Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.04.2014, Az. IX ZR 201/13

9. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6540

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Gegenstand

Insolvenzanfechtung nach Tilgung einer an ein Inkassobüro abgetretenen Forderung


Leitsatz

Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann die Zahlung gegenüber dem ursprünglichen Forderungsinhaber angefochten werden.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 11. Juli 2013 und das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 9. Februar 2012 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 23. Oktober 2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 13. Juli 2009 über das Vermögen der [X.] (nachfolgend: Schuldnerin) am 23. Oktober 2009 eröffneten Insolvenzverfahren.

2

Der Beklagten standen aus der Lieferung von Waren offene Forderungen in Höhe von 16.262,50 € gegen die Schuldnerin zu. Mangels Zahlung beauftragte die Beklagte am 20. März 2008 die [X.] (nachfolgend: [X.]) mit dem Forderungseinzug. In der mit "Inkassoauftrag und Forderungseinzug" überschriebenen Vereinbarung heißt es auszugsweise:

"Aufgrund des zwischen Ihnen und uns bestehenden Inkassorahmenvertrages treten wir oben genannte Forderungen nebst Schadensersatzansprüchen an die [X.].    fiduziarisch ab."

3

Die [X.] betrieb ohne Erfolg aus einem nach Durchführung des Mahnverfahrens am 25. Juli 2008 erwirkten [X.] die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Durch ein an alle Gläubiger gerichtetes Anwaltsschreiben vom 4. November 2008 bat die Schuldnerin um Zahlungsaufschub, weil andernfalls eine Sanierung ausscheide und nur der Weg zum Insolvenzgericht bleibe. Da die [X.] diesen Wunsch nicht beachtete, sondern der Schuldnerin die Vollstreckung androhte, zahlte diese am 17. November 2008, 20. Dezember 2008 und 20. April 2009 jeweils 3.000 € an die [X.]. Nach Abzug ihrer Gebühren kehrte die [X.] insgesamt 2.169,55 € an die Beklagte aus.

4

Der Kläger nimmt die Beklagte, welche die Zahlung vom 20. April 2009 zurückgewährt hat, im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung des Restbetrages über 6.000 € in Anspruch. Die Vordergerichte haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des [X.] hat Erfolg und führt zur Verurteilung der [X.] auf Zahlung von 6.000 €.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

7

Die Beklagte sei nicht Leistungsempfängerin im Sinne des § 133 Abs. 1 [X.], weil der Fall einer mittelbaren Zuwendung nicht gegeben sei. Abzugrenzen von der mittelbaren Zuwendung seien Fälle der [X.], bei denen nur der erste Empfänger der Zahlung [X.] sei. Während bei einer mittelbaren Zuwendung ein und dieselbe Rechtshandlung den Zahlungserfolg herbeiführe, erreiche die Zahlung bei einer [X.] durch mehraktige Handlungen den Begünstigten. Vorliegend handele es sich um eine [X.], weil die [X.] zunächst Zahlung erlangt, diese mit eigenen Gebühren verrechnet und einen relativ geringen Restbetrag von 2.169,55 € aus 6.000 € an die Beklagte ausgekehrt habe. Aufgrund der [X.] handele es sich um eine im Außenverhältnis gegenüber der Schuldnerin unbeschränkt berechtigte Forderung der [X.]. Diese Konstellation unterscheide sich aufgrund der Abtretung erheblich von den Fällen der bloßen Ermächtigung zum Forderungseinzug im Namen des Gläubigers.

8

Daneben fehle es an einer Kenntnis der [X.] von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Da kein Fall der Stellvertretung vorliege, sei das Wissen der [X.] von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum [X.]punkt der Leistungen der [X.] nicht nach § 166 [X.] zurechenbar. Die der [X.] vor der Abtretung bekannt gewordenen Zahlungsstockungen seien nach Umfang und Dauer nicht so schwerwiegend gewesen, dass sie daraus den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit habe ziehen können.

II.

