Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.09.2020, Az. 9 AZR 364/19

9. Senat | REWIS RS 2020, 532

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Gegenstand

Befristung des tariflichen Mehrurlaubs - Gleichbehandlung - Behinderung


Leitsatz

Die Tarifvertragsparteien sind befugt, die Befristung und Übertragung bzw. den Verfall des Mehrurlaubsanspruchs abweichend vom Bundesurlaubsgesetz festzulegen. Machen sie von dieser Befugnis Gebrauch, bedarf die Annahme, der tarifliche Mehrurlaub solle dennoch, für den Fall, dass der Arbeitnehmer ihn wegen Krankheit nicht nehmen konnte, nicht schon nach der tariflichen Regelung (hier: zum 30. April des Folgejahres), sondern erst nach § 7 Abs. 3 BUrlG frühestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen, deutlicher Anhaltspunkte. Fehlen solche, erlischt der Mehrurlaubsanspruch, sofern die Voraussetzungen seiner Befristung erfüllt sind, regelmäßig nach Maßgabe der tariflichen Bestimmungen.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 18. Juni 2019 - 2 [X.] - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin der tarifliche Mehrurlaub aus dem [X.] noch zusteht.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. Juli 2006 als Anwendungsentwicklerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden [X.] der Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie, Tarifgebiet Hamburg und Umgebung, [X.] und [X.] vom 3. Juli 2008 (im Folgenden [X.]) und der für die Beklagte und weitere Konzernunternehmen geltende [X.] vom 15. Dezember 2015 (im Folgenden [X.]) Anwendung.

3

Der [X.] regelt in den für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassungen ua.:

        

„§ 10 

        

Erholungsurlaub

        

1.    

Urlaubsanspruch

                 

1.1     

Der Beschäftigte hat in jedem Kalenderjahr einen unabdingbaren Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

                 

1.2     

Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

                 

…       

        
        

2.    

Urlaubsdauer

                 

2.1     

[X.] beträgt jährlich 30 Arbeitstage.

                 

2.2     

Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Beschäftigte in regelmäßiger Arbeitszeit zu arbeiten hat.

                 

…       

        
                 

2.4     

Beschäftigte in Betrieben, in denen in regelmäßiger Wechselschicht oder vollkontinuierlich gearbeitet wird, sowie Teilzeitbeschäftigte haben unter Beachtung der jeweiligen Schichtpläne einen Urlaubsanspruch, der dem Urlaub eines Beschäftigten entspricht, der im [X.] an fünf Tagen in der Woche regelmäßig beschäftigt wird.

                 

…       

        
                 

4.4     

Ein Beschäftigter, der wegen Inanspruchnahme einer Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente ausscheidet, erhält den vollen Urlaub, sofern er zehn Jahre ununterbrochen dem Betrieb angehört hat, jedoch nur soviel Tage, wie er im Urlaubsjahr gearbeitet hat. Für den Begriff der Betriebszugehörigkeit gilt die entsprechende betriebliche Übung.

                 

…       

        
        

6.    

Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

                 

6.1     

[X.] muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.

                 

6.2     

Eine eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs ist nicht zulässig.

                 

6.3     

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Beschäftigten zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter [X.] Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

                 

…       

                 
                 

6.7     

Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn betriebliche oder in der Person des Beschäftigten liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

                 

…       

        
                 

6.9.1 

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

                 

…       

        
                 

6.9.3 

Bei Krankheit, für die kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, ist auf Wunsch des Beschäftigten für jeden [X.] (22 Arbeitstage) ein Urlaubstag, jedoch nicht mehr als insgesamt fünf Urlaubstage, einschließlich der zusätzlichen Urlaubsvergütung abzugelten. Mehrere Zeiträume in einem Urlaubsjahr, in denen der Beschäftigte arbeitsunfähig erkrankt, werden zusammengerechnet.

                          

In Anbetracht dessen erbringt der Arbeitgeber für jeden in diesem Rahmen abgegoltenen Urlaubstag eine Härtefallzahlung. Die Höhe des zu zahlenden Betrages findet sich in den jeweils gültigen Tarifverträgen über Entgelte und Ausbildungsvergütungen.

                          

Teilzeitbeschäftigte erhalten diesen Betrag anteilig.

                          

Die Härtefallzahlung geht nicht in [X.] ein.

        

7.    

Erwerbstätigkeit während des Urlaubs

                 

Während des Urlaubs darf der Beschäftigte keine dem [X.] widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

        

…“    

        

4

Der [X.] enthält unter anderem folgende Regelung:

        

„§ 1 - Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für alle unter den persönlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie [X.] und [X.] vom 3. Juli 2008 (in der jeweils gültigen Fassung) fallenden Beschäftigten der unter § 2 S. 1 aufgeführten Unternehmen.

        

…       

        

§ 2 - Einheitliche Arbeitsbedingungen

        

In allen [X.] Betrieben und Niederlassungen der D

                 

…       

                 
                 

➢       

[X.] GmbH

        
                 

…       

                 
        

gelten die Tarifverträge der IG Metall Bezirk Küste und [X.] bzw. der [X.] für die Metall- und Elektroindustrie Norddeutschland in ihrer jeweils gültigen Fassung (Alte Bundesländer = Tarifverträge [X.], Neue Bundesländer = Tarifverträge [X.]).

        
        

…       

        
        

Folgende Abweichungen von den Tarifverträgen der IG Metall Bezirk Küste und [X.] bzw. der [X.] für die Metall- und Elektroindustrie Norddeutschland in ihrer jeweils gültigen Fassung (Alte Bundesländer = Tarifverträge [X.], Neue Bundesländer = Tarifverträge [X.]) werden verabredet:

        
        

…       

        
        

§ 4 - Flexibilität

        
        

…       

        
        

(4) Übertragung Urlaub

        
        

Im Falle der Übertragung des Urlaubes muss dieser in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

        
        

…       

        
                          
        

Die tariflichen Sonderregelungen dieser Vereinbarung gelten für die Laufzeit des [X.].

        
        

…       

        
        

§ 11 - Schlussbestimmungen

        
        

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2016 in [X.]. Er löst den „[X.]“ vom 12.4./21.10./07.11./15.11.2011 ab und endet am 31. Dezember 2020 ohne Nachwirkung, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

        
        

…“    

        

5

Die Klägerin war vom 20. Juli 2017 bis zum 31. Mai 2018 durchgehend krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Anschließend lehnte es die Beklagte unter Berufung auf § 4 Abs. (4) [X.] ab, ihr den für das [X.] im Umfang von zehn Arbeitstagen entstandenen tariflichen Mehrurlaub zu gewähren. Die Klägerin hat daraufhin mit einem am 13. August 2018 eingereichten Schriftsatz Klage erhoben.

6

Sie hat die Auffassung vertreten, ihr tariflicher Mehrurlaub für das [X.] bestehe fort. Er habe - wie der gesetzliche Mindesturlaub - frühestens 15-Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen können. § 4 Abs. (4) [X.] verstoße zudem gegen Art. 3 GG und §§ 1, 7 AGG. Kranke Arbeitnehmer würden gegenüber gesunden schlechter gestellt, weil sie bei einer Erkrankung am Ende des [X.] keine Chance hätten, den Urlaub noch zu nehmen. Dies benachteilige auch Arbeitnehmer mit einer Behinderung, zu denen sie aufgrund ihrer länger als sechs Monate andauernden Erkrankung gehöre.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für das [X.] zehn Tage tariflichen Urlaub zu gewähren.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der tarifliche Mehrurlaub für das [X.] sei mit Ablauf des 30. April 2018 verfallen. Ein Gleichlauf von tariflichem und gesetzlichem Urlaubsanspruch sei ausgeschlossen, weil § 4 Abs. (4) [X.] die Befristung des tariflichen Urlaubsanspruchs abweichend von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes regele. Die tarifliche Regelung sei unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien nicht zu beanstanden.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren zuletzt gestellten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung an das [X.].

I. Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 [X.]bs. 1 ZPO sind erfüllt. Die Klägerin hat ein besonderes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung, weil die Beklagte den von ihr behaupteten [X.]nspruch auf [X.] bestreitet (vgl. [X.] 5. [X.]ugust 2014 - 9 [X.] - Rn. 11 ff.; 12. [X.]pril 2011 - 9 [X.] - Rn. 11 f., [X.]E 137, 328).

