Bundessozialgericht, Urteil vom 19.04.2016, Az. B 1 KR 28/15 R

1. Senat | REWIS RS 2016, 12823

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Krankenhaus - kein Vergütungsanspruch für einen stationären Krankenhausaufenthalt bei offen chirurgisch oder endovaskulär behandlungsbedürftigem Bauchaortenaneurysma ohne Leitungslehrgang der Leitung der Intensivstation - demokratische Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Festlegung qualitätssichernder Mindestanforderungen in Richtlinien zur stationären Versorgung bei der Indikation Bauchaortenaneurysma - Begriff der Stationsleitung - keine Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit - Grundrechtsfähigkeit von Krankenhausträgern


Leitsatz

1. Ein Krankenhaus hat keinen Anspruch auf Vergütung für die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit offen chirurgisch oder endovaskulär behandlungsbedürftigem Bauchaortenaneurysma, wenn die Leitung der Intensivstation keinen Leitungslehrgang absolviert hat.

2. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist demokratisch legitimiert, in Richtlinien qualitätssichernde Mindestanforderungen für die stationäre Versorgung bei der Indikation Bauchaortenaneurysma festzulegen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6875,01 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer Krankenhausbehandlung.

2

Die Klägerin ist Trägerin eines nach § 108 [X.] zugelassenen Krankenhauses. Sie behandelte den bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherten B. (Versicherter) wegen eines Bauchaortenaneurysmas in der [X.] vom 18.1. bis zum [X.] stationär. Die Klägerin kodierte ua die Schlüsselnummer 5-384.74 des [X.] 2010 ([X.] - Resektion und Ersatz an der Aorta: Aorta abdominalis, infrarenal: Mit [X.] bei Aneurysma) und rechnete die hiervon angesteuerte Fallpauschale (Diagnosis Related Group - [X.] - 2010) [X.] (Rekonstruktive Gefäßeingriffe ohne Herz-Lungen-Maschine, ohne komplizierende Konstellation, ohne thorakoabdominales Aneurysma, mit komplexem Eingriff, mit Mehretagen- oder Aorteneingriff oder Reoperation, ohne äußerst schwere [X.]) mit 9120,40 [X.] ab ([X.]). Die Beklagte beglich die Rechnung ([X.]), verrechnete später aber den Rechnungsbetrag in voller Höhe mit Ansprüchen der Klägerin aus anderen Behandlungsfällen ([X.]). Sie zahlte wegen der Behandlung des Versicherten lediglich einen Betrag iHv 2245,39 [X.], weil nach einer Grundsatzstellungnahme "Prüfung der Konformitätserklärung zur Qualitätssicherungsvereinbarung zum Bauchaortenaneurysma" des [X.] von März 2010 die Klägerin die Voraussetzungen der Richtlinie des [X.] ([X.]) über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung bei der Indikation Bauchaortenaneurysma vom 13.3.2008 (Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma - [X.] - BAnz [X.] vom [X.], [X.], [X.], hier idF vom 17.12.2009, BAnz [X.] vom 31.12.2009, [X.], mWv 1.1.2010) nicht vollumfänglich erfülle (kein abgeschlossener Leitungslehrgang der Stationsleitung der Intensivstation). [X.] 5-384.74 habe deshalb nicht kodiert werden dürfen. Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 6875,01 [X.] nebst Zinsen verurteilt (Urteil vom 13.6.2013). Das L[X.] hat das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe im maßgebenden Behandlungszeitraum die in der [X.] aufgestellten Qualitätsvorgaben nicht vollumfänglich erfüllt. Entgegen § 4 Abs 3 S 5 [X.] habe die Stationsleitung der betroffenen Intensivstation keinen Leitungslehrgang absolviert. Ohne Erfolg berufe sie sich auf das ihrem Pflegedienstleiter ausgestellte Zertifikat über die Absolvierung eines "modularen Führungskurses" (Urteil vom 18.6.2015).

3

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin sinngemäß eine Verletzung der § 92 Abs 1 S 2 [X.], § 137 Abs 1 S 2 [X.]. Das L[X.] überspanne die vom [X.] in § 4 Abs 3 S 5 [X.] festgelegten Mindestanforderungen an den dort vorausgesetzten "Leitungslehrgang".

4

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 18. Juni 2015 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2013 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des [X.] vom 18. Juni 2015 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der klagenden [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 S[X.]). Das [X.] hat zu Recht das [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin erhobene (echte) Leistungsklage (§ 54 Abs 5 S[X.]) ist im hier bestehenden [X.] zulässig (vgl zB [X.], 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 9 [X.]; [X.], 15 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 12), aber unbegründet. Der ursprünglich entstandene Anspruch der Klägerin gegen die beklagte [X.] auf Vergütung von Krankenhausbehandlungsleistungen für andere Versicherte (dazu 1.) erlosch dadurch iHv noch streitig gebliebenen 6875,01 Euro, dass die Beklagte wirksam mit ihrem Erstattungsanspruch wegen Überzahlung der Vergütung für die Krankenhausbehandlung des Versicherten aufrechnete (dazu 2.). Der Klägerin stand wegen der stationären Behandlung des Versicherten neben den von der [X.] gezahlten und nicht zurückgeforderten 2245,39 Euro jedenfalls kein weitergehender Vergütungsanspruch in Höhe der darüber hinaus gezahlten 6875,01 Euro und damit auch kein Zinsanspruch zu (dazu 3.).

