Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2013, Az. VIII ZB 45/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7310

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 45/12
vom

19. März 2013

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 91a, 314, 511
a)
Die [X.] des §
314 Satz
1 ZPO gilt auch für die im Urteil aufgeführten prozessualen Erklärungen der
[X.]en, die in der mündlichen Verhandlung abgegeben worden sind (im [X.] an [X.], NJW 1988, 1228).
b)
Das Rechtsmittel der Berufung ist nicht statthaft, w[X.] sich eine [X.] allein gegen die Kostenentscheidung nach §
91a ZPO und nicht zugleich gegen die Hauptsache wendet (im [X.] an [X.], Urteil vom 21.
Februar 1991 -
I
ZR 92/90, [X.]Z 113, 362
ff.; Beschluss vom 19.
Oktober 2000 -
I
[X.], NJW 2001, 230 unter II). Dies gilt auch dann, w[X.] die [X.] zu-sammen mit ihrem Streitgenossen Berufung einlegt und sich der [X.] nicht nur gegen die Kostenentscheidung nach §
91a ZPO, sondern auch gegen die Verurteilung in der Hauptsache wendet, die von ihm geltend gemachte Beschwer aber nicht die [X.] erreicht.

[X.], Beschluss vom 19. März 2013 -
VIII ZB 45/12 -
LG [X.]

AG [X.] a. Rhein

-
2
-

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am
19. März
2013
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.], [X.] und Dr.
Fetzer sowie [X.] Bünger

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der [X.] gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des [X.] vom 13. August 2012 wird als unzulässig verworfen.
Von den im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichts-kosten und außergerichtlichen Kosten des [X.] haben die [X.] als Gesamtschuldner 1/10 und die [X.] zu 1 weitere 9/10 alleine zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die [X.] jeweils selbst.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde
wird für die [X.] zu 1 auf bis
3.000

, für den t-gesetzt.

Gründe:
I.
Der Kläger hat die [X.] vor dem Amtsgericht auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung (Klageantrag Ziffer 1) in Anspruch genommen. Zusätzlich hat er von der [X.] zu 1 als Mieterin Zahlung rückständiger 1
-
3
-

(Klageantrag Zif-fer
2) sowie
Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten Kündigung des Mietverhältnisses (Klageantrag Ziffer 3), jeweils nebst Zinsen, verlangt. Nachdem die [X.]
zu 1
den rückständigen Betrag von 3.767,96

vollständig ausgeglichen hatte, hat
der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2009 den Rechtsstreit hinsichtlich des Räumungs-
und Her-ausgabeverlangens sowie hinsichtlich der Klage auf rückständige Miete und Nebenkosten
-

-
für erle-digt
erklärt.
Dem hat sich der erst-
und zweitinstanzliche Prozessbevollmächtig-te der [X.] ausweislich des [X.] angeschlossen. Dort sind folgende Erklärungen protokolliert:
"Klägervertreter erklärt die Anträge zu Ziffer 1 und 2 aus der Klageschrift nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 28.07.2011 für erledigt.

[X.]vertreter stimmt insoweit zu.

Klägervertreter stellt die Anträge aus
dem Schriftsatz vom 28.07.2011 ([X.]. 36 d. A.)
und den Antrag zu Ziffer 3 aus dem Schriftsatz vom 02.05.2011.

[X.]vertreter beantragt Klagabweisung."

Das Amtsgericht hat im Tatbestand seines Urteils vom 14.
Oktober 2011 festgestellt, dass die [X.]en die Räumungs-
und Herausgabeklage sowie die a-ben,
und hat insoweit eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu Lasten der [X.] getroffen, denen es eine gesamtschuldnerische Kostentragungs-pflicht von 85 % auferlegt hat. Weiter hat es die [X.] zu 1 zur Zahlung von zur Erstattung außergerichtlicher [X.] zur Tragung weiterer 10
% der Kosten des Rechtsstreits verurteilt; die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
2
-
4
-

