Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2019, Az. 9 AZR 321/16

9. Senat | REWIS RS 2019, 10168

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Gegenstand

Verfall von Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers - Kündigung


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 20. April 2016 - 11 [X.]/15 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des [X.] wird das Endurteil des [X.] vom 30. Oktober 2015 - 13 Ca 3620/15 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Kläger aus dem Kalenderjahr 2013 einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen hat.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Urlaub des [X.] aus dem [X.].

2

Der Kläger ist seit dem 1. Februar 2009 bei der Beklagten beschäftigt.

3

In einem Einstellungsschreiben der Beklagten vom 5. Dezember 2008 heißt es ua.:

        

„Wir führen Sie in der Vertragsgruppe Außertariflicher Mitarbeiter.

        

Die beiliegenden Vertragsbedingungen Führungskreis und Außertarifliche Mitarbeiter sind Bestandteil Ihres Dienstvertrages. [X.] Regelungen gelten für Ihr Dienstverhältnis nicht.“

4

Die „Vertragsbedingungen Führungskreis und [X.] Mitarbeiter“ lauten auszugsweise:

        

„6    

        

Urlaub

[X.] beträgt 30 Arbeitstage je Kalenderjahr.

                 

…“    

5

In einem von der Beklagten erstellten „[X.]“ von Oktober 2012 (im Folgenden Merkblatt 2012) heißt es ua.:

        

V.    

Erlöschen, Übertragung, Vorgriff

        

1.    

Grundsätze

                 

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub soll grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden, anderenfalls erlischt der Urlaubsanspruch grundsätzlich am 31.12., soweit keine Übertragung ins nächste Urlaubsjahr erfolgt.

                 

Ist die Gewährung des Urlaubs im laufenden Kalenderjahr entweder aus dringenden betrieblichen Gründen oder aus in der Person des Mitarbeiters liegenden Gründen nicht möglich (Krankheit), wird der Urlaub in das erste Kalendervierteljahr (bis 31.03.) des Folgejahres übertragen. Liegen die Voraussetzungen tatsächlich vor, bedarf es keines Antrages bzw. keiner Vereinbarung der Übertragung.

                 

…“    

6

Die Beklagte ist Mitglied des [X.] Im Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der [X.] Metall- und Elektroindustrie vom 23. Juni 2008 (im Folgenden [X.]) ist ua. geregelt:

        

§ 1 Geltungsbereich

        

Der Tarifvertrag gilt:

        

…       

        

3. Persönlich:

                 
        

(I) Für alle Arbeitnehmer sowie für die Auszubildenden.

        

(II) Nicht als Arbeitnehmer i. S. dieses Vertrages gelten:

        

…       

        
        

d) sonstige Arbeitnehmer, denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes monatliches Entgelt zugesagt worden ist, das den Tarifsatz der [X.] 12 (Stufe B) um 30,5 v. H. übersteigt, oder

        

denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes Jahreseinkommen zugesagt worden ist, das den zwölffachen Tarifsatz der [X.] 12 (Stufe B) um 35 v. H. übersteigt.

        

…       

        

Anmerkung zu § 1 Ziff. 3 Abs. (II) d

        

‚Garantiert‘ ist das Monatsentgelt bzw. Jahreseinkommen dann, wenn auch hinsichtlich der Entgelthöhe ein Anspruch besteht, der nur einvernehmlich oder durch Änderungskündigung beseitigt werden kann. Erfolgs- bzw. ergebnisabhängige Zahlungen sind nur in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie garantiert sind.

        

…       

        

§ 18 Urlaubsregelung

        

A. Allgemeine Bestimmungen

        

1.    

        

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. …

        

…       

        

7.    

        

Der Anspruch auf Urlaub erlischt drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde.

        

…“    

7

Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2011 und bot dem Kläger die Fortsetzung zu geänderten Bedingungen an. Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht - auch nicht unter Vorbehalt - an. Seiner Kündigungsschutzklage gab das [X.] durch Urteil vom 26. März 2012 (- 14 [X.] 3120/11 -) statt. Mit Urteil vom 14. November 2013 (- 4 Sa 518/12 -) wies das [X.] die Berufung der Beklagten zurück. Nach Rechtskraft der Entscheidung leistete die Beklagte an den Kläger Nachzahlungen, unter deren Berücksichtigung er eine monatliche Vergütung erhielt, die den tariflichen Mindestabstand iSv. § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d [X.] zum höchsten Tarifentgelt wahrte.

8

Die Beklagte gewährte dem Kläger im [X.] keinen Urlaub. Mit E-Mail vom 6. Februar 2014 beantragte er, ihm den Urlaub aus dem [X.] in der [X.] vom 17. Februar bis zum 28. März 2014 zu gewähren. Sein Vorgesetzter teilte ihm daraufhin durch E-Mail vom 10. Februar 2014 mit, dass über die Genehmigung von Urlaub erst nach rechtskräftigem Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens entschieden werden könne. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten von Dezember 2014 und nochmals mit E-Mail vom 9. Februar 2015 beantragte der Kläger, ihm den „Jahresurlaub 2013“ im [X.]raum vom 16. Februar bis zum 27. März 2015 zu gewähren. Mit E-Mail vom 12. Februar 2015 lehnte die Beklagte dies mit der Begründung ab, der Urlaub sei mit Ablauf des 31. Dezember 2013 verfallen. Den Antrag des [X.], der Beklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung aufzugeben, ihm vom 2. bis zum 27. März 2015 den Urlaub aus dem [X.] zu gewähren, wies das [X.] mit Urteil vom 26. Februar 2015 (- 25 Ga 30/15 -) zurück.

9

Auf der Grundlage einer zwischen den Parteien am 18. Februar 2016 geschlossenen Vereinbarung befand sich der Kläger vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Oktober 2018 in der Arbeitsphase der [X.]. Am 1. November 2018 ist er in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eingetreten, die am 30. April 2021 enden wird.

