Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2016, Az. XII ZB 560/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3290

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:261016BXIIZB560.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 560/15

vom

26. Oktober 2016

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 260 Abs. 2, 1379 Abs. 1 Satz 1; FamFG § 61 Abs. 1
Zur Bemessung des Werts der Beschwer bei einer Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach erteilter Auskunft in einem Zugewinnausgleichs-verfahren.
[X.], Beschluss vom 26. Oktober 2016 -
XII ZB 560/15 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 26.
Oktober 2016
durch den Vorsitzenden Richter Dose, [X.], Dr.
Günter und Dr.
Botur und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats

Familiensenat

des Oberlandesgerichts [X.] vom 12.
Okto-ber 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
[X.]: 50

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um Zahlung eines Zugewinnausgleichs nach rechtskräftiger Scheidung.
Mit Teilbeschluss vom 18.
Mai 2015 hat das Amtsgericht den Antrags-gegner verpflichtet, die Richtigkeit seiner gegenüber dem Gericht erteilten [X.] vom 23.
Juni 2010 eidesstattlich zu versichern und die zu versichernde Auskunft zu aktualisieren, "insbesondere um den am [X.] erworbenen Anteil an einem Filmfonds und die Werte der Immobilien".
Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hat das Oberlan-desgericht verworfen, weil der Wert der Beschwer den Betrag von 500

übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
1
2
3
-
3
-
II.
Die gemäß §§
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG, 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO), noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
574 Abs.
2 Nr.
1 ZPO).
1. [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, für die Bemessung des Werts der Beschwer bei einem Rechtsmittel gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung seien dieselben Grundsätze maßgeblich wie für die Bewertung einer Verpflichtung zur
Auskunftserteilung. Abzustellen sei daher nur auf den Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere, sowie auf ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse des Auskunftsverpflichteten. Der Antragsgegner gehe irrtümlich davon aus, dass der Wert des Beschwerdege-genstands als Bruchteil der Zugewinnausgleichsforderung festzusetzen sei. Für die Bewertung des Filmfonds sei eine gutachterliche Stellungnahme nicht erfor-derlich. Der Antragsgegner schulde im Rahmen seiner Auskunft keine Wertan-gabe, sondern nur Angaben zu den wertbildenden Merkmalen, die sich aus den dem Antragsgegner vorliegenden Unterlagen zu dem Filmfonds ergäben. So-weit der Antragsgegner ausdrücklich verpflichtet worden sei, seine Auskunft um die Werte der Immobilien zu aktualisieren, ergebe sich hieraus angesichts der bereits vorliegenden Gutachten kein besonderer Kostenaufwand. Somit sei nicht ersichtlich, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einen Auf-wand erfordere, der den Betrag von 500

4
5
-
4
-
2. Diese Ausführungen befinden sich im Einklang mit der Rechtspre-chung des [X.].
a) [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach denselben Grundsätzen bemisst wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung (Senatsbeschlüsse vom 28.
No-vember 2012

XII
ZB
620/11

FamRZ 2013, 105 Rn.
9 und vom 4.
Mai 2005

XII
ZB
202/04

FamRZ 2005, 1066). Bei dieser ist grundsätzlich das Interesse des [X.] maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Ab-gesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die
sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 22.
Januar 2014

XII
ZB
278/13

FamRZ 2014, 644 Rn.
6 mwN). Der für die Abgabe der eides-stattlichen Versicherung maßgebliche Zeit-
und Kostenaufwand entspricht re-gelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft ([X.] vom 28.
November 2012

XII
ZB
620/11

FamRZ 2013, 105 Rn.
9 mwN).
Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer nach §
113 Abs.
1 Satz
2 FamFG iVm §
3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur einge-schränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Gren-zen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbe-schluss vom 27.
Juli 2016