Gegen dieses Urteil haben die [X.] Berufung mit dem Ziel einge-legt, eine Aufhebung der Verurteilung der [X.] zu 1 und eine vollständige
Kostentragung durch den
Kläger zu erreichen. Außerdem hat die [X.] zu 1 widerklagend den Kläger auf in Anspruch genommen und darüber hinaus die Feststellung begehrt, das Mietverhältnis
sei
durch die vom
Kläger ausgesprochenen Kündigungen nicht beendet worden und die Miete .
Das [X.] hat mit Verfügung vom 21. Juni 2012 Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung erhoben, weil die geltend gemachte Beschwer Zur Begründung hat es ausgeführt, der
von der
übereinstimmenden Erledi-gungserklärung nicht umfasste und demnach zur Hauptsache gewordene Ge-genstand der Verurteilung belaufe sich wertmäßig auf lediglich 274,01

(58,62

; der Kostenanteil hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits
bleibe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei einer -
hier vorliegenden -
übereinstimmenden Teilerledigung für die
Bemessung der [X.] außer Betracht. Daraufhin haben die [X.] mit Schriftsatz vom 12.
Juli 2012 erstmals geltend gemacht, das Amtsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll genommenen Antrag der [X.] auf Klageabweisung unter Verletzung prozessualen und materiellen Rechts nicht auf die vom Kläger mit dessen Schriftsatz vom 28. Juli 2011 für erledigt erklär-ten Anträge bezogen, also zu Unrecht angenommen, die [X.] hätten sich der Erledigungserklärung der Gegenseite angeschlossen. Die Beschwer eines die Erledigungserklärung der [X.]eite bekämpfenden [X.] bestimme sich grundsätzlich nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der einseitig geblie-benen Erledigungserklärung angefallenen
Kosten.
In Anbetracht des
vom Amtsgericht bis zur Erledigungserklärung des [X.] festgesetzten Ge-3
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-
5
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samtstreitwerts

die Beschwer der [X.] daher deutlich die [X.] des §
511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Das [X.] hat die Berufung der [X.] mit Beschluss vom 13.
August 2012 als unzulässig verworfen. Hierbei hat es erneut darauf [X.], dass sich nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung die [X.]he der Beschwer bei einer übereinstimmenden Teilerledigungserklärung allein nach dem nicht erledigten Rest der Hauptsache bestimme. Ergänzend hat es ausgeführt, auch soweit die [X.] geltend machten, das Amtsgericht sei rechtsfehlerhaft von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ausgegangen, führe dies nicht [X.] das Vorbringen der [X.] als richtig unterstellt, ergebe sich eine Beschwer der [X.] allein daraus, dass anstelle einer rechtskraftfähigen Entscheidung über die Hauptsache lediglich
über die Kosten befunden worden sei. Das Interesse der [X.] an einer rechtskraftfähigen Abweisung der (bei unterstellter
einseiti-ger Erledigungserklärung auf Feststellung gerichteten) Klageanträge Ziffer 1 und 2 sei aber als äußerst gering, nämlich mr-ten, da die [X.]
zu 1
den Mietrückstand innerhalb der Schonfrist des §
569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ausgeglichen habe und damit einer
zukünftigen
Zahlungs-
und Räumungsklage des [X.] von vornherein keine Erfolgsaussicht beizu-messen sei.
Die vom Amtsgericht den [X.] hinsichtlich des erledigten Teils auferlegten Kosten führten -
wie auch sonst -
nach § 99 Abs. 1 ZPO zu keiner Erhöhung der Beschwer.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die [X.] mit der Rechts-beschwerde.

5
6
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6
-

II.
Die nach § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. D[X.] die Zulässigkeitsvoraussetzungen des
§ 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Beru-fung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, sind nicht erfüllt. Anders als die Rechtsbeschwerde geltend macht, erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
Der Verwerfungsbeschluss
des Be-rufungsgerichts verletzt nicht den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der
[X.] auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG
i.[X.]. dem Rechtsstaatsprinzip). D[X.] es hat den
[X.] den Zugang zur Berufungs-instanz nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (st. Rspr.; vgl. [X.] 88, 118, 123; [X.], NJW 2005, 814, 815; [X.], Beschluss vom 4. Juli 2002 -
V
ZB 16/02, [X.]Z 151, 221, 227; Senatsbeschlüsse vom 20. Oktober 2009 -
VIII ZB 97/08, NJW-RR 2010, 998 Rn. 8; vom 22. Juni 2010 -
VIII ZB 12/10, NJW 2010, 3305 Rn. 6; vom 11.
Januar 2011 -
VIII ZB 62/10, [X.], 177 Rn. 3; jeweils mwN).
Das Be-rufungsgericht hat vielmehr
rechtsfehlerfrei
die Berufung der [X.] als [X.] verworfen.
1. Die Berufung der [X.] zu 1 ist unzulässig, weil der Wert des von ihr geltend gemachten

übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Soweit es -
wie hier -
nach den Vorschrif-ten der Zivilprozessordnung auf den Wert des [X.] an-kommt, ist dieser nach §§ 3 ff. ZPO zu bestimmen (§ 2 ZPO). Die Bewertung des [X.] kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft
werden, ob das Gericht der Vorinstanz die gesetzlichen
Grenzen des ihm ein-geräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt 7
8
-
7
-

hat ([X.], Beschluss vom 23. April 1997 -
XII [X.], NJW-RR 1997, 1089 unter [X.]). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.
a) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist im [X.] nicht zu Gunsten der [X.] zu unterstellen, dass diese sich nicht der Erledigungserklärung des [X.] angeschlossen hätten. Der Verwerfungsbe-schluss des [X.] enthält zwar keine Verweisung auf den Tatbe-stand des amtsgerichtlichen Urteils oder auf dessen Sitzungsprotokoll. Er nimmt aber auf die Hinweisverfügung des [X.] vom 21.
Juni 2012
Be-zug. Dort ist die Rede davon, dass die [X.]en einen Teil des Rechtsstreits
in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und der Gegen-stand der Verurteilung in der rechtshängig gebliebenen Hauptsache lediglich In den weiteren Gründen seines Verwerfungsbeschlusses
hat das
Berufungsgericht deutlich gemacht, dass es von einer übereinstimmenden Teilerledigungserklärung hinsichtlich des ur-sprünglichen Räumungs-
und Herausgabebegehrens
sowie der Klage auf [X.] ausgegangen ist. Damit hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die im Urteil des Amtsgerichts getroffenen Feststellungen zum Gegenstand des Rechtsstreits und zu den von den [X.]en abgegebenen Prozesserklärungen zugrunde gelegt.
b) Das Berufungsgericht hat den hiernach maßgeblichen Erklärungen des Prozessbevollmächtigten der [X.] in der mündlichen Verhandlung vom
2. September 2009 zutreffend entnommen, dass die
[X.] sich der Erledigungserklärung des [X.] hinsichtlich des Räumungs-
und Herausga-bebegehrens (Klageantrag Ziffer 1)
und

h-teten Klageantrags Ziffer 2 angeschlossen haben, also insoweit übereinstim-mende Erledigungserklärungen vorliegen. Dagegen wenden sich die [X.] ohne Erfolg.
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-

aa) Dass sich die [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht der Erledigungserklärung des [X.] angeschlossen haben, ergibt sich schon aus dem Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils. Das Amtsgericht hat dort
die Feststellung getroffen, dass die [X.]en "den Rechtsstreit in der mündlichen
Verhandlung vom 02.09.2011 bezüglich des Räumungsanspruchs und des Zahlungsanspruchs in [X.]he von 3.767,96 Euro in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt"
erklärt haben. Damit ist mit der Beweiskraftwir-kung des § 314 Satz 1 ZPO festgestellt, dass die
Erledigungserklärung des [X.] nicht einseitig geblieben ist.
Die [X.] des § 314 Satz 1 ZPO gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen prozessualen Erklä-rungen der [X.]en
(vgl. [X.], NJW 1988, 1228 [Zustimmung zur Klageän-derung]; [X.], NJW 1991, 1492, 1493
[Anerk[X.]tnis; Verzicht; [X.]; Erklärungen zur Zuständigkeit]; Musielak/Musielak, ZPO,
9.
Aufl., § 314 Rn. 3 mwN) und damit auch für die Zustimmung der
[X.] zur unstreitig erfolgten Erledigungserklärung des [X.]
(vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2001 -
IX ZR 306/00, NJW 2002, 1500 unter I).