II. Das [X.] hat angenommen, die Klage sei unbegründet. Der tarifliche [X.] der Klägerin aus dem [X.] sei nach § 4 [X.]bs. (4) [X.] mit [X.]blauf des 30. [X.]pril 2018 verfallen. Die vom 20. Juli 2017 bis zum 31. Mai 2018 bestehende [X.]rbeitsunfähigkeit der Klägerin habe lediglich den Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 7 [X.]bs. 3 Satz 3 [X.] ausgeschlossen. Eine [X.]uslegung von § 4 [X.]bs. (4) [X.] entsprechend § 7 [X.] komme nicht in Betracht. Die Tarifvertragsparteien hätten den tariflichen Urlaubsanspruch abweichend vom [X.] geregelt. Der gemäß § 10 Ziff. 6.7 [X.] übertragene tarifliche [X.] verfalle deshalb auch dann, wenn er in den ersten vier Monaten des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres wegen Erkrankung des [X.]rbeitnehmers nicht habe genommen werden können.

III. Mit der Begründung des [X.]s durfte die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des [X.]rbeitsgerichts nicht zurückgewiesen werden. Die [X.]nnahme, der [X.]sanspruch sei am 30. [X.]pril 2018 nach § 4 [X.]bs. (4) [X.] erloschen, wird von den Feststellungen des [X.]s nicht getragen. Der Tarifvertrag sieht zwar eine eigenständige Befristung des tariflichen Urlaubsanspruchs vor. Er weicht jedoch, wie auch der [X.], hinsichtlich der für den gesetzlichen Mindesturlaub in richtlinienkonformer [X.]uslegung von § 7 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 3 [X.] bestehenden [X.] bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs und der Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung nicht von den gesetzlichen Vorgaben ab.

1. Der [X.] und der [X.] finden nach den Feststellungen des [X.]s auf das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme [X.]nwendung. Die Klägerin erwarb zu Beginn des Jahres 2017 einen tariflichen Urlaubsanspruch von 30 [X.]rbeitstagen (§ 10 Ziff. 2.1 [X.]), der den gesetzlichen Urlaubsanspruch einschloss (§§ 1, 3, 4 [X.]). Der Urlaubsanspruch ist, soweit er über den [X.]nspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub hinausging, nicht durch Erfüllung gemäß § 362 [X.]bs. 1 BGB erloschen. Dies steht zwischen den Parteien außer Streit.

2. Der tarifliche [X.] der Klägerin aus dem [X.] hätte, wovon die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen sind, frühestens mit [X.]blauf des 30. [X.]pril 2018 verfallen können.

a) Nach § 10 Ziff. 6.1 [X.] muss der Urlaub zwar grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Er wird jedoch nach § 10 Ziff. 6.7 Satz 1 [X.] auf das nächste Kalenderjahr übertragen, wenn betriebliche oder in der Person des Beschäftigten liegende Gründe dies rechtfertigen. Die krankheitsbedingte [X.]rbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 20. Juli 2017 bis zum 31. Mai 2018 war ein in der Person der Klägerin liegender Grund, der sie daran hinderte, den Urlaub zu nehmen, und zur Übertragung des tariflichen [X.]s nach § 10 Ziff. 6.7 [X.] auf das Kalenderjahr 2018 geführt hätte.

b) Der tarifliche [X.] konnte auch nicht nach § 10 Ziff. 6.7 Satz 2 [X.] mit [X.]blauf des 31. März 2018 verfallen. § 10 Ziff. 6.7 Satz 2 [X.] wird aufgrund der allgemeinen, das Tarifvertragsrecht beherrschenden Konkurrenzregeln (vgl. [X.] 18. September 2019 - 5 [X.] - Rn. 29; 16. November 2011 - 4 [X.] - Rn. 42) durch § 4 [X.]bs. (4) [X.] als speziellere Regelung verdrängt, die eine Verlängerung des [X.] auf vier Monate vorsieht.

3. Das [X.] hat zunächst zutreffend erkannt, dass § 4 [X.]bs. (4) [X.] im Hinblick auf die Befristung des Urlaubsanspruchs nicht entsprechend § 7 [X.]bs. 3 [X.] ausgelegt werden kann.

a) § 7 [X.]bs. 3 [X.] ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass der gesetzliche Mindesturlaub (§§ 1, 3 [X.]bs. 1 [X.]) nicht vor [X.]blauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres erlischt, wenn der [X.]rbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des [X.] krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist und es ihm deshalb nicht möglich ist, den Urlaub zu nehmen. Der aufrechterhaltene Urlaubsanspruch tritt in diesem Fall zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzu und ist damit erneut nach § 7 [X.]bs. 3 [X.] befristet. Er kann, ohne Verstoß gegen das Unionsrecht, bei fortdauernder [X.]rbeitsunfähigkeit frühestens 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres erlöschen (vgl. [X.]. [X.] 22. November 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 28, 38, 44; bestätigt durch [X.] 29. November 2017 - [X.]/16 - [King] Rn. 55 ff. und zuletzt 25. Juni 2020 - C-762/18 und [X.]/19 - [[X.] kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 71 ff.; [X.] 7. [X.]ugust 2012 - 9 [X.] - Rn. 23, 32 ff., [X.]E 142, 371; vgl. auch 16. Oktober 2012 - 9 [X.]/11 - Rn. 9; 18. März 2014 - 9 [X.] - Rn. 14). Besteht die [X.]rbeitsunfähigkeit bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fort, liegen besondere Umstände vor, die die Befristung des Urlaubsanspruchs zum Schutz eines überwiegenden Interesses des [X.]rbeitgebers vor dem unbegrenzten [X.]nsammeln von Urlaubsansprüchen rechtfertigen, obwohl es dem erkrankten [X.]rbeitnehmer nicht möglich war, den Urlaubsanspruch zu verwirklichen ([X.] 25. Juni 2020 - C-762/18 und [X.]/19 - [[X.] kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 71 ff.). Ein Zeitraum von 15 Monaten, in dem die Übertragung des [X.]nspruchs auf bezahlten Jahresurlaub möglich ist, entspricht nach der Feststellung des Gerichtshofs der europäischen Union unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen von [X.]rbeitnehmer und [X.]rbeitgeber den [X.]nforderungen der Richtlinie 2003/88/[X.] und läuft dem Zweck des [X.]nspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht zuwider, weil er dessen positive Wirkung für den [X.]rbeitnehmer als Erholungszeit gewährleistet ([X.] 22. November 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 43; [X.] 7. Juli 2020 - 9 [X.] ([X.]) - Rn. 31).

b) Eine [X.]uslegung der tariflichen Regelungen in diesem Sinne kommt nicht in Betracht, weil § 10 Ziff. 6.7 Satz 1 [X.] die Übertragung des tariflichen [X.]s und § 4 [X.]bs. (4) [X.] dessen Befristung abweichend von § 7 [X.]bs. 3 Satz 3 [X.] regelt.

aa) Die unionsrechtlichen Vorgaben betreffen ausschließlich den gesetzlichen Urlaubsanspruch von vier Wochen ([X.] 19. November 2019 - [X.]/17 [X.]. - [TSN] Rn. 33 ff.). Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von [X.]rt. 7 [X.]bs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] gewährleisteten und von §§ 1, 3 [X.]bs. 1 [X.] begründeten [X.]nspruch auf [X.] von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme [X.]uslegung der §§ 1, 7 [X.] beschränkt (vgl. [X.] 19. Febr[X.]r 2019 - 9 [X.]ZR 541/15 - Rn. 35 [X.]). Für einen vom [X.] abweichenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien müssen deutliche [X.]nhaltspunkte vorliegen. Fehlen solche, ist von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des [X.]nspruchs auf tariflichen [X.] auszugehen (vgl. [X.] 19. Febr[X.]r 2019 - 9 [X.]ZR 541/15 - Rn. 36). Der eigenständige, dem Gleichlauf der Urlaubsansprüche entgegenstehende Regelungswille muss sich auf den jeweils in Rede stehenden Regelungsgegenstand beziehen. Es genügt nicht, wenn in einem Tarifvertrag von Regelungen des [X.]es abgewichen wird, die mit den im Streit stehenden Regelungen nicht in einem inneren Zusammenhang stehen ([X.] 22. Jan[X.]r 2019 - 9 [X.]ZR 149/17 - Rn. 28). Ein Gleichlauf mit der Befristung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 7 [X.]bs. 3 [X.] ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem [X.] unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom [X.] abweichende Vereinbarungen getroffen haben ([X.] 14. Febr[X.]r 2017 - 9 [X.]ZR 386/16 - Rn. 15; 15. Dezember 2015 - 9 [X.]ZR 747/14 - Rn. 14; 22. Mai 2012 - 9 [X.]ZR 575/10 - Rn. 12).