8

1. Zu Recht ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Klägerin aufgrund stationärer Behandlungen anderer Versicherter der [X.] zunächst Anspruch auf die abgerechnete Vergütung iHv 6875,01 Euro zustand; eine nähere Prüfung des erkennenden Senats erübrigt sich insoweit (vgl zur Zulässigkeit dieses Vorgehens zB BSG [X.]-2500 § 129 [X.] Rd[X.] 10; BSG [X.]-2500 § 130 [X.] Rd[X.] 15; BSG [X.]-5562 § 9 [X.] Rd[X.] 8).

9

2. Der anderweitige Vergütungsanspruch für Krankenhausbehandlung erlosch dadurch, dass die Beklagte wirksam mit ihrem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen Überzahlung der Vergütung für die Krankenhausbehandlung des Versicherten die Aufrechnung erklärte (zur entsprechenden Anwendung auf überzahlte Krankenhausvergütung vgl zB [X.], 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] 9 ff [X.], [X.]). Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (§ 387 BGB). Der Vergütungsanspruch der Klägerin und der von der [X.] aufgerechnete öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch waren gegenseitig und gleichartig (vgl hierzu BSG [X.]-2500 § 264 [X.] Rd[X.] 16), der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch war fällig und der Vergütungsanspruch der Klägerin erfüllbar. Die Voraussetzungen des Gegenanspruchs aus öffentlich-rechtlicher Erstattung iHv 6875,01 Euro waren erfüllt. Die Beklagte zahlte der Klägerin 6875,01 Euro Krankenhausvergütung ohne Rechtsgrund, weil die Klägerin für die zugunsten des Versicherten erbrachten Leistungen einen jedenfalls in diesem Umfang überhöhten Betrag berechnete (dazu 3.). In dieser Höhe stand der [X.] ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu (vgl zur entsprechenden Anwendung auf überzahlte Krankenhausvergütung zB [X.], 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] 9 ff [X.], [X.]).

3. Die Voraussetzungen des Anspruchs der Klägerin auf Krankenhausvergütung für die Behandlung des Versicherten im [X.]raum vom 18.1. bis zum [X.] waren in Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs nicht erfüllt. Zu Recht sind sich die Beteiligten darüber einig, dass der Anspruch auf die höhere Vergütung voraussetzt, dass [X.] 5-384.74 zu kodieren war. Die Voraussetzungen hierfür lagen indes nicht vor. Ob die Klägerin einen Vergütungsanspruch für die stationäre Behandlung des Versicherten iHv 2245,39 Euro hatte, bedarf hingegen keiner Entscheidung. Die Beklagte zahlte diesen Betrag, er steht insoweit außer Streit. Zu den Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs (dazu a) gehört auch die Verpflichtung des Krankenhauses, die Leistung nur nach Maßgabe bestimmter [X.] erbringen zu dürfen (dazu b). Die [X.] hat der [X.] in den [X.] wirksam festgelegt (dazu c). Die Klägerin erfüllte zum [X.]punkt der Behandlung des Versicherten diese Anforderungen nicht. Sie war deshalb nicht befugt, Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) mit einem Bauchaortenaneurysma offen chirurgisch zu versorgen (dazu d). § 137 Abs 1 S 1 [X.] [X.] als auch die untergesetzliche Bestimmung des § 3 Abs 1 [X.] iVm § 4 Abs 2 bis 4 und § 5 Abs 1 [X.] verletzen die Klägerin nicht in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art 12 Abs 1 [X.] (dazu e).

a) Rechtsgrundlage des geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist § 109 Abs 4 S 3 [X.] (idF durch Art 1 [X.] Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser vom [X.], [X.]) iVm § 7 Abs 1 S 1 [X.] 1 Krankenhausentgeltgesetz (<[X.]> idF durch Art 2 [X.] Gesetz zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem [X.] vom [X.], [X.]) iVm den Anlagen (Fallpauschalen-Katalog) der Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das [X.] (Fallpauschalenvereinbarung 2010 - [X.] 2010) zwischen dem [X.]-Spitzenverband und dem [X.] gemeinsam und einheitlich sowie der [X.] (<[X.]> idF durch Art 1 [X.] KHRG vom [X.], [X.]).