[X.]) Diese Beweiskraftwirkung haben die [X.] nicht beseitigt. Sie haben diesbezüglich keinen [X.]santrag nach § 320 ZPO gestellt. Die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen wird auch nicht durch das Sitzungsprotokoll vom 2. September 2011 in Frage gestellt
(§ 314 Satz 2 ZPO). D[X.] der Inhalt des Protokolls steht im Einklang mit den vom Amtsge-richt getroffenen Feststellungen. Anders als der [X.]vertreter im Beru-fungsverfahren meint, ist den protokollierten Erklärungen eindeutig und zwei-felsfrei zu entnehmen, dass die [X.] der Erledigungserklärung des [X.] hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1 und des
Klageantrags Ziffer 2 (mit zugestimmt
und nur bezüglich des verbliebenen Klagebegehrens einen Abweisungsantrag gestellt
haben.
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9
-

Eine andere Deutung der abgegebenen Prozesserklärungen ergibt sich auch nicht aus dem von der Rechtsbeschwerde bemühten
Auslegungsgrund-satz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse des Erklä-renden entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 1999 -
XII ZR 94/98, [X.], 1446 mwN). Die Rechtsbeschwerde vermag schon nicht darzu-legen, dass es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen dem [X.] Interesse der [X.] widersprochen hätte, sich der mit einer überein-stimmenden Erledigung des Rechtsstreits verbundenen Verringerung des [X.] und damit der sie absehbar treffenden Kostenlast zu ver-schließen. Zudem lässt -
und dies ist letztlich entscheidend -
der eindeutige Wortlaut der zu Protokoll gegebenen Erklärungen nicht den geringsten Zweifel an der Richtigkeit des vom Amtsgericht festgestellten Erklärungsgehalts
auf-kommen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls
hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 2.
September 2009 den Rechtsstreit hinsichtlich des Räu-mungs-
und [X.] (Klageantrag Ziffer 1) sowie hinsichtlich der Klage auf rückständige Miete und Nebenkosten -
mit Ausnahme eines Zinsbe-trags in [X.]

(Klageantrag Ziffer 2) -
für erledigt erklärt. Hierauf hat der erst-
und zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der [X.] die vom Amtsgericht protokollierte Erklärung abgegeben, er stimme insoweit zu.
Die nachfolgenden Erklärungen -
und damit auch der Klageabweisungsantrag der [X.]
-
beziehen sich allein auf den Klageantrag Ziffer 3 und die im [X.] vom 28.
November 2011 angekündigten neuen Anträge (Zahlung von [X.] für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits auf die [X.]).
c) W[X.]
-
wie hier im Prozessrechtsverhältnis zwischen der [X.] zu 1 und dem Kläger -
ein Rechtsstreit hinsichtlich eines abgrenzbaren Teils über-einstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt
wird, ist für die Frage, ob die 13
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-

[X.] erreicht ist, allein der nicht erledigte Teil der Hauptsache maßgebend (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. April 2011 -
VI [X.], [X.], 1155 Rn.
4 mwN; vom 20. September 1962
-
VII [X.], WM
1962, 1225; vom 12. März 1991 -
XI ZR 148/90, NJW-RR 1991, 1210
unter [X.] b; vom 31. Oktober 1991 -
IX ZR 171/91, [X.]R ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 2; vom 4. Dezember 2007 -
VI [X.], [X.], 999 Rn. 8).
Die auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten bleiben als Neben-forderungen im Sinne des §
4 Abs. 1 Halbsatz
2 ZPO außer Betracht (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. April 2011 -
VI [X.], aaO; vom 31. Oktober 1991 -
IX ZR 171/91, aaO).
aa) Hiergegen wendet die Rechtsbeschwerde vergeblich ein, die [X.] zu 1 wolle
mit ihrer Berufung die Beschwer beseitigen, die sich ihrer Ansicht nach daraus ergebe, dass das Amtsgericht -
vermeintlich
rechtsfehlerhaft -
von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ausgegangen sei. Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwer eines unterlegenen
[X.]
bei einer einseitig gebliebenen Teilerledigungserklärung nicht allein nach dessen Verurteilung hin-sichtlich des restlichen
Teils
der Hauptsache bestimmt. D[X.] auch bezüglich
eines
einseitig für erledigt erklärten Teils wird weiterhin über die Hauptsache -
w[X.] nun auch mit einer
anderen Zielrichtung
-
gestritten. Die Beschwer des [X.], der in diesen Fällen eine vollständige Klageabweisung erreichen will, ergibt sich daher nicht allein aus
seiner Verurteilung in der restlichen Hauptsache, sondern richtet sich zusätzlich nach den
Kosten, die für den ein-seitig für erledigt erklärten Teil angefallen sind
(st.
Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 13.
Juli 1988 -
VIII ZR 289/87, NJW-RR 1988, 1465 unter 2 a; [X.], [X.] vom 2. Juni 1999 -
XII [X.], NJW-RR 1999, 1385 unter [X.]; vom 13.
Juli 2005 -
XII [X.], NJW-RR 2005, 1728 unter II).