[X.]) [X.]usgehend von diesen Grundsätzen besteht kein Gleichlauf von § 10 Ziff. 6.7 Satz 1 [X.] und § 4 [X.]bs. (4) [X.] mit den Regelungen des [X.]es. Die Tarifvertragsparteien haben sich durch die eigenständige Regelung der Übertragung und Befristung sowie mittelbar des Verfalls des übertragenen [X.]s vom gesetzlichen Fristenregime gelöst.

(1) § 4 [X.]bs. (4) [X.] bezieht sich auf Urlaub, der nach § 10 Ziff. 6.7 Satz 1 [X.] auf das nächste Kalenderjahr übertragen wurde, und knüpft damit an vom [X.] abweichende Übertragungsvoraussetzungen an. Nach § 7 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] ist die Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des [X.]rbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Demgegenüber verlangt § 10 Ziff. 6.7 Satz 1 [X.] als Voraussetzung einer Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nicht „dringende betriebliche“ Gründe (vgl. hierzu [X.]/[X.] 20. [X.]ufl. [X.] § 7 Rn. 61 , [X.]/[X.] 9. [X.]ufl. § 7 [X.] Rn. 89; [X.] [X.]rbR-HdB/[X.] 18. [X.]ufl. § 104 Rn. 89), sondern bestimmt, dass eine Übertragung des Urlaubs bereits dann erfolgt, wenn „betriebliche“ Gründe eine Urlaubsgewährung im laufenden Kalenderjahr hindern. § 10 Ziff. 6.7 Satz 1 [X.] senkt die [X.]nforderungen an die Übertragung des Urlaubs gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen ab (offengelassen für den Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie des [X.] vom 20. Juli 2005 [X.] 14. Febr[X.]r 2017 - 9 [X.]ZR 386/16 - Rn. 23), indem die Regelung auf die Dringlichkeit verzichtet und (einfache) betriebliche Gründe genügen lässt (vgl. [X.]/[X.] aaO).

(2) § 4 [X.]bs. (4) [X.] weicht zudem durch die Verlängerung des [X.] vom [X.] ab. Während der nach § 7 [X.]bs. 3 Satz 3 [X.] übertragene Urlaub regelmäßig in den ersten drei Monaten des Folgejahres gewährt und genommen werden muss, bestimmt § 4 [X.]bs. (4) [X.], dass der Urlaubsanspruch im „Falle der Übertragung“ in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres in [X.]nspruch zu nehmen ist.

(3) In § 4 [X.]bs. (4) [X.] und § 10 Ziff. 6.7 Satz 2 [X.] kommt damit der Wille der Tarifvertragsparteien zum [X.]usdruck, die Voraussetzungen der Übertragung des Urlaubs und die Befristung des tariflichen Urlaubsanspruchs abweichend vom [X.] festzulegen. Es hätte deshalb deutlicher [X.]nhaltspunkte für die [X.]nnahme bedurft, der tarifliche Urlaubsanspruch solle dennoch, wenn der Urlaub wegen Krankheit des [X.]rbeitnehmers nicht genommen werden konnte, nicht nach Maßgabe von § 4 [X.]bs. (4) [X.], sondern - ausnahmsweise - nach § 7 [X.]bs. 3 [X.] befristet sein und frühestens 15 Monate nach [X.]blauf des Urlaubsjahres erlöschen. Solche [X.]nhaltspunkte ergeben sich weder aus dem [X.] noch aus dem [X.].

cc) Dem Erlöschen des [X.]nspruchs auf tariflichen [X.] steht nicht entgegen, dass § 4 [X.]bs. (4) [X.] unwirksam ist, soweit die Bestimmung zuungunsten des [X.]rbeitnehmers den Verfall des übertragenen gesetzlichen Mindesturlaubs auch bei fortdauernder Erkrankung des [X.]rbeitnehmers nach einem Übertragungszeitraum von vier Monaten vorsieht. Der Verstoß gegen §§ 1, 2 und 3 [X.]bs. 1 [X.] führt lediglich zur [X.] der tariflichen Regelung gemäß § 13 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] iVm. § 134 BGB. Im Übrigen bleibt sie wirksam (vgl. [X.] 14. Febr[X.]r 2017 - 9 [X.]ZR 386/16 - Rn. 23 ; 19. Jan[X.]r 2016 - 9 [X.]ZR 507/14 - Rn. 19; 12. November 2013 - 9 [X.]ZR 551/12 - Rn. 13), weil sich der Schutzbereich von §§ 1, 3 [X.]bs. 1, § 13 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.], ebenso wie der von [X.]rt. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] und [X.]rt. 31 [X.]bs. 2 GRC, nicht auf den tariflichen [X.] erstreckt (vgl. [X.] 7. Juli 2020 - 9 [X.]ZR 323/19 - Rn. 35; 9. [X.]ugust 2011 - 9 [X.]ZR 365/10 - Rn. 13, [X.]E 139, 1).

4. Das [X.] hat jedoch rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass § 10 [X.] und § 4 [X.]bs. (4) [X.] hinsichtlich der in richtlinienkonformer [X.]uslegung von § 7 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 3 [X.] bestehenden [X.] bei der Verwirklichung des tariflichen Urlaubsanspruchs und der Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung nicht von den gesetzlichen Vorgaben abweichen.

a) Der [X.]nspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (§§ 13 [X.]bs. 1 [X.]) erlischt bei einer mit [X.]rt. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] konformen [X.]uslegung von § 7 [X.] nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.]) oder eines zulässigen [X.] (§ 7 [X.]bs. 3 Satz 2 und Satz 4 [X.]), wenn der [X.]rbeitgeber den [X.]rbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der [X.]rbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Bei einem richtlinienkonformen Verständnis von § 7 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] trifft den [X.]rbeitgeber die Initiativlast bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Die Erfüllung der hieraus abgeleiteten [X.] des [X.]rbeitgebers ist grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes des § 7 [X.]bs. 3 [X.] (st. Rspr. [X.]. [X.] 19. Febr[X.]r 2019 - 9 [X.]ZR 423/16 - Rn. 21 ff., [X.]E 165, 376). Die Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 [X.]bs. 3 [X.] setzt grundsätzlich voraus, dass der [X.]rbeitgeber konkret und in völliger Transparenz dafür Sorge trägt, dass der [X.]rbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Dazu muss er den [X.]rbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit [X.]blauf des Kalenderjahres oder [X.] verfällt, wenn er ihn nicht beantragt ([X.] 19. Febr[X.]r 2019 - 9 [X.]ZR 423/16 - Rn. 39 ff., [X.]E 165, 376).

aa) Hat der [X.]rbeitgeber durch Erfüllung seiner [X.] den Urlaubsanspruch an das Urlaubsjahr gebunden und verlangt der [X.]rbeitnehmer dennoch nicht, ihm Urlaub zu gewähren, verfällt sein [X.]nspruch nach Maßgabe von § 7 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] mit [X.]blauf des Urlaubsjahres. Liegen die Voraussetzungen einer Übertragung des Urlaubs nach § 7 [X.]bs. 3 Satz 2 oder Satz 4 [X.] vor, wird der Urlaub „von selbst“ auf die ersten drei Monate des Folgejahres übertragen (vgl. [X.] 24. März 2009 - 9 [X.]ZR 983/07 - Rn. 52, [X.]E 130, 119). Der Urlaubsanspruch kann in diesem Fall grundsätzlich nur dann mit [X.]blauf des [X.] untergehen, wenn der [X.]rbeitgeber den [X.]rbeitnehmer auffordert, seinen Urlaub noch innerhalb des [X.] zu nehmen, und ihn darauf hinweist, dass der Urlaubsanspruch anderenfalls erlischt ([X.] 19. Febr[X.]r 2019 - 9 [X.]ZR 423/16 - Rn. 43, [X.]E 165, 376).