9

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die [X.] die Zahlung der Schuldnerin auf der Grundlage einer Forderungsabtretung und nicht einer bloßen Einziehungsermächtigung erlangt hat.

a) Ob eine [X.] oder eine Einziehungsermächtigung vorliegt, ist im Wege der Auslegung des Rechtsgeschäfts zu bestimmen. Die Vertragsauslegung hat in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen ([X.], Urteil vom 17. Dezember 2009 - [X.], [X.], 365 Rn. 14).

b) Im Streitfall legt bereits der eindeutige Wortlaut der zwischen der [X.] und der [X.] getroffenen Abrede, derzufolge die Forderung fiduziarisch abgetreten wird, eine treuhänderische [X.] nahe. Die Abgrenzung zwischen [X.] und Einziehungsermächtigung richtet sich ferner danach, ob nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Geschäfts die Beteiligten die überschießende Außenstellung des Treuhänders mit der Folge einer [X.] wollen oder ob die uneingeschränkte Auskehrung des eingezogenen Betrages an den Zedenten und damit eine Einzugsermächtigung das eigentliche Ziel der Abtretung ist ([X.], Urteil vom 15. November 1984 - [X.], [X.], 613, 614). Da die [X.] zum Abzug ihrer Provision berechtigt sein sollte, war den Vertragspartnern ersichtlich daran gelegen, die Forderung als Vollrecht auf sie zu übertragen. Überdies ist bei einer Einziehungsermächtigung ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einklagung der fremden Forderung im eigenen Namen erforderlich, während der [X.] als Vollrechtsinhaber berechtigt ist, die abgetretene Forderung ungeachtet eines eigenen schutzwürdigen Interesses in eigener Person einzuklagen ([X.], aaO). Wird - wie hier - ein Inkassounternehmen eingeschaltet, ist zum Zweck der erleichterten prozessualen Durchsetzbarkeit der Forderung regelmäßig von einer Forderungsabtretung auszugehen ([X.]/Busche, [X.], 2012, Einl zu §§ 398 ff Rn. 125; MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 398 Rn. 52).

2. Die von der Schuldnerin an die [X.] als treuhänderische [X.] bewirkten Zahlungen können gegenüber der [X.] angefochten werden.

a) Wird ein Dritter als [X.]r des Gläubigers eingeschaltet, ist der Gläubiger und nicht der [X.] als Leistungsempfänger zur Rückgewähr verpflichtet. Aufgrund der treuhänderischen Pflicht zur Weiterleitung des Betrages ist nicht der Treuhänder, sondern der Treugeber als Gläubiger der Forderung Leistungsempfänger. Hat der Treugeber mit dem Eingang der Zahlung auf dem Konto des Treuhänders gegen diesen aus dem Treuhand- und Auftragsverhältnis einen Herausgabeanspruch aus § 667 [X.] erworben, ist er unmittelbarer Empfänger der Schuldnerleistung und damit Rückgewährschuldner gemäß § 143 Abs. 1 [X.] geworden. Dies gilt auch, wenn die Zahlung einem uneigennützigen Treuhänder zu dem Zweck zugewandt wird, sie insgesamt an den Gläubiger zu übertragen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. März 2009 - [X.], [X.], 811 Rn. 2; vom 16. Juli 2009 - [X.], [X.], 320 Rn. 2; Urteil vom 17. Dezember 2009 - [X.], [X.], 295 Rn. 12; [X.] in Festschrift [X.], 2010, [X.], 231).

b) Nach diesen Maßstäben ist die Beklagte Verpflichtete eines Anfechtungsanspruchs, weil sie die [X.] im Wege der Forderungsabtretung als uneigennützige Treuhänderin mit dem Empfang der von der Schuldnerin bewirkten Leistung beauftragt hat. Insoweit stellt sich die Rechtslage entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht anders als bei der Einschaltung eines Einziehungsermächtigten dar.

aa) Der [X.] und der Einziehungsermächtigte sind jeweils Treuhänder des [X.].

(1) Der Begriff des Treuhänders bezeichnet nach allgemeinem Rechtsverständnis eine natürliche oder juristische Person, die von einem anderen oder für ihn von einem [X.] Vermögensrechte zu eigenem Recht erworben hat, diese aber nicht nur in eigenem, sondern zumindest auch in fremdem Interesse ausüben soll. Der Treuhänder erhält danach Vermögensrechte übertragen, von denen er nur nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung Gebrauch machen darf ([X.], Urteil vom 24. Juni 2003 - [X.], [X.]Z 155, 227, 232).