15
-
11
-

Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend jedoch nicht gegeben.
Die Be-klagte
zu 1 hat sich der Teilerledigungserklärung des [X.] angeschlossen. Sofern sie nun geltend macht, sie bekämpfe
mit ihrer Berufung
den Umstand, dass das Amtsgericht von übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen aus-gegangen sei und nicht -
wie angeblich geboten -
auf der Grundlage einer ein-seitig gebliebenen
Teilerledigungserklärung des [X.] entschieden habe, [X.] diese Behauptung in der objektiv gegebenen Prozesslage keine Stütze. Die [X.]
zu 1 hat
sich in erster Instanz zu keinem Zeitpunkt -
auch nicht im Wege der [X.] -
gegen das Vorliegen einer übereinstim-menden
Teilerledigung gewendet. Auch in ihrer Berufungsbegründung hat
sie nicht vorgebracht, das Amtsgericht sei verfahrensfehlerhaft von einer überein-stimmenden Teilerledigung des Rechtsstreits ausgegangen. Diesen Einwand hat
sie erst als Reaktion auf den späteren Hinweis des [X.] erho-ben, die [X.] sei nach seiner Einschätzung nicht erreicht. Die von der [X.] zu 1 aus dem für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits abgelei-tete (zusätzliche) Beschwer ist damit nach objektiven Maßstäben nicht gege-ben, sondern besteht nur nach deren
subjektiven
Empfinden. Sie hat damit
eine die [X.] erreichende Beschwer weder dargelegt noch glaubhaft (§
511 Abs. 3 Satz 1 ZPO)
gemacht.
[X.]) Da die Kosten, die auf den Teil des Rechtsstreits entfallen, der in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, bei der Bemessung der Beschwer der [X.] zu 1 außer Betracht zu bleiben haben, bestimmt sich deren Beschwer allein nach der vom Amtsgericht in der Hauptsache aus-gesprochenen Verurteilung in [X.]he von insgesamt 274,01 (= +
215,39

bleibt unberücksichtigt, weil sie nicht Gegenstand des mit der Berufung [X.] erstinstanzlichen Urteils war
(vgl. [X.], Beschlüsse
vom 19. März 16
17
-
12
-

2009 -
IX [X.], NJW-RR 2009, 853 Rn. 9; vom 20. Oktober 1997 -
II ZR 334/96, NJW-RR
1998, 573 unter 3; jeweils zur Klageerweiterung).
2. Die Berufung
des [X.] zu 2 ist ebenfalls unzulässig. Dies gilt un-abhängig davon, ob man die von ihm und dem Kläger hinsichtlich des Räu-mungs-
und Herausgabebegehrens (Klageantrag Ziffer 1) übereinstimmend erklärte (siehe oben unter I[X.]) Erledigung
des Rechtsstreits in der [X.] als teilweise Erledigung
des Gesamtprozesses
(so [X.], [X.] 1997, 135; vgl. auch [X.]/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., §
91a Rn.
53 i.[X.]. § 301 Rn. 3)
oder als vollständige Erledigung des den [X.] zu 2
betreffenden Teils
des Rechtsstreits wertet. D[X.] das Rechtsmittel der Berufung ist in beiden Fällen unstatthaft. Gegen
den [X.] zu 2
ist keine Entscheidung in der Hauptsache, sondern lediglich eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ergangen. Durch das Rechtsmittel der Berufung will er erreichen, dass diese
Kostenentscheidung
abgeändert wird. Hierfür steht ihm aber allein die sofortige Beschwerde (§
91a Abs. 2 ZPO) zur Verfügung.
a) Da hinsichtlich des Räumungs-
und Herausgabebegehrens die Rechtshängigkeit der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erledigungser-klärungen der [X.]en weggefallen
ist, war
insoweit vom Amtsgericht gemäß §
91a Abs. 1 ZPO allein noch eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu treffen. Hierüber war -
wie geschehen -
durch Urteil zu entscheiden, weil das Amtsgericht im Verhältnis zwischen dem Kläger und der [X.] zu 1 noch über die rechtshängige restliche Hauptsache zu befinden und dabei den
-
auch bei einfachen Streitgenossen geltenden -
Grundsatz der Einheitlichkeit der
Kos-tenentscheidung zu beachten hatte.
Gegen [X.] nach § 91a Abs. 1 ZPO ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §
91a Abs. 2 ZPO eröffnet. Dies gilt auch dann, w[X.] eine solche Entscheidung als Teil einer Kostenmischentscheidung in einem Urteil getroffen worden ist ([X.], Urteil
vom 18
19
-
13
-