[X.]) Hat der [X.]rbeitgeber seinen [X.] nicht entsprochen, tritt der am 31. Dezember des Urlaubsjahres nicht verfallene Urlaub zu dem Urlaubsanspruch hinzu, der am 1. Jan[X.]r des Folgejahres entsteht. Für ihn gelten, wie für den neu entstandenen Urlaubsanspruch, die Regelungen des § 7 [X.]bs. 1 Satz 1 und [X.]bs. 3 [X.]. Der [X.]rbeitgeber kann deshalb das uneingeschränkte Kumulieren von Urlaubsansprüchen aus mehreren Jahren dadurch vermeiden, dass er seine [X.] für den Urlaub aus zurückliegenden Urlaubsjahren im aktuellen Urlaubsjahr nachholt. Nimmt der [X.]rbeitnehmer in einem solchen Fall den kumulierten Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr nicht wahr, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, verfällt der Urlaub am Ende des Kalenderjahres bzw. eines (zulässigen) [X.] ([X.]. [X.] 19. Febr[X.]r 2019 - 9 [X.]ZR 423/16 - Rn. 44, [X.]E 165, 376).

b) Diese Grundsätze gelten auch für den durch § 10 Ziff. 1.1 [X.] und § 10 Ziff. 2.1 [X.] begründete [X.]nspruch auf tariflichen [X.].

aa) Vom [X.] abweichende tarifliche Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs schließen für sich betrachtet die [X.]uslegung eines Tarifvertrags nicht aus, die Befristung des [X.]sanspruchs setze, wie § 7 [X.] für den gesetzlichen Mindesturlaub, die Erfüllung von [X.] durch den [X.]rbeitgeber voraus (vgl. [X.] 26. Mai 2020 - 9 [X.]ZR 259/19 - Rn. 26). Ob die tarifliche Regelung dem [X.]rbeitgeber entsprechend § 7 [X.] [X.] auferlegt, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung der jeweiligen tariflichen Bestimmungen nach den bei der [X.]uslegung von Tarifverträgen anzuwendenden allgemeinen [X.]uslegungsgrundsätzen (vgl. etwa [X.] 19. Febr[X.]r 2020 - 5 [X.]ZR 179/18 - Rn. 16; 19. Juni 2018 - 9 [X.]ZR 564/17 - Rn. 17) zu ermitteln. Für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, dem zufolge der tarifliche [X.] mit [X.]blauf des Kalenderjahres bzw. am Ende des [X.] unabhängig von der Erfüllung der [X.] durch den [X.]rbeitgeber verfällt, müssen deutliche [X.]nhaltspunkte vorliegen. Fehlen solche, ist von einem diesbezüglichen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des [X.]nspruchs auf tariflichen [X.] auszugehen (vgl. [X.] 19. Febr[X.]r 2019 - 9 [X.]ZR 541/15 - Rn. 36).

[X.]) In § 10 [X.] und § 4 [X.]bs. (4) [X.] hat ein vom Gesetzesrecht abweichender Regelungswille der Tarifvertragsparteien im Hinblick auf die [X.] des [X.]rbeitgebers keinen Niederschlag gefunden.

(1) § 4 [X.]bs. (4) [X.] lässt, soweit er nicht als speziellere Regelung § 10 Ziff. 6.7 Satz 2 [X.] verdrängt, § 10 [X.] unberührt.

(2) § 10 [X.] vollzieht im Hinblick auf die [X.] des [X.]rbeitgebers die Bestimmungen des [X.]es zur Urlaubsgewährung und zur Bindung des Urlaubsanspruchs an das Urlaubsjahr nach. Die Regelungen in § 10 Ziff. 1.1 [X.], § 10 Ziff. 2.1 [X.], § 10 Ziff. 6.1 [X.] und 10 Ziff. 6.3 [X.] stimmen insoweit im Wortlaut weitgehend mit §§ 1, 7 [X.]bs. 1 und 3 Satz 1 [X.] überein. Danach ist die Urlaubsgewährung dem [X.]rbeitgeber vorbehalten. Der tarifliche Urlaubsanspruch ist - entsprechend den Bestimmungen des [X.]es (vgl. [X.] 19. Febr[X.]r 2019 - 9 [X.]ZR 423/16 - Rn. 23, [X.]E 165, 376) - grundsätzlich auf das Kalenderjahr als Urlaubsjahr bezogen ausgestaltet. Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Seine Übertragung in das Folgejahr ist nur statthaft, wenn besondere Übertragungsgründe iSv. § 10 Ziff. 6.7 Satz 1 [X.] vorliegen.

(3) [X.]bweichungen vom [X.] ergeben sich hinsichtlich der Voraussetzungen der Übertragung des Urlaubs aus § 10 Ziff. 6.7 Satz 2 [X.] und der Befristung des übertragenen Urlaubs aus § 4 [X.]bs. (4) [X.], nicht jedoch hinsichtlich der Obliegenheit des [X.]rbeitgebers, dafür Sorge zu tragen, dass der [X.]rbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, den tariflichen [X.] zu nehmen. Dies gilt auch für die Regelungen in § 10 Ziff. 4.1 [X.] iVm. § 10 Ziff. 4.6 [X.] ([X.] des Jahresurlaubs bei Garantie des gesetzlichen Mindesturlaubs), § 10 Ziff. 6.9.2 [X.] ([X.]usschluss der [X.]bgeltung des tariflichen [X.]s bei einer vom [X.]rbeitnehmer verschuldeten Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses) und § 10 Ziff. 6.9.3 [X.] ([X.]bgeltung von max. fünf Urlaubstagen bei Krankheit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch auf Verlangen des [X.]rbeitnehmers). Beide Tarifverträge verhalten sich auch im Übrigen nicht zu den [X.] des [X.]rbeitgebers und dazu, ob deren Erfüllung Voraussetzung für das Erlöschen des tariflichen Urlaubsanspruchs mit [X.]blauf des Urlaubsjahres oder [X.] ist.

(4) Ob der übertragene tarifliche [X.] gemäß § 4 [X.]bs. (4) [X.] mit [X.]blauf des 30. [X.]pril des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verfällt, hängt danach grundsätzlich davon ab, ob der [X.]rbeitgeber seinen [X.] nachgekommen ist. Die Übertragung des Urlaubs nach § 10 Ziff. 6.7 Satz 1 [X.] auf das nächste Kalenderjahr setzt, wie die des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 7 [X.]bs. 3 Satz 2 und 4 [X.] (vgl. hierzu [X.] 19. Febr[X.]r 2019 - 9 [X.]ZR 423/16 - Rn. 26 ff., [X.]E 165, 376) voraus, dass der tarifliche Urlaubsanspruch andernfalls erloschen wäre. Ohne eine zulässige Befristung des Urlaubsanspruchs wäre die [X.]nordnung einer Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr bei Vorliegen besonderer Übertragungsgründe entbehrlich. Der [X.]nwendungsbereich von § 10 Ziff. 6.7 Satz 1 [X.] und § 4 [X.]bs. (4) [X.], der ausdrücklich auf den übertragenen Urlaub abstellt, ist deshalb auf die Fälle beschränkt, in denen der [X.]rbeitgeber seinen [X.] nachgekommen ist und der Urlaubsanspruch infolgedessen nach § 10 Ziff. 6.1 [X.] an das Urlaubsjahr und nach § 4 [X.]bs. (4) [X.] an den Übertragungszeitraum gebunden war (vgl. zu § 7 [X.]bs. 3 Satz 2 und 4 [X.] [X.] 19. Febr[X.]r 2019 - 9 [X.]ZR 423/16 - Rn. 27, 43, aaO).

IV. Die Entscheidung des [X.]s erweist sich weder aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO), noch ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 [X.]bs. 3 ZPO).

1. Die Klage ist nicht ganz oder teilweise abweisungsreif, weil die Klägerin infolge ihrer vom 20. Juli 2017 bis zum 31. Mai 2018 andauernden krankheitsbedingten [X.]rbeitsunfähigkeit auch bei Erfüllung der [X.] durch die Beklagte nicht in die Lage hätte versetzt werden können, ihren [X.]sanspruch innerhalb des in § 4 [X.]bs. (4) [X.] vorgesehenen [X.] zu verwirklichen.

a) Die [X.] im Zusammenhang mit der Verwirklichung des gesetzlichen Mindesturlaubs bestehen regelmäßig auch, wenn und solange der [X.]rbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Sie können ihren Zweck erfüllen, weil sich die Dauer der Erkrankung nicht von vornherein absehen lässt und nur durch die rechtzeitige Erfüllung der [X.] sichergestellt wird, dass der [X.]rbeitnehmer ab dem ersten [X.]rbeitstag nach seiner Wiedergenesung Urlaub in [X.]nspruch nehmen kann, sofern der [X.]rbeitgeber nicht berechtigt ist, die Gewährung von Urlaub nach § 7 [X.]bs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] abzulehnen ( vgl. hierzu im Einzelnen [X.] 7. Juli 2020 - 9 [X.] ([X.]) - Rn. 20 ff.). Die Befristung des Urlaubsanspruchs ist jedoch bei einem richtlinienkonformen Verständnis des § 7 [X.]bs. 3 [X.] nicht von der Erfüllung von [X.] abhängig, wenn es - was erst im Nachhinein feststellbar ist - aufgrund krankheitsbedingter [X.]rbeitsunfähigkeit objektiv unmöglich gewesen wäre, den [X.]rbeitnehmer durch Mitwirkung des [X.]rbeitgebers in die Lage zu versetzen, den Urlaubsanspruch zu realisieren (vgl. hierzu im Einzelnen [X.] 7. Juli 2020 - 9 [X.] ([X.]) - Rn. 23 ff.).