Mit der am 31. März 2015 eingereichten Klage hat der Kläger geltend gemacht, ihm stünden aus dem [X.] 30 Arbeitstage Urlaub zu. Er hat die Rechtsansicht vertreten, sein Anspruch auf Urlaub aus dem [X.] sei nicht erloschen. Der Arbeitgeber sei von sich aus zur Gewährung von Urlaub verpflichtet. Solange dieser seiner Pflicht nicht nachkomme, könne der Urlaub nicht verfallen oder müsse als Schadensersatz gewährt werden. Der Urlaub sei zudem schon deshalb nicht verfallen, weil er ihn rechtzeitig iSv. § 18 Abschn. [X.]. 7 Satz 1 [X.] im ersten Quartal des Jahres 2014 verlangt habe. Der [X.] finde [X.] auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Er sei seit September 2010 Mitglied der [X.]. Vom persönlichen Geltungsbereich des [X.] sei er nicht ausgenommen, weil seine Vergütung von Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 den tariflichen Mindestabstand unterschritten habe. Im [X.] sei dieser erst durch die Nachzahlungen der Beklagten gewahrt worden.

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verpflichten, ihm Urlaub aus dem [X.] von 30 Arbeitstagen zu gewähren;

        

hilfsweise

        

festzustellen, dass er aus dem Kalenderjahr 2013 einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen hat.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Rechtsansicht vertreten, der Urlaub des [X.] aus dem [X.] sei verfallen, weil der Kläger dessen Gewährung im Urlaubsjahr 2013 nicht verlangt habe, obwohl er die Erforderlichkeit einer rechtzeitigen Geltendmachung dem [X.] habe entnehmen können. Die Regelungen des Manteltarifvertrags seien nicht anzuwenden, weil der Kläger außertariflicher Mitarbeiter sei und ihm eine den tariflichen Mindestabstand wahrende Vergütung mit dem Einstellungsschreiben zugesagt worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Nachdem der Kläger in die Freistellungsphase seiner Altersteilzeit eingetreten ist, verfolgt er mit der Revision nur noch den Hilfsantrag weiter. Die Parteien haben den ursprünglich angekündigten Hauptantrag übereinstimmend für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist begründet. Das [X.] hat seine [X.]erufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Der auf Feststellung des [X.]estehens eines Urlaubsanspruchs von 30 Arbeitstagen aus dem Kalenderjahr 2013 gerichtete Antrag ist begründet. Der Urlaub des [X.] ist weder mit Ablauf des Urlaubsjahres 2013 noch zu einem späteren [X.]punkt nach § 7 Abs. 3 [X.]UrlG verfallen.

A. Der Feststellungsantrag ist zulässig.

I. Der Übergang vom ursprünglich als Hauptantrag gestellten Leistungsantrag zum Feststellungsantrag ist keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung iSv. § 263 ZPO.

1. Die Antragsänderung ist wegen einer „später eingetretenen Veränderung“ gemäß § 264 Nr. 3 ZPO zulässig (vgl. [X.] 19. März 2014 - 5 [X.] ([X.]) - Rn. 16, [X.]E 147, 342). Der Kläger trägt mit ihr lediglich der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] eingetretenen Unmöglichkeit einer Urlaubsgewährung in der Freistellungsphase der Altersteilzeit Rechnung. Der Urlaubsanspruch ist auf eine bezahlte [X.]efreiung von der Arbeitspflicht gerichtet (vgl. [X.] 24. Juni 2003 - 9 [X.] - zu I 2 a aa der Gründe, [X.]E 106, 368). Die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt voraus, dass der Arbeitnehmer durch eine sog. Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von einer sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird (vgl. [X.] 9. August 2016 - 9 [X.] - Rn. 11, [X.]E 156, 65; 15. Januar 2013 - 9 [X.] - Rn. 20, [X.]E 144, 150). Eine Urlaubsgewährung ist innerhalb der Freistellungsphase der Altersteilzeit mangels Arbeitspflicht des [X.] nicht mehr möglich. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht zwar während dieser [X.] fort. Der Kläger ist jedoch nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichtet, weil er die Arbeitsleistung bereits während der Arbeitsphase erbracht hat (vgl. [X.] 16. Mai 2017 - 9 [X.] - Rn. 15, [X.]E 159, 106).

2. Nichts anderes gölte, wollte man eine Klageänderung annehmen. Zwar ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. [X.] können aber aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden, wenn das [X.]erufungsgericht - wie hier - über den Hilfsantrag entschieden hat. In diesem Fall ist mit der alleinigen Verfolgung des [X.] keine Erweiterung des bisherigen Prüfungsprogramms verbunden, sodass prozessökonomische Gründe für die Zulassung der Klageänderung sprechen würden (vgl. [X.] 19. März 2014 - 5 [X.] - Rn. 13).

II. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Der Kläger hat ein besonderes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung, weil die [X.]eklagte den von ihm behaupteten Anspruch auf ([X.] aus dem [X.] bestreitet (vgl. [X.] 5. August 2014 - 9 [X.] - Rn. 11 ff.; 12. April 2011 - 9 [X.] - Rn. 11 f., [X.]E 137, 328).

[X.]. Die Klage ist begründet. Entgegen der Entscheidung des [X.]s steht dem Kläger aus dem [X.] noch ein Urlaubsanspruch in geltend gemachtem Umfang von 30 Arbeitstagen zu.

I. Der Kläger erwarb nach den Feststellungen des [X.]s zu [X.]eginn des Jahres 2013 einen vertraglichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen, der den gesetzlichen Urlaubsanspruch einschließt (§§ 1, 3, 4 [X.]UrlG). Der Urlaubsanspruch des [X.] ist nicht durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 [X.]G[X.] erloschen. Dies steht zwischen den Parteien außer Streit.