(2) Bei einer [X.] geht das abgetretene Recht auf den Zessionar über, der lediglich in der Ausnutzung seiner Gläubigerstellung treuhänderisch gebunden ist ([X.], Urteil vom 15. November 1984 - [X.], [X.], 613, 614; [X.], 142, 143). Eine Einziehungsermächtigung ist demgegenüber ein abgespaltenes Gläubigerrecht, das die Verfügungsbefugnis des [X.]n über ein fremdes, dem [X.] verbleibendes Recht durch den Begriff der Einziehung klar umgrenzt. Der [X.] kann über die Forderung nur durch Einziehung im eigenen Namen verfügen und sie - bei Vorhandensein des entsprechenden Interesses - auch im eigenen Namen einklagen ([X.], aaO). Anders als bei der [X.] kann der [X.] über die ihm zur Einziehung überlassene Forderung nur durch Einziehung, nicht aber durch Abtretung verfügen ([X.], Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 10. Dezember 1951 - [X.], [X.]Z 4, 153, 165). Beide Rechtsinstitute dienen dem übereinstimmenden wirtschaftlichen Zweck, einen [X.] mit der Einziehung einer Forderung und der Abführung des [X.] an den Berechtigten zu betrauen (MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 398 Rn. 40; [X.]/Busche, [X.], 2012, Einl §§ 398 ff Rn. 107, 108).

(3) Die [X.] bildet ein Treuhandverhältnis, weil der Zessionar als Forderungsinhaber im Außenverhältnis über mehr Rechtsmacht verfügt, als er im Innenverhältnis zu dem Zedenten ausüben darf (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 398 Rn. 41; [X.]/Busche, aaO Einl zu §§ 398 ff Rn. 110 ff; vgl. [X.], 142, 143). Da die Rechtsübertragung dem Interesse des Zedenten an einem reibungslosen Forderungseinzug dient, handelt es sich um eine uneigennützige Treuhand oder Verwaltungstreuhand ([X.]/Busche, aaO Einl zu §§ 398 ff Rn. 58; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 47 Rn. 360 f), die von der eigennützigen Treuhand oder Sicherungstreuhand zu unterscheiden ist, die im [X.] des Treuhänders begründet wird ([X.]/Busche, aaO; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 47 Rn. 373). Die Einziehungsermächtigung beruht auf einer unechten uneigennützigen Verwaltungstreuhand, weil der [X.] im Unterschied zur [X.] nicht die Forderung erwirbt, sondern lediglich zu ihrem Einzug befugt ist (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 47 Rn. 359). Wegen der fehlenden Übertragung der Forderung beschränkt sich das Treuhandverhältnis auf die eingezogenen Gelder ([X.], Urteil vom 12. Oktober 1989 - [X.], [X.]Z 109, 47, 51; vom 6. April 2000 - [X.], [X.]Z 144, 192, 195).

bb) Die gleichartige rechtliche Behandlung von [X.] und der gemeinsame wirtschaftliche Zweck rechtfertigen es, eine an den Treuhänder bewirkte Zahlung in Fällen einer [X.] wie auch einer Einziehungsermächtigung anfechtungsrechtlich unmittelbar dem Treugeber zuzurechnen.

(1) Der Schuldner wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn er die Forderung - nach Maßgabe der jeweils gewählten rechtlichen Gestaltung - gegenüber dem [X.] als Abtretungsempfänger (Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 362 Rn. 13) oder gegenüber dem Forderungsinhaber durch Zahlung an den [X.]n ([X.], Urteil vom 25. März 1983 - [X.], [X.]Z 87, 156, 163) begleicht. Der aus der Forderung in Anspruch genommene Schuldner ist gemäß § 404 [X.] berechtigt, mit ihm gegen den Inkassozedenten ([X.], Urteil vom 22. Oktober 1957 - [X.], [X.]Z 25, 360, 367; vom 23. März 1983 - [X.], NJW 1983, 1903, 1905; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 398 Rn. 44) wie auch gegen den [X.] (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 398 Rn. 47; [X.]/Busche, aaO Einl zu §§ 398 Rn. 133) zustehenden Forderungen aufzurechnen. Erfolgt eine Abtretung oder Einziehungsermächtigung durch den Gläubiger vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, wird der Schuldner nach Maßgabe von § 82 [X.] durch Leistung an die [X.] von seiner Verbindlichkeit befreit ([X.], Beschluss vom 12. Juli 2012 - [X.], [X.], 1553 Rn. 6). Die rechtlichen Unterschiede zwischen [X.] und Einziehungsermächtigung äußern sich darum im Wesentlichen darin, dass der [X.] anders als der [X.] Vollrechtsinhaber wird und uneingeschränkt zur Prozessführung gegen den [X.] berechtigt ist ([X.], Urteil vom 20. Dezember 1979 - [X.], NJW 1980, 991; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 398 Rn. 50 ff).

