Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.06.2013, Az. B 12 R 34/12 B

12. Senat | REWIS RS 2013, 5207

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - keine Klärungsfähigkeit einer materiell-rechtlichen Frage bei prozessrechtlicher Hinderung an einer inhaltlichen Entscheidung


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 12. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin vom 22.9.2009 bis 1.6.2010 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag. Die Klägerin absolvierte bis [X.] das Rechtsreferendariat. Nach den Feststellungen des [X.] erfolgte insoweit im Ergebnis eine Nachversicherung an das [X.] Rechtsanwaltsversorgungswerk. Danach bezog die Klägerin im streitigen Zeitraum Arbeitslosengeld. Am [X.] wurde sie als Rechtsanwältin zugelassen. Ihren Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht lehnte die Beklagte ab, da die Klägerin keine Beschäftigung ausübe oder einer Tätigkeit nachgehe, die Gegenstand einer Befreiung sein könnte. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (zuletzt Urteil des [X.]n [X.] vom 12.6.2012). Die Ablehnung der Befreiung von der Versicherungspflicht sei zu Recht erfolgt. Soweit die Klägerin zudem die Feststellung begehre, auch wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld habe keine Versicherungspflicht bestanden, sei die Berufung unzulässig (anderer Streitgegenstand). Auch dürfte nach den Umständen des Falls ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an der begehrten Feststellung entfallen sein.

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.].

3

II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.]n [X.] vom 12.6.2012 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 [X.] SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

4

Das [X.] darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des [X.] nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht ([X.]) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden ([X.] 3).

5

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.

6

1. Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 1.10.2012 allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ([X.] § 160a [X.] und 65; [X.]-1500 § 160a [X.]6 mwN - stRspr; vgl auch [X.], 304 und [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll ([X.] § 160a [X.] 31).

7

Die Klägerin sieht als grundsätzlich bedeutsam an,

"ob Personen, bei denen die Nachversicherung zugunsten einer berufsständigen Versorgungseinrichtung durchgeführt wurde, den Personen gleichstehen, die bei einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger 'versicherungspflichtig' iSd § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind.

Wäre dies zu bejahen, stellt sich im [X.] die Rechtsfrage, ob 'versicherungspflichtig' in § 3 Abs. 1 [X.]. 3, 2. Teilsatz [X.] ebenso zu verstehen ist, oder ob als vorangegangene Versicherungspflicht tatsächlich eine Versicherungspflicht bei einen gesetzlichen Rentenversicherungsträger vorgelegen haben muss."

8

Zur Begründung führt sie an, die Rechtsfragen seien bisher weder vom [X.] noch von einem Tatsachengericht entschieden worden. Wäre "versicherungspflichtig" in § 3 Abs 1 [X.] 3 Teils 2 [X.] so zu verstehen, dass auch der zu Gunsten einer Versorgungseinrichtung [X.] der gesetzlichen Pflichtversicherung unterfiele, würde der [X.] immer Pflichtmitglied eines gesetzlichen Rentenversicherungsträgers sein und damit einer Doppelversicherungspflicht unterliegen. Diese Rechtslage würde verfassungsrechtliche Bedenken aufwerfen, denn dann läge eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung eines im Wesentlichen gleichen Sachverhalts vor. Die Klärung der Rechtsfragen sei entscheidungserheblich, denn sie entscheide darüber, ob eine Versicherungspflicht bei der Beklagten trotz Nachversicherung zugunsten des Versorgungswerkes vorgelegen habe.

9

Die Klägerin legt damit weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit ihrer Rechtsfragen in einer den Anforderungen nach § 160a Abs 2 [X.] SGG entsprechenden Weise dar. Sie hat die Klärungsbedürftigkeit nicht genügend herausgearbeitet, weil sie sich bereits weder hinreichend mit der einfachrechtlichen Rechtslage im Zusammenhang mit der Nachversicherung (§ 8 Abs 1 S 2 [X.], §§ 181 ff [X.], insbesondere § 186 Abs 1 [X.]) noch mit hierzu ergangener Rechtsprechung des [X.] (zB [X.]E 24, 106; [X.]E 27, 164; [X.]-2400 § 124 [X.] 6; [X.]E 100, 19 = [X.] 4-2600 § 281 [X.]) befasst hat. Die Klägerin hat auch die Klärungsfähigkeit der Rechtsfragen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt. Sie hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass das [X.] die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 [X.] bejaht und hinsichtlich des Bestehens von Versicherungspflicht nach § 3 S 1 [X.] 3 [X.] angenommen hat, dass diese nicht Streitgegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens geworden sei und darüber hinaus das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zweifelhaft sei. Eine aufgeworfene materiell-rechtliche Frage ist jedoch nicht klärungsfähig, wenn das Revisionsgericht an einer inhaltlichen Entscheidung prozessrechtlich gehindert wäre, zB wegen bereits anzunehmender Unzulässigkeit der Klage oder der Berufung (vgl Kummer, [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.] 325 mwN). So verhält es sich hier, zumal Revisionszulassungsgründe in Bezug auf die prozessrechtliche Beurteilung des [X.] nicht (auch) geltend gemacht werden.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG.

3. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Meta

B 12 R 34/12 B

10.06.2013

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Leipzig, 24. Februar 2011, Az: S 24 R 723/10, Gerichtsbescheid

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.06.2013, Az. B 12 R 34/12 B (REWIS RS 2013, 5207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5207

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