II. Das [X.] hat die Klage mit der [X.]egründung abgewiesen, der Urlaub des [X.] sei am Ende des Kalenderjahres 2013 nach § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.]UrlG verfallen, weil er die Gewährung von Urlaub nicht rechtzeitig verlangt habe. Ein Anspruch auf [X.] nach § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2 und § 249 Abs. 1 [X.]G[X.] sei nicht entstanden, weil sich die [X.]eklagte mit der Urlaubsgewährung nicht in Verzug befunden habe.

III. Diese [X.]egründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Urlaubsanspruch des [X.] besteht fort, weil die [X.]eklagte ihren nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]UrlG bestehenden [X.], den Kläger in die Lage zu versetzen, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, nicht nachgekommen ist. Eine [X.]efristung des Urlaubsanspruchs auf das Urlaubsjahr 2013 oder eines der nachfolgenden Urlaubsjahre ist deshalb nicht eingetreten. Dies folgt für den gesetzlichen Mindesturlaub aus einer richtlinienkonformen Auslegung von § 7 [X.]UrlG und gilt entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub, weil die Parteien keine vom [X.]undesurlaubsgesetz abweichende Vereinbarung getroffen haben.

1. Das [X.] hat allerdings zutreffend erkannt, dass einem Verfall des Urlaubs nicht schon § 18 Abschn. [X.]. 7 Satz 1 Halbs. 2 [X.] entgegensteht. Der [X.] findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Der Kläger unterfällt als außertariflicher Angestellter nicht dem Geltungsbereich des [X.]. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger Mitglied der den Tarifvertrag schließenden [X.] [X.] ist und/oder war.

a) Nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) [X.]uchst. d [X.] gelten die [X.]estimmungen des [X.] nicht für „sonstige Arbeitnehmer“, denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes monatliches Entgelt zugesagt worden ist, das den Tarifsatz der [X.] 12 (Stufe [X.]) um [X.] übersteigt, oder denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes Jahreseinkommen zugesagt worden ist, das den zwölffachen Tarifsatz der [X.] 12 (Stufe [X.]) um [X.] übersteigt. Der [X.] schließt damit Arbeitnehmer aus seinem persönlichen Geltungsbereich aus, denen auf außertariflicher Grundlage eine Vergütung zugesagt wurde, die das Mindestabstandsgebot wahrt.

b) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger aufgrund seiner Aufnahme „in der Vertragsgruppe [X.]r Mitarbeiter“ mit Einstellungsschreiben der [X.]eklagten einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer das tarifliche Mindestabstandsgebot nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) [X.]uchst. d [X.] wahrenden Vergütung hat und der [X.] räumlich und fachlich einschlägig ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer Zusage iSv. § 1 Ziff. 3 Abs. (II) [X.]uchst. d [X.]: [X.] 25. April 2018 - 5 [X.] - Rn. 22 ff.; 3. September 2014 - 5 [X.] - Rn. 13 f.). Entgegen der Ansicht des [X.] ist für die Frage, ob der Kläger dem Geltungsbereich des Tarifvertrags unterfällt, unerheblich, dass die [X.]eklagte ihrer Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung teilweise nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Der Tarifvertrag stellt in § 1 Ziff. 3 Abs. (II) [X.]uchst. d [X.] wie in der Anmerkung zu dieser [X.]estimmung, die zum Tariftext gehört und Regelungscharakter hat ([X.] 25. April 2018 - 5 [X.] - Rn. 31), allein auf die zugesagte bzw. garantierte Vergütung ab. Dem Tarifvertrag sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine vom (eindeutigen) Wortlaut abweichende Auslegung rechtfertigen könnten.

2. Für den gesetzlichen Mindesturlaub iSd. §§ 13 Abs. 1 [X.]UrlG schreibt § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.]UrlG vor, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss.

a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts verfiel nicht genommener Urlaub unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hatte, den Urlaub zu nehmen, nach § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.]UrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres, sofern kein Übertragungsgrund iSv. § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 [X.]UrlG gegeben war (vgl. [X.] 19. Juni 2018 - 9 [X.] 615/17 - Rn. 14; 13. Dezember 2016 - 9 [X.] 541/15 (A) - Rn. 13). Dies galt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer rechtzeitig vor Ablauf des Urlaubsjahres die Gewährung des Urlaubs verlangte und der Arbeitgeber den verlangten Urlaub nicht gewährte. Jedoch trat, wenn sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befand, gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2 und § 249 Abs. 1 [X.]G[X.] an die Stelle des im [X.] verfallenen Urlaubs ein Schadensersatzanspruch, der die Gewährung von [X.] zum Inhalt hatte (vgl. [X.] 16. Mai 2017 - 9 [X.] - Rn. 12, [X.]E 159, 106) und - mit Ausnahme des Fristenregimes (vgl. [X.] 11. April 2006 - 9 [X.] 523/05 - Rn. 24) - hinsichtlich Inanspruchnahme und Abgeltung den Modalitäten des verfallenen Urlaubs unterlag (vgl. [X.] 16. Mai 2017 - 9 [X.] - Rn. 13, aaO).

b) Mit [X.]eschluss vom 13. Dezember 2016 (- 9 [X.] 541/15 (A) -) hat der [X.] den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung ersucht, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] oder Art. 31 Abs. 2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass der Arbeitnehmer Urlaub unter Angabe seiner Wünsche zu dessen zeitlicher Festlegung beantragen muss, damit der Urlaubsanspruch am Ende des [X.]ezugszeitraums nicht ersatzlos untergeht, und die den Arbeitgeber damit nicht verpflichtet, von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des [X.]ezugszeitraums festzulegen. Sollte die Frage bejaht werden, hat der [X.] den Gerichtshof weiter um Auskunft ersucht, ob dies auch für ein Arbeitsverhältnis zwischen Privatpersonen gilt.