(2) Der [X.] ist kraft des [X.] gemäß §§ 667, 675 [X.] verpflichtet, die Forderung für Rechnung und im Interesse des Zedenten einzuziehen ([X.], 142, 143; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 398 Rn. 43; [X.] in Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], 8. Aufl., § 398 Rn. 21). Gleiches gilt für den [X.]n im Verhältnis zu dem Forderungsinhaber ([X.], Urteil vom 15. November 1984 - [X.], [X.], 613, 614). Für diese Verpflichtung ist es ohne Bedeutung, dass bei der [X.] wegen der damit verbundenen [X.] Erfüllung unmittelbar im Verhältnis zu dem [X.] (§ 362 Abs. 1 [X.]) und bei der Einziehungsermächtigung im Verhältnis zu dem Forderungsinhaber durch Zahlung an den [X.]n (§ 362 Abs. 1, § 185 [X.]) bewirkt wird. Maßgeblich ist vielmehr für das Anfechtungsrecht die wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2013 - [X.], [X.]Z 196, 220 Rn. 31), derzufolge in beiden Gestaltungen die Forderung für Rechnung des Zedenten oder [X.] eingezogen wird. Die Zahlung an einen [X.] als [X.] ist der Zahlung an den Gläubiger gleichzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2013, aaO Rn. 29 ff; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 362 Rn. 16). [X.] ist nur, wer im Ergebnis gegenüber der Gläubigergesamtheit bevorzugt wurde ([X.] in Festschrift [X.], 2010, [X.], 230). Dies ist der Zedent, an den der [X.] die empfangene Zahlung treuhänderisch weiterzuleiten hat.

(3) Für diese Würdigung ist es ohne Bedeutung, ob die [X.] die Zahlungen der Schuldnerin über ein Treuhandkonto oder - wie die Revisionserwiderung geltend macht - über ihr allgemeines Geschäftskonto eingezogen hat. Die aus §§ 667, 675 [X.] folgende Pflicht der [X.] zur Auskehr der empfangenen Beträge bildet den maßgeblichen [X.], die Beklagte als Leistungsempfängerin im Sinne des § 143 Abs. 1 [X.] einzustufen. Insoweit ist die dingliche Zuordnung des eingezogenen Erlöses ohne Bedeutung (vgl. [X.], Beschluss vom 12. März 2009 - [X.], [X.], 811 Rn. 2; Urteil vom 17. Dezember 2009 - [X.], [X.], 295 Rn. 12). Hätte die [X.] die Zahlungen über ein Treuhandkonto eingezogen, würde dieser Umstand freilich zusätzlich dafür sprechen, die Beklagte als Leistungsempfängerin zu betrachten. Da die Beklagte in der Insolvenz der [X.] die auf einem Treuhandkonto befindliche eingezogene Forderung gemäß § 47 [X.] aussondern könnte ([X.], Urteil vom 5. März 1998 - [X.], NJW 1998, 2213; vom 10. Februar 2011 - [X.], [X.]Z 188, 317 Rn. 13 mwN; Beschluss vom 12. Juli 2012 - [X.], [X.], 803 Rn. 12), würde eine Anfechtung gegen die [X.] in diesem Fall ungeachtet des insoweit ebenfalls bestehenden nachrangigen Aussonderungsrechts des Verwalters (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.]Z 156, 350, 358 ff) ins Leere gehen.