Nach § 109 Abs 4 [X.] wird mit einem Versorgungsvertrag nach Abs 1 das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines [X.] zur Krankenhausbehandlung (§ 39 [X.]) der Versicherten verpflichtet. Die [X.]n sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften des [X.] mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des [X.], des [X.] und der [X.] zu führen. Nach § 39 Abs 1 [X.] [X.] haben Versicherte Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 [X.]), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Zahlungsverpflichtung einer [X.] entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und iS von § 39 Abs 1 [X.] [X.] erforderlich ist ([X.], vgl zB [X.], 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 11 [X.]; [X.], 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] [X.]).

b) Eine nach zwingenden normativen Vorgaben ungeeignete Versorgung Versicherter ist nicht im Rechtssinne "erforderlich" mit der Folge, dass das Krankenhaus hierfür keine Vergütung beanspruchen kann. Versicherte haben aufgrund des [X.] (§ 2 Abs 1 S 3 [X.]) und des [X.] (§ 12 Abs 1 [X.]) keinen Anspruch auf ungeeignete Leistungen, insbesondere auf Krankenbehandlung (§ 27 Abs 1 [X.]) einschließlich Krankenhausbehandlung. Krankenhäuser sind dementsprechend - außer in Notfällen - auch innerhalb ihres [X.] weder befugt, ungeeignet zu behandeln noch berechtigt, eine Vergütung hierfür zu fordern. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes für alle Leistungsbereiche des [X.] (vgl zB [X.], 271 = [X.]-2500 § 40 [X.] 5, Rd[X.]7; [X.], 231 = [X.]-2500 § 40 [X.], Rd[X.] 16). Danach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die [X.]n nicht bewilligen (vgl § 12 Abs 1 [X.] [X.] sowie § 2 Abs 1 S 1, § 4 Abs 3, § 70 Abs 1 [X.]). Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt nach dieser Gesetzeskonzeption uneingeschränkt auch im Leistungserbringungsrecht (vgl zB BSG [X.]-2500 § 109 [X.]9 Rd[X.] 14; BSG [X.]-2500 § 275 [X.] 9 Rd[X.] 10 [X.]). Das [X.] macht keine Ausnahme hiervon für Krankenhausbehandlung (vgl zum Ganzen auch [X.], 138 = [X.]-2500 § 12 [X.], Rd[X.] 18 ff).

c) Die Vorschriften der [X.] regeln als außenwirksame Normen (vgl § 91 Abs 6 [X.]) im Range untergesetzlichen Rechts in Gestalt von Richtlinien nach § 92 Abs 1 [X.] [X.] [X.] in diesem Sinne zwingende Q[X.]litätsvorgaben. Nach § 3 Abs 1 [X.] darf nämlich die elektive stationäre Versorgung von Patienten mit offen chirurgisch oder endovaskulär behandlungsbedürftigem Bauchaortenaneurysma nur in Einrichtungen erfolgen, die die in den §§ 4 und 5 [X.] festgelegten Anforderungen erfüllen. § 4 Abs 2 bis 4 [X.] regelt personelle und fachliche Anforderungen, § 5 Abs 1 [X.] Anforderungen an [X.]. Die Regelungen des § 3 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 bis 4 und § 5 Abs 1 [X.] sind wirksam. Der [X.] entschied aufgrund einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage (§ 92 Abs 1 [X.] [X.] [X.] iVm § 137 [X.]) formal korrekt. Er machte rechtmäßig die elektive stationäre Versorgung von Patienten mit offen chirurgisch oder endovaskulär behandlungsbedürftigem Bauchaortenaneurysma davon abhängig, dass sie in Einrichtungen erfolgt, die die in den §§ 4 und 5 [X.] festgelegten Anforderungen erfüllen. Er war nicht darauf beschränkt, Verstöße gegen Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisq[X.]lität auf [X.] zu beschränken. Insbesondere konnte er die Befugnis des Krankenhauses zur Erbringung der Leistung auch von der Einhaltung dieser Anforderungen abhängig machen. Dies steht im Einklang mit der Regelungssystematik und entspricht in besonderer Weise dem Regelungszweck (zur Wirksamkeit der [X.] ausführlich [X.], 153 = [X.]-2500 § 137 [X.], Rd[X.] ff; zur [X.] Legitimation des [X.] zum Erlass von Richtlinien: [X.] vom 15.12.2015 - [X.] KR 30/15 R - vorgesehen für [X.] und [X.]; zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 137 Abs 1 [X.] vgl im Übrigen unten, unter [X.] e).

Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob die Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen sowie die gesetzlichen Vorgaben nachvollziehbar und widerspruchsfrei Beachtung gefunden haben, um den Gestaltungsspielraum auszufüllen ([X.], vgl zB [X.] 107, 287 = [X.]-2500 § 35 [X.], Rd[X.]8; [X.] 110, 183 = [X.]-2500 § 34 [X.] 9, Rd[X.]5; beide [X.]). Die Entscheidungen über die Auswahl und den Zuschnitt der q[X.]litätssichernden Kriterien und Mindestanforderungen sowie deren genaue Festlegung einschließlich ihrer Folgewirkungen unterliegen dem normativen Gestaltungsspielraum des [X.]. Die beispielhaft formulierte Regelung in § 137 Abs 1 [X.] ("insbesondere") ermöglicht es dem [X.], ergänzende andere Vorgaben zu formulieren, solange sie die Q[X.]litätssicherung zum Gegenstand haben und andere Rechtsnormen nicht entgegenstehen ([X.], 153 = [X.]-2500 § 137 [X.], Rd[X.] 19 ff). Der [X.] beachtete die gesetzlichen Vorgaben, als er die Regelung des § 3 Abs 1 [X.] iVm §§ 4 und 5 [X.] erließ. Die Behandlung des [X.] ist ein geeigneter Gegenstand für Regelungen der Q[X.]litätssicherung. Die vom [X.] formulierten Mindestanforderungen erfüllen auch die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des § 137 Abs 1 S 1 [X.] [X.]. Der [X.] überschritt auch nicht die gesetzlichen Grenzen seines Gestaltungsspielraums bei der Ausgestaltung der Q[X.]litätssicherung ([X.], 153 = [X.]-2500 § 137 [X.], Rd[X.]4 ff).

Dies gilt insbesondere, soweit der [X.] risikoadäq[X.]t hohe personelle und fachliche Anforderungen stellt ([X.], 153 = [X.]-2500 § 137 [X.], Rd[X.]8). So fordert er in den [X.] [X.] - soweit hier von Interesse - sachgerecht, dass der Pflegedienst der Intensivstation der Einrichtung gemäß § 1 Abs 2 [X.] aus Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegern besteht, in jeder Schicht eine Pflegekraft mit Fachweiterbildung im Bereich Intensivpflege und Anästhesie eingesetzt wird und die Stationsleitung zusätzlich einen [X.] absolviert haben muss (§ 4 Abs 3 S 1, 4 und 5 [X.]).

d) Die Klägerin erfüllte zum [X.]punkt der Behandlung des Versicherten diese Anforderungen nicht. Die Stationsleitung der Intensivstation (dazu [X.]) hat nicht, wie von § 4 Abs 3 S 5 [X.] vorausgesetzt, einen [X.] (dazu [X.]) absolviert (dazu [X.]). Die Klägerin war deshalb nicht befugt, Versicherte der [X.] mit einem Bauchaortenaneurysma offen chirurgisch zu versorgen (dazu dd).

[X.]) Ein Stationsleitungslehrgang ist die Weiterbildung zur Leitung einer Station oder Einheit, bei der Managementwissen aus den Bereichen Kommunikation, Führung, Organisation und Betriebswirtschaft vermittelt wird. Die an den [X.] zu stellenden Anforderungen sind an den Empfehlungen der [X.] ([X.]) zur Weiterbildung von Krankenpflegepersonen für die pflegerische Leitung eines Bereiches im Krankenhaus und anderen pflegerischen Versorgungsbereichen vom 30.5.2006 zu messen. Dass [X.]-Empfehlungen geeigneter Maßstab für die personellen und fachlichen Anforderungen des [X.] der Klägerin sind, ist schon der Regelung des § 4 Abs 3 [X.] [X.] zu entnehmen. Sie verweist im Zusammenhang mit der erforderlichen Fachweiterbildung im Bereich Intensivpflege und Anästhesie selbst auf [X.]-Empfehlungen. Anders als die Klägerin meint, ist aus dem Verweis in § 4 Abs 3 [X.] [X.] nicht im Umkehrschluss zu folgern, dass bei § 4 Abs 3 S 5 [X.] mangels Bezugnahme auf die [X.]-Empfehlungen ein weniger strenger Maßstab anzulegen sei. Denn der Hinweis auf die [X.]-Empfehlungen in [X.] der Regelung ist in [X.] gesetzt und verdeutlicht damit, dass er nur eine Erläuterung des [X.] darstellt. Der Systematik der Norm ist zu entnehmen, dass dieser in [X.] gleichsam "vor die Klammer" gezogene Prüfungsmaßstab auch für die weiteren personellen Anforderungen an den Pflegedienst der Intensivstation der Einrichtung gilt. Die Vorgaben der [X.]-Empfehlungen garantieren eine q[X.]litativ hochwertige Fachweiterbildung im Bereich der Intensivpflege. Der Begriff des [X.]s und die Bezugnahme auf [X.]-Empfehlungen findet sich auch in der Richtlinie des [X.] über Maßnahmen zur Q[X.]litätssicherung der Versorgung von Früh- und [X.] gemäß § 137 Abs 1 [X.] [X.] in Verbindung mit § 92 Abs 1 [X.] [X.] [X.] (Q[X.]litätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene/[X.]) sowie in der Richtlinie des [X.] über Maßnahmen zur Q[X.]litätssicherung bei der Durchführung von minimalinvasiven Herzklappeninterventionen gemäß § 137 Abs 1 S 1 [X.] für nach § 108 [X.] zugelassene Krankenhäuser (Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen/[X.]). Dass der [X.] bei den von ihm erlassenen Richtlinien zur Q[X.]litätssicherung die sich auf die beruflichen und fachlichen Anforderungen beziehenden Begriffe den [X.]-Empfehlungen entnommen hat, zeigt insbesondere § 5 Abs 11 [X.]. Hiernach wurden "die aufgeführten Bezeichnungen" für die Gesundheits- und ([X.] und -pflegerinnen einheitlich der [X.]-Empfehlung zur Weiterbildung für Krankenpflegepersonen in der Intensivpflege vom 11.5.1998 oder der [X.]-Empfehlung zur Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegekräften für die pflegerischen Fachgebiete Intensivpflege, Funktionsdienste, Pflege in der Onkologie, Nephrologie und Psychiatrie vom [X.] entnommen.

