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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde; Ausschluß kommunaler Wählervereinigungen von der Parteienfinanzierung
[X.]
- 2 BvR 1790/94 -
des S... e.V.
gegen | Artikel 1 Nummer 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des [X.]engesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 ([X.]) |
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der
Richterin Präsidentin Limbach
und [X.],
Winter,
[X.],
Jentsch,
Hassemer,
Broß
am 29. September 1998 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß der Staat politische [X.]en bei der Erfüllung der ihnen allgemein nach dem Grundgesetz übertragenen Aufgaben unmittelbar finanziell unterstützt, eine solche Unterstützung kommunalen Wählervereinigungen jedoch verweigert.
1. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des [X.]engesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 ([X.]) wurde die staatliche Teilfinanzierung der politischen [X.]en neu geregelt. [X.] der Neuregelung ist der durch Art. 1 Nr. 4 dieses Gesetzes neugefaßte § 18 [X.]engesetz ([X.]). Danach gewährt der Staat den [X.]en Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit.
2. Der Gesetzgeber reagierte mit dieser Neuregelung auf das Urteil des [X.] des [X.]s vom 9. April 1992 (2 [X.]). Mit diesem Urteil hatte der Senat - unter teilweiser Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zur staatlichen [X.]enfinanzierung - wesentliche Teile der bis dahin geltenden Regeln der [X.]enfinanzierung für verfassungswidrig erklärt ([X.] 85, 264).
Ausdrücklich hatte das [X.] den zuständigen Gesetzgeber dabei aufgefordert, bis zu und im Rahmen einer zukünftigen allgemeinen, die selbsterwirtschafteten Einnahmen ergänzenden staatlichen Finanzierung der [X.]en die Lage der mit den [X.]en auf [X.] konkurrierenden Wählergemeinschaften zu bedenken. Sowenig angesichts der begrenzten politischen Zielsetzung der kommunalen Wählervereinigungen deren Gleichstellung mit den politischen [X.]en geboten sei, sowenig könne übersehen werden, daß eine staatliche Teilfinanzierung der allgemeinen Tätigkeit der [X.]en auch deren kommunalpolitischer Tätigkeit zugute komme ([X.] 85, 264 <328>). Trotz dieses Hinweises und obwohl auch die zur Erarbeitung eines Reformentwurfs eingesetzte unabhängige Sachverständigenkommission in ihrem Bericht vom 19. Februar 1993 eine Beteiligung der kommunalen Wählervereinigungen an der staatlichen [X.]enfinanzierung ausdrücklich empfohlen hatte (BTDrucks 12/4425, [X.]), unterblieb jede Berücksichtigung kommunaler Wählervereinigungen bei der Neuregelung einer unmittelbaren staatlichen [X.]enfinanzierung.
1. Der Beschwerdeführer ist ein im Jahre 1979 gegründeter eingetragener Verein mit Sitz in [X.]. Er hat seitdem an den Kommunalwahlen in der [X.] [X.] teilgenommen; von ihm aufgestellte Kandidaten konnten jeweils Mandate im Gemeinderat erringen.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer sinngemäß festzustellen:
Art. 1 Nr. 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des [X.]engesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 ist insofern verfassungswidrig und verstößt gegen Art. 3, 21 und 28 Abs. 2 des Grundgesetzes, als dort geregelt ist, daß der Staat ausschließlich "den [X.]en" Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit gewährt, die kommunalen Wählervereinigungen von der Teilfinanzierung durch den [X.]dagegen ausschließt.
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei dadurch beschwert, daß ihm - anders als den politischen [X.]en - eine unmittelbare staatliche Teilfinanzierung nicht gewährt werde. Diese Rechtslage verletze ihn in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und verstoße außerdem gegen die aus Art. 21 und Art. 28 Abs. 2 GG folgenden Grundsätze der Chancengleichheit der politischen [X.]en und anderer politischer Vereinigungen im kommunalen Bereich.
Nach der Rechtsprechung des [X.]s dürften die kommunalen Wählervereinigungen im Wettbewerb mit den [X.]en nicht benachteiligt werden. Dies gelte auch im Hinblick auf die staatliche [X.]enfinanzierung. Die angegriffene Regelung bewirke aber eine solche Benachteiligung.
Die Einnahmen der [X.]en hätten ständig zugenommen. Dagegen seien die Einnahmen des Beschwerdeführers minimal und beruhten ausschließlich auf Mitgliedsbeiträgen, Spenden sowie Zinserträgen. Bei den [X.]en müßten zwar zusätzlich auch die Leistungen an Abgeordnete, Parlamentsfraktionen und [X.]stiftungen ins Kalkül gezogen werden. Die erheblichen Unterschiede in der Höhe und der Herkunft der Einnahmen seien durch die verschiedene Aufgabenstellung der [X.]en und der kommunalen Wählergemeinschaften allein aber nicht zu rechtfertigen.
Es sei zwar möglicherweise richtig, daß die Kosten der Kommunalwahlkämpfe im wesentlichen von den Kandidaten der politischen [X.]en selbst bestritten würden. Die Wahlkampfmittel würden ihnen jedoch von den Bundes- oder Landeszentralen ihrer [X.] zur Verfügung gestellt. Zudem würden auch die [X.], Bundes- und Landtagswahlkämpfe in den Städten und Gemeinden geführt. Durch Auftritte von [X.], Bundes- oder Landtagsabgeordneten im Rahmen solcher Wahlkämpfe erhielten die "Ortsfürsten" der [X.]en Gelegenheit, sich in hellerem Licht zu präsentieren.
Von den Äußerungsberechtigten hat die Sozialdemokratische [X.] Deutschlands ([X.]) Stellung genommen. Sie hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig.
Der Senat nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (§ 93a [X.]). Sie ist unzulässig, weil es ihr an einer substantiierten Begründung (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 [X.]) mangelt.
1. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] enthalten Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. So muß ein Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen (vgl. [X.] 81, 208 <214>; 81, 347 <355>; stRspr). Dabei hat er auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll.
2. Hiernach hätte der Beschwerdeführer substantiiert vortragen müssen, (a) daß die unterschiedliche staatliche Förderung politischer [X.]en und kommunaler Wählervereinigungen auf [X.] zu einer Ungleichbehandlung führt, die in den Bereich hineinwirkt, in dem eine Beachtung gleicher [X.] auch unter Berücksichtigung der begrenzten politischen Zielsetzung des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich geboten sein kann (vgl. [X.] 85, 264 <328>), und (b) daß die Ungleichbehandlung ein Ausmaß erreicht, das geeignet ist, die vorgegebene Wettbewerbslage in einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Weise zu verändern (vgl. [X.] 69, 92 <109>; 85, 264 <313>). Dies hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.
a) Nach den Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde muß davon ausgegangen werden, daß (auch) die Kosten der im Bereich des Beschwerdeführers geführten Kommunalwahlkämpfe im wesentlichen von den Kandidaten der mit ihm um die Wählergunst streitenden [X.]en selbst getragen werden und den [X.]kandidaten auf Kommunalebene lediglich Wahlmittel von ihrer [X.] zur Verfügung gestellt werden. Dabei bleibt allerdings offen, in welchem Umfang dies geschieht und ob es unentgeltlich erfolgt. Danach ist nicht hinreichend deutlich, daß und inwieweit die staatliche Förderung den örtlichen [X.]gliederungen und ihren Kandidaten in den Wahlkämpfen zugute kommt. Eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers und der [X.]en im kommunalpolitischen Bereich ist auch im übrigen nicht konkret dargelegt.
b) Schließlich legt die Verfassungsbeschwerde auch nicht dar, daß die unterschiedliche staatliche Förderung im konkreten kommunalen Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers zu einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Veränderung der Wettbewerbslage mit den politischen [X.]en führt.
Limbach | Kirchhof | Winter |
[X.] | Jentsch | Hassemer |
Broß |
Meta
29.09.1998
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 29.09.1998, Az. 2 BvR 1790/94 (REWIS RS 1998, 35)
Papierfundstellen: REWIS RS 1998, 35 BVerfGE 99, 84-88 REWIS RS 1998, 35
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