cc) Eine andere Beurteilung folgt schließlich nicht daraus, dass bei der Zahlung von [X.] ([X.], Urteil vom 12. Februar 2004 - [X.], [X.], 379 f; vom 21. Oktober 2004 - [X.], [X.], 166 f) und Steuern ([X.], Beschluss vom 11. Oktober 2007 - [X.], [X.], 2158 Rn. 4) die Einzugsstelle auch insoweit [X.] ist, als die Mittel von ihr im Innenverhältnis an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass im Außenverhältnis der Einzugsstelle zu dem Beitragsschuldner dieser nur an die Einzugsstelle mit befreiender Wirkung leisten kann. Deshalb ist die Einzugsstelle wie eine Vollrechtsinhaberin anzusehen ([X.], Urteil vom 10. Oktober 2013 - [X.], [X.], 2142 Rn. 28). Anders verhält es sich jedoch, wenn die Empfangszuständigkeit des Leistungsempfängers erst durch eine Verfügung des [X.] - sei es eine Abtretung oder die Erteilung einer Einziehungsermächtigung - begründet wird. Da in dieser Konstellation der ursprüngliche Forderungsinhaber aus freiem Entschluss einen [X.] mit dem treuhänderischen Forderungseinzug betraut hat, muss er sich weiterhin als Leistungsempfänger behandeln lassen. In Einklang mit dieser rechtlichen Würdigung richtet sich nach den Zuordnungskriterien des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs, denen für die Insolvenzanfechtung in [X.] zukommt ([X.], Urteil vom 16. September 1999 - [X.], [X.]Z 142, 284, 287; vom 19. Januar 2012 - [X.], [X.]Z 192, 221 Rn. 19), bei einer rechtsgrundlosen Zahlung auf eine abgetretene Forderung der Rückabwicklungsanspruch grundsätzlich nicht gegen den Abtretungsempfänger (Zessionar), sondern gegen den Zedenten als vermeintlichen ursprünglichen Forderungsinhaber ([X.], Urteil vom 19. Januar 2005 - [X.], NJW 2005, 1369 f).

3. Bei dieser Sachlage liegt weder eine mittelbare Zuwendung noch eine [X.] vor, weil durch die Zahlung an die [X.] Erfüllung (§ 362 Abs. 1 [X.]) eingetreten war.

a) Als Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind auch mittelbare Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten ([X.], Urteil vom 19. Februar 2009 - [X.], [X.], 381 Rn. 7; vom 19. Januar 2012 - [X.], [X.]Z 192, 221 Rn. 30). Da die Beklagte die Forderung gegen die Schuldnerin treuhänderisch an die [X.] abgetreten hatte, trat bereits mit der Zahlung an diese Erfüllung ein. Mithin erfolgte die Gläubigerbenachteiligung nicht erst - wie bei mittelbaren Zuwendungen vorausgesetzt - unmittelbar durch die Tätigkeit des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 16. September 1999 - [X.], [X.]Z 142, 284, 287). Aus dieser Erwägung kann der Vorgang auch nicht so behandelt werden, wie wenn die [X.] als Angewiesene erst an die Schuldnerin als [X.] geleistet und diese sodann die Beklagte als Gläubigerin befriedigt hätte ([X.], Urteil vom 16. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 228 Rn. 25). Eine mittelbare Zuwendung scheidet schließlich aus, wenn die [X.] mit ihrer Leistung an den Gläubiger auch eine eigene Verbindlichkeit - hier den Herausgabeanspruch aus § 667 [X.] ([X.], Beschluss vom 12. März 2009 - [X.], [X.], 811 Rn. 2) - zu tilgen sucht ([X.], Urteil vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 31).

b) Im Rahmen einer [X.] überträgt der Schuldner den Vermögensgegenstand anfechtbar auf einen ersten Leistungsempfänger, der ihn aufgrund einer eigenständigen Rechtshandlung seinerseits an einen [X.] weiterleitet (HK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 129 Rn. 85; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 129 Rn. 43). Beide Zuwendungsvorgänge sind anfechtungsrechtlich selbständig zu behandeln. Deshalb kommt eine Anfechtung nur gegen den Erstempfänger als primäres Glied der [X.] in Betracht ([X.], Urteil vom 19. Februar 2009 - [X.], [X.], 381 Rn. 8; vom 14. Mai 2009 - [X.], [X.]Z 181, 132 Rn. 33). Da bereits die Zahlung der Schuldnerin an die [X.] als [X.] im Verhältnis zu der [X.] Erfüllungswirkung entfaltete, scheidet eine [X.] aus ([X.] in Festschrift [X.], 2010, [X.], 231).