Zu Recht verweist das [X.] darauf, dass unter Berücksichtigung des Zwecks der [X.], die Struktur-, Prozess- und Ergebnisq[X.]lität der Versorgung von Patienten mit Bauchaortenaneurysma zu sichern und eine q[X.]litativ hochwertige Versorgung der Patienten zu gewährleisten und zu verbessern (vgl § 2 [X.]), auch die personellen und fachlichen Anforderungen des § 4 Abs 3 [X.] diesen hohen Standard halten müssen. Patientinnen und Patienten mit der Diagnose Bauchaortenaneurysma leiden an einem potenziell lebensbedrohlichen Krankheitsbild. Bei diesem kann im Rahmen der postoperativen Behandlung eine intensivmedizinische und -pflegerische Betreuung erforderlich werden, bei der schwere Verläufe bzw Komplikationen möglichst rasch erkannt und behandelt und ggf rechtzeitig einer gefäßchirurgischen Versorgung zugeführt werden müssen. Das Ziel der [X.], zum Schutz der Patienten einen risikominimierenden hohen Q[X.]litätsstandard zu halten, würde konterkariert, wollte man schon jeden von einem Weiterbildungsträger als "[X.]" bezeichneten Lehrgang ausreichen lassen.

Der erkennende Senat kann die Frage offenlassen, ob für die Anforderungen alternativ auf die durch das [X.] Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen ([X.]) vom 17.11.1995 ([X.], zuletzt geändert durch Art 5 des Gesetzes vom 16.2.2016, [X.]) iVm der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen ([X.]DVO) vom [X.] ([X.]; zuletzt geändert durch § 115 des [X.], [X.]) geregelte Weiterbildung zur Stationsleitung im Bereich der Pflege abgestellt werden kann. Zwar sind die Weiterbildungsempfehlungen der [X.] seit 1976 als Muster für eine landesrechtliche Ordnung akzeptiert. Die [X.] verweisen aber erst in der ab 22.11.2012 geltenden, die strukturellen Anforderungen konkretisierenden Fassung auf gleichwertige landesrechtliche Regelungen und enthalten darüber hinaus auch die Einschränkung, dass die [X.] zur Gleichwertigkeit der einzelnen landesrechtlichen Regelungen jeweils eine Einschätzung abgibt (§ 4 Abs 3 [X.] und 3 [X.] in der ab 22.11.2012 geltenden Fassung vom [X.] - BAnz [X.]). Einer abschließenden Entscheidung bedarf es insoweit hierzu nicht. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 S[X.]) hat die Stationsleitung einen [X.] weder nach den [X.]-Empfehlungen noch nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften absolviert (dazu [X.]).

[X.]) Die "Stationsleitung" oblag nach den den Senat bindenden Feststellungen des [X.] im maßgebenden Behandlungszeitraum [X.] (M.). [X.] Kriterium hierfür ist die (verantwortliche) Leitung der Station, die eine q[X.]litativ hochwertige Patientenversorgung zu gewährleisten hat und der im Rahmen der Organisationsstruktur die übrigen Mitarbeiter der Station hierarchisch untergeordnet sind (zu den Aufgaben der Stationsleitung vgl insgesamt Sträßner/Ill-Groß, Das Recht der Stationsleitung, 2000, [X.]0 und 22; [X.], Q[X.]lifikationsanforderungen im Krankenhaus, 2000, [X.] f). Diese Funktion hat ausschließlich M., nicht aber die ihm ebenfalls untergeordnete Stellvertretung. Für [X.] sind tarifvertraglich ständige Vertreter zu bestellen (Sträßner/Ill-Groß, [X.]O, [X.]0), die - wie sich schon dem Wortlaut entnehmen lässt - gerade nicht "die Stationsleitung" sind. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn zwei oder mehr Fachkräfte sich die Stationsleitung teilen (dazu Sträßner/Ill-Groß, [X.]O, [X.]). Dann wäre aber ohnehin zu fordern, dass die gesamte Stationsleitung und nicht nur ein Teil davon den [X.] absolviert hat. Erst recht gilt dies, wollte man - anders als der erkennende Senat - unter der Stationsleitung das gesamte Leitungsteam verstehen, also Leitung und Stellvertretung. Die Anforderungen des § 4 Abs 3 S 5 [X.] wären nicht erfüllt, hätte ausschließlich ein dem Stationsleiter unterstellter Stellvertreter einen [X.] absolviert. Anderenfalls verlöre § 4 Abs 3 S 5 [X.] seinen Sinn, eine q[X.]litativ hochwertige Patientenversorgung zu sichern.