18. November 1963 -
VII ZR 182/62, [X.]Z 40, 265, 269 ff.;
Beschlüsse vom 19. Oktober 2000 -
I [X.], NJW 2001, 230 unter II; vom 29. Juli 2003
-
VIII ZB 55/03, NJW-RR 2003, 1504 unter [X.] a).
b) Daneben ist aus Gründen der [X.] als einheitliches Rechtsmittel auch die Berufung eröffnet, w[X.] sich der Rechtsmittelführer nicht nur gegen die Kostenentscheidung, sondern auch gegen den streitig entschie-denen Teil der Hauptsache wendet (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 19. Oktober 2000 -
I
[X.], aaO; vom 12. November 2009 -
V [X.], NJW-RR 2010, 640 Rn. 8 [zum Teilanerk[X.]tnis]; [X.], [X.] 2003, 388
f.; [X.], [X.], 537; [X.], ZPO,
22. Aufl., §
91a Rn. 42; [X.]/Vollkommer, aaO Rn. 56; [X.]/[X.], 4.
Aufl., § 91a Rn.
120; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91a Rn. 53). Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Der [X.] zu 2 ist in der Hauptsache nicht beschwert, er wendet sich allein gegen die ihn belastende Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO. Soll eine im Rahmen eines Urteils ergangene gemischte Kostenentscheidung -
wie hier im Falle des [X.] zu
2 -
allein hinsichtlich der Entscheidung nach § 91a ZPO angefochten wer-den, steht dafür nicht die Berufung, sondern nur
das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zur Verfügung ([X.], Urteil vom 21. Februar 1991
-
I
ZR 92/90, [X.]Z 113, 362, 365 f. mwN; [X.], [X.]). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwer der [X.] zu 1 dem [X.] zu
2 gemäß §§ 2, 5 ZPO zuzurechnen ist (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Februar 1957
-
II ZR 287/54, [X.]Z 23, 333, 339; Beschluss vom 19. Oktober 2000
-
I [X.], [X.]). Dabei kann dahin stehen, ob diese Zusammenrechnung der Beschwer beider Streitgenossen
überhaupt darüber hinweg helfen kann, dass der [X.] zu 2 nur eine Kostenentscheidung nach §
91a ZPO und [X.] Entscheidung in der Hauptsache angreift. D[X.] auch die [X.] zu 1 ist in der

-
wie oben aus-20
-
14
-

geführt -
ihr Rechtsmittel mangels Erreichens der [X.] nach §

511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen ist. Die Zurechnung der [X.] der [X.] zu 1 ändert also nichts daran, dass die vom Amtsgericht entschiedene Hauptsache der
Überprüfung durch das Berufungsgericht [X.] ist. Die Berufung des [X.] zu 2 ist damit auch dann unstatthaft, w[X.] man sie nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit der zugleich eingelegten Berufung der [X.] zu 1 betrachtet.
c) Die unstatthafte Berufung des [X.] lässt sich auch nicht gemäß § 140 BGB analog in eine sofortige Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO um-deuten. D[X.] eine Umdeutung kommt nur dann in Betracht, w[X.] die Voraus-setzungen einer anderen, dem gleichen Zweck dienenden Prozesshandlung erfüllt sind (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 -
VIII [X.], juris
Rn. 9 mwN). Diese Voraussetzungen liegen -
wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat -
nicht vor, weil der [X.] zu 2 sein Rechtsmittel nicht binnen

21
-
15
-

der mit der Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils in Gang gesetzten Zweiwo-chenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt hat.
[X.]
[X.]
[X.]

Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG [X.] a. Rhein, Entscheidung vom 14.10.2011 -
24 C 332/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 13.08.2012 -
14 [X.]/11 -

Meta

VIII ZB 45/12

19.03.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2013, Az. VIII ZB 45/12 (REWIS RS 2013, 7310)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7310

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZB 45/12

VIII ZB 12/10

VIII ZB 62/10

VI ZB 44/10

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