III.

Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind erfüllt.

1. Eine Rechtshandlung der Schuldnerin als Grundlage jeder Vorsatzanfechtung liegt vor.

Erlangt ein Gläubiger Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung, fehlt es an der für eine Vorsatzanfechtung erforderlichen Rechtshandlung des Schuldners ([X.], Beschluss vom 19. Februar 2009 - [X.], [X.], 810 Rn. 3). Bleibt ein Pfändungsversuch hingegen fruchtlos, setzt sich dieser am Beginn des Verfahrens stehende hoheitliche Zugriff nicht fort, wenn der Schuldner später doch auf der Grundlage einer eigenen Entscheidung Leistungen erbringt ([X.], Urteil vom 10. Dezember 2009 - [X.], [X.], 360 Rn. 13). Leistet der Schuldner - wie im Streitfall - nach Fehlschlagen einer Zwangsvollstreckung zur Abwendung einer weiteren ihm angedrohten Zwangsvollstreckung, so ist eine anfechtbare Rechtshandlung gegeben, weil er noch in der Lage war, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen ([X.], Urteil vom 10. Dezember 2009, aaO Rn. 10).

2. Die Schuldnerin hat mit einem von der [X.] erkannten Benachteiligungsvorsatz gehandelt, als sie durch die Zahlungen über insgesamt 6.000 € ihr Aktivvermögen zum Nachteil der Gläubigergesamtheit vermindert hat.

a) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, den Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden ([X.], Urteil vom 13. August 2009 - [X.], [X.], 1943 Rn. 8; vom 19. September 2013 - [X.], [X.], 2074 Rn. 14; vom 24. Oktober 2013 - [X.], [X.], 2231 Rn. 10). Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Existenz weiterer Gläubiger unterrichtet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird ([X.], Urteil vom 19. September 2013, aaO; Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 11).

b) Die Schuldnerin handelte mit Benachteiligungsvorsatz, weil ihr ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt war.

aa) Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit ([X.], Urteil vom 6. Dezember 2012 - [X.], [X.], 174 Rn. 20 mwN). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden ([X.], aaO; Urteil vom 18. Juli 2013 - [X.], [X.], 1993 Rn. 10). Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind ([X.], Urteil vom 1. Juli 2010 - [X.], [X.], 1756 Rn. 10; vom 15. März 2012 - [X.], [X.], 711 Rn. 27; vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 21).

bb) Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auszugehen.

Die Schuldnerin hat im Rundschreiben vom 4. November 2008 ihren Gläubigern mitgeteilt, dass ihre Reserven aufgebraucht seien und eine positive Fortbestehensprognose nur gestellt werden könne, wenn die Gläubiger hinsichtlich ihrer Forderungen Stundungen, Stillhalteabkommen, Vollstreckungsverzichte und ggfs. Rangrücktritte über einen [X.]raum von sechs bis neun Monaten akzeptierten. Falls ein Teil der Gläubiger diesem Vorgehen nicht entspreche, bleibe dem Geschäftsführer aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtungen nur der Gang zum Insolvenzgericht. Die Gläubiger wurden außerdem um eine Stellungnahme binnen zehn Tagen gebeten. Durch das Rundschreiben hat die Schuldnerin ihre Zahlungsunfähigkeit eingeräumt. Dies ergibt sich unzweideutig aus ihrer eigenen Erklärung, nach der Gesetzeslage (§ 15a [X.]) einen Insolvenzantrag stellen zu müssen, falls ihr kein Zahlungsaufschub gewährt werde. Dieser Wissensstand war auch zum [X.]punkt der an die [X.] erbrachten Zahlungen gegeben.

c) Infolge der Kenntnisnahme des Rundschreibens war der [X.] und damit der [X.] die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gleichfalls geläufig.

