Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.12.2022, Az. B 5 R 149/22 B

5. Senat | REWIS RS 2022, 8113

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenzrüge - Voraussetzungen der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten von Großeltern als Pflegeeltern ihrer Enkelkinder


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 26. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die [X.]lägerin begehrt eine höhere Altersrente. Der [X.]raum vom 14.8.1988 bis zum 16.7.1991, in dem ihr am 1988 geborenes [X.] zusammen mit seiner damals noch minderjährigen (bei der Geburt 15 [X.]ahre alten) Mutter in ihrem Haushalt in [X.] wohnte, sei zu ihren Gunsten als [X.] bzw Berücksichtigungszeit wegen [X.]indererziehung in die Rentenberechnung einzustellen. Bislang ist der [X.]raum vom 1.9.1988 bis zum [X.] im [X.] der Mutter, die selbst bereits eine Versichertenrente erhält, als [X.] gespeichert. Dasselbe gilt für die Berücksichtigungszeit wegen [X.]indererziehung (14.8.1988 bis 13.8.1998).

2

Der beklagte Rentenversicherungsträger lehnte das zunächst im Rahmen einer [X.]ontenklärung geltend gemachte Begehren der [X.]lägerin ab (Bescheid vom 21.7.2016, Widerspruchsbescheid vom 12.10.2016). Zwischen der [X.]lägerin und ihrem Enkelsohn habe kein Pflegekindschaftsverhältnis unter Verwandten bestanden, da die leibliche Mutter während der streitbefangenen [X.] in demselben Haushalt gelebt habe. Während des [X.]lageverfahrens hat die Beklagte der [X.]lägerin ab dem 1.5.2018 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte bewilligt und dabei [X.]indererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für [X.] weiterhin nicht anerkannt ([X.] vom 25.5.2018). Das [X.] hat die [X.]lage gegen den [X.] abgewiesen (Urteil vom 1.8.2019). Auf die Berufung der [X.]lägerin hat das L[X.] diese Entscheidung aufgehoben und die Beklagte verurteilt, ab dem 1.5.2018 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung der [X.] vom 14.8.1988 bis zum 16.7.1991 (dem Tag, nach dessen Ablauf die Beigeladene volljährig wurde) als [X.] der [X.]indererziehung bzw als Berücksichtigungszeit wegen [X.]indererziehung zu gewähren (Urteil vom [X.]). Die [X.]lägerin sei iS von § 56 Abs 3 [X.] 3 [X.]B I ein Pflegeelternteil des [X.]indes [X.] gewesen. Das sei hier ausnahmsweise trotz der Fortführung eines gemeinsamen Haushalts mit der [X.]indesmutter anzunehmen, weil nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung im Beitrittsgebiet ein Erziehungsrecht der minderjährigen Mutter nicht bestanden und zudem die [X.]lägerin die Erziehung überwiegend erbracht habe.

3

Die Beklagte hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] beim B[X.] Beschwerde eingelegt. Sie rügt gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]G eine Rechtsprechungsabweichung.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Ein [X.] ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G erforderlichen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 [X.]G zu verwerfen.

5

1. Eine Divergenz ([X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]G) liegt vor, wenn das angefochtene Urteil seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde legt, der von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des B[X.], des [X.] oder des [X.] abweicht. Darüber hinaus erfordert der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G). Hierzu sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb sie nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des L[X.] auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - B 9a V[X.] 5/06 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.] 17; B[X.] Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 [X.]R 47/16 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.]). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom [X.] R 83/22 B - juris Rd[X.] 5 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