b) Diese Grundsätze gelten auch für den gemäß § 10 Ziff. 2.1 [X.] entstandenen [X.]nspruch auf tariflichen [X.], weil der [X.] und der [X.] die [X.] des [X.]rbeitgebers im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs nicht abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen regeln.

aa) Danach ist es dem [X.]rbeitgeber, der seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, nicht verwehrt, sich auf die Befristung und das Erlöschen des tariflichen [X.]s nach § 10 Ziff. 6.1 [X.], § 4 [X.]bs. (4) [X.] zu berufen, wenn der [X.]rbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 30. [X.]pril des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres arbeitsunfähig ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt fortbestehende [X.]rbeitsunfähigkeit im Verlauf des Urlaubsjahres eintrat, ohne dass dem [X.]rbeitnehmer vor deren Beginn (weiterer) Urlaub hätte gewährt werden können. In diesem Fall sind nicht Handlungen oder Unterlassungen des [X.]rbeitgebers, sondern allein die [X.]rbeitsunfähigkeit des [X.]rbeitnehmers für den Verfall des Urlaubs kausal, denn eine Befreiung von der [X.]rbeitspflicht durch Urlaubsgewährung wäre rechtlich unmöglich gewesen (vgl. [X.] 7. Juli 2020 - 9 [X.] ([X.]) - Rn. 26).

[X.]) Demgegenüber kann sich der [X.]rbeitgeber, der seine [X.] im Urlaubsjahr nicht erfüllt hat, auch wenn die [X.]rbeitsunfähigkeit während des gesamten [X.] zwischen dem 1. Jan[X.]r und dem 30. [X.]pril des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres besteht, nicht auf die Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 10 Ziff. 6.1 [X.], § 4 [X.]bs. (4) [X.] berufen, wenn - wie im Fall der Klägerin - die krankheitsbedingte [X.]rbeitsunfähigkeit erst im Verlauf des Urlaubsjahres eintritt und dem [X.]rbeitnehmer vor deren Beginn der [X.] hätte gewährt werden können.

cc) Die mit Beschluss des [X.]s vom 7. Juli 2020 (- 9 [X.] ([X.]) -) an den [X.] im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen nach [X.]rt. 267 [X.]EUV gerichteten Fragen (vgl. [X.] 7. Juli 2020 - 9 [X.] ([X.]) - Rn. 29 ff., Rn. 44 ff.) sind nicht entscheidungserheblich, wenn der [X.]rbeitnehmer - wie die Klägerin - vor [X.]blauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres arbeitsfähig wird und der [X.] anschließend hätte gewährt werden können. Ein Erlöschen des Urlaubsanspruchs trotz unterlassener Mitwirkung des [X.]rbeitgebers kommt unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus [X.]rt. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] und [X.]rt. 31 [X.]bs. 2 GRC im Hinblick auf die [X.] des [X.]rbeitgebers und den schwindenden Erholungswert des nachträglich gewährten Urlaubs nur bei einem Übertragungszeitraum in Betracht, der die Dauer des Bezugszeitraums deutlich überschreitet (vgl. [X.] 22. November 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 38). Diesen [X.]nforderungen genügt der in § 4 [X.]bs. (4) [X.] vorgesehene Übertragungszeitraum von vier Monaten nicht (vgl. [X.] 3. Mai 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 38 ff.).

2. Der [X.] kann dem Klageantrag auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch nicht ganz oder teilweise stattgeben. § 4 [X.]bs. (4) [X.] verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

a) § 4 [X.]bs. (4) [X.] führt nicht unter Verstoß gegen [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG zu einer Schlechterstellung von kranken gegenüber gesunden [X.]rbeitnehmern.

aa) Der Gleichheitssatz des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie ([X.] 27. Mai 2020 - 5 [X.]ZR 258/19 - Rn. 37; 19. Dezember 2019 - 6 [X.]ZR 563/18 - Rn. 25 [X.]). Dementsprechend ist Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen ([X.] 19. Dezember 2019 - 6 [X.]ZR 563/18 - Rn. 23 ff.; 3. Juli 2019 - 10 [X.]ZR 300/18 - Rn. 18). Bei der Erfüllung ihres verfassungsrechtlichen Schutzauftrags haben die Gerichte jedoch zu beachten, dass den Tarifvertragsparteien als selbstständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Sie bestimmen in diesem Rahmen nicht nur den Zweck einer tariflichen Leistung ([X.] 19. Dezember 2018 - 10 [X.]ZR 231/18 - Rn. 34, [X.]E 165,1; 23. März 2017 - 6 [X.]ZR 161/16 - Rn. 55, [X.]E 158, 360). Ihnen kommt zudem eine [X.] zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind und ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht ([X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.]ZR 300/18 - Rn. 19 [X.]). [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG verlangt nicht, dass die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Wahrnehmung eines tariflichen [X.]nspruchs jeder Besonderheit gerecht werden und im Tarifvertrag entsprechende [X.]usnahmen vorzusehen (vgl. zu Stichtagsregelungen [X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.]ZR 300/18 - Rn. 26 [X.]; 27. Juni 2018 - 10 [X.]ZR 290/17 - Rn. 48, [X.]E 163, 14). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen ([X.] 18. Oktober 2018 - 2 [X.]ZR 374/18 - Rn. 38; 27. Juni 2018 - 10 [X.]ZR 290/17 - Rn. 36 f., [X.]E 163, 144). Die in einer Tarifregelung vorgesehenen Differenzierungsmerkmale müssen allerdings im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen ([X.] 27. Juni 2018 - 10 [X.]ZR 290/17 - Rn. 37, aaO). Der Zweck der Tarifnorm ist im Weg der [X.]uslegung zu ermitteln (vgl. [X.] 18. Febr[X.]r 2016 - 6 [X.]ZR 700/14 - Rn. 24, [X.]E 154, 118). Er kann sich insbesondere aus den in der Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den [X.]usschluss- und Kürzungstatbeständen ergeben, die die Tarifvertragsparteien unter Beachtung ihres Gestaltungsspielraums festgelegt haben (vgl. [X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.]ZR 300/18 - Rn. 22).

[X.]) § 4 [X.]bs. (4) [X.] hält sich danach innerhalb der den Tarifvertragsparteien durch [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG gesetzten Grenzen.

(1) Die Befristung des übertragenen tariflichen [X.]s nach § 4 [X.]bs. (4) [X.] führt dazu, dass [X.]rbeitnehmer, deren krankheitsbedingte [X.]rbeitsunfähigkeit über den 30. [X.]pril des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres hinaus andauert, ihren [X.]nspruch verlieren, wenn sie den tariflichen [X.] nicht zuvor genommenen haben. Demgegenüber können [X.]rbeitnehmer, die nicht arbeitsunfähig krank sind oder rechtzeitig genesen, den übertragenen tariflichen [X.] innerhalb des [X.] in [X.]nspruch nehmen.

(2) Diese Differenzierung ist durch vertretbare Gründe, die sich am Zweck des tariflichen Urlaubsanspruchs orientieren, sachlich gerechtfertigt.

(a) § 4 [X.]bs. (4) [X.] betrifft, wie § 10 Ziff. 6.1 und § 10 Ziff. 6.7 Satz 1 [X.], die Modalitäten der Wahrnehmung des tariflichen Urlaubsanspruchs. Die [X.] zielen darauf ab, dem Zweck des Erholungsurlaubs und zugleich den widerstreitenden Interessen von [X.]rbeitgeber und [X.]rbeitnehmer im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Urlaubsanspruchs Rechnung zu tragen (vgl. zu § 7 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 3 [X.] [X.] 6. November 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 36 f.; [X.] 19. Febr[X.]r 2019 - 9 [X.]ZR 423/16 - Rn. 21 ff., [X.]E 165, 376). Die Tarifvertragsparteien haben sich dabei im Grundsatz an den [X.]bwägungskriterien orientiert, die für den [X.]nspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub gelten, jedoch auf Grundlage einer von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Gewichtung der Interessen von [X.]rbeitgeber und [X.]rbeitnehmer den [X.]sanspruch im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums eigenständig zeitlich beschränkt.

