, 558, vom 28. Mai 2002 - [X.] ZR 150/01, [X.], 1445, 1447 und vom 1. April 2003 - [X.] ZR 386/02, [X.], 1782, 1783).
Nach diesen Maßstäben erweist sich die Feststellung des [X.]s, der Kläger habe bereits vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt, weil ihm die Unrichtigkeit der bei Vertragsschluss 1998 versprochenen Miete aufgrund der jährlichen [X.]abrechnun-gen bekannt gewesen sei, als lückenhaft. Allein aus den [X.]ab-rechnungen hatte der Kläger noch keine Kenntnis von [X.] eine Aufklä-rungspflicht der [X.] begründenden Umständen. 27 Da Kenntnis in Fällen unzureichender Aufklärung voraussetzt, dass der Gläubiger die Umstände, insbesondere auch die wirtschaftli-chen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die Rechtspflicht zur Auf-klärung ergibt, und da die finanzierenden Banken nur ausnahmsweise zur Risikoaufklärung in Bezug auf das finanzierte Geschäft verpflichtet sind, ist von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläu-bigers in Fällen der vorliegenden Art nur auszugehen, wenn ihm sowohl die Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind, die in Bezug auf das finanzierte Geschäft einen Ersatzanspruch [X.] - 15 - den, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass insoweit gerade auch die finanzierenden Banken, obwohl sie nicht unmittelbar [X.] des finanzierten Geschäfts waren, als mögliche [X.]ftende in Betracht kommen. Zwar ist die Auffassung des [X.] rich-tig, es komme nicht darauf an, dass der Kläger die richtigen rechtlichen Schlüsse gezogen hat. Erforderlich ist aber im Hinblick auf die vom [X.] angenommene Aufklärungspflicht der [X.] aus einem Wissensvorsprung über eine arglistige Täuschung des [X.], dass [X.]r vor dem 1. Januar 2002 die tatsächlichen Umstände kannte oder in-folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, aus denen sich ergab, dass er im Zusammenhang mit dem [X.] arglistig getäuscht worden war, und zusätzlich die Umstände, die den Schluss auf einen insoweit bestehenden Wissensvorsprung der [X.] zuließen. Für beides ge-nügt entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Berufungs-gerichts die bloße Kenntnis davon, dass die zugesagte Miete nicht erzielt wurde, nicht.
Für die Frage der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des [X.] von der arglistigen Täuschung ist das Auseinanderf[X.] von ver-sprochener und erzielter Miete schon deshalb ohne ausreichende [X.], weil die Ursache dafür offen bleibt. Dass die versprochene Miete tatsächlich nicht erzielt wurde, konnte auch auf anderen Ursachen, etwa auf einer unvorhergesehenen schlechten wirtschaftlichen Entwick-lung des [X.]s infolge unerwartet hoher Leerstände nach Vertrags-schluss, beruhen. Es hätte daher zusätzlicher Feststellungen dazu be-durft, dass der Kläger Kenntnis von tatsächlichen Umständen hatte oder ohne nennenswerte Mühe hätte haben können, aus denen er auf eine arglistige Täuschung über die erzielbare Miete schließen konnte. 29 - 16 - 30 Mit der bloßen Kenntnis davon, dass die ihm zugesagte Miete letztlich nicht erzielt wurde, waren dem Kläger auch noch keine tatsächli-chen Umstände bekannt, die gerade die [X.] als mögliche Ersatz-pflichtige infrage kommen ließen. Da die [X.] nicht Vertragspartner des finanzierten Geschäfts waren, lägen die subjektiven Voraussetzun-gen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur vor, wenn dem Kläger zusätzlich zu der Kenntnis von Umständen, die den Schluss auf eine arglistige Täu-schung zuließen, Umstände bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen wären, aus denen sich ergab, dass die [X.] Kenntnis von der arglistigen Täuschung des [X.] hatten. Erst aus diesem Wissensvorsprung ergab sich ihre Rechtspflicht zur Aufklärung.