a) Die Beklagte entnimmt dem L[X.]-Urteil (Umdruck [X.]) den Rechtssatz, der [X.] ([X.]) stelle für minderjährige Eltern im Beitrittsgebiet auf die nach dem Recht der [X.] am 3.10.1990 gegebene Erziehungsberechtigung ab, welche nach § 52 Satz 1 [X.] nicht bestanden habe; eine Vormerkung von [X.]en zugunsten der Mutter sei deshalb nach dem [X.]B VI bis zur Volljährigkeit der Mutter ausgeschlossen. Dieser Rechtssatz widerspreche "der vorhandenen Rechtsprechung des B[X.]", weil er dazu führe, dass minderjährige Mütter mit Wohnsitz im Beitrittsgebiet am 3.10.1990 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt [X.]en nach dem [X.]B VI bekommen könnten. Da weiterhin [X.]ontenklärungsanträge der relevanten [X.]ahrgänge mit vergleichbaren Sachverhalten bei den Rentenversicherungsträgern eingingen, sei es klärungsbedürftig, wie die Rechtslage vom B[X.] bewertet werde und ob der vom L[X.] formulierte Rechtssatz gelte.

7

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte nachvollziehbar dargestellt hat, dass das L[X.]-Urteil den Rechtssatz enthalte, für minderjährige Mütter, die am 3.10.1990 mit ihren Eltern im Beitrittsgebiet in einem Haushalt lebten, sei allein aus Rechtsgründen eine Anerkennung von [X.]indererziehungs- und Berücksichtigungszeiten nach den §§ 56, 57 [X.]B VI bis zum Erreichen der Volljährigkeit generell ausgeschlossen. Das L[X.] hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass in dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise ein Pflegekindschaftsverhältnis anzunehmen sei, weil neben der rechtlichen Sorgeberechtigung auch die tatsächliche Fürsorge bei der [X.]lägerin gelegen habe ([X.] [X.] Abs 2). Ob die der Entscheidung des L[X.] zur Zuerkennung von [X.]en an die [X.]lägerin über den 2.10.1990 hinaus möglicherweise zugrunde liegende Rechtsauffassung zutrifft, das in den [X.]-Vorschriften geregelte "Erziehungsrecht" habe nach Inkrafttreten des [X.] (s [X.] [X.]: "vgl Art. 234 [X.]") als Sorgerecht iS der Vorschriften des [X.] fortgegolten, bedarf hier keiner Entscheidung (zur grundsätzlichen Geltung des [X.] ab Wirksamwerden des Beitritts vgl Art 234 § 1 EG[X.] idF von Art 8 iVm Anl I [X.]ap III Sachgebiet B Abschn II [X.] 1 [X.]; zur Überleitung des Erziehungsrechts für ein nichteheliches [X.]ind nach [X.]-Recht in die Rechtsstellung eines Vormunds für Personen, die nach den Vorschriften des [X.] nicht Inhaber der elterlichen Sorge sein konnten, vgl Art 234 § 11 Abs 1 Satz 2 EG[X.] sowie hierzu BT-Drucks 11/7817 [X.]). [X.]edenfalls zeigt die Beklagte nicht auf, welchem vom B[X.] aufgestellten konkreten Rechtssatz das L[X.] mit seiner Entscheidung im [X.] widersprochen habe. Allein der Umstand, dass das L[X.] bei der Rechtsanwendung im Einzelfall möglicherweise Vorschriften des EG[X.] in der Fassung des [X.] missverstanden hat, begründet keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G.

