Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2012, Az. XII ZB 620/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 927

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 620/11

vom

28. November 2012

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 1379, 260 Abs. 2; FamFG § 61 Abs. 1
a)
Ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Erteilung der Auskunft oder die Ab-gabe der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung eine berufstypische Leistung
darstellen würde oder einen Verdienstausfall zur Folge hat, ist der [X.] in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den der [X.] als Zeuge im Zivilprozess nach dem Justizvergütungs-
und Entschädigungs-gesetz erhalten würde; dies gilt unabhängig von der Höhe des Einkommens des Pflichtigen (im [X.] an Senatsbeschluss vom 23.
März 2011
XII
ZB
436/10 -
FamRZ
2011, 882).
b)
Der Wert für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann dem Wert für die Erteilung der vorausgegangenen Auskunft entsprechen; dies gilt allerdings nicht für ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse, soweit es sich mit der [X.] bereits erledigt hat (Fortführung von [X.], 85 =
[X.], 349).
c)
Hat sich der Auskunftspflichtige bereits vor Erteilung der Auskunft anwaltlicher Hilfe bedient, so sind diese Kosten bei der Wertbemessung hinsichtlich der Ver-pflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung regelmäßig nicht zu [X.] (im [X.] an Senatsbeschlüsse vom 29.
September 2010

XII
ZB
49/09
-
FuR 2011, 110 und vom 5.
Mai 2010 -
XII
ZB
61/09
-
juris).
[X.], Beschluss vom 28. November 2012 -
XII ZB 620/11 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 28.
November 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina
und die Richter Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6.
Senats für Familiensachen des [X.] vom 17.
Oktober 2011 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
[X.]: bis 600

Gründe:
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwer-de gegen einen ihn zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung [X.] Beschluss des Amtsgerichts.
Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Der Antrags-gegner erteilte zunächst im Rahmen der abgetrennten [X.] Güterrecht im August 2009 Auskunft durch eine Vermögensaufstellung. Diese korrigierte er im Mai 2010 dahin, dass er auf der Aktivseite einen
Betrag von 530.089

hin-zufügte, den er auf ein Konto seiner Lebensgefährtin überwiesen hatte und der von dieser treuhänderisch verwaltet wird;
zudem gab er ein weiteres Kontogut-haben in Höhe von 20.000

erstellte der Antragsgegner mit Schreiben vom 11.
Oktober 2010 eine weitere Vermögensaufstellung.

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-
3
-
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet, an Eides statt zu versichern, dass er seine Auskünfte zum Endvermögen in seinem Schreiben vom 11.
Oktober 2010 nach bestem Wissen und Gewissen erteilt hat. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das Be-schwerdegericht verworfen, nachdem es zuvor den Wert des Beschwerdever-fahrens auf bis zu 600

s-gegner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§
112 Nr.
2, 261 Abs.
1, 117 Abs.
1 Satz
4 FamFG i.V.m. §§
522 Abs.
1, 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil es an einem Zulassungsgrund nach §
574 Abs.
2 ZPO fehlt.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der Wert des Be-schwerdeverfahrens jedenfalls nicht mehr als 600

e-gung eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattli-chen Versicherung bemesse sich der Wert des [X.] nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des [X.], nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs.
Zur Bewertung des Zeitaufwandes des Verpflichteten könne [X.] auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Verpflichtete als [X.] in einem Zivilprozess erhalten würde. Das seien gemäß §§
20, 21 [X.] höchstens 12

n-gaben ein weit
höheres Einkommen erziele, komme es nicht an, weil nicht er-3
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-
4
-
sichtlich sei, dass der Antragsgegner durch eine Erfüllung der titulierten Ver-pflichtung eine konkrete Kürzung seines Einkommens und damit einen [X.] erleiden würde. Dass sich die aufzuwendende Zeit auf mehr als einen Tag belaufen würde, mache der Antragsgegner selber nicht substantiiert geltend.
Ein Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners sei nicht erkennbar. Er sei durch den angefochtenen Beschluss gerade nicht zur [X.] bisher noch nicht offen gelegter Tatsachen verpflichtet worden.
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sache keine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
574 Abs.
2 ZPO); der angefochtene Beschluss befindet sich in Einklang mit der Rechtsprechung des [X.].
a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des [X.] der für die Abgabe der eidesstatt-lichen Versicherung maßgebliche Zeit-
und Kostenaufwand regelmäßig demje-nigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft entspricht (Senatsbe-schluss vom 4.
Mai 2005 -
XII
ZB
202/04
-
FamRZ 2005, 1066).
b) Ebenso ist in der Rechtsprechung des [X.] entschie-den, dass zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen [X.] auf die Stundensätze zurückzugreifen
ist, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde (Senatsbeschluss vom 23.
März 2011 -
XII
ZB
436/10
-
FamRZ 2011, 882 Rn.
9 mwN; [X.] Beschluss vom 1.
Oktober 2008 -
IV
ZB
27/07
-
FamRZ 2008, 2274 Rn.
14).