All dies berücksichtigt das Berufungsgericht nicht, obwohl es an anderer Stelle die Auffassung vertritt, konkrete Hinweise darauf, dass fehlerhafte Angaben zu den Mieteinnahmen im Besuchsbericht nicht nur Schadensersatzverpflichtungen des Verkäufers/Vermittlers, sondern auch der finanzierenden Banken begründen könnten, ergäben sich erst aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 ([X.], 1 ff., 22 ff., [X.]. 51 ff.). Letzteres trifft allerdings nicht zu. Mit dem Urteil vom 16. Mai 2006 hat der erkennende Senat keine neue Aufklärungs-pflicht begründet, sondern hat lediglich für die Darlehensnehmer eine Beweiserleichterung geschaffen. Dass die finanzierende Bank den [X.] über eine von ihr erkannte arglistige Täuschung des [X.] gemäß § 123 BGB aufzuklären hat, ist seit langem Rechtspre-chung des [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 1. Juli 1989 - [X.], [X.], 1368, 1370 und vom 11. Februar 1999 - [X.], [X.], 678, 679). An diese hat der Senat in seinem Urteil 31 - 17 - vom 16. Mai 2006 angeknüpft und lediglich unter bestimmten Umständen für die Darlehensnehmer erleichterte Voraussetzungen für den Beweis des Wissensvorsprungs der finanzierenden Bank geschaffen. Dass die Darlehensnehmer zuvor insoweit Beweisschwierigkeiten hatten, steht dem Verjährungsbeginn nicht entgegen, weil dieser keineswegs voraus-setzt, dass der Geschädigte bereits hinreichend sichere Beweismittel in der [X.]nd hat, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können ([X.], Urteile vom 18. Januar 1994 - [X.], [X.], 750, 752 und vom 31. Oktober 2000 - [X.], NJW 2001, 885, 886, insoweit in [X.]Z 145, 358 nicht abgedruckt). Die erforderliche Kenntnis ist vielmehr bereits vorhanden, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des [X.] als naheliegend erscheinen zu [X.] ([X.], Urteil vom 18. Januar 1994 - [X.] [X.]O). Es muss dem Geschädigten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden [X.] ([X.], Urteil vom 31. Oktober 2000 [X.]O). Dies verkennt die Re-vision, wenn sie geltend macht, vor der Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 habe dem Lauf der Verjährungsfrist entgegen-gestanden, dass Unsicherheit geherrscht habe, ob ein gegen die [X.] gerichteter Anspruch aus Aufklärungsverschulden durch-setzbar sei. - 18 - I[X.] 32 Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird zunächst den [X.] Gelegenheit zu geben haben, zur Kenntnis oder grob fahrläs-sigen Unkenntnis des [X.] von den anspruchsbegründenden Tatsa-chen vor dem 1. Januar 2002 vorzutragen. Sodann wird es die erforderli-chen weiteren Feststellungen zur Kenntnis des [X.] oder zur grob fahrlässigen Unkenntnis von den die Aufklärungspflicht begründenden Umständen zu treffen haben. Hierbei wird das Berufungsgericht zu be-rücksichtigen haben, dass der Kläger, soweit es um Umstände aus [X.] geht, zwar an der Sachaufklärung mitzuwirken und [X.] darzulegen hat, was er zur Ermittlung der Voraussetzungen seines Anspruchs und der Person des Schuldners getan hat ([X.]Z 91, 243, 260), dass diese Pflicht des [X.] aber die [X.] nicht ent-hebt, zunächst ihrerseits zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzun-gen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor dem 1. Januar 2002 vorzutragen. - 19 - Sofern danach erforderlich, wird das Berufungsgericht schließlich aufzu-klären haben, ob die [X.] die gegen sie streitende widerlegliche Vermutung, sie hätten Kenntnis von der arglistigen Täuschung des [X.] gehabt, widerlegen können. No[X.]e [X.] Joeres [X.] [X.]: LG [X.]nnover, Entscheidung vom 10.02.2006 - 8 O 61/05 - [X.], Entscheidung vom 30.08.2006 - 3 U 82/06 -

Meta

XI ZR 318/06

03.06.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2008, Az. XI ZR 318/06 (REWIS RS 2008, 3661)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3661

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