c) Der Gerichtshof hat durch Urteil vom 6. November 2018 (- [X.]/16 - [[X.]]) entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] und Art. 31 Abs. 2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Arbeitnehmer, der im betreffenden [X.]ezugszeitraum keinen Antrag auf Wahrnehmung seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub gestellt hat, am Ende des [X.]ezugszeitraums die ihm gemäß diesen [X.]estimmungen für den [X.]ezugszeitraum zustehenden Urlaubstage und entsprechend seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den bei [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaub automatisch verliert (vgl. [X.] 6. November 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 61).

aa) Art. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] könne zwar nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub und - im Fall der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses - der an seine Stelle tretende Anspruch auf Vergütung, dem Arbeitnehmer völlig unabhängig von den Umständen erhalten bleiben müssten, die dazu geführt hätten, dass er den bezahlten Jahresurlaub nicht genommen habe ([X.] 6. November 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 30; vgl. so bereits zum Verfall des Urlaubs bei Vorliegen besonderer, dies rechtfertigender Umstände, insbesondere bei Erkrankung des Arbeitnehmers: [X.] 29. November 2017 - [X.]/16 - [King] Rn. 56 ff.; 22. November 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 28, 38, 44). Eine nationale Regelung wie § 7 Abs. 1 und Abs. 3 [X.]UrlG, die vorsehe, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen seien, es sei denn, dass dringende betriebliche [X.]elange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer vorlägen, die den Vorrang verdienten, oder dass der Urlaub grundsätzlich im [X.]ezugsjahr zu nehmen sei, falle zwar in den [X.]ereich der Modalitäten für die Wahrnehmung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub iSv. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.]. Eine solche Regelung gehöre zu den auf die Festlegung des Urlaubs der Arbeitnehmer anwendbaren [X.]estimmungen und Verfahren des nationalen Rechts, deren Ziel es sei, den verschiedenen widerstreitenden Interessen Rechnung zu tragen ([X.] 6. November 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 36 f.). Die Grenzen, die von den Mitgliedstaaten bei der Festlegung dieser Modalitäten zwingend einzuhalten seien, würden jedoch verkannt, wenn die Vorschriften des nationalen Rechts dahin gehend ausgelegt würden, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch am Ende des [X.]ezugszeitraums und entsprechend seinen Anspruch auf eine Vergütung für den bei [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaub automatisch verlöre, auch wenn er nicht in die Lage versetzt wurde, den Anspruch wahrzunehmen (vgl. [X.] 6. November 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 40 ff.).

bb) Der Arbeitgeber kann sich nach der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung auf den fehlenden Urlaubsantrag des Arbeitnehmers deshalb nur berufen, wenn er zuvor konkret und in völliger Transparenz dafür Sorge getragen hat, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn - erforderlichenfalls förmlich - auffordert, dies zu tun, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des [X.]ezugszeitraums oder eines zulässigen [X.] verfallen wird. Der Arbeitgeber trägt die [X.]eweislast für die Erfüllung dieser [X.] (vgl. [X.] 6. November 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 45 f.). Erbringt der Arbeitgeber den ihm insoweit obliegenden Nachweis und zeigt sich daher, dass der Arbeitnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen nicht genommen hat, stehen Art. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] und Art. 31 Abs. 2 GRC dem Verlust des Urlaubsanspruchs und - bei [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses - dem Wegfall der finanziellen Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub nicht entgegen ([X.] 6. November 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 47, 56). Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer dazu zu zwingen, diesen Anspruch tatsächlich wahrzunehmen, besteht nicht (vgl. [X.] 6. November 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 44).

d) Die nationalen Gerichte sind gehalten, bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (vgl. [X.] 6. November 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 58 f.).

aa) Art. 267 AEUV weist dem Gerichtshof zur Verwirklichung der Verträge über die [X.], der Rechtssicherheit und der Rechtsanwendungsgleichheit sowie einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Unionsrechts die Aufgabe der verbindlichen Auslegung der Verträge und Richtlinien zu (vgl. [X.] 21. Februar 2017 - 1 A[X.]R 62/12 - Rn. 27, [X.]E 158, 121; 7. August 2012 - 9 [X.] 353/10 - Rn. 26, [X.]E 142, 371). Daraus folgt, dass die nationalen Gerichte die Unionsvorschrift in dieser Auslegung (grundsätzlich) auch auf andere Rechtsverhältnisse als das dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegende anwenden können und müssen, und zwar auch auf solche, die vor Erlass der auf das [X.] ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs entstanden sind ([X.]VerfG 10. Dezember 2014 - 2 [X.]vR 1549/07 - Rn. 26).

bb) Allerdings unterliegt der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts Schranken. Die Pflicht zur Verwirklichung eines [X.] im Wege der Auslegung findet ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten. Sie darf nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen. [X.]esteht jedoch ein Auslegungsspielraum, ist das nationale Gericht verpflichtet, diesen zur Verwirklichung des [X.] bestmöglich auszuschöpfen (vgl. [X.]VerfG 26. September 2011 - 2 [X.]vR 2216/06, 2 [X.]vR 469/07 - Rn. 46 f.). Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, haben allein die nationalen Gerichte zu beurteilen ([X.]VerfG 26. September 2011 - 2 [X.]vR 2216/06, 2 [X.]vR 469/07 - Rn. 47; 21. Februar 2017 - 1 A[X.]R 62/12 - Rn. 29, [X.]E 158, 121; 7. August 2012 - 9 [X.] 353/10 - Rn. 31, [X.]E 142, 371).

