Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2012, Az. XII ZB 620/11

12. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 936

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Gegenstand

Beschwerde in der abgetrennten Folgesache "Güterrecht" nach Ehescheidung: Bemessung des Beschwerdegegenstandes nach Verpflichtung eines Beteiligten zur Auskunftserteilung durch Vermögensaufstellung und eidesstattliche Versicherung


Leitsatz

1. Ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Erteilung der Auskunft oder die Abgabe der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung eine berufstypische Leistung darstellen würde oder einen Verdienstausfall zur Folge hat, ist der Zeitaufwand in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den der Auskunftspflichtige als Zeuge im Zivilprozess nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz erhalten würde; dies gilt unabhängig von der Höhe des Einkommens des Pflichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. März 2011, XII ZB 436/10, FamRZ 2011, 882).

2. Der Wert für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann dem Wert für die Erteilung der vorausgegangenen Auskunft entsprechen; dies gilt allerdings nicht für ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse, soweit es sich mit der Auskunftserteilung bereits erledigt hat (Fortführung von BGH, 24. November 1994, GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349).

3. Hat sich der Auskunftspflichtige bereits vor Erteilung der Auskunft anwaltlicher Hilfe bedient, so sind diese Kosten bei der Wertbemessung hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 29. September 2010, XII ZB 49/09, FuR 2011, 110 und vom 5. Mai 2010, XII ZB 61/09, juris).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. [X.] des [X.] vom 17. Oktober 2011 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

[X.]: bis 600 €

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde gegen einen ihn zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtenden Beschluss des Amtsgerichts.

2

Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Der Antragsgegner erteilte zunächst im Rahmen der abgetrennten [X.] Güterrecht im August 2009 Auskunft durch eine Vermögensaufstellung. Diese korrigierte er im Mai 2010 dahin, dass er auf der Aktivseite einen Betrag von 530.089 € hinzufügte, den er auf ein Konto seiner Lebensgefährtin überwiesen hatte und der von dieser treuhänderisch verwaltet wird; zudem gab er ein weiteres Kontoguthaben in Höhe von 20.000 € an. Schließlich erstellte der Antragsgegner mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 eine weitere Vermögensaufstellung.

3

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet, an Eides statt zu versichern, dass er seine Auskünfte zum Endvermögen in seinem Schreiben vom 11. Oktober 2010 nach bestem Wissen und Gewissen erteilt hat. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht verworfen, nachdem es zuvor den Wert des Beschwerdeverfahrens auf bis zu 600 € festgesetzt hatte. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 112 Nr. 2, 261 Abs. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil es an einem Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.

5

1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der Wert des Beschwerdeverfahrens jedenfalls nicht mehr als 600 € betrage. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemesse sich der Wert des [X.] nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verpflichteten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs.

6

Zur Bewertung des Zeitaufwandes des Verpflichteten könne grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Verpflichtete als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. Das seien gemäß §§ 20, 21 [X.] höchstens 12 € pro Stunde. Darauf, dass der Antragsgegner nach seinen Angaben ein weit höheres Einkommen erziele, komme es nicht an, weil nicht ersichtlich sei, dass der Antragsgegner durch eine Erfüllung der titulierten Verpflichtung eine konkrete Kürzung seines Einkommens und damit einen Verdienstausfall erleiden würde. Dass sich die aufzuwendende Zeit auf mehr als einen Tag belaufen würde, mache der Antragsgegner selber nicht substantiiert geltend.

7

Ein Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners sei nicht erkennbar. Er sei durch den angefochtenen Beschluss gerade nicht zur [X.] bisher noch nicht offen gelegter Tatsachen verpflichtet worden.

8

2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sache keine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 ZPO); der angefochtene Beschluss befindet sich in Einklang mit der Rechtsprechung des [X.].

9

a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des [X.] der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft entspricht (Senatsbeschluss vom 4. Mai 2005 - [X.] 202/04 - FamRZ 2005, 1066).

b) Ebenso ist in der Rechtsprechung des [X.] entschieden, dass zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen ist, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde (Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - [X.] 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN; [X.] Beschluss vom 1. Oktober 2008 - [X.] - FamRZ 2008, 2274 Rn. 14).

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Pflichtige - wie hier in nicht zu beanstandender Weise vom Beschwerdegericht festgestellt - mit der Erteilung der Auskunft bzw. der Abgabe der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (vgl. [X.] Beschluss vom 1. Oktober 2008 - [X.] - FamRZ 2008, 2274 Rn. 14 mwN).

aa) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die freien Zeiträume eines hochbezahlten Managers außerhalb der beruflichen Beanspruchung kostbarer seien als die berufliche Arbeitszeit, vermag einen Zulassungsgrund nicht zu begründen.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist entschieden, dass die als Folge der Ehe bestehende Auskunftspflicht sowie die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung persönlicher Natur sind, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, die Bewertung des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes danach auszurichten, welche Vergütung sonst gefordert werden könnte (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2000 - [X.] 12/97 - FamRZ 2001, 1213, 1214).

