Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2017, Az. IX ZR 289/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3651

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:191017U[X.]289.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX ZR 289/14

Verkündet am:

19. Oktober
2017

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] §§ 129, 143 Abs. 1 Satz 1; [X.] §§ 29, 161 Abs. 4

Der [X.] ist nicht zur Rückgewähr von Zahlungen verpflichtet, die der spätere Insolvenzschuldner anfechtbar an den Zwangsverwalter geleistet hat.

[X.], Urteil vom 19. Oktober 2017 -
IX ZR 289/14 -
[X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober
2017
durch [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.], den
Richter
Prof. [X.], die
Richterin Möhring
und den Richter Meyberg

für Recht erkannt:

Die
Revision
gegen
das
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.]
vom 5. November 2014
wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 27.
April 2012 über das Vermögen der K.

GmbH
& Co.

KG (nachfolgend: Schuldnerin) am 28. Juni 2012 eröffneten Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin schloss, ebenso wie die [X.].

GmbH & Co.

KG, am 30.
Mai 2007 einen Vertrag über die Anmietung von [X.]. Vermieter war der Geschäftsführer der Schuldnerin, welcher das Grundstück unter [X.] einer zugunsten der beklagten Volksbank eingetragenen Grundschuld er-worben hatte. Mit Beschluss vom 31.
Januar 2011 ordnete das zuständige Amtsgericht auf Antrag der [X.] in dem gegen die frühere Eigentümerin
geführten Zwangsvollstreckungsverfahren die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des Grundstücks
an und bestellte einen Zwangsverwalter.
1
-

3

-

Zwischen August 2011 und Februar 2012 erwirkte der Zwangsverwalter aufgrund rückständiger Mietforderungen rechtskräftige Zahlungstitel gegen die Schuldnerin und die [X.].

GmbH
& Co.

KG
und beauftragte
zur Durchsetzung dieser Forderungen einen Gerichtsvollzieher. Die Schuldnerin beglich sodann ihre Schuld in Höhe von insgesamt 40.137,72

. Gestützt auf §§
130, 131, 143 [X.] begehrt der Kläger deren Rückzahlung, sowie -
gestützt auf §
134 Abs. 1, § 143 [X.]
-
Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 8.162,21

2012 auf die Schuld der [X.].

GmbH
& Co.

KG geleistet haben soll. Ob die Beklagte vom Zwangsverwalter einen Betrag in Höhe von 16.000

hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger hat zunächst den Zwangsverwalter in Anspruch
genommen und -
nachdem am 11.
Oktober 2012 das [X.] nach [X.] durch die Beklagte eingestellt
worden war
-
die Erledigung
des Rechtsstreits in der Hauptsache
erklärt.
Nunmehr nimmt er die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung der an den Zwangsverwalter geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 48.299,93

r-satz und Zinsen in Anspruch.

Das [X.] hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom [X.] zugelassenen [X.].

2
3
4
-

4

-
Entscheidungsgründe:

Die Revision ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

A.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in [X.], 92 ver-öffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein auf §
143 Abs. 1 Satz 1, §
131
Abs. 1, §
134 Abs. 1 [X.] gestützter [X.] gegen die Beklagte zu. Diese
sei nicht als Empfängerin einer
schuldnerischen Leistung im Sinne von §
143 Abs. 1 [X.] anzusehen.

Der Zwangsverwalter, dessen Stellung in wesentlichen Elementen derje-nigen von Einzugsstellen für Gesamtsozialversicherungsbeiträge gleiche, sei im laufenden [X.] und nach dessen Aufhebung für be-reits rechtshängige Anfechtungsansprüche alleiniger [X.]. Der betreibende Gläubiger rücke nach Aufhebung der Zwangsverwaltung auch be-züglich noch nicht [X.] nicht in die Stellung des [X.]s
ein. Zwar kämen die durch den Zwangsverwalter ein-genommenen Mieten -
unabhängig von einer späteren Ausschüttung
-
wirt-schaftlich dem Grundpfandrechtsgläubiger zugute, weil dieser für die Kosