Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.02.2010, Az. B 13 R 457/09 B

13. Senat | REWIS RS 2010, 9154

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Tatbestandsberichtigung - Fehler in der materiellen Rechtsanwendung


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 15. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das [X.] ([X.]) [X.] hat im Urteil vom [X.] einen Anspruch der Klägerin auf Vormerkung von [X.]en eines Auslandsaufenthalts von August 1977 bis Juli 1982, den sie zur Begleitung ihres aus der [X.] zu einem Auslandseinsatz nach [X.] delegierten Ehemannes absolviert hatte, als Beitragszeit oder Anrechnungszeit verneint.

2

Die Klägerin macht mit ihrer beim [X.] ([X.]) erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten [X.]-Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom [X.] genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie hat sowohl Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ([X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.] ) als auch Verfahrensmängel ([X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.] SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

1. Wer die Zulassung der Revision wegen eines [X.] begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl [X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 4, [X.] Rd[X.] 4 - jeweils mwN; [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kapitel [X.] ff). Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 SGG ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 108 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden kann und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Die Ausführungen der Klägerin zum Vorliegen von [X.] erfüllen diese Voraussetzungen nicht:

6

a) Ihr Vortrag, das [X.] habe "den Sachverhalt falsch ermittelt", weil im Tatbestand seines Urteils zum Teil unzutreffend ausgeführt werde, die Klägerin sei ab Juli 1969 in verschiedenen volkseigenen Betrieben sowie zwischenzeitlich beim Rat der Stadt D. und nach ihrem Auslandsaufenthalt ab 1.2.1984 beim [X.] als Mitarbeiterin für [X.] bzw als "Mitarbeiterin Kundendienst" beschäftigt gewesen, lässt schon nicht erkennen, welche Verfahrensnorm das Berufungsgericht verletzt haben soll. Zudem fehlen jegliche Ausführungen, inwiefern die Entscheidung des [X.] zur rentenrechtlichen (Nicht-)Berücksichtigung des [X.]raums vom 1.8.1977 bis zum 16.7.1982 auf einer unzutreffenden Erfassung des Beschäftigungsbetriebs in der [X.] davor sowie auf einer nicht hinreichend exakten Bezeichnung der danach in [X.] ausgeübten Beschäftigung beruhen kann. Im Übrigen sind bloße Unrichtigkeiten im Tatbestand eines Urteils gegebenenfalls über das Verfahren der [X.] gemäß § 139 SGG zu korrigieren; sie begründen keinen Verfahrensfehler im Sinne der Rechtsmittelzulassungsvorschriften (vgl [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.] 768).

7

b) Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, weil weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des [X.]-Urteils ihr relevanter Vortrag berücksichtigt sei, dass ihr Ehemann und sie ohne Anerkennung des Auslandsaufenthalts als Beitragszeit keinesfalls in die [X.] gegangen wären, mangelt es ebenfalls an Darlegungen, inwiefern die Entscheidung des Berufungsgerichts hierauf beruhen kann. Unabhängig davon sei auf folgende Ausführungen im Berufungsurteil hingewiesen: "Die Stelle in [X.] sei nur unter der Bedingung angenommen worden, dass sie ihre Rentenansprüche nicht verliere" (vorletzter Satz im ersten Absatz auf Seite 3 des [X.]-Urteils).

8

c) Der Vorhalt, die Ausführungen des [X.] zum Nichtvorliegen einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 252a Abs 1 [X.] Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ([X.]) widersprächen den damaligen tatsächlichen Gegebenheiten sowie den politischen und gesellschaftlichen Zuständen in der [X.], richtet sich gegen das Ergebnis der Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG); hierauf kann gemäß § 160 Abs 2 [X.] Teilsatz 2 SGG eine Verfahrensrüge zulässigerweise nicht gestützt werden.

9

d) Das Vorbringen der Klägerin, das [X.] habe ihren Vortrag zur Unmöglichkeit der Aufnahme einer Beschäftigung in [X.] trotz größter Bemühungen und Motivation ignoriert und einfach das Gegenteil behauptet, enthält im [X.] eine Gehörsrüge. Auch insoweit ist jedoch ein Verfahrensmangel nicht in der gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Form bezeichnet. Denn die Klägerin behauptet entsprechenden Tatsachenvortrag lediglich pauschal, ohne im Einzelnen darzulegen, wann und auf welche Weise sie diesen in das Berufungsverfahren eingebracht und aus welchen Gründen er einen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des [X.] entscheidungserheblichen Umstand betroffen hat. Es ist nicht Aufgabe des [X.], sich die eine Verfahrensrüge möglicherweise begründenden tatsächlichen Umstände selbst aus den Akten zusammenzusuchen; diese konkret und ohne weiteres nachvollziehbar darzulegen, obliegt vielmehr dem Beschwerdeführer (vgl [X.], aaO, Rd[X.] 475, 697).