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es auf die Frage, ob ein möglicher Urlaubstag zu monetarisieren ist, schon deshalb nicht an, weil der Antragsgegner weder für die Überprüfung der bereits erteilten Auskunft noch für die Wahrnehmung des Termins zur eidesstattlichen Versicherung einen Urlaubstag nehmen muss. Vielmehr kann er dies unschwer in seiner Freizeit leisten (so schon Senatsbeschluss vom 29. September 2010 - [X.] 49/09 - [X.] 2011, 110 Rn. 7 zum Fall einer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilten Ärztin mit eigener Praxis bei einem unterstellten Zeitaufwand von zehn Stunden).

bb) Schließlich ist das Beschwerdegericht auch nicht von der Entscheidung des [X.] vom 7. März 2001 ([X.]/00 - [X.]R ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse) abgewichen. In jener Entscheidung ging es um die Frage, ob bei einer umfangreichen Auskunft der Zeitaufwand einer Hausfrau überhaupt in Geld zu veranschlagen war, was der [X.] bejaht hat. Damit ist aber nicht der Fall vergleichbar, dass der für die eidesstattliche Versicherung erforderliche Aufwand unschwer in der Freizeit zu bewältigen ist, wie es auch im vorliegenden Fall mangels entgegenstehender konkreter Anhaltspunkte möglich ist (so schon Senatsbeschluss vom 29. September 2010 - [X.] 49/09 - [X.] 2011, 110 Rn. 9 mwN). Zwar hat der [X.] in diesem Zusammenhang ausgeführt, der angemessene Stundensatz hänge unter anderem von der Art der Auskunft und den persönlichen Verhältnissen des Auskunftspflichtigen ab. Gleichzeitig hat er aber zur Bewertung des Aufwandes auf das [X.] ([X.]) verwiesen ([X.] Urteil vom 7. März 2001 - [X.]/00 - juris Rn. 12), das im Jahr 2004 durch das [X.] ([X.]) ersetzt worden ist.

c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind auch keine zulassungsrelevanten Gründe ersichtlich, die es erforderten, hinsichtlich eines [X.] des Antragsgegners den vom Beschwerdegericht gefundenen Wert in Frage zu stellen.

Zwar ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, dass nach der Rechtsprechung des [X.] der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft entspricht und dass dieser auch ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen hat (GSZ [X.]Z 128, 85, 91 = [X.], 349, 351). Die wertmäßige Berücksichtigung eines "etwaigen" [X.] ist freilich nur dann geboten, wenn ein solches (noch) besteht. Während der Aufwand zur Überprüfung der erteilten Auskunft, der dem Pflichtigen vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zuzubilligen ist (s. etwa Senatsbeschluss vom 21. Juni 2000 - [X.] 12/97 - FamRZ 2001, 1213, 1214), dem Aufwand zur Erstellung der Auskunft entsprechen mag und deshalb wertmäßig auch beim Aufwand für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einzustellen ist, hat sich ein Geheimhaltungsinteresse mit Erteilung der Auskunft regelmäßig erledigt.

So liegt der Fall auch hier. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass der Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss nicht zur [X.] bisher noch nicht offen gelegter Tatsachen verpflichtet worden sei. Dem hat im Übrigen auch die Rechtsbeschwerde nicht widersprochen.

d) Ferner bewegt sich das Beschwerdegericht auch im Rahmen der Rechtsprechung des [X.], soweit es die Berücksichtigung der Kosten für eine erneute Hinzuziehung anwaltlicher Beratung für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anbelangt. Danach bedarf es für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung regelmäßig keiner erneuten anwaltlichen Beratung oder Begleitung (Senatsbeschlüsse vom 29. September 2010 - [X.] 49/09 - [X.] 2011, 110 Rn. 10 und vom 5. Mai 2010 - [X.] 61/09 -juris Rn. 4).

e) Schließlich weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass ein mögliches Interesse des Auskunftsschuldners, falsche Angaben nicht beeiden zu müssen, nicht schutzwürdig ist und die [X.] nicht beeinflussen kann.

Dose                                                      Vézina                                             Schilling

                        Nedden-Boeger                                             Botur

Meta

XII ZB 620/11

28.11.2012

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Hamm, 17. Oktober 2011, Az: II-6 UF 153/11

§ 260 Abs 2 BGB, § 1379 BGB, § 61 Abs 1 FamFG, § 20 JVEG, § 21 JVEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2012, Az. XII ZB 620/11 (REWIS RS 2012, 936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 936

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