(aa) Der Zweck des tariflichen [X.]nspruchs auf „bezahlten Erholungsurlaub“ besteht - wie der des durch [X.]rt. 7 [X.]bs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] gewährleisteten und §§ 1, 3 [X.]bs. 1 [X.] begründeten [X.]nspruch auf [X.] (vgl. hierzu [X.] 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [[X.]] Rn. 26; [X.] 22. Jan[X.]r 2019 - 9 [X.]ZR 10/17 - Rn. 31) - darin, es dem [X.]rbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der [X.]usübung der ihm nach seinem [X.]rbeitsvertrag obliegenden [X.]ufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Dieses Verständnis bestätigen [X.]. die Regelungen in § 10 Ziff. 2.1, § 10 Ziff. 2.4 [X.] und § 10 Ziff. 4.4 [X.], nach denen die Zahl der Urlaubstage des [X.]rbeitnehmers in [X.]bhängigkeit von der Zahl der Tage mit [X.]rbeitspflicht bestimmt wird, und in § 10 Ziff. 7 [X.], wonach Erwerbsarbeit während des Urlaubs nicht gestattet sein soll. Die in § 10 Ziff. 6.7 [X.] vorgesehene Bindung des Urlaubs an das Urlaubsjahr und die Befristung des [X.]nspruchs nach § 4 [X.]bs. (4) [X.] stellen, ebenso wie die nach Maßgabe von § 10 Ziff. 6.9.1 und § 10 Ziff. 6.9.3 [X.] beschränkte Möglichkeit, Urlaubsansprüche abzugelten, sicher, dass jeder [X.]rbeitnehmer in regelmäßigem Rhythmus eine gewisse [X.] erhält und Urlaubsansprüche nicht über einen langen Zeitraum angesammelt oder allein durch Zahlung von Geld ersetzt werden.

([X.]) § 4 [X.]bs. (4) [X.] dient damit, wie § 10 Ziff. 6.7 [X.], an den die Befristungsregelung des [X.] anknüpft, in erster Linie dem [X.]. Beide Tarifregelungen sind ein Mittel, um den [X.]rbeitnehmer dazu anzuhalten, den Urlaubsanspruch - vorbehaltlich der Erfüllung der [X.] durch den [X.]rbeitgeber (vgl. Rn. 27 ff.) - im Urlaubsjahr, spätestens aber im Übertragungszeitraum geltend zu machen. § 4 [X.]bs. (4) [X.] trägt dem Umstand Rechnung, dass der Urlaub mit zunehmendem [X.]bstand zum Urlaubsjahr seine positive Wirkung für den [X.]rbeitnehmer als [X.] von der geleisteten [X.]rbeit verliert (vgl. zum Mindesturlaubsanspruch [X.] 29. November 2017 - [X.]/16 - [King] Rn. 54; 22. November 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 33). Gleichzeitig dient § 4 [X.]bs. (4) [X.] dem Interesse des [X.]rbeitgebers, ein unbegrenztes [X.]nsammeln von Urlaubsansprüchen zu vermeiden, das zu Schwierigkeiten in der [X.]rbeitsorganisation des Betriebs führen kann (vgl. zum Mindesturlaubsanspruch [X.] 29. November 2017 - [X.]/16 - [King] Rn. 55, 60; 22. November 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 39).

(cc) [X.]ls Ergebnis kollektiv ausgehandelter Tarifvereinbarungen hat § 4 [X.]bs. (4) [X.] die Vermutung der [X.]ngemessenheit für sich (vgl. [X.], 7. Juli 2020 - 9 [X.]ZR 323/19 - Rn. 33; 3. Juli 2019 - 10 [X.]ZR 300/18 - Rn. 15; 21. Mai 2014 - 4 [X.]ZR 50/13 - Rn. 29, [X.]E 148, 139; 13. Dezember 2011 - 9 [X.]ZR 399/10 - Rn. 27, [X.]E 140, 133). [X.]ufgrund des bei der Normsetzung nach [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 GG zustehenden Gestaltungsspielraums waren die Tarifvertragsparteien nicht nur befugt zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang ein über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hinausgehender tariflicher Urlaubsanspruch begründet werden soll. Es stand ihnen auch frei, den [X.]nspruch auf [X.] als zusätzliche tarifliche Leistung mit Rücksicht auf die [X.] des [X.]rbeitgebers in zeitlicher Hinsicht zu beschränken und damit dem Erholungsbedürfnis der [X.]rbeitnehmer nur innerhalb der in § 4 [X.]bs. (4) [X.] festgelegten Grenzen Rechnung zu tragen. Eine Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, Fälle der Erkrankung von [X.]rbeitnehmern in § 4 [X.]bs. (4) [X.] besonders zu regeln, bestand nicht, weil sich die Befristung am gegebenen Sachverhalt und dem Zweck der tariflichen Leistung orientieren.

cc) Bei der Gewichtung der Interessen von [X.]rbeitgeber und [X.]rbeitnehmer waren die Tarifvertragsparteien, soweit die Regelungen nicht den gesetzlichen Mindesturlaub betreffen, weder an das [X.] noch die unionsrechtlichen Vorgaben aus [X.]rt. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] und [X.]rt. 31 [X.]bs. 2 GRC gebunden (vgl. hierzu Rn. 21). Dies gilt auch, soweit § 4 [X.]bs. (4) [X.] dem [X.]rbeitnehmer das Risiko zuweist, den übertragenen [X.] infolge einer im Verlauf des Urlaubsjahres oder des [X.] eintretenden krankheitsbedingten [X.]rbeitsunfähigkeit nicht mehr oder nicht in vollem Umfang realisieren zu können ([X.] 19. November 2019 - [X.]/17 [X.]. - [TSN] Rn. 38 [X.]).

b) § 4 [X.]bs. (4) [X.] ist nicht wegen einer Benachteiligung von [X.]rbeitnehmern mit Behinderung nach § 7 [X.]bs. 2 iVm. [X.]bs. 1 [X.]GG unwirksam.

aa) Gemäß § 7 [X.]bs. 2 [X.]GG sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 [X.]bs. 1 [X.]GG verstoßen, unwirksam. Darunter fallen auch tarifliche Regelungen (vgl. hierzu im Einzelnen [X.] 18. Febr[X.]r 2016 - 6 [X.]ZR 700/14 - Rn. 27 [X.], [X.]E 154, 118). Der durch [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 GG geschützte weite Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien findet seine Grenze in entgegenstehendem zwingenden Gesetzesrecht. Dazu zählen [X.]. die einfachrechtlichen Diskriminierungsverbote. Tarifliche Regelungen dürfen nicht dazu führen, das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung auszuhöhlen (vgl. zur Diskriminierung von Teilzeitkräften nach § 4 [X.]bs. 1 TzBfG [X.] 22. Oktober 2019 - 9 [X.]ZR 71/19 - Rn. 33; zur [X.]ltersdiskriminierung nach § 7 [X.]bs. 2 [X.]GG [X.] 9. Dezember 2015 - 4 [X.]ZR 684/12 - Rn. 26 [X.], [X.]E 153, 348). Der [X.]nwendungsbereich des [X.] erstreckt sich gemäß § 2 [X.]bs. 1 Nr. 2 [X.]GG auf die in [X.] Vereinbarungen geregelten Beschäftigungs- und [X.]rbeitsbedingungen, dh. auf alle Umstände, aufgrund derer und unter denen die [X.]rbeitsleistung zu erbringen ist (vgl. [X.] 20. März 2012 - 9 [X.]ZR 529/10 - Rn. 12, [X.]E 141, 73; Eu[X.]rbRK/[X.] 3. [X.]ufl. [X.] 2000/78/[X.] [X.]rt. 3 Rn. 19). Hierzu gehört auch der Urlaub ([X.] 20. März 2012 - 9 [X.]ZR 529/10 - aaO; [X.]/[X.] 20. [X.]ufl. [X.]GG § 2 Rn. 8).

[X.]) § 7 [X.]bs. 1 Halbs. 1 [X.]GG untersagt unmittelbare mittelbare Benachteiligungen iSd. § 3 [X.]GG wegen eines in § 1 [X.]GG genannten Grundes, unter anderem wegen einer Behinderung. Gegen beide Verbote verstößt § 4 [X.]bs. (4) [X.] nicht.