Im Widerspruch zu dem erbetenen Zahlungsaufschub hat die [X.] durch Vollstreckungsandrohungen die vorliegend angefochtenen Zahlungen vom 17. November und 20. Dezember 2008 erwirkt. Damit hat die [X.] nach Unterrichtung über die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin eine bevorzugte Befriedigung der Forderungen der [X.] durchgesetzt. Insoweit vermag es die Beklagte entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu entlasten, dass der aus der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin [X.] nur für die [X.] offenbar geworden ist. Vielmehr ist die [X.] als [X.] zugleich Wissensvertreterin für die anfechtungsrechtlich maßgebende Kenntnis, die der [X.] entsprechend § 166 Abs. 1 [X.] zuzurechnen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 12. März 2009 - [X.], [X.], 811 Rn. 3; Urteil vom 10. Januar 2013 - [X.], [X.], 174 Rn. 26; vom 14. Februar 2013 - [X.], [X.], 567 Rn. 4 ff).

d) Der Benachteiligungsvorsatz und seine Kenntnis sind nicht mit Rücksicht auf eine beabsichtigte Sanierung der Schuldnerin entfallen.

aa) Allerdings kann die Indizwirkung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ausgeschlossen sein, wenn die angefochtene Rechtshandlung als Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber gescheiterten Sanierungskonzepts von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet war. Voraussetzung ist, dass zu der [X.] der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegt, das beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt ([X.], Urteil vom 21. Februar 2013 - [X.], [X.], 763 Rn. 11). Die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt jedoch seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus, wenn die dazu erforderlichen Bemühungen über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Hilfsmöglichkeiten nicht hinausgekommen sind ([X.], Urteil vom 8. Dezember 2011 - [X.], [X.], 146 Rn. 11). Den über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrichteten [X.] trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, spätere Zahlungen des Schuldners auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt zu haben ([X.], [X.], 577, 578 f; vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 2012 - [X.], [X.], 174 Rn. 33).

bb) Im Streitfall fehlt es an einem schlüssigen Sanierungskonzept. Das Rundschreiben vom 4. November 2008 diente erst dazu, die Grundlagen für die Entwicklung eines Sanierungskonzepts zu schaffen. Maßgebliche Voraussetzung der Sanierung bildete nach seinem Inhalt die Gewährung eines Zahlungsaufschubs durch die Gläubiger über einen [X.]raum von sechs bis neun Monaten. Das Einverständnis der Gläubiger musste - wie sich aus der ihnen mitgeteilten Stellungnahmefrist von zehn Tagen ergibt - erst noch eingeholt werden. Waren die Gläubiger mehrheitlich mit dem erbetenen Zahlungsaufschub nicht einverstanden, war für eine Sanierung von vornherein kein Raum. [X.] sich die Mehrheit der Gläubiger zu einem Zahlungsaufschub bereit, bedurfte es der Klärung, ob eine Sanierung mit Rücksicht auf die sonstigen, sofort zu befriedigenden Forderungen Erfolg versprach (vgl. [X.], Urteil vom 8. Dezember 2011, aaO Rn. 13). Bei dieser Sachlage war allenfalls das Planungsstadium einer Sanierung erreicht. Ein schlüssiges Sanierungskonzept konnte erst auf der Grundlage der Stellungnahmen der Gläubiger ausgearbeitet werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem der Vorsatzanfechtung entgegenstehenden ernsthaften, aber gescheiterten Sanierungsversuch ausgegangen werden.

3. Der Erstattungsanspruch des [X.] beläuft sich gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf 6.000 €.

Hatte der Schuldner eine Verbindlichkeit in anfechtbarer Weise getilgt, ist der [X.] verpflichtet, die empfangene Leistung zurück zu gewähren (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 50). Im Falle einer Zahlung kann der Insolvenzverwalter im Wege des Wertersatzes Erstattung eines entsprechenden Geldbetrages fordern (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 30; HmbKomm-[X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 143 Rn. 17). Die Beklagte kann nicht die an die [X.] gezahlte Provision absetzen, weil sie gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.] wie ein bösgläubiger Bereicherungsschuldner haftet (vgl. [X.], Urteil vom 26. April 2012 - [X.], [X.]Z 193, 129 Rn. 31 ff).

IV.

Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache nach tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Vill                    [X.]                         Fischer

          Grupp                        [X.]

Meta

IX ZR 201/13

03.04.2014

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 11. Juli 2013, Az: 12 U 27/12

§ 129 Abs 1 InsO, § 143 Abs 1 InsO, § 398 BGB, §§ 398ff BGB, § 667 BGB, § 675 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.04.2014, Az. IX ZR 201/13 (REWIS RS 2014, 6540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6540

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