Auch systematische Erwägungen bestätigen dieses Ergebnis. So werden in anderen Richtlinien nicht nur an die "Leitung" selbst, sondern auch an ihre Stellvertretung besondere Anforderungen gestellt. [X.] [X.] unterscheidet etwa zwischen der "ärztlichen Leitung" und ihrer "Stellvertretung" und verlangt - anders als die [X.] bei der Stationsleitung iS von § 4 Abs 3 [X.] -, dass die Stellvertretung der ärztlichen Leitung die gleiche Q[X.]lifikation aufweisen muss.

[X.]) Der Leiter der Intensivstation M. erfüllte im maßgebenden Behandlungszeitraum nicht die Anforderungen des § 4 Abs 3 S 5 [X.]. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 S[X.]) hatte er zu diesem [X.]punkt einen [X.] weder nach den [X.]-Empfehlungen noch nach landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossen. Der von M. in der [X.] vom 1.1. bis zum 30.6.2008 absolvierte "modulare Führungskurs" ist kein [X.] im oben beschriebenen Sinn. Dies zeigt schon der zeitliche Umfang des damit verbundenen Unterrichts. Die [X.]-Empfehlungen sehen für den [X.] einen Unterricht mit begleitenden Praxisanteilen im Umfang von insgesamt 720 Stunden vor (§ 4 Abs 2 [X.]-Empfehlungen), die landesrechtlichen Regelungen 460 Unterrichtsstunden, in den Bereichen Sozialwissenschaften mit mindestens 150 Unterrichtsstunden, Wirtschaftswissenschaften mit mindestens 100 Unterrichtsstunden, Gesundheits- und Pflegewissenschaften mit mindestens 130 Unterrichtsstunden und Recht mit mindestens 80 Unterrichtsstunden (Anlage 1 Teil 7 [X.] [X.]DVO). Der von M. in der [X.] vom 1.1. bis zum 30.6.2008 absolvierte "modulare Führungskurs" hatte hingegen einen zeitlichen Umfang von lediglich 268 Stunden aus Fort- und Weiterbildungen und entspricht schon damit nicht den Anforderungen an einen Leitungskurs.

Dass M. ggf Kenntnisse im Rahmen seiner erworbenen Q[X.]lifikation als st[X.]tlich examinierter Krankenpfleger, der st[X.]tlichen Weiterbildung zum Fachkrankenpfleger für Intensivpflege, der genannten Weiterbildung in einem modularen Führungskurs und schließlich praktische Erfahrungen besitzt, die die zu vermittelnden Kenntnisse eines [X.] abdecken können, ändert an der fehlenden Mindestvoraussetzung nach § 4 Abs 3 S 5 [X.] nichts. Zum Schutz der betroffenen Patienten lassen die [X.] einen "Austausch" der Q[X.]lifikation oder andere Nachweise über erworbene Kenntnisse bewusst nicht ausreichen.

dd) Die Klägerin war nicht befugt, den Versicherten im hier maßgebenden Behandlungszeitraum wegen eines [X.] offen chirurgisch zu versorgen. Nach § 3 Abs 1 [X.] darf die elektive stationäre Versorgung von Patienten mit offen chirurgisch oder endovaskulär behandlungsbedürftigem Bauchaortenaneurysma nur in einer Einrichtung erfolgen, welche die in §§ 4 und 5 [X.] festgelegten Anforderungen erfüllt. Die Klägerin erfüllte - wie dargelegt - die personellen Anforderungen des § 4 Abs 3 S 5 [X.] nicht. Die deshalb ungeeignete Versorgung des Versicherten war nicht im Rechtssinne "erforderlich" mit der Folge, dass die Klägerin hierfür keine Vergütung beanspruchen kann. [X.] 5-384.74 war nicht zu kodieren.

e) Sowohl die gesetzliche Regelung des § 137 Abs 1 S 1 [X.] [X.] als auch die untergesetzliche Bestimmung des § 3 Abs 1 [X.] iVm § 4 Abs 3 [X.] verletzen die Klägerin nicht in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art 12 Abs 1 [X.], wenn sie Trägerin dieses Grundrechts ist. Hierzu fehlt es an näheren Feststellungen des [X.]. Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art 12 Abs 1 [X.] erstreckt sich nach Art 19 Abs 3 [X.] jedenfalls auf juristische inländische Personen des Privatrechts, die sich nicht letztlich in öffentlicher Hand befinden ([X.] 112, 257 = [X.]-2500 § 137 [X.], Rd[X.] 53 [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2014, Art 12 Rd[X.] [X.]).

