Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.12.2022, Az. B 5 R 137/22 B

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 19. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der im Jahr 1954 geborene Kläger begehrt die Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte (1,0 statt 0,75 Entgeltpunkte pro Kalenderjahr) für die [X.] seines bei der [X.] ([X.]) der ehemaligen [X.] abgeleisteten Wehrdienstes (2.11.1972 bis 26.4.1974) bei seiner Altersrente.

2

Klage und Berufung gegen die ablehnenden Entscheidungen des beklagten Rentenversicherungsträgers sind ohne Erfolg geblieben ([X.] vom 31.3.2020, Widerspruchsbescheid vom 18.6.2020, Gerichtsbescheid des [X.], [X.]-Urteil vom 19.4.2022). Das [X.] hat ausgeführt, die Bewertung der Wehrdienstzeit des [X.] sei nach der Regelung in § 256a Abs 4 [X.] zur Ermittlung von EP für [X.]en im Beitrittsgebiet erfolgt. Die Vorschrift verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.]. Die Bewertung vor dem [X.] im Beitrittsgebiet abgeleisteter [X.] mit 0,75 EP je Kalenderjahr entspreche der Bewertung von [X.] in den alten [X.]esländern, die ab dem [X.] zurückgelegt und für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt worden seien. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, die [X.]en des in der [X.] vor dem [X.] geleisteten Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung gleich hoch zu bewerten wie die während dieser [X.] in der [X.] zurückgelegten [X.]. Im Rentenversicherungssystem der [X.] seien für Wehrdienstleistende keine Beiträge gezahlt worden. Demgegenüber habe der [X.] in den alten [X.]esländern für die [X.] - wenngleich in pauschalierter Form - Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ([X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] erforderlichen Weise dargelegt. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 [X.] zu verwerfen.

5

Eine Rechtssache hat nur dann iS des § 160 Abs 2 [X.] grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 [X.]) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses [X.]es (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]) muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB [X.] vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] RdNr 4 mwN; s auch Fichte in Fichte/[X.], [X.], 3. Aufl 2020, § 160a Rd[X.]2 ff). Daran fehlt es hier.

6

Der Kläger formuliert folgende Rechtsfrage:

        

"Verstößt die Vorschrift des § 256a Abs. 4 [X.] gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 [X.], wenn für den [X.]raum des Wehrdienstes im Beitrittsgebiet für die [X.] vom 01.05.1961 bis zum 31.12.1981 für jedes volle Kalenderjahr nur 0,75 Entgeltpunkte berücksichtigt werden, statt 1,0 Entgeltpunkte gem. § 256 Abs. 3 [X.]?"

7

Er legt jedoch die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht ausreichend dar. Leitet eine Beschwerde einen [X.] aus einer Verletzung von Normen des [X.] ab, muss sie unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substanzieller Argumentation darstellen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr; zB [X.] vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - [X.], 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]1 S 14; aus jüngerer [X.] zB [X.] vom [X.] [X.] 3/21 B - juris Rd[X.]2). Dem wird das Vorbringen des [X.] nicht gerecht.

8

Er führt aus, die im [X.]esgebiet und die in der [X.] zurückgelegten [X.] müssten in rentenrechtlicher Hinsicht gleich behandelt werden. Für die [X.] in beiden Systemen habe eine gesetzliche Verpflichtung zum Ableisten des Wehrdienstes bestanden und beide Gruppen hätten von ihrem [X.] selbst keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Zwar seien die [X.]en des Wehrdienstes in der [X.] Versicherungspflichtzeiten gewesen, während sie in der [X.] nach § 2 Abs 2 Buchst b der [X.] (vom [X.], [X.], bzw vom 23.11.1979, [X.] 401 - in Kraft ab [X.]; zuvor ab 1.7.1968 § 4 Abs 2 Buchst b der [X.] vom 15.3.1968, [X.]I 135) einer versicherungspflichtigen Tätigkeit lediglich gleichgestanden hätten. Der gesamtdeutsche Gesetzgeber habe in § 248 Abs 1 [X.] aber klargestellt, dass auch die [X.]en der gesetzlichen Wehrpflicht nach dem [X.] im Beitrittsgebiet als Pflichtbeitragszeiten gelten. Deshalb könne eine Ungleichbehandlung in der Bewertung der [X.] nicht mit der unterschiedlichen rentenrechtlichen Einordnung dieser [X.]en gerechtfertigt werden. Auch die Zahlung von Beiträgen durch den [X.] könne eine höhere Bewertung der [X.] in den alten [X.]esländern nicht rechtfertigen. Es habe sich lediglich um Pauschalbeiträge gehandelt, die den Beiträgen des [X.]es für Kindererziehungszeiten vergleichbar seien. Für Letztere habe das BSG (Urteil vom 16.10.2019 - B 13 R 14/18 R - [X.], 192 = [X.] 4-2600 § 70 [X.], Rd[X.]4) bereits entschieden, dass sie nach dem Äquivalenzprinzip keine Leistungsansprüche begründeten, weil sie nicht nach dem Beitragsrecht des [X.] bemessen seien und sich nicht individuell zuordnen ließen. Selbst wenn grundsätzlich für Beschäftigungszeiten auch im Beitrittsgebiet ein enger Zusammenhang zwischen der Beitragszahlung und dem erworbenen Rentenanspruch bestehe, gelte das nicht für [X.]. Die Bewertungsregelungen sowohl in § 256 Abs 3 Satz 1 [X.] als auch in § 256a Abs 4 [X.] setzten lediglich die Ableistung von Wehr- oder Zivildienst für die Dauer von mehr als drei Tagen voraus. Für eine unterschiedliche Bewertung von [X.], die vor 1982 im Beitrittsgebiet und in den alten [X.]esländern abgeleistet wurden, bestehe deshalb kein sachlicher Grund. Ebenso wenig sei erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der von ihm getroffenen Regelung zur Berücksichtigung von [X.] im Rahmen der Rentenüberleitung ein sachgerechtes Konzept verfolgt habe.