8

b) Die Beklagte wendet sich zudem gegen die Feststellung des L[X.], die [X.]lägerin sei als Pflegemutter ihres Enkelkinds anzusehen, weil sie neben der rechtlichen Sorgeberechtigung auch die tatsächliche Fürsorge für das [X.]ind geleistet habe. Diese Begründung weiche "von den Erfordernissen ab, die das B[X.] für ein Pflegekindschaftsverhältnis als unabdingbar ansieht". Dazu verweist die Beklagte auf zwei Entscheidungen des B[X.] (vom 25.4.1963 - 4 R[X.] 341/61 - B[X.]E 19, 106 = [X.] [X.] 6 zu § 1262 [X.], und vom 12.9.1990 - 5 R[X.] 45/89 - B[X.]E 67, 211 = [X.] 3-1200 § 56 [X.] 1), in denen ein Pflegekindschaftsverhältnis zwischen Großeltern und Enkelkind schon allein deshalb verneint worden sei, weil ein Elternteil des [X.]indes mit diesem und den Großeltern einen gemeinsamen Haushalt geführt habe. Zudem habe das B[X.] im Urteil vom 15.5.1991 (5 R[X.] 58/90 - [X.] 3-1200 § 56 [X.] 3 [X.] f) entschieden, dass eine Lösung der Beziehung zwischen Eltern und [X.]ind im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des B[X.] auch dann zu bejahen sei, wenn die Beziehung so geringfügig sei, dass nach dem äußeren Erscheinungsbild das eigene [X.]ind wie ein fremdes [X.]ind behandelt werde und für dieses keine wesentlichen Aufwendungen materieller Art erbracht würden. "Gemessen an diesen Entscheidungen" seien die Voraussetzungen für ein fehlendes Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen Mutter und [X.]ind hier nicht gegeben, weil die Beigeladene ihr [X.]ind nicht lediglich bei der Pflegemutter besucht, sondern mit ihm und der Großmutter zusammen gewohnt und zudem ihren Ausbildungsunterhalt in den Familienhaushalt eingebracht habe.

9

Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass das L[X.] Rechtssätzen aus Entscheidungen des B[X.] widersprochen oder sie grundsätzlich in Frage gestellt hätte. Ihm kann allenfalls entnommen werden, dass das L[X.] im Einzelfall der [X.]lägerin die vorhandenen höchstrichterlichen Rechtssätze nach Ansicht der Beklagten nicht zutreffend umgesetzt habe. Das geht über eine für das Vorliegen von Divergenz unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus. Das L[X.] hat im angefochtenen Urteil mehrfach betont, dass es der Rechtsprechung des B[X.] folge ([X.] [X.] Abs 5) und dass sich seine Beurteilung des Sachverhalts aus dem Beitrittsgebiet "in den vom B[X.] zum [X.] entschiedenen Fall" einfüge (aaO [X.] Abs 3). Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das Zusammenleben der Beigeladenen mit ihrem [X.]ind und der [X.]lägerin in einem Haushalt im Grundsatz gegen ein Pflegekindschaftsverhältnis spreche (aaO [X.] Abs 4), in der hier zu beurteilenden [X.]onstellation ausnahmsweise aber etwas anderes gelte, weil die [X.]lägerin nicht nur die rechtliche Sorgeberechtigung innegehabt, sondern auch die tatsächliche Fürsorge bei ihr gelegen habe (aaO [X.] Abs 2). Ob diese Beurteilung des Einzelfalls durch das L[X.] auf der Grundlage der von ihm festgestellten tatsächlichen Verhältnisse überzeugend oder zwingend ist, hat für die Frage, ob eine Rechtsprechungsabweichung iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G vorliegt, keine Bedeutung. Mit diesem [X.] kann nur eine Abweichung im [X.] (dh im [X.]) gerügt werden, nicht aber, dass das L[X.] die von ihm zugrunde gelegten höchstrichterlichen Rechtssätze bei der Subsumtion zu wenig "stringent" angewandt habe.

2. Die Darlegungen der Beklagten ausschließlich zum [X.] der Divergenz enthalten auch keine Ausführungen, aus denen sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt.

Eine Rechtssache hat nur dann iS des § 160 Abs 2 [X.] 1 [X.]G grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 [X.]G) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer [X.]lärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses [X.]es (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) [X.]lärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) [X.]lärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr, zB B[X.] Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 [X.]R 47/16 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.] 4 mwN; s auch Fichte in Fichte/[X.]üttner, [X.]G, 3. Aufl 2020, § 160a Rd[X.] 32 ff).