Unterstellt man die Grundrechtsfähigkeit zu Gunsten der Klägerin, greift die Regelung des § 137 Abs 1 S 1 [X.] [X.] iVm § 3 Abs 1 [X.] in die Freiheit der Berufsausübung der Klägerin ein, ohne Art 12 Abs 1 [X.] zu verletzen. Werden die Voraussetzungen dieser Regelung der Q[X.]litätssicherung nicht erfüllt, darf die Leistung gegenüber keinem Patienten erbracht werden. Gesetzliche Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art 12 Abs 1 [X.] vereinbar, wenn sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen (vgl zB [X.] 101, 312, 322 f) und durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind (vgl nur [X.] 106, 181, 191 f = [X.] 3-2500 § 95 [X.]5 S 172). Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Beschränkungen des Grundrechts stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (vgl [X.] 19, 330, 336 f; 54, 301, 313). Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weitergehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl [X.] 101, 331, 347). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

§ 137 Abs 1 S 1 [X.] [X.] ist eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um den [X.] zu Eingriffen in die Freiheit der Berufsausübung zu ermächtigen. Selbst gegen Berufsausübungs-regelungen in Gestalt von Satzungen öffentlich-rechtlicher Berufsverbände bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl zB [X.] 94, 372, 390, [X.]). Allerdings reichen Ermächtigungsnormen, die einer mit Autonomie ausgestatteten Körperschaft [X.] zur Bestimmung von Berufspflichten eröffnen, die sich über den Berufsstand hinaus auswirken, nur so weit, wie der Gesetzgeber erkennbar selbst zu einer solchen Gestaltung des Rechts den Weg bereitet (vgl [X.] 38, 373, 381 ff). Es ist verfassungsrechtlich ebenfalls hinzunehmen, dass der Gesetzgeber den [X.] nach § 137 Abs 1 [X.] [X.] und § 92 Abs 1 [X.] [X.] [X.] konkret ermächtigt hat, in Richtlinien q[X.]litätssichernde Mindestanforderungen festzulegen. Der [X.] verfügt über eine hinreichende [X.] Legitimation zum Erlass der betroffenen [X.]. Im hier einschlägigen Bereich der funktionalen Selbstverwaltung fordert das [X.] Prinzip nicht, dass eine lückenlose personelle Legitimationskette vom Volk zum Entscheidungsträger vorliegen muss. Es ist vielmehr bei hinreichend normdichter gesetzlicher Ausgestaltung ausreichend, dass Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe gesetzlich ausreichend vorherbestimmt sind, ihre Wahrnehmung der Aufsicht personell legitimierter Amtswalter unterliegt und die Wahrung der Interessen der Betroffenen rechtssicher gewährleistet ist. Der [X.] droht die Grenzen hinreichender [X.]r Legitimation für eine Richtlinie zu überschreiten, wenn sie mit hoher Intensität Angelegenheiten Dritter regelt, die an deren Entstehung nicht haben mitwirken können. Maßgeblich ist hierfür insbesondere, inwieweit der [X.] für seine zu treffenden Entscheidungen gesetzlich angeleitet ist (vgl [X.] Beschluss vom 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12 - Juris Rd[X.]2). Diesen Anforderungen wird die Ermächtigung des [X.] zur Bestimmung von Mindestanforderungen der Q[X.]litätssicherung gerecht.