(1) § 4 [X.]bs. (4) [X.] bewirkt keine unmittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung (§ 3 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]GG). Die Regelung knüpft nicht unmittelbar an das Kriterium der Behinderung an. [X.]uch der übertragene tarifliche [X.] nicht behinderter [X.]rbeitnehmer verfällt mit [X.]blauf des 30. [X.]pril des Folgejahres, wenn er nicht vorher genommen wird. § 4 [X.]bs. (4) [X.] gilt unterschiedslos für alle [X.]rbeitnehmer, soweit sie einen tariflichen [X.]nspruch auf Urlaub und der Urlaub nach § 10 Ziff. 6.7 Satz 1 [X.] in das Folgejahr übertragen wurde. Sie beruht deshalb auch nicht auf einem untrennbar mit einer Behinderung verbundenen Kriterium (vgl. [X.] 18. Jan[X.]r 2018 - C-270/16 - [[X.]] Rn. 37; [X.] 23. November 2017 - 8 [X.]ZR 372/16 - Rn. 30). Damit scheidet auch ein Verstoß gegen [X.]rt. 3 [X.]bs. 3 Satz 2 GG aus, der eine Benachteiligung wegen der Behinderung verbietet (vgl. [X.] 13. Oktober 2016 - 3 [X.]ZR 439/15 - Rn. 60).

(2) § 4 [X.]bs. (4) [X.] benachteiligt [X.]rbeitnehmer mit einer Behinderung auch nicht mittelbar (§ 3 [X.]bs. 2 Halbs. 1 [X.]GG).

(a) Eine mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 [X.]bs. 2 Halbs. 1 [X.]GG kann dann vorliegen, wenn eine Regelung zwar neutral formuliert ist, in ihrer [X.]nwendung aber wesentlich mehr Inhaber der geschützten persönlichen Eigenschaft benachteiligt als vergleichbare Personen, die diese Eigenschaft nicht besitzen (vgl. [X.] 6. [X.]pril 2017 - [X.]/15 - [Jyske [X.]] Rn. 30; [X.] 12. Mai 2016 - 6 [X.]ZR 365/15 - Rn. 39, [X.]E 155, 88; 27. Mai 2020 - 5 [X.]ZR 258/19 - Rn. 33; 24. Oktober 2019 - 2 [X.]ZR 168/18 - Rn. 55 f.), es sei denn, mit der Regelung oder Maßnahme wird ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und das hierfür eingesetzte Mittel ist verhältnismäßig, dh. angemessen und erforderlich (vgl. [X.] 18. Jan[X.]r 2018 - C-270/16 - [[X.]] Rn. 40).

(b) Danach bedarf es keiner Entscheidung, ob § 4 [X.]bs. (4) [X.] [X.]rbeitnehmer mit einer Behinderung in besonderer Weise benachteiligen kann, weil sie im Vergleich zu [X.]rbeitnehmern ohne Behinderung ein zusätzliches Risiko tragen, wegen einer mit ihrer Behinderung zusammenhängenden Krankheit arbeitsunfähig zu sein (vgl. im Zusammenhang mit einer Regelung, die den [X.]rbeitgeber [X.]. wegen Fehlzeiten zur Kündigung berechtigt [X.] 18. Jan[X.]r 2018 - C-270/16 - [[X.]] Rn. 39) und deshalb für sie ein erhöhtes Risiko besteht, den [X.] krankheitsbedingt innerhalb des nach § 4 [X.]bs. (4) [X.] auf vier Monate begrenzten [X.] nicht realisieren zu können. Denn die Befristung des [X.]nspruchs auf tariflichen [X.] nach § 4 [X.]bs. (4) [X.] ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(aa) Das [X.]GG dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/[X.] in das nationale Recht (vgl. hierzu auch [X.]. 16/1780 S. 35) und ist deshalb grundsätzlich unionsrechtskonform im Einklang der Richtlinie 2000/78/[X.] auszulegen und anzuwenden (zu den Grenzen einer unions- bzw. richtlinienkonformen [X.]uslegung vgl. [X.] 25. Oktober 2018 - 8 [X.]ZR 501/14 - Rn. 38 ff., [X.]E 164, 117; 19. Febr[X.]r 2019 - 9 [X.]ZR 423/16 - Rn. 19 [X.], [X.]E 165, 376). Rechtmäßige Ziele iSd. [X.]rt. 2 [X.]bs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/[X.] können alle von der Rechtsordnung anerkannten Gründe sein, die nicht ihrerseits diskriminierend sind (vgl. [X.] 5. März 2009 - [X.]/07 - [[X.]ge Concern England] Rn. 59 ff.; [X.] 13. Oktober 2016 - 3 [X.]ZR 439/15 - Rn. 60; 10. Dezember 2014 - 7 [X.]ZR 1002/12 - Rn. 50, [X.]E 150, 165; 18. September 2014 - 6 [X.]6/13 - Rn. 23, [X.]E 149, 125). Das fragliche Regelungsziel muss der Unterscheidung überprüfbar zugrunde liegen, wenn es auch nicht in der Regelung selbst ausdrücklich benannt sein muss. Es muss sich aber aus dem Kontext der Differenzierungsmaßnahme ableiten lassen ([X.] 9. Dezember 2015 - 4 [X.]ZR 684/12 - Rn. 29 [X.], [X.]E 153, 348). Geeignet ist die Differenzierung, wenn durch sie das angestrebte Ziel erreicht werden kann. Erforderlich ist sie, wenn es bei gleicher Erfolgsgeeignetheit kein milderes Mittel gibt (vgl. [X.] 18. Jan[X.]r 2018 - C-270/16 - [[X.]] Rn. 40). [X.]ngemessen ist die Differenzierung, wenn aufgrund einer Zweck-Mittel-Relation die Schwere des Eingriffs im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels zurücktritt ([X.] 13. Oktober 2016 - 3 [X.]ZR 439/15 - Rn. 65).

([X.]) Die Befristung des [X.]sanspruchs nach § 4 [X.]bs. (4) [X.] wird von dem legitimen Ziel getragen, [X.]rbeitnehmer anzuhalten, den [X.] entsprechend seinem Erholungszweck zeitnah zu realisieren und gleichzeitig die betriebsorganisatorischen Belastungen des [X.]rbeitgebers zu begrenzen, die mit der Verpflichtung einhergehen, den [X.]sanspruch außerhalb des Urlaubsjahres zusätzlich zu dem für das Folgejahr entstehenden tariflichen Urlaubsanspruch erfüllen zu müssen (vgl. Rn. 51 f.). Die Regelung in § 4 [X.]bs. (4) [X.] ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Sie ist erforderlich, denn es gibt bei gleicher Gewichtung der Interessen von [X.]rbeitgeber und [X.]rbeitnehmer kein milderes Mittel. Sie ist auch angemessen, weil aufgrund einer Zweck-Mittel-Relation die Schwere des Eingriffs im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels zurücktritt. Bei der Prüfung der [X.]ngemessenheit ist die aus der durch [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 GG geschützten Tarifautonomie resultierende Gestaltungsbefugnis der Tarifvertragsparteien zu beachten. Das Erfordernis einer Rechtfertigung entfällt dadurch zwar nicht. Jedoch ist aufgrund der weitreichenden Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien und deren [X.] bzgl. der sachlichen Gegebenheiten, der betroffenen Interessen und der Rechtsfolgen deren Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung zu berücksichtigen ([X.] 9. Dezember 2015 - 4 [X.]ZR 684/12 - Rn. 31 [X.], [X.]E 153, 348). Diesen Spielraum haben die Tarifvertragsparteien nicht überschritten, zumal von dem Verfall des Urlaubs nach § 4 [X.]bs. (4) [X.] nur der übergesetzliche tarifliche Urlaub betroffen ist, nicht hingegen der auch unionsrechtlich geschützte gesetzliche Mindesturlaub. Der Verlust des [X.]sanspruchs wird zudem teilweise kompensiert, denn für jeden Monat der Krankheit, für den kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, ist der [X.] auf Wunsch des Beschäftigten nach Maßgabe von § 10 Ziff. 6.9.3 [X.] anteilig abzugelten.