cc) Der Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 6. November 2018 ausgeführt, dass eine nationale Regelung über den Verfall des Urlaubs oder dessen finanzieller Abgeltung nicht anzuwenden sei, wenn sie nicht im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] und Art. 31 Abs. 2 GRC ausgelegt werden könne. Das nationale Gericht habe aber auch dann dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber nicht nachweisen könne, dass er ihn tatsächlich in die Lage versetzt habe, den ihm nach dem Unionsrecht zustehenden bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, weder seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub noch - im Fall der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses - den Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub verliere (vgl. [X.] 6. November 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 81). Stehe dem Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit ein staatlicher Arbeitgeber gegenüber, ergebe sich dieses Ergebnis aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] und aus Art. 31 Abs. 2 GRC. Stehe ihm ein privater Arbeitgeber gegenüber, folge dies aus Art. 31 Abs. 2 GRC (vgl. [X.] 6. November 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 63 f., 74 ff.).

e) Das [X.]undesurlaubsgesetz lässt eine richtlinienkonforme Auslegung von § 7 [X.]UrlG zu. Danach trifft den Arbeitgeber die Initiativlast bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]UrlG. Grundsätzlich führt erst die Erfüllung der daraus abgeleiteten [X.] des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen, zur [X.]efristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 [X.]UrlG. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung des [X.]s, ob und inwieweit diese Vorschrift des [X.]undesurlaubsgesetzes wegen Unvereinbarkeit mit Art. 31 Abs. 2 GRC unangewendet bleiben müsste (vgl. [X.] 6. November 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 69 ff.).

aa) Das [X.]undesurlaubsgesetz regelt die für die Arbeitsvertragsparteien im Zusammenhang mit der Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub bestehenden [X.] und die Folgen deren Nichtbeachtung nicht ausdrücklich. Dies gestattet es, § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]UrlG richtlinienkonform dahin gehend auszulegen, dass der Arbeitgeber bei der ihm durch das [X.]undesurlaubsgesetz zugewiesenen Festlegung des Urlaubs die vom Gerichtshof aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] abgeleiteten [X.] zu beachten hat. Der nicht erfüllte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. [X.]ei einem richtlinienkonformen Verständnis des § 7 Abs. 3 [X.]UrlG ist die Erfüllung der [X.] des Arbeitgebers damit grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes. Der [X.] entwickelt seine bisherige Rechtsprechung dementsprechend weiter.

(1) Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist nach den [X.]estimmungen des [X.]undesurlaubsgesetzes grundsätzlich auf das Kalenderjahr als Urlaubsjahr bezogen ausgestaltet (vgl. z[X.] §§ 1, 7 Abs. 3 Satz 1 [X.]UrlG). § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.]UrlG sieht vor, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf die ersten drei Monate des nächsten Kalenderjahres ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 [X.]UrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Liegen solche Gründe nicht vor, verfällt der Urlaub zum Ende eines Kalenderjahres. § 7 Abs. 3 [X.]UrlG steht einer richtlinienkonformen Auslegung damit jedoch nicht entgegen. Die Vorschrift regelt weder die Modalitäten für die Inanspruchnahme und Gewährung des Urlaubs, noch sind dort die Voraussetzungen für den Verfall ausdrücklich festgelegt.

(2) Auch durch § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]UrlG wird das Verfahren der Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub nicht abschließend bestimmt. Die zeitliche Festlegung des Urlaubs ist nach Maßgabe dieser [X.]estimmung dem Arbeitgeber vorbehalten. Er gewährt den Urlaub durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. [X.] 10. Februar 2015 - 9 [X.] 455/13 - Rn. 21 ff., [X.]E 150, 355). Ein Recht des Arbeitnehmers, sich selbst zu beurlauben, besteht grundsätzlich nicht (vgl. [X.] 22. Januar 1998 - 2 A[X.]R 19/97 - zu [X.] II 3 der Gründe). Der Arbeitgeber hat bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]UrlG die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer [X.]erücksichtigung dringende betriebliche [X.]elange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter [X.] Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass neben dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers die Interessen der [X.]elegschaft und die betrieblichen [X.]elange ausreichende [X.]erücksichtigung finden und unter Umständen betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtliche Vorgaben beachtet werden, sodass der Urlaub des einzelnen Arbeitnehmers tatsächlich im laufenden Urlaubsjahr gewährt werden kann, idealerweise in dem vom Arbeitnehmer gewünschten [X.]raum (vgl. [X.]T-Drs. IV/785 S. 3). Diese gesetzlichen Vorgaben zur „zeitlichen Festlegung des Urlaubs“ stehen einer Einbindung der unionsrechtlich gebotenen [X.] in das ohnehin vom Arbeitgeber zu steuernde Verfahren der Urlaubsfestlegung nicht entgegen.

bb) Die unionsrechtlich gebotenen Mitwirkungshandlungen unterstützen den Sinn und Zweck der [X.]efristungsregelung des § 7 Abs. 3 [X.]UrlG. Die Vorschrift dient in erster Linie dem [X.]. Die [X.]efristung des Urlaubsanspruchs ist ein vom [X.] Gesetzgeber gewähltes Mittel, um den Arbeitnehmer dazu anzuhalten, den Urlaubsanspruch grundsätzlich im Urlaubsjahr geltend zu machen. Dadurch soll erreicht werden, dass jeder Arbeitnehmer tatsächlich in einem einigermaßen regelmäßigen Rhythmus eine gewisse [X.] der Erholung und Entspannung erhält (vgl. [X.] 7. August 2012 - 9 [X.] 353/10 - Rn. 24, 39, [X.]E 142, 371). Der vom [X.]undesurlaubsgesetz intendierte [X.] durch eine tatsächliche Inanspruchnahme der bezahlten Arbeitsbefreiung wird gefördert, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Umfang des noch bestehenden Urlaubs informiert, ihn auf die für die Urlaubsnahme maßgeblichen Fristen hinweist und ihn zudem auffordert, den Urlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall wird ein verständiger Arbeitnehmer seinen Urlaub typischerweise rechtzeitig vor dem Verfall beantragen. Dem steht nicht entgegen, dass § 7 Abs. 3 [X.]UrlG auch im Interesse des Arbeitgebers ein unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen durch den Arbeitnehmer verhindern soll. Dieses Interesse ist nur dann schützenswert, wenn es im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] steht (vgl. [X.] 29. November 2017 - [X.]/16 - [King] Rn. 54 ff.; [X.] 7. August 2012 - 9 [X.] 353/10 - Rn. 26, aaO). Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Arbeitgeber seinen [X.] nachgekommen ist.