Insbesondere ist der [X.] inhaltlich hinreichend normdicht für seine zu treffenden Entscheidungen gesetzlich angeleitet, [X.] in den [X.] festzulegen. Die Bedeutung und Reichweite dieser Entscheidung ist von vornherein durch das gesetzliche [X.] begrenzt. § 137 Abs 1 S 1 [X.] [X.] gibt dem [X.] ein rechtlich voll überprüfbares Programm vor: In tatsächlicher Hinsicht hat er [X.] Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Q[X.]lität durchgeführter diagnostischer und therapeutischer Leistungen in von ihm abgegrenzten Bereichen insbesondere aufwendiger medizintechnischer Leistungen zu ermitteln und auf der Grundlage des ermittelten allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse rechtlich Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisq[X.]lität festzulegen. Zugleich hat der [X.] - neben notwendigen Durchführungsbestimmungen - nach § 137 Abs 1 [X.] [X.] (idF durch Art 1 [X.] 110 Gesetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung <[X.]-[X.]stärkungsgesetz - [X.]-WSG> vom [X.], [X.] 378) erforderliche Regelungen zur Durchsetzung der Q[X.]litätssicherung zu treffen, indem er Grundsätze für Konsequenzen insbesondere für [X.] für Leistungserbringer erlässt, die ihre Verpflichtungen zur Q[X.]litätssicherung nicht einhalten. Die Ermittlung der medizinischen Grundlagenkenntnisse einschließlich der konkreten Eignung von festgesetzten Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisq[X.]lität zur Verbesserung der Q[X.]lität sowie in rechtlicher Hinsicht die zutreffende Erfassung der Tatbestandsmerkmale durch den [X.] ist vom Gericht uneingeschränkt zu überprüfen. Der Gesetzgeber belässt dem [X.] bei der Auslegung dieser Regelungselemente des § 137 Abs 1 S 1 [X.] [X.] keinen Gestaltungsspielraum. Das gilt auch für die Vollständigkeit der vom [X.] zu berücksichtigenden Studienlage (vgl zum Ganzen [X.], 153 = [X.]-2500 § 137 [X.], Rd[X.] 15). Bei der Feststellung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse zur Operationalisierung der Rechtsbegriffe unterliegt der [X.] nämlich weitgehender gerichtlicher Kontrolle: So überprüft das Gericht bei entsprechendem Anlass auch die Vollständigkeit der vom [X.] zu berücksichtigenden Studienlage (vgl zB [X.], 153 = [X.]-2500 § 137 [X.], Rd[X.] 15) und - so diese Voraussetzung erfüllt ist - die Vertretbarkeit seiner Schlussfolgerung (vgl auch [X.] 114, 217 = [X.]-2500 § 35 [X.], Rd[X.]8).

Der Gesetzgeber wählte diese Ausgestaltung der Regelungskonkretisierung durch den [X.], um die Q[X.]lität der Leistungserbringung zu sichern und hierbei eine Gleichbehandlung der Patienten zu erreichen. Dies gewährleistet, dass die betroffenen Q[X.]litätsanforderungen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse sachverständig geprüft werden. Es vermeidet eine Schädigung von Patienten und damit mittelbar auch von Behandlern und Krankenhäusern. Die rechtliche Intensität, mit der die [X.] an der Regelsetzung Beteiligte und Unbeteiligte trifft, ist insgesamt gering. Der [X.], die [X.] sowie die Berufsorganisationen der Pflegeberufe sind bei der Normgebung durch die betroffenen Richtlinien zu beteiligen (§ 137 Abs 1 S 3 [X.]). Die Richtlinien nehmen den [X.] auf, der auch für das Straf- und Haftungsrecht bedeutsam ist. Denn sie konkretisieren durch die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgeformte Mindeststandards, basierend auf dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts.

Die Abwägung der Bedeutung des Interesses der Krankenhäuser mit gefäßchirurgischen Abteilungen, Bauchaortenaneurysmen offen chirurgisch oder endovaskulär zu versorgen, mit dem Interesse an einer besseren Versorgungsq[X.]lität für Patienten, die sich zum elektiven Eingriff entschieden haben, ergibt unter Berücksichtigung des hohen Mortalitätsrisikos einen Vorrang der Q[X.]litätssicherung zugunsten der hiervon betroffenen Individ[X.]l- und Gemeinwohlbelange. Dies gilt umso mehr, als die in §§ 4 und 5 [X.] aufgestellten Mindestanforderungen solche sind, die die Krankenhäuser grundsätzlich aufgrund eigener Bemühungen erfüllen können. Soweit ein entsprechender Versorgungsauftrag besteht, kann jedes Krankenhaus, wenn es dazu unter wirtschaftlichen Vorzeichen willens und in der Lage ist, diesen Anforderungen entsprechen ([X.], 153 = [X.]-2500 § 137 [X.], Rd[X.]5).

4. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 S[X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 S[X.] iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG.

Meta

B 1 KR 28/15 R

19.04.2016

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Speyer, 13. Juni 2013, Az: S 17 KR 449/11, Urteil

§ 2 Abs 1 S 1 SGB 5, § 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 12 Abs 1 S 2 SGB 5, § 27 Abs 1 SGB 5, § 39 Abs 1 S 2 SGB 5, § 70 Abs 1 SGB 5, § 91 Abs 6 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 13 SGB 5, § 108 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5 vom 23.04.2002, § 137 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 5, § 137 Abs 1 S 3 SGB 5, § 2 QBAARL, § 3 Abs 1 QBAARL, § 4 Abs 2 QBAARL, § 4 Abs 3 S 1 QBAARL, § 4 Abs 3 S 2 QBAARL, § 4 Abs 3 S 4 QBAARL, § 4 Abs 3 S 5 QBAARL, § 4 Abs 4 QBAARL, § 5 Abs 1 QBAARL, § 5 Abs 11 MHIRL, QNeuRL, § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG, § 17b KHG vom 17.03.2009, KFPVbg 2010, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.04.2016, Az. B 1 KR 28/15 R (REWIS RS 2016, 12823)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12823

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