e) Mit dem Vorwurf, das [X.] sei bei seinen Ausführungen zum fehlenden Interesse der Klägerin an der Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung während des Auslandsaufenthalts einem Zirkelschluss erlegen, beanstandet die Klägerin einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen Denkgesetze. Damit macht sie keinen Verfahrensfehler auf dem Weg zur Entscheidung des Berufungsgerichts geltend (sog "error in procedendo"), sondern rügt einen Fehler in der materiellen Rechtsanwendung ("error in iudicando"), der als solcher nicht geeignet ist, die Revisionszulassung zu eröffnen (vgl [X.], aaO, Rd[X.] 445, 534).

f) Die Klägerin macht schließlich geltend, das [X.] habe in dem soeben genannten Zusammenhang auf fehlende Darlegungen zu ihrer Absicht der Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung abgestellt, ohne darauf hinzuweisen, dass von ihrer Seite aus ein entsprechender Vortrag erforderlich sei. Hiermit rügt die Klägerin im [X.] eine Verletzung ihres Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 Grundgesetz , § 62 SGG) aufgrund einer Überraschungsentscheidung des Gerichts, ohne jedoch den Anforderungen an die Darlegungen eines solchen [X.] zu genügen (vgl insoweit [X.], aaO, Rd[X.] 701). Insbesondere fehlen detaillierte Ausführungen, weshalb sie nach dem gesamten Verlauf des bisherigen Verfahrens nicht damit zu rechnen brauchte, dass das Gericht auf diesen Gesichtspunkt abstellt, und auch dazu, was genau im Falle eines entsprechenden - von ihr vermissten - Hinweises des [X.] sie vorgetragen hätte und inwiefern dieses Vorbringen zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

2. Die Klägerin hat aber auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt. Hierzu muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und schlüssig dargelegt werden, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl [X.] [X.] 4-1500 § 160 [X.] 13 Rd[X.] 19; [X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] 5 Rd[X.] 2 ff und [X.] 9 Rd[X.] 4, jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich ([X.] <[X.]> - Kammer, [X.] 4-1500 § 160a [X.] 12 Rd[X.] f; [X.] 16 Rd[X.] 4 f).

Die Beschwerdebegründung der Klägerin wird den genannten Erfordernissen nicht gerecht.

a) Die Klägerin führt zunächst als grundsätzlich bedeutsam die Frage an, "inwiefern bei der Anwendung von Bundesrecht zu berücksichtigen ist, dass die damaligen [X.]-Bürger ihr Verhalten an den Normen des damals geltenden Rechtssystems ausrichteten". Sie trägt vor, das [X.] habe bereits im Urteil vom 24.7.2003 ([X.] RA 40/02 R - [X.] 4-8570 § 5 [X.] 1) entschieden, dass eine Gleichstellung der [X.]-Bürger mit den Bundesbürgern zu befürworten und insbesondere bei der Anwendung von Bundesrecht zu berücksichtigen sei, dass die Betroffenen ihr Verhalten an den Vorgaben der [X.]-Vorschriften ausgerichtet hätten. Es sei deshalb stets wertend zu prüfen, ob ein "[X.]-Sachverhalt" in seinem wirtschaftlichen und [X.] Sinn und rechtlichen Gehalt der in einer Norm des Bundesrechts ausgeprägten Wirklichkeit entspreche (vgl [X.] [X.] 4-8570 § 5 [X.] 1 Rd[X.]9). Bei Beachtung dieser Grundsätze habe die Vorschrift des § 248 [X.] nicht unmittelbar auf den hier vorliegenden [X.]-Sachverhalt angewendet werden dürfen. Vielmehr hätte berücksichtigt werden müssen, dass die unterbliebene Beitragszahlung im streitbefangenen [X.]raum kompensiert worden wäre, wenn es zu einer Auszahlung der Rente durch die [X.] gekommen wäre, denn die Rentenzahlung bewirke eine mittelbare Beitragsfinanzierung.

Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Argumentation einer "mittelbaren Beitragszahlung aufgrund späteren Bezugs einer - grundsätzlich beitragsfinanzierten - Rentenleistung" mit den Strukturprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung vereinbar ist und ob sich die benannte Rechtsfrage im Rahmen der Anwendung des § 248 Abs 3 Satz 1 [X.] - einer Sonderregelung im Fünften Kapitel des [X.] speziell zur Berücksichtigung von in der [X.] zurückgelegten Beitragszeiten - überhaupt stellt. Jedenfalls hat die Klägerin nicht aufgezeigt, inwiefern die von ihr bezeichnete Rechtsfrage trotz erfolgter Klärung in dem [X.]-Urteil vom 24.7.2003 weiterhin klärungsbedürftig ist bzw erneut klärungsbedürftig geworden sein könnte. Letztlich beanstandet die Klägerin, das [X.] habe bei seiner Entscheidung die Antwort des [X.] auf eine somit bereits geklärte Rechtsfrage unberücksichtigt gelassen und deshalb falsch entschieden. Dies kann jedoch die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung von vornherein nicht eröffnen. Dass das Berufungsgericht von dem [X.]-Urteil vom [X.] abgewichen sei, indem es einen widersprechenden Rechtssatz aufgestellt und angewandt habe ([X.] der Divergenz gemäß § 160 Abs 2 [X.] 2 SGG), macht die Klägerin nicht geltend.

b) Zudem trägt die Klägerin vor, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, "ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt" - nach dem Kontext ihrer Ausführungen wohl aufgrund des Umstands, dass § 248 Abs 3 Satz 1 [X.] den Beitragszeiten nach Bundesrecht nur solche im Beitrittsgebiet zurückgelegten [X.]en gleichstellt, für die nach dem 8.5.1945 Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind, nicht aber [X.]en, für die entsprechend der Regelung in § 55 Abs 1 Satz 2 [X.] "Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten". Insoweit ist jedenfalls die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) dieser Rechtsfrage nicht in hinreichender Weise dargetan.

Die Klägerin führt zwar aus, bei Annahme einer Regelungslücke sei im Rahmen der Anwendung des § 248 Abs 3 Satz 1 [X.] auch § 2 Abs 3 der Rentenverordnung der [X.] vom [X.] (RentV-[X.] - GBl I 201 - textgleich § 2 Abs 3 RentV-[X.] vom 23.11.1979, [X.]) zu berücksichtigen. Inwiefern auf dieser Grundlage der Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung des [X.]raums 1.8.1977 bis 16.7.1982 als Beitragszeit begründet sein könnte, stellt sie jedoch nicht dar. Dies liegt auch nicht auf der Hand, sodass nähere Ausführungen hierzu überflüssig wären. Denn nach der Regelung des § 2 Abs 3 RentV-[X.] wurden [X.]en des Aufenthalts des Ehegatten eines ins Ausland Delegierten, welcher dort keine berufliche Tätigkeit ausübte, lediglich "einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt"; sie waren somit gemäß § 5 Abs 1 Buchst b) RentV-[X.] bei der Rentenberechnung in die "Anzahl der Jahre [X.] Tätigkeit" (Arbeitsjahre) einzustellen und wirkten auf diese Weise unabhängig von Beitragszahlungen in beschränktem Umfang auf die Höhe der Rente ein (vgl die Rentenstaffel in § 6 RentV-[X.]). Dass - was hier entscheidend ist - § 2 Abs 3 RentV-[X.] eine mit § 55 Abs 1 Satz 2 [X.] vergleichbare Fiktion von Beitragszahlungen enthielt, wird aus den Ausführungen der Klägerin nicht ersichtlich.

Damit kann dahingestellt bleiben, ob in Bezug auf die Klärungsbedürftigkeit der Vortrag der Klägerin ausreicht, das [X.] habe "bisher zu dem Problemkreis noch nicht Stellung genommen", oder ob es detaillierter Darlegungen bedurft hätte, weshalb sich eine Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt, insbesondere aus einem Vergleich mit der für [X.] aus dem Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1996 geltenden Rechtslage (vgl Art 2 § 19 Abs 2 [X.] 12 Renten-Überleitungsgesetz vom [X.], [X.] 1606).

c) Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin der Frage einer Verletzung von Art 3 Abs 1 GG aufgrund der Ungleichbehandlung von Bundesbürgern und ehemaligen [X.]-Bürgern im Hinblick auf die Möglichkeit der Berücksichtigung fiktiver Beitragszahlungen als grundsätzlich bedeutsam benennt. Auch insoweit setzt sich die Beschwerdebegründung in keinerlei Hinsicht damit auseinander, ob einschlägige Rechtsprechung des [X.] oder des [X.] zu den Voraussetzungen eines Gleichheitsverstoßes besteht.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

Meta

B 13 R 457/09 B

23.02.2010

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Berlin, 3. Juli 2007, Az: S 7 R 5735/06

§ 62 SGG, § 139 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 3 GG, Art 103 GG, § 55 Abs 1 S 2 SGB 6, § 248 Abs 3 SGB 6, § 252a Abs 1 Nr 3 SGB 6, § 2 SozPflVRV, § 5 Abs 1 Buchst b SozPflVRV, § 6 SozPflVRV, Art 2 § 19 Abs 2 Nr 12 RÜG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.02.2010, Az. B 13 R 457/09 B (REWIS RS 2010, 9154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9154

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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