Aktenzeichen XII ZB 49/09

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RCNZYE8Z9ARDF5Q7TT

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 29.09.2010

Statthaftigkeit der Berufung: Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

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