XII
ZB
53/16

FamRZ 2016, 1681 Rn.
7 mwN).
b) Derartige Ermessensfehler liegen nicht vor.
aa) Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, das [X.] habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Antragsgegner 6
7
8
9
10
-
5
-
auch zur Aktualisierung seiner gesamten mit Schriftsatz vom 23.
Juni 2010 er-teilten Auskunft verpflichtet worden sei, zeigt sie keine konkreten Umstände auf, die darauf schließen lassen, dass der dem Antragsgegner selbst entstehende Aufwand für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu gering bemessen worden wäre. Die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung soll den Auskunftspflichtigen lediglich dazu veranlassen, seine im Rahmen der Auskunft gemachten Angaben erforderlichenfalls zu berichtigen und zu vervoll-ständigen (Senatsbeschluss vom 30.
Januar 1991

XII
ZB
156/90

FamRZ 1991, 791, 792). Dass der Antragsgegner für diese

der Verpflichtung zur Ab-gabe der eidesstattlichen Versicherung immanente

Prüfung zusätzlich Zeit und Kosten in einem Umfang aufwenden muss, der einen Betrag von 500

übersteigt, wird von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt.
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich ein [X.] Kosten-
und Zeitaufwand auch nicht daraus, dass der Antragsgegner in der amtsgerichtlichen Entscheidung verpflichtet worden ist, die bereits erteilte Auskunft um den am 21.
Dezember 2000 erworbenen Anteil an einem [X.] zu ergänzen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats ist das Be-schwerdegericht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner im Rahmen sei-ner Auskunft nach §
1379 Abs.
1 Satz
1 BGB nur Angaben zu den wertbilden-den Merkmalen des Filmfonds, nicht aber zu dessen Wert, schuldet (vgl. Se-natsurteil [X.]Z 84, 31 =
FamRZ 1982, 682, 683). Diese Angaben, wie etwa der Name des Fonds, die Höhe der Zeichnungssumme und der Zeitpunkt des Erwerbs, können unschwer den Unterlagen über den Fonds entnommen wer-den. Da der Antragsgegner nicht zu einer Wertermittlung des Filmfonds ver-pflichtet ist, erschließt sich aus dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht, inwieweit der Antragsgegner zur Vorbereitung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf die Mitwirkung eines Steuerberaters angewiesen sein soll. Dass dem Antragsgegner durch Beschluss des Amtsgerichts vom 20.
Februar 11
-
6
-
2015 zusätzlich aufgegeben worden ist, vorzutragen, wieviel der Filmfonds zum Zeitpunkt der Eheschließung wert gewesen sei und welchen Wert er am 9.
Sep-tember 2009 gehabt habe, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde für die Ermittlung des Werts der Beschwerde im vorliegenden Fall ohne Bedeu-tung. Denn insoweit handelt es sich um eine zusätzliche Verpflichtung des [X.] zur Wertermittlung nach §
1379 Abs.
1 Satz
3 BGB, auf die sich die eidesstattliche Versicherung aber nicht bezieht (vgl. [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1379 Rn.
30).
cc) Schließlich ergibt sich eine höhere Bewertung des Interesses des [X.] auch nicht daraus, dass er in dem amtsgerichtlichen Beschluss zur Aktualisierung der Werte der Immobilien verpflichtet
worden ist. Insoweit genügt der Antragsgegner seiner Auskunftsverpflichtung nach §
1379 Abs.
1
12
-
7
-
Satz
1 BGB, auf die sich die abzugebende eidesstattliche Versicherung bezieht, ebenfalls mit den Angaben zu den wertbildenden Merkmalen der Immobilien. Die hierfür erforderlichen Informationen kann der Antragsgegner den ihm vor-liegenden Gutachten entnehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.
Februar 2007

XII
ZB
150/05

FamRZ 2007, 711 Rn.
7
f.).

Dose

Schilling

Günter

Botur

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.05.2015 -
527 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.10.2015 -
26 UF 754/15 -

Meta

XII ZB 560/15

26.10.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2016, Az. XII ZB 560/15 (REWIS RS 2016, 3290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3290

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 560/15 (Bundesgerichtshof)

Zugewinnausgleichsverfahren: Wert der Beschwer bei einer Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach erteilter Auskunft


26 UF 754/15 (OLG München)

Wert der Beschwer des zur Auskunft und Belegvorlage Verpflichteten


XII ZB 489/16 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 489/16 (Bundesgerichtshof)

Stufenantrag auf Zugewinnausgleich: Wert des Beschwerdegegenstands eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen …


XII ZB 317/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 560/15

26 UF 754/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.