(1) Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.]UrlG ist eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Die Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr setzt voraus, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub anderenfalls nach § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.]UrlG erloschen wäre. Ohne eine zulässige [X.]efristung des Urlaubsanspruchs wäre die gesetzliche Anordnung einer Übertragung des Urlaubsanspruchs in das Folgejahr bei Vorliegen besonderer Übertragungsgründe entbehrlich. [X.]ei einer richtlinienkonformen Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 [X.]UrlG ist der Anwendungsbereich von § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.]UrlG deshalb grundsätzlich auf die Fälle beschränkt, in denen der Arbeitgeber seinen [X.] iSv. § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]UrlG nachgekommen ist und infolgedessen der Urlaubsanspruch iSv. § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.]UrlG befristet war. Hat der Arbeitgeber seine [X.] nicht erfüllt, ist der Urlaubsanspruch für das jeweilige Urlaubsjahr unabhängig vom Vorliegen eines Übertragungsgrundes regelmäßig nicht iSv. § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.]UrlG an das Urlaubsjahr gebunden. Einer Übertragung auf das nächste Kalenderjahr bedarf es nicht.

(2) Entsprechendes gilt für die Übertragungsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 [X.]UrlG, der zufolge ein nach § 5 Abs. 1 [X.]uchst. a [X.]UrlG entstehender Teilurlaub auf Verlangen des Arbeitnehmers auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen ist. Diese [X.]estimmung setzt ebenfalls eine (wirksame) [X.]efristung des ([X.] voraus. Auch sie verlangt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grundsätzlich durch Erfüllung seiner [X.] in die Lage versetzt hat, seinen (Teil-)Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, damit der Arbeitnehmer durch ein entsprechendes Verlangen den anderenfalls verfallenden Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen kann.

dd) In richtlinienkonformer Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]UrlG muss der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner [X.] konkret und in völliger Transparenz dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Er muss ihn - erforderlichenfalls förmlich - dazu auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfällt, wenn er ihn nicht nimmt (vgl. [X.] 6. November 2018- [X.]/16 - [[X.]] Rn. 45).

(1) Der Inhalt der in richtlinienkonformer Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]UrlG bestehenden [X.] des Arbeitgebers ergibt sich aus ihrem Zweck, zu verhindern, dass der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch nicht wahrnimmt, weil der Arbeitgeber ihn hierzu nicht in die Lage versetzt hat. Infolge des Fehlens konkreter gesetzlicher Vorgaben ist der Arbeitgeber grundsätzlich in der Auswahl der Mittel frei, derer er sich zur Erfüllung seiner [X.] bedient. Die Mittel müssen jedoch zweckentsprechend sein. Sie müssen geeignet sein, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller relevanten Umstände frei darüber zu entscheiden, ob er seinen Urlaub in Anspruch nimmt. Deshalb darf der Arbeitgeber, will er seinen [X.] genügen, den Arbeitnehmer auch nicht in sonstiger Weise daran hindern, den Urlaub in Anspruch zu nehmen (vgl. [X.] 29. November 2017 - [X.]/16 - [King] Rn. 39, 65). Er darf zudem weder Anreize schaffen noch den Arbeitnehmer dazu anhalten, seinen Urlaub nicht zu nehmen und dadurch - faktisch - auf ihn zu verzichten (vgl. [X.] 6. November 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 41 f.). Es ist der Eintritt einer Situation zu vermeiden, in der ein Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers davon abgehalten werden kann, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber geltend zu machen. Ob der Arbeitgeber das Erforderliche getan hat, um seinen [X.] zu genügen, ist unter [X.]erücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Die Erfüllung seiner [X.] hat der Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, weil er hieraus eine für sich günstige Rechtsfolge ableitet.

(2) Der Arbeitgeber muss sich bei Erfüllung seiner [X.] auf einen „konkret“ bezeichneten Urlaubsanspruch eines bestimmten Jahres beziehen und den Anforderungen an eine „völlige Transparenz“ genügen. Er kann seine [X.] regelmäßig zum [X.]eispiel dadurch erfüllen, dass er dem Arbeitnehmer zu [X.]eginn des Kalenderjahres in Textform mitteilt, wie viele Arbeitstage Urlaub ihm im Kalenderjahr zustehen, ihn auffordert, seinen Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Urlaubsjahres genommen werden kann, und ihn über die Konsequenzen belehrt, die eintreten, wenn dieser den Urlaub nicht entsprechend der Aufforderung beantragt. Die Anforderungen an eine „klare“ Unterrichtung sind regelmäßig durch den Hinweis erfüllt, dass der Urlaub grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres verfällt, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, seinen Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen, er ihn aber nicht beantragt. Nimmt der Arbeitnehmer in diesem Fall seinen bezahlten Jahresurlaub nicht in Anspruch, obwohl er hierzu in der Lage war, geschieht dies aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen.

