Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2007, Az. V ZB 72/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 834

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[X.]BESCHLUSS V ZB 72/07 vom 15. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 15. November 2007 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.]n wird der [X.]uss der 21. Zivilkammer des [X.] vom 30. Mai 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1.350 •. Gründe: [X.] 1 Mit notariellem Vertrag vom 6. Mai 2005 kauften die Kläger von der Eigentümerin eine Wohnung in einem Gebäude in [X.], zu der nach der notariellen Teilungserklärung vom 18. Januar 2005 auch der im Aufteilungsplan mit der Nummer 23 bezeichnete Abstellraum im Dachgeschoss gehörte. Dieser wurde von dem [X.]n genutzt, der auf Grund eines mit dem früheren Eigentümer des [X.] abgeschlossenen Mietver-trages im Erdgeschoss Räume für die von ihm betriebene Zahnarztpraxis ange-mietet hatte. Der [X.] verweigerte die Herausgabe des [X.] an die Kläger mit dem Hinweis, dass dieser zu den an ihn vermieteten Räumen gehöre 2 - 3 - und die Kläger daher mit dem Erwerb der Wohnung in das Mietverhältnis über den Abstellraum eingetreten seien. Das Amtsgericht hat der [X.] stattgegeben. Die Kläger haben nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung die Erledigung der Hauptsache angezeigt, weil der [X.] den Abstellraum räumte, nachdem ihm die Hausverwaltung einen anderen Abstellraum in dem Gebäude zur Verfügung gestellt hatte. Die von dem [X.]n eingelegte Berufung hat das [X.] als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der [X.] mit der Rechtsbeschwerde, mit der er eine seinem Antrag auf Klageabweisung entspre-chende Sachentscheidung erreichen will. 3 I[X.] 4 Das Berufungsgericht meint, dass die Berufung gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zulässig sei, da der Wert des [X.] 600 • nicht übersteige. Zwar sei § 41 Abs. 2 GKG für die Bestimmung des Streitwerts nicht direkt anwendbar, da es sich um eine [X.], und nicht um eine miet-rechtliche Räumungsklage handele. Der Wert des Herausgabeanspruchs schätze die Kammer gem. § 3 ZPO aber auf das 12 fache des von den Klägern errechneten (monatlichen) Mietwerts des [X.]. II[X.] Das Rechtsmittel hat Erfolg. 5 - 4 - 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 575 ZPO) und begründet. 6 Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-dung des [X.] (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene [X.]uss verletzt den [X.]n in seinem verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, der es verbietet, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sach-gründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren ([X.] 74, 228, 234; [X.] NJW 1991, 3140). 7 8 So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat in Abweichung von einer stän-digen Rechtsprechung des [X.] die für die Bestimmung des Streitwerts und der Beschwer einschlägigen Vorschriften der §§ 8, 9 ZPO nicht berücksichtigt. Der Wert der Beschwer bestimmt sich, wenn der [X.] gegenüber dem mit der Klage verfolgten Herausgabeanspruch ein streitiges vertragliches Recht zum Besitz aus Miete oder Pacht einwendet, nach § 8 ZPO ([X.], [X.]. v. 7. November 2002, [X.] 9/02, [X.]-Report 2003, 757, 758; [X.]. v. 27. Okt. 2004, [X.] 106/04, [X.], 204). Lässt sich die streitige Zeit, in der das von dem [X.]n in Anspruch genommene vertragliche Besitzrecht noch bestehen würde, nicht bestimmen, ist § 9 ZPO entsprechend anzuwenden und der 3,5 fache Jahresbetrag einer Miete oder Pacht in Ansatz zu bringen ([X.], [X.]. v. 17. März 2005, [X.], NJW-RR 2005, 867, 869; [X.] NZM 2006, 578). Die Abweichung von dieser Rechtsprechung, auf die der [X.] im Übrigen hingewiesen hatte, ist vom Beschwerdegericht bei seiner Festsetzung des 9 - 5 - Werts der Beschwer nicht begründet worden. Nachvollziehbare Sachgründe dafür lassen sich auch nicht finden. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 10 a) Die Berufung des [X.]n ist zulässig. Der [X.] kann [X.] auch wenn der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt hat [X.] seinen Klageabweisungsantrag mit der Begründung aufrechterhalten, dass die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei (vgl. [X.], Urt. v. 23. November 1966, [X.], NJW 1967, 564, 565; Urt. v. 3. Februar 1976, [X.], [X.], 481, 482) und zu diesem Zweck auch ein Rechtsmittel einlegen ([X.], Urt. v. 7. November 1974, [X.], NJW 1975, 539; [X.] NJW-RR 1989, 570). 11 12 b) Die Beschwer des [X.]n übersteigt den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bezeichneten Mindestwert von 600 •. Die Beschwer ist allerdings [X.] anders als die Rechtsbeschwerde meint [X.] nicht nach dem Wert der Hauptsache, sondern nach den im ersten Rechtszug entstandenen Kosten zu bestimmen. 13 aa) Nach einer einseitigen Erledigungserklärung reduziert sich der Streitwert auf die bis dahin entstandenen Kosten ([X.]Z 57, 301, 303; 106, 359, 366). Diese bestimmen auch die Beschwer des [X.]n, der der Erledigung widerspricht und eine Klageabweisung erreichen will ([X.], Urt. v. 11. Juli 1990, [X.], NJW-RR 1990, 1474; Urt. v. 9. März 1993, [X.], NJW-RR 1993, 765, 766). [X.]) Die Reduktion auf das [X.] tritt auch dann ein, wenn der Kläger [X.] wie hier [X.] nach einem ihm günstigen Urteil zwischen den Instanzen die Erledigung der Hauptsache gegenüber dem Gericht und dem [X.]n schriftsätzlich erklärt. Zwar bleibt die Erledigungserklärung des [X.], wenn sie einseitig bleibt, zunächst wirkungslos, weil das erstinstanzliche Gericht nach § 318 ZPO an seine Entscheidung gebunden ist und daher nicht mehr dem geänderten 14 - 6 - Antrag entsprechend die Erledigung der Hauptsache feststellen kann ([X.], Festschrift [X.], 445, 453; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdn. 50; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 91a Rdn. 113; [X.]/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a Rdn. 38). Die Erledigungserklärung des [X.] ist jedoch als Prozesshandlung, die auch zwischen den Instanzen ge-genüber dem erstinstanzlichen Gericht wirksam vorgenommen werden kann ([X.], aaO, [X.] ff.), nicht unwirksam. Das zeigt sich daran, dass [X.] solange das erstinstanzliche Urteil noch nicht rechtskräftig geworden ist [X.] die Erledigungs-erklärung des [X.] die in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmten Rechtsfolgen herbeiführt, wenn der [X.] sich der Erledigungserklärung anschließt oder nach einem richterlichen Hinweis auf diese Folgen nicht innerhalb der [X.] von zwei Wochen nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO der Erledigungserklärung des [X.] widerspricht (vgl. [X.], [X.]. v. 1. Februar 1995, [X.] 53/94, NJW 1995, 1095, 1096). 15 cc) Der Wert der Beschwer des [X.]n übersteigt hier auch dann den für eine zulässige Berufung erforderlichen Mindestwert von 600 •, wenn man diesen nach dem [X.] bestimmt. Der Gegenstandswert ist zwar nicht [X.] wie die Rechtsbeschwerde meint [X.] nach dem Mietzins für die Praxisräume, sondern nach dem Mietwert des streitigen [X.] zu bestimmen. Der Streitwert ist auf dieser Grundlage vom Amtsgericht nach §§ 8, 9 ZPO mit 2.016,00 • richtig berechnet worden. Maßgebend für die Beschwer sind hier die in erster Instanz entstandenen Gebühren, also die gerichtliche Verfahrensgebühr und die auf bei-den Seiten entstandenen Gebühren (Verfahrens- und Terminsgebühr) und die Auslagen der Rechtsanwälte, die zusammengerechnet deutlich über 600 • liegen. - 7 - 3. Der die Berufung der Klägerin als unzulässig verwerfende [X.]uss des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über das Rechtsmittel an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 16 [X.] [X.][X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 235 C 12123/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]/07 -

Meta

V ZB 72/07

15.11.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2007, Az. V ZB 72/07 (REWIS RS 2007, 834)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 834

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