Die Beschwerdebegründung zeigt selbst auf, dass in der Rechtsprechung des B[X.] die Voraussetzungen einer Anrechnung von [X.]en zugunsten von Großeltern als Pflegeeltern ihrer Enkelkinder iS von § 56 Abs 1 [X.]B VI iVm § 56 Abs 2 [X.], Abs 3 [X.] 3 [X.]B I geklärt sind (zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von [X.]en bei [X.] auch B[X.] Urteil vom 16.6.2016 - B 13 R 15/14 R - [X.] 4-2600 § 56 [X.] 7 Rd[X.] 15 ff). Dass im Zusammenhang mit den Verhältnissen in der ehemaligen [X.] hierzu weiterer [X.]lärungsbedarf besteht, lässt sich den Ausführungen der Beklagten nicht entnehmen. Die Beklagte trägt vielmehr vor, das L[X.] habe bei seiner Entscheidung nicht nur auf die rechtliche Sorgeberechtigung, sondern auch auf das Ausüben der tatsächlichen Fürsorge durch die [X.]lägerin abgestellt. In der Rechtsprechung des B[X.] ist zudem geklärt, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob ein auf längere Dauer angelegtes Pflegekindschaftsverhältnis iS von § 56 Abs 3 [X.] 3 iVm Abs 2 [X.] [X.]B I besteht, auf dessen rechtliche Einordnung nicht ankommt (vgl B[X.] Urteil vom 16.6.2016 - B 13 R 15/14 R - aaO Rd[X.]0). Entscheidend für die Frage, ob zwischen Großmutter und Enkelkind eine familienähnliche, ideelle Dauerbindung von solcher Intensität besteht, wie sie zwischen [X.]indern und ihren leiblichen Eltern üblich ist, sind vielmehr die konkreten tatsächlichen Verhältnisse (s auch [X.] in jurisP[X.]-[X.]B I, 3. Aufl 2018, § 56 Rd[X.] 35, Stand der Einzelkommentierung 15.3.2021; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B VI, 3. Aufl 2021, § 56 Rd[X.]6; [X.]/[X.], § 56 [X.]B VI Rd[X.]9 ff, Stand der Einzelkommentierung Mai 2019). Vor diesem Hintergrund lassen die Ausführungen der Beklagten dazu, dass sich die Rechtsstellung minderjähriger Mütter nach § 43 iVm § 52 Abs 4 des Familiengesetzbuchs der [X.] (vom 20.12.1965, [X.] 1966, 1 - idF des [X.], [X.] 517) nur marginal von der Rechtslage nach § 1673 Abs 2 [X.] unterschieden habe, eine noch klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu einer revisiblen Vorschrift des Bundesrechts auch nicht sinngemäß erkennen (zu den Voraussetzungen der Revisibilität von [X.]-Recht s auch B[X.] Urteil vom 6.3.2003 - [X.] RA 13/02 R - juris Rd[X.] 17).

Allein der Umstand, dass die Beklagte das Urteil des L[X.] für falsch hält, kann nicht zur Revisionszulassung führen (stRspr, vgl zB B[X.] Beschluss vom [X.] - B 9 V 39/21 B - juris Rd[X.] 15; B[X.] Beschluss vom 26.10.2022 - [X.] R 142/22 B - juris Rd[X.] 9).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

3. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 [X.]G. Eine Erstattung von [X.]osten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, zumal sich diese an dem Beschwerdeverfahren nicht aktiv beteiligt hat.

[X.]

Meta

B 5 R 149/22 B

08.12.2022

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Lübeck, 1. August 2019, Az: S 18 R 607/16, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 56 Abs 2 Nr 2 SGB 1, § 56 Abs 3 Nr 3 SGB 1, § 56 SGB 6, § 57 SGB 6, § 43 FamGB DDR, § 52 FamGB DDR

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.12.2022, Az. B 5 R 149/22 B (REWIS RS 2022, 8113)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8113

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 5 R 149/22 B (Bundessozialgericht)


B 13 R 15/14 R (Bundessozialgericht)

(Nichtberücksichtigung von Zeiten der Bereitschaftspflege bei der Anrechnung von Kindererziehungs- bzw Berücksichtigungszeiten - Vereinbarkeit mit …


B 5 R 137/22 B (Bundessozialgericht)


B 5 R 119/22 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - gerügte Unvereinbarkeit einer Norm mit dem GG - …


B 5 R 25/23 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Berücksichtigung von im EU-Ausland zurückgelegten Kindererziehungszeiten in …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.