(3) Abstrakte Angaben etwa im Arbeitsvertrag, in einem Merkblatt oder in einer Kollektivvereinbarung werden den Anforderungen einer konkreten und transparenten Unterrichtung hingegen in der Regel nicht genügen. Andererseits verlangt der Zweck der vom Arbeitgeber zu beachtenden [X.] grundsätzlich nicht die ständige Aktualisierung dieser Mitteilungen, etwa anlässlich jeder Änderung des Umfangs des Urlaubsanspruchs. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Setzt sich der Arbeitgeber in Widerspruch zu seinen Erklärungen, indem er etwa einen Urlaubsantrag aus anderen als den in § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]UrlG genannten Gründen ablehnt oder anderweitig eine Situation erzeugt, die geeignet ist, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, seinen Urlaub zu beantragen, entfällt die [X.]efristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 [X.]UrlG. Dem Arbeitgeber obliegt es in diesem Fall, seine Mitwirkungshandlungen erneut vorzunehmen.

ee) Hat der Arbeitgeber durch Erfüllung seiner [X.] den Urlaubsanspruch an das Urlaubsjahr gebunden und verlangt der Arbeitnehmer dennoch nicht, ihm Urlaub zu gewähren, verfällt sein Anspruch nach Maßgabe von § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.]UrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres. Liegen die Voraussetzungen einer Übertragung des Urlaubs nach § 7 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 4 [X.]UrlG vor, wird der Urlaub „von selbst“ auf die ersten drei Monate des Folgejahres übertragen (vgl. [X.] 24. März 2009 - 9 [X.] 983/07 - Rn. 52, [X.]E 130, 119). Der Urlaubsanspruch kann in diesem Fall grundsätzlich nur dann mit Ablauf des [X.] untergehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, seinen Urlaub noch innerhalb des [X.] zu nehmen, und ihn darauf hinweist, dass der Urlaubsanspruch anderenfalls erlischt.

ff) Hat der Arbeitgeber seinen [X.] nicht entsprochen, tritt der am 31. Dezember des Urlaubsjahres nicht verfallene Urlaub zu dem Urlaubsanspruch hinzu, der am 1. Januar des Folgejahres entsteht. Dieser Teil des Urlaubsanspruchs ist gegenüber dem Teil, den der Arbeitnehmer zu [X.]eginn des aktuellen Urlaubsjahres erworben hat, nicht privilegiert. Für ihn gelten, wie für den neu entstandenen Urlaubsanspruch, die Regelungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 [X.]UrlG. Der Arbeitgeber kann deshalb das uneingeschränkte Kumulieren von Urlaubsansprüchen aus mehreren Jahren dadurch vermeiden, dass er seine [X.] für den Urlaub aus zurückliegenden Urlaubsjahren im aktuellen Urlaubsjahr nachholt. Nimmt der Arbeitnehmer in einem solchen Fall den kumulierten Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr nicht wahr, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, verfällt der Urlaub am Ende des Kalenderjahres bzw. eines (zulässigen) [X.].

3. Die für den gesetzlichen Urlaubsanspruch geltenden Grundsätze sind auch auf den vertraglichen Mehrurlaub des [X.] anzuwenden. Die Parteien haben ihre jeweiligen [X.] bei der Verwirklichung des vertraglichen [X.] und die Voraussetzungen seiner [X.]efristung nicht abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt.

a) Während der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub arbeitsvertraglichen Dispositionen entzogen ist, die sich zuungunsten des Arbeitnehmers auswirken (§ 13 Abs. 1 Satz 3 [X.]UrlG), können die Arbeitsvertragsparteien Urlaubsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 [X.]UrlG begründeten Anspruch auf [X.] von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. [X.] 16. Dezember 2014 - 9 [X.] 295/13 - Rn. 15, [X.]E 150, 207). Für einen Regelungswillen der Arbeitsvertragsparteien, dem zufolge der vertragliche Mehrurlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder am Ende des [X.] unabhängig davon verfallen soll, ob der Arbeitgeber seinen [X.] entsprochen hat, müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen solche, ist von einem diesbezüglichen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf vertraglichen Mehrurlaub auszugehen (vgl. [X.] 22. Januar 2019 - 9 [X.] 328/16 - Rn. 33).

b) Die „Vertragsbedingungen Führungskreis und [X.] Mitarbeiter“, auf die das Einstellungsschreiben der [X.]eklagten vom 5. Dezember 2008 [X.]ezug nimmt, regeln allein den Umfang des Urlaubsanspruchs des [X.]. Sie sehen damit hinsichtlich der [X.]efristung des Urlaubsanspruchs und der [X.] der [X.]eklagten, dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger tatsächlich in der Lage ist, den vertraglichen Mehrurlaub zu nehmen, keine Abweichungen vom Gesetz vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der [X.]eklagten erstellten [X.]. Es kann dahinstehen, ob dieses Merkblatt vom Gesetz abweichende Regelungen hinsichtlich der [X.] und der [X.]efristung des vertraglichen [X.] enthält und ob der Kläger dem Kreis der Arbeitnehmer angehört, auf die sich dieses bezieht. Die [X.]eklagte konnte die vertragliche Abrede, es solle hinsichtlich des vertraglichen [X.] nichts vom [X.]undesurlaubsgesetz Abweichendes gelten, nicht einseitig zulasten des [X.] ändern.

IV. Das [X.] hat - ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s - nicht geprüft, ob die [X.]eklagte den Kläger in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub aus dem [X.] zu nehmen. Die Sache ist dennoch nicht zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. Der [X.] kann nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst abschließend entscheiden, weil die für eine Endentscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen sind. Danach hat die [X.]eklagte ihren nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]UrlG bestehenden [X.], den Kläger in die Lage zu versetzen, seinen gesetzlichen und vertraglichen Urlaubsanspruch aus dem [X.] zu verwirklichen, nicht entsprochen. Der Urlaubsanspruch des [X.] wurde infolgedessen fortlaufend auf die nachfolgenden Urlaubsjahre übertragen und besteht fort. Der Kläger war nicht gehalten, die Gewährung von Urlaub zu beantragen, um den Verfall seines Urlaubs zu vermeiden.