c) Ein Verstoß gegen § 7 [X.]bs. 1 Halbs. 1 [X.]GG hätte der Klage zudem nicht zum Erfolg verhelfen können. Es kann dahinstehen, ob eine zu Gunsten der Klägerin unterstellte Benachteiligung von [X.]rbeitnehmern mit einer Behinderung durch § 4 [X.]bs. (4) [X.] dazu führen könnte, dass deren tariflicher [X.], wenn er wegen Krankheit nicht genommen werden konnte, wie die Klägerin meint, entsprechend dem gesetzlichen Mindesturlaub frühestens 15-Monate nach [X.]blauf des Urlaubsjahres verfallen kann (vgl. ausf. zu den möglichen Rechtsfolgen des Verstoßes einer tariflichen Bestimmung gegen das Verbot der [X.]ltersdiskriminierung [X.] 18. Febr[X.]r 2016 - 6 [X.]ZR 700/14 - Rn. 29, [X.]E 154, 118). Denn allein aufgrund der vom 20. Juli 2017 bis zum 31. Mai 2018 andauernden krankheitsbedingten [X.]rbeitsunfähigkeit kann nicht von einer Behinderung der Klägerin iSv. § 1 [X.]GG, § 2 [X.]bs. 1 SGB IX bzw. der Richtlinie 2000/78/[X.] ausgegangen werden. Behinderung und Krankheit sind nicht gleichzusetzen ([X.] 12. Mai 2016 - 6 [X.]ZR 365/15 - Rn. 25, [X.]E 155, 88). Dies hat das [X.] zutreffend erkannt.

aa) Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erfasst „Behinderung“ im [X.]nwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/[X.] - unabhängig von ihren Ursachen und dem Schweregrad - eine Einschränkung von Fähigkeiten, die [X.]. auf langfristige physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die den Betreffenden in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben unter Gleichstellung mit den übrigen [X.]rbeitnehmern hindern können. Von einer Behinderung im Sinne der Richtlinie 2000/78/[X.] kann nur ausgegangen werden, wenn die Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu einer langfristigen Teilhabestörung führt (erstmals vgl. [X.] 11. [X.]pril 2013 - [X.]/11 [X.]. - [[X.], auch genannt „Ring, [X.]“] Rn. 40 ff.; vgl. [X.] 22. Jan[X.]r 2020 - 7 [X.]BR 18/18 - Rn. 39 [X.]). Danach schließt Behinderung iSd. Richtlinie 2000/78/[X.] einen Zustand ein, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn die Krankheit Beeinträchtigungen von langer Dauer mit sich bringt und diese in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betroffenen an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit anderen [X.]rbeitnehmern hindern können. Eine nähere Bestimmung des Zeitmoments ist der Richtlinie 2000/78/[X.] nicht zu entnehmen. Zu den [X.]nhaltspunkten dafür, dass eine Einschränkung von Fähigkeiten „langfristig“ ist, gehören nach Feststellung des Gerichtshofs [X.]. der Umstand, dass zum Zeitpunkt des angeblich diskriminierenden [X.] ein kurzfristiges Ende der [X.]rbeitsunfähigkeit des Betroffenen nicht genau absehbar ist, oder der Umstand, dass sich die [X.]rbeitsunfähigkeit bis zur Genesung des Betroffenen noch erheblich hinziehen kann (vgl. [X.] 11. September 2019 - [X.]/18 - [Nobel Plastiques Ibérica] Rn. 45; 1. Dezember 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 56). Dies zu prüfen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache des nationalen Gerichts, weil die Beurteilung vor allem tatsächlicher Natur sei (vgl. [X.] 1. Dezember 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 55).

[X.]) [X.]usgehend von diesem Begriffsverständnis kann allein aus der über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus bestehenden [X.]rbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht auf eine Behinderung geschlossen werden. Die Klägerin hat allein den Zeitraum ihrer [X.]rbeitsunfähigkeit angegeben, jedoch nicht aufgezeigt, dass die Voraussetzungen einer durch Krankheit bewirkten langfristigen Teilhabestörung vorlagen. Sie hat bereits nicht dargelegt, auf welche Erkrankung(en) ihre [X.]rbeitsunfähigkeit zurückzuführen war. Ob die [X.]rbeitsunfähigkeit durch eine oder mehrere Erkrankungen verursacht wurde, in welchen Zeiträumen die möglicherweise unterschiedlichen Erkrankungen vorlagen und von welcher Gesundheitsprognose hinsichtlich der Erkrankung(en) im Bezugszeitraum und im Übertragungszeitraum auszugehen war, ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen.

V. [X.]uf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann der [X.] nicht entscheiden, ob die Klage begründet ist oder der von der Klägerin geltend gemachte tarifliche [X.]sanspruch erloschen ist. Das [X.] hat - unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung konsequent - nicht geprüft, ob die Beklagte die Klägerin durch Erfüllung ihrer Mitwirkungsobliegenheit in die Lage versetzt hat, ihren [X.]sanspruch aus dem [X.] tatsächlich wahrzunehmen, und hierzu keine Tatsachenfeststellungen getroffen. Dies führt zur [X.]ufhebung des Berufungsurteils (§ 562 [X.]bs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (§ 563 [X.]bs. 1 ZPO). Im erneuten Berufungsverfahren ist zu prüfen, ob der gemäß § 10 Ziff. 2.1 [X.] im Umfang von 10 [X.]rbeitstagen für das Urlaubsjahr 2017 entstandene tarifliche [X.] der Klägerin für das [X.] nach § 4 [X.]bs. (4) [X.] am 30. [X.]pril 2018 verfallen ist. Dies hängt davon ab, ob die Beklagte ihren bei richtlinienkonformer [X.]uslegung von § 7 [X.]bs. 1 Satz 1 und [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] bestehenden [X.] nachgekommen ist und der Urlaubsanspruch damit an das Urlaubsjahr 2017 gebunden war.

1. Sollte die Beklagte ihre [X.] im [X.] nicht erfüllt haben, wäre der tarifliche [X.] der Klägerin aus dem [X.] bisher nicht verfallen. Der Urlaub der Klägerin wäre auf das [X.] übertragen worden und zu dem am 1. Jan[X.]r 2018 entstandenen Urlaubsanspruch der Klägerin für das [X.] hinzugetreten, ohne einer Befristung bis zum 30. [X.]pril 2018 zu unterliegen. Die Beklagte hätte zwar ihre im [X.] - möglicherweise - unterlassene Mitwirkung im [X.] nachholen können, um die Gefahr eines unbegrenzten [X.]nsammelns von Urlaubsansprüchen zu vermeiden (vgl. [X.] 19. Febr[X.]r 2019 - 9 [X.]ZR 423/16 - Rn. 44, [X.]E 165, 376). Zu beachten ist jedoch, dass die Beklagte ihre - möglicherweise in 2017 unterlassene - Mitwirkung bisher nicht nachgeholt hat. Sie hat im Gegenteil nach Wiedergenesung der Klägerin die Gewährung des tariflichen Mehruhrlaubs aus dem [X.] bereits vor Klageeinreichung am 13. [X.]ugust 2018 abgelehnt und stellt dessen Fortbestehen weiterhin in [X.]brede. Damit hat sie die Klägerin bisher daran gehindert, den [X.] in [X.]nspruch zu nehmen (vgl. zum gesetzlichen Mindesturlaub [X.] 29. November 2017 - [X.]/16 - [King] Rn. 37 ff. [X.], 65; sh. auch 6. November 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 41 f.; [X.] 7. Juli 2020 - 9 [X.] ([X.]) - Rn. 14; 21. Mai 2019 - 9 [X.]ZR 579/16 - Rn. 50; 19. Febr[X.]r 2019 - 9 [X.]ZR 423/16 - Rn. 40, [X.]E 165, 376).

2. Sollte die Beklagte ihre Mitwirkungsobliegenheit im [X.] erfüllt haben, wäre der Urlaub der Klägerin aus dem [X.] aufgrund deren Erkrankung nach § 10 Ziff. 6.7 Satz 1 [X.] auf das [X.] übertragen worden. Der Urlaubsanspruch wäre in diesem Fall jedoch nach § 4 [X.]bs. (4) [X.] mit [X.]blauf des [X.] am 30. [X.]pril 2018 erloschen.

        

    Kiel    

        

    [X.]    

        

    Weber    

        

        

        

    Kiel
(für den ausgeschiedenen
ehrenamtlichen Richter
Ropertz)    

        

    [X.]    

                 

Meta

9 AZR 364/19

29.09.2020

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Lübeck, 27. November 2018, Az: 3 Ca 1657/18, Urteil

Art 7 Abs 1 EGRL 88/2003, Art 2 Abs 2 Buchst b EGRL 78/2000, Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, § 7 Abs 1 AGG, § 7 Abs 2 AGG, § 7 Abs 1 BUrlG, § 7 Abs 3 BUrlG, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.09.2020, Az. 9 AZR 364/19 (REWIS RS 2020, 532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 532

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5 Sa 824/21

Zitiert

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