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9
10
-
5
-
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Pflichtige -
wie hier in nicht zu bean-standender Weise vom Beschwerdegericht festgestellt
-
mit der Erteilung der Auskunft bzw. der Abgabe der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung weder eine berufstypische
Leistung erbringt
noch einen Verdienstausfall erlei-det (vgl. [X.] Beschluss vom 1.
Oktober 2008 -
IV
ZB
27/07
-
FamRZ 2008, 2274 Rn.
14 mwN).
aa) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe
nicht hinreichend berücksichtigt, dass die freien Zeiträume eines hochbezahlten Managers außerhalb der beruflichen Beanspruchung kostbarer seien als die berufliche Arbeitszeit, vermag einen Zulassungsgrund nicht zu begründen.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist
entschieden, dass die
als Folge der Ehe bestehende Auskunftspflicht sowie die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung persönlicher Natur sind, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, die Bewertung des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes da-nach auszurichten, welche Vergütung sonst gefordert werden könnte ([X.] vom 21.
Juni 2000
-
XII
ZB 12/97
-
FamRZ 2001, 1213, 1214).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es auf die [X.], ob ein möglicher Urlaubstag zu monetarisieren ist, schon deshalb nicht an, weil der Antragsgegner weder für die Überprüfung der bereits erteilten Auskunft noch für die Wahrnehmung des Termins zur eidesstattlichen Versicherung ei-nen Urlaubstag nehmen
muss. Vielmehr kann er dies
unschwer in seiner Frei-zeit leisten (so schon Senatsbeschluss vom 29.
September 2010

XII
ZB
49/09
-
FuR 2011, 110 Rn.
7 zum Fall einer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilten Ärztin mit eigener Praxis bei einem unterstellten [X.] von zehn Stunden).

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14
-
6
-
bb) Schließlich ist das Beschwerdegericht
auch nicht von der Entschei-dung des [X.] vom 7.
März 2001 (IV
ZR
155/00 -
[X.]R ZPO §
3 Rechtsmittelinteresse) abgewichen. In jener Entscheidung ging es um die Frage, ob bei einer umfangreichen Auskunft der Zeitaufwand einer Hausfrau überhaupt in Geld zu veranschlagen war, was der [X.] bejaht hat. Damit ist aber nicht der Fall vergleichbar, dass der für die eidesstattliche Versicherung erforderliche Aufwand unschwer in der Freizeit zu bewältigen ist, wie
es auch im vorliegenden Fall mangels entgegenstehender konkreter [X.] möglich ist (so schon Senatsbeschluss vom 29.
September 2010 -
XII
ZB
49/09
-
FuR 2011, 110 Rn.
9 mwN).
Zwar hat der [X.] in diesem Zusammenhang ausgeführt, der angemessene Stundensatz hänge un-ter anderem von der Art der Auskunft und den persönlichen Verhältnissen des Auskunftspflichtigen ab. Gleichzeitig hat er aber zur Bewertung des Aufwandes auf das Zeugen-
und Sachverständigenentschädigungsgesetz ([X.]) verwie-sen
([X.] Urteil vom 7.
März 2001 -
IV
ZR
155/00
-
juris Rn.
12), das im Jahr 2004 durch das Justizvergütungs-
und Entschädigungsgesetz ([X.]) ersetzt worden ist.
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind auch keine zu-lassungsrelevanten Gründe ersichtlich, die es erforderten, hinsichtlich eines [X.] des Antragsgegners den vom Beschwerdegericht gefundenen Wert in Frage zu stellen.
Zwar ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, dass nach der Rechtspre-chung des [X.] der für die Abgabe der eidesstattlichen Versi-cherung maßgebliche Zeit-
und Kostenaufwand regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft entspricht und dass dieser auch ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen hat ([X.], 85, 91 =
[X.], 349, 351). Die wertmäßige Berücksichtigung eines "etwai-15
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-
7
-
gen"
[X.] ist freilich nur dann geboten, wenn ein solches (noch) besteht. Während der Aufwand
zur Überprüfung der erteilten Auskunft, der dem Pflichtigen vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zuzubilligen ist (s. etwa Senatsbeschluss vom 21.
Juni 2000
-
XII ZB
12/97
-
FamRZ 2001, 1213, 1214), dem Aufwand zur Erstellung der Auskunft entsprechen mag und deshalb wertmäßig auch beim Aufwand für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einzustellen ist, hat sich ein Geheimhaltungsinteresse mit Ertei-lung der Auskunft regelmäßig erledigt.
So liegt der Fall auch hier. Das Beschwerdegericht
hat festgestellt, dass der Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss nicht zur [X.] bisher noch nicht offen gelegter Tatsachen verpflichtet worden
sei.
Dem hat im Übrigen auch die Rechtsbeschwerde nicht widersprochen.
d) Ferner bewegt sich das Beschwerdegericht auch im Rahmen der Rechtsprechung des [X.], soweit es die Berücksichtigung der Kosten für eine erneute Hinzuziehung anwaltlicher Beratung für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anbelangt. Danach bedarf es für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung regelmäßig keiner erneuten anwaltlichen Bera-tung oder Begleitung (Senatsbeschlüsse
vom 29.
September 2010

XII
ZB
49/09
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FuR 2011, 110 Rn.
10
und
vom 5.
Mai 2010

XII
ZB
61/09
-
juris Rn.
4).
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-
e)
Schließlich weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass ein mögliches Interesse des Auskunftsschuldners, falsche Angaben nicht beeiden zu müssen, nicht schutzwürdig ist und die [X.] nicht beeinflussen kann.

Dose

Vézina

Schilling

Nedden-Boeger

Botur

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.05.2011 -
87 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.10.2011 -
II-6 UF 153/11 -

20

Meta

XII ZB 620/11

28.11.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2012, Az. XII ZB 620/11 (REWIS RS 2012, 927)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 927

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Wird zitiert von

XII ZB 503/15

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XII ZB 620/11

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