1. Die [X.] der [X.]eklagten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]UrlG bestanden trotz des [X.], das die Parteien über die Wirksamkeit der von der [X.]eklagten mit Schreiben vom 25. Februar 2011 zum 30. September 2011 erklärten Kündigung führten. Die vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag bestehende Ungewissheit der Parteien über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses stand der Erfüllung der [X.] durch die [X.]eklagte nicht entgegen. Maßgeblich war allein die objektive Rechtslage (vgl. [X.] 19. Juni 2018 - 9 [X.] 615/17 - Rn. 20 ff.). Die Entscheidungen des [X.] vom 26. März 2012 (- 14 Ca 3120/11 -) und des [X.]s München vom 14. November 2013 (- 4 Sa 518/12 -) hatten lediglich feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung. Hierdurch wurde nicht rückwirkend für die [X.] nach dem Kündigungstermin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag ein Arbeitsverhältnis geschaffen, sondern nur dessen Fortbestehen festgestellt (vgl. [X.] 19. Juni 2018 - 9 [X.] 615/17 - Rn. 21; 17. Juli 2012 - 1 [X.] 563/11 - Rn. 16, [X.]E 142, 290). Die [X.]eklagte war daher rechtlich nicht gehindert, dem Kläger während des [X.] durch eine entsprechende Freistellungserklärung und die Zahlung des [X.] vor Antritt des Urlaubs oder durch eine bindende Zahlungszusage vorbehaltlos bezahlten Urlaub zu gewähren (vgl. [X.] 10. Februar 2015 - 9 [X.] 455/13 - Rn. 18 f., [X.]E 150, 355; vgl. auch [X.] 19. Januar 2016 - 2 [X.] 449/15 - Rn. 68). Es stand ihr dabei frei, wollte sie dem ungewissen Ausgang des [X.]estandsschutzstreits Rechnung tragen, die Zahlung des [X.] mit der Tilgungsbestimmung zu verbinden, hilfsweise solle mit der Zahlung des [X.] ein gegebenenfalls bestehender Urlaubsabgeltungsanspruch des [X.] erfüllt werden (vgl. [X.] 10. Februar 2015 - 9 [X.] 455/13 - Rn. 26, aaO).

2. Die [X.]eklagte hat den Kläger nicht, wie es nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]UrlG geboten gewesen wäre, im Kalenderjahr 2013 unter Angabe seines Umfangs und seiner zeitlichen [X.]efristung über seinen Urlaubsanspruch unterrichtet und ihn mit dem klaren und rechtzeitigen Hinweis, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres verfällt, aufgefordert, den Urlaub zu nehmen. Insbesondere hat sie ihren [X.] nicht durch das [X.] entsprochen, denn dieses enthält keine konkret auf den Kläger und dessen Urlaubsanspruch bezogene Erklärung. Die [X.]eklagte konnte auch deshalb ihre [X.] mit dem [X.] nicht erfüllen, weil sie mit der Kündigung vom 25. Februar 2011 zum 30. September 2011 in Abrede stellte, dass das Arbeitsverhältnis über den 30. September 2011 hinaus fortbesteht. Während des [X.] hätte es einer Erklärung der [X.]eklagten bedurft, sie sei bereit, dem Kläger auch im gekündigten Arbeitsverhältnis bezahlten Urlaub zu gewähren. Der Kläger konnte ohne eine solche Erklärung nicht annehmen, die [X.]eklagte sei bereit, ihm trotz der Ungewissheit der Parteien über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses durch eine entsprechende Freistellungserklärung und die Zahlung des [X.] vor Antritt des Urlaubs oder eine sie bindende Zahlungszusage vorbehaltlos bezahlten Urlaub zu gewähren (vgl. [X.] 10. Februar 2015 - 9 [X.] 455/13 - Rn. 18 f., [X.]E 150, 355; vgl. auch [X.] 19. Januar 2016 - 2 [X.] 449/15 - Rn. 68). Eine solche Erklärung hat die [X.]eklagte nicht abgegeben.

3. Die [X.]eklagte ist ihren [X.] auch nicht zu einem späteren [X.]punkt nachgekommen. Sie ist im Gegenteil der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs des [X.] wiederholt entgegengetreten, indem sie dessen Urlaubsanträge aus Februar und Dezember 2014 sowie aus Februar 2015 ablehnte und im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem [X.] (- 25 Ga 30/15 -) einwandte, der Urlaub für das [X.] sei mit Ablauf des 31. Dezember 2013 endgültig verfallen.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im Hinblick auf den von den Parteien in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Leistungsantrag waren die Kosten nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen der [X.]eklagten aufzuerlegen (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem Kläger stand aus den unter [X.] III genannten Gründen bis zu seinem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erfolgten Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit gegen die [X.]eklagte der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von 30 Arbeitstagen Urlaub aus dem [X.] zu.

        

    Kiel    

        

    [X.]    

        

    Weber    

        

        

        

    Wullhorst    

        

    Hampel    

                 

Meta

9 AZR 321/16

19.02.2019

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 30. Oktober 2015, Az: 13 Ca 3620/15, Urteil

Art 267 Abs 3 AEUV, Art 31 Abs 2 EUGrdRCh, Art 7 EGRL 88/2003, § 1 BUrlG, § 3 Abs 1 BUrlG, § 7 Abs 3 BUrlG, § 13 Abs 1 S 3 BUrlG, § 249 Abs 1 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 275 Abs 4 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 3 BGB, § 283 BGB, § 286 Abs 1 S 1 BGB, § 287 S 2 BGB, Art 288 Abs 3 AEUV, § 7 Abs 1 S 1 BUrlG, § 1 Abs 2 KSchG, § 2 KSchG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2019, Az. 9 AZR 321/16 (REWIS RS 2019, 10168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10168


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 9 AZR 321/16

Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 321/16, 19.02.2019.


Az. 13 Ca 3620/15

ArbG München, 13 Ca 3620/15, 30.10.2015.


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9 AZR 113/19

7 Sa 347/20

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