Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2009, Az. VIII ZB 70/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4596

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[X.] ZB 70/07 vom 11. März 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 91a Eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist unzulässig, wenn der [X.] nicht auf die in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelte Rechtsfolge hingewie-sen worden ist, dass das Gericht - ebenso wie im Falle der übereinstimmenden Erle-digungserklärung - über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss [X.] wird, falls der [X.] der Erledigungserklärung des [X.] nicht fristge-recht widerspricht. [X.], Beschluss vom 11. März 2009 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. März 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des [X.] vom 14. August 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der [X.] beträgt bis zu 1.200 •. Gründe: [X.] Die [X.]en streiten darüber, ob das Amtsgericht über die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluss nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO entscheiden [X.] 1 Die Kläger haben die [X.]n als ihre ehemaligen Mieter auf Zahlung restlicher Heizkosten sowie rückständiger Miete in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 18. April 2007 haben die Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Diesen Schriftsatz hat das Amtsgericht dem Prozessbevollmächtigten der [X.]n am 30. April 2007 mit folgendem Hinweis zugestellt: 2 "Wird der Rechtsstreit ebenfalls für erledigt erklärt? Wenn nicht binnen einer [X.] von zwei Wochen ab Zugang des Schriftsatzes widerspro-chen wird, wird die Erledigung unterstellt." - 3 - Die [X.]n haben mit am 4. Juni 2007 beim [X.] der Erledigungserklärung widersprochen. Das Amtsgericht hat einen Beschluss nach § 91a ZPO erlassen und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Die hiergegen von den [X.]n fristgerecht ein-gelegte sofortige Beschwerde hat das [X.] für begründet erachtet, den erstinstanzlichen Beschluss gemäß § 91a ZPO aufgehoben und den [X.] zur Verfahrensfortführung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hierge-gen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde. 3 I[X.] Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, das Amtsgericht habe nicht nach § 91a ZPO entscheiden dürfen. [X.] lägen nicht vor. Die [X.]n hätten der Erledigung viel-mehr widersprochen. Dieser Widerspruch sei auch nicht deshalb unbeachtlich, weil er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der [X.] erfolgt sei. Denn der vom Amtsgericht beigefügte Zusatz genü-ge nicht den an einen Hinweis nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO zu stellenden An-forderungen. 5 Ein wirksamer Hinweis nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO erfordere, dass durch ihn klargestellt werde, dass das Gericht ohne fristgerechten Widerspruch über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Zugrundele-gung des gegebenen Sach- und Streitstandes entscheiden werde. Dies ergebe sich zwingend aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die einzige Folge, die in § 91a ZPO enthalten sei und auf die daher mit den Worten "diese Folge" Bezug ge-nommen werden könne, sei die Entscheidung über die Kosten durch Beschluss. Dass die Einwilligung des [X.]n in die Erledigungserklärung fingiert werde, werde in der Vorschrift hingegen nicht ausdrücklich ausgeführt. Vielmehr [X.] - 4 - be sich dies allein aus der angeordneten Rechtsfolge. Insofern sei § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO anders formuliert als sein Regelungsvorbild § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Unerheblich sei, dass eine anwaltlich vertretene [X.] in der Regel über die Rechtswirkungen einer übereinstimmenden Erledigungserklärung Kenntnis habe. 7 2. Diese Beurteilung des [X.] ist rechtsfehlerfrei. Wie das [X.] zutreffend feststellt, hat das Amtsgericht zu Unrecht einen Be-schluss über die Kosten gemäß § 91a ZPO erlassen. Die [X.] von zwei [X.] gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist durch die Zustellung des Schriftsatzes der Kläger, mit dem sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, nicht in Gang gesetzt worden. Denn entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde genügt der vom Amtsgericht erteilte Hinweis, wonach "die Erledigung unterstellt" werde, den Anforderungen des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht. a) Nach der vorgenannten Vorschrift entscheidet das Gericht über die Kosten durch Beschluss, wenn der [X.] der Erledigungserklärung des [X.] nicht binnen einer [X.] von zwei Wochen seit deren Zustellung wider-spricht und er "zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist". Hinzuweisen ist somit auf die in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelte Rechtsfolge, dass das [X.] ebenso wie im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung Œ über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss entscheiden wird, falls der [X.] der Erledigungserklärung des [X.] nicht fristgerecht wi-derspricht. 8 Dem wird der Hinweis, den das Amtsgericht den [X.]n erteilt hat, nicht gerecht. Danach soll die Fristversäumung zur Folge haben, dass "die Er-ledigung unterstellt (wird)". Dieser sprachlich unklaren Formulierung lässt sich 9 - 5 - allenfalls der Hinweis entnehmen, dass bei nicht fristgerechtem Widerspruch die Zustimmung der [X.]n zu der Erledigungserklärung der Kläger fingiert ("unterstellt") wird. Dies ist indessen nicht die in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO gere-gelte und in Satz 2 der Vorschrift angesprochene Rechtsfolge, auf die [X.] ist, sondern lediglich deren ungeschriebene Voraussetzung. Dass die fingierte Zustimmung zu der Erledigungserklärung der Kläger zur Folge haben soll, dass das Amtsgericht über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksich-tigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss entscheiden wird, kommt in dem Hinweis auch nicht ansatzweise zum Ausdruck. b) Der Hinweis auf diese Rechtsfolge war entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht deswegen entbehrlich, weil die [X.]n anwaltlich vertreten waren und ihrem Anwalt die Rechtsfolge eines nicht fristgerechten Widerspruchs bekannt war. Das Gesetz macht die Rechtsfolgenbelehrung nicht davon abhängig, ob die betroffene [X.] anwaltlich vertreten oder beraten ist (vgl. zu § 269 ZPO aF: [X.] 88, 180, 184). Mit dem Gebot der Rechtsklarheit wäre es unvereinbar, wenn die Wirksamkeit einer Fristsetzung davon abhängig 10 - 6 - wäre, ob und gegebenenfalls wann die [X.] einen Rechtsanwalt beauftragt ([X.], Urteil vom 11. Juli 1985 [X.], NJW 1986, 133, unter [X.]). Ball [X.] Hermanns [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.06.2007 - 39 C 3558/05 - [X.], Entscheidung vom 14.08.2007 - 13 T 103/07 -

Meta

VIII ZB 70/07

11.03.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2009, Az. VIII ZB 70/07 (REWIS RS 2009, 4596)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4596

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