9

Diesem Vorbringen kann eine substanziierte Begründung für die behauptete Vergleichbarkeit von [X.]en des Wehrdienstes einerseits im Beitrittsgebiet und andererseits in den alten [X.]esländern auch hinsichtlich des Umfangs ihrer rentenrechtlichen Bewertung nicht entnommen werden. Entgegen der Darstellung des [X.] setzt die Bewertungsregelung in § 256 Abs 3 Satz 1 [X.] nicht lediglich die Ableistung von Wehr- oder Zivildienst im Umfang von mehr als drei Tagen voraus, sondern verlangt als weiteres Tatbestandsmerkmal, dass für diese [X.]en "Pflichtbeiträge gezahlt worden sind". Das trifft für die in der [X.] der ehemaligen [X.] abgeleisteten [X.] nicht zu. Der Kläger macht jedoch geltend, dass es sich bei den vom [X.] in der [X.] vom 1.5.1961 bis zum 31.12.1981 auf der Grundlage des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts entrichteten [X.] ebenfalls nicht um Rentenversicherungsbeiträge im eigentlichen Sinne gehandelt habe. Zwar ist richtig, dass diese Beiträge auf der Grundlage des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts der Versicherten aller Versicherungszweige mit Ausnahme von Lehrlingen und Anlernlingen berechnet wurden und vom [X.] in Form eines Gesamtbetrags zu zahlen waren (§ 1385 Abs 3 Buchst d, Abs 5 [X.], § 112 Abs 3 Buchst d, Abs 5 [X.], § 130 Abs 5 Buchst b, Abs 8 [X.], jeweils in der ab dem 1.5.1961 bis zum 31.12.1981 geltenden Fassung). Dieser Gesamtbetrag wurde aber unter Anwendung des für den Versicherungszweig (Arbeiter-, Angestellten- bzw knappschaftliche Rentenversicherung) maßgeblichen Beitragssatzes und unter Berücksichtigung des auf den jeweiligen Versicherungszweig entfallenden Anteils an der Gesamtzahl der Tage errechnet, an denen Personen im Kalenderjahr Wehrdienst geleistet hatten (vgl § 1 Abs 1, 3 und 4 [X.] für Wehr- oder Ersatzdienstzeiten vom [X.], B[X.] 515, sowie § 2 Abs 1, 3 und 4 [X.] vom 19.3.1974, B[X.] 757). Entsprechend dieser Beitragsentrichtung bestimmt § 256 Abs 3 Satz 1 [X.], dass bei der Rentenberechnung zugunsten des einzelnen Versicherten für [X.] zwischen dem 1.5.1961 und dem 31.12.1981 für jedes volle Kalenderjahr 1,0 EP, ab dem [X.] aufgrund der sodann geringeren Beitragsentrichtung nur 0,75 EP zugrunde zu legen sind (vgl bereits zum früheren Recht § 1255 Abs 6 Satz 2 [X.], § 32 Abs 6 Satz 2 [X.], § 54 Abs 9 Satz 1 [X.], jeweils in der ab dem 1.5.1961 bis zum 31.12.1981 geltenden Fassung). Die Ausgestaltung als Gesamtbetrag sollte die [X.]eswehr lediglich von der individuellen Erfassung der Versicherten und der Einzelberechnung der Beiträge entlasten (vgl BT-Drucks 3/2424 S 3 - zu [X.]). Warum allein die pauschale Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage und die in einem Gesamtbetrag gebündelte Beitragsentrichtung dazu führen sollen, dass es sich im Rechtsverhältnis des Versicherten zum Rentenversicherungsträger nicht mehr um nach den jeweiligen [X.] individuell zuzuordnende Beiträge handelt, legt der Kläger vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar dar.

Nicht substanziiert ist in diesem Zusammenhang auch der vom Kläger herangezogene Vergleich mit den Beiträgen des [X.]es für Kindererziehungszeiten nach § 177 [X.]. Bei diesen handelt es sich nach der näheren Ausgestaltung in § 177 Abs 2 [X.] um eine pauschal dynamisierte Kostenerstattungspauschale für die Kosten, die den Rentenversicherungsträgern gegenwärtig aufgrund früher erbrachter Kindererziehung entstehen. Der [X.] zahlt insoweit nicht den Betrag, der anfiele, wenn für jeden heute von einem versicherten Elternteil erfüllten Tatbestand einer Beitragszeit wegen Kindererziehung der versicherte durchschnittliche Arbeitsverdienst mit dem jeweiligen Beitragssatz vervielfältigt würde (vgl dazu [X.] vom 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R - [X.], 218 = [X.] 4-2600 § 70 [X.], RdNr 29). Zu dieser Rechtsprechung verhält sich die Beschwerdebegründung ebenso wenig wie zu den wesentlichen Unterschieden zwischen der pauschalen Kostenerstattung für Kindererziehungszeiten nach § 177 [X.] und der pauschalen Beitragsermittlung für [X.] nach § 1385 [X.] bzw § 2 [X.].

Vor allem setzt der Kläger sich nicht ausreichend damit auseinander, dass dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des [X.] bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche ein besonders großer Gestaltungsspielraum zusteht (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 32/95 ua - [X.]E 100, 1, 38 = [X.] 3-8570 § 10 [X.] S 52; [X.] Beschluss vom 21.11.2001 - 1 BvL 19/93 ua - [X.]E 104, 126, 147 = [X.] 3-8570 § 11 [X.] f; [X.] Beschluss vom 12.2.2003 - 2 BvL 3/00 - [X.]E 107, 218, 246; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 286/04 - [X.] 4-3100 § 84a [X.] Rd[X.]2 = juris Rd[X.]5; [X.] Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97 ua - [X.]E 112, 368, 401 = [X.] 4-2600 § 307a [X.] Rd[X.]4 = juris RdNr 98; [X.] Beschluss vom 30.8.2005 - 1 BvR 616/99 ua - [X.] 4-2600 § 256a [X.] Rd[X.]3 = juris Rd[X.]7). Das [X.] geht in den genannten Entscheidungen davon aus, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, im Rahmen der Rentenüberleitung die Berechtigten aus Versorgungssystemen der [X.] so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiografie in der [X.] zurückgelegt (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 32/95 ua - [X.]E 100, 1, 40 = [X.] 3-8570 § 10 [X.] S 53; [X.] Beschluss vom 30.8.2005 - 1 BvR 616/99 ua - [X.] 4-2600 § 256a [X.] RdNr 45 = juris RdNr 49). Der Kläger stellt in seiner Beschwerdebegründung nicht dar, weshalb der Gesetzgeber verfassungsrechtlich dennoch verpflichtet sein könnte, [X.] in der [X.] der [X.], für die keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt wurden, im gesamtdeutschen Rentenrecht zeitabschnittsweise in identischer Höhe zu bewerten wie die zu derselben [X.] in der [X.]eswehr zurückgelegten und mit Beitragszahlungen belegten [X.].

Soweit der Kläger vorträgt, das [X.] fordere, dass der Rentenüberleitung ein sachgerechtes Konzept zugrunde liege und die jeweilige Regelung sich in dieses Konzept einfüge (vgl [X.] Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97 - [X.]E 112, 368, 401 = [X.] 4-2600 § 307a [X.] Rd[X.]4 = juris RdNr 98; [X.] Beschluss vom 30.8.2005 - 1 BvR 616/99 ua - [X.] 4-2600 § 256a [X.] Rd[X.]3 = juris Rd[X.]7), legt er nicht ausreichend dar, inwiefern es hinsichtlich der Berücksichtigung von [X.]en des Wehrdienstes im Beitrittsgebiet an einem solchen Konzept fehle. Die bloße Behauptung, ein sachgerechtes Konzept sei "nicht erkennbar", genügt nicht. Die Rentenüberleitung hatte das Ziel, die Absicherung im Alter in West- und [X.] an einheitlichen ordnungs- und sozialpolitischen Grundentscheidungen zu orientieren (vgl Gesetzentwurf für ein [X.] <[X.]>, BT-Drucks 12/405 S 108). Der Kläger erläutert nicht näher, warum es den ordnungspolitischen Grundentscheidungen widersprechen soll, wenn der im Beitrittsgebiet geleistete Wehrdienst in der [X.] bei der Rentenberechnung im selben Umfang mit EP bewertet wird wie ein Wehrdienst, der bei Inkrafttreten des [X.] zum [X.] in der [X.] geleistet wurde (vgl dazu BT-Drucks 12/405 [X.] - zu § 256a Abs 4: "Absatz 4 bestimmt, dass für Wehr- oder Zivildienstzeiten im Beitrittsgebiet 0,75 Entgeltpunkte pro Jahr zugrunde gelegt werden. Dies entspricht der aktuellen Bewertung dieser [X.]en in den alten [X.]esländern. Eine Übertragung von im alten [X.]esgebiet aufgrund von tatsächlicher Beitragszahlung bestehenden unterschiedlichen Werten auf das Beitrittsgebiet erschien - da dort entsprechende Regelungen nicht bestanden haben - nicht angezeigt."). Er führt zwar an, es hätten nach der Entscheidung des Gesetzgebers bei der Rentenüberleitung nur die Berechnungselemente nicht berücksichtigt werden sollen, die dem Fürsorgeprinzip entsprungen und dem System der beitragsfinanzierten Rente nach dem Konzept des [X.] fremd seien, und für Wehrdienstleistende im früheren [X.]esgebiet seien nur pauschale Beiträge entrichtet worden. Damit ist jedoch nicht nachvollziehbar aufgezeigt, warum diese Gesichtspunkte - vor dem Hintergrund der Intentionen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung des [X.] zu seinem besonders großen Gestaltungsspielraum bei der Rentenüberleitung - eine exakte Übertragung der einschlägigen Bewertungsregelungen für einzelne [X.]abschnitte des Wehrdienstes in der [X.]eswehr auf einen im Beitrittsgebiet verwirklichten ähnlichen Tatbestand gebieten könnten.

Schließlich hat sich der Kläger nicht ausreichend damit befasst, dass die von ihm geforderte Anwendung der nach [X.]abschnitten (entsprechend der Höhe der jeweiligen Beitragsentrichtung) differenzierenden Regelung für [X.] in den alten [X.]esländern (§ 256 Abs 3 [X.]) auch auf die in der [X.] abgeleisteten [X.] zu neuen Verwerfungen innerhalb der Gruppe derjenigen Versicherten führen würde, die in der [X.] unter denselben rentenrechtlichen Bedingungen, insbesondere ohne Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung, ihren Wehrdienst absolviert haben. Der Kläger trägt zu diesem Gesichtspunkt (vgl dazu bereits [X.] vom [X.] - juris RdNr 9) lediglich vor, er könne ihn nicht nachvollziehen und es sei Aufgabe des Gesetzgebers, eine Regelung zu finden, die nicht zu neuen Verwerfungen führe. Es ist jedoch offensichtlich, dass die vom Kläger geforderte "Gleichstellung" zur Folge hätte, dass diejenigen Versicherten, die ihren Wehrdienst in der [X.] vor dem 1.5.1961 oder nach dem 31.12.1981 ableisten mussten, mit einer Bewertung von 0,75 EP je Kalenderjahr rentenrechtlich schlechter stehen würden als Versicherte, die den Wehrdienst in der [X.] im [X.]raum zwischen Mai 1961 und Dezember 1981 absolviert haben. Als Rechtfertigung hierfür könnte nicht - wie dies bei der Regelung für [X.]eswehr-[X.]en in § 256 Abs 3 [X.] der Fall ist - auf eine Beitragsentrichtung in unterschiedlichem Umfang abgestellt werden. Deshalb hätte sich der Kläger bei seinen Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der bestehenden Regelung auch mit dieser auf der Hand liegenden Problematik ernsthaft auseinandersetzen und näher aufzeigen müssen, weshalb gleichwohl der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in dem von ihm geforderten Sinne von Verfassungs wegen eingeschränkt sei.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 [X.].

[X.]

Meta

B 5 R 137/22 B

22.12.2022

Bundessozialgericht

Beschluss

Sachgebiet: R

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.12.2022, Az. B 5 R 137/22 B (REWIS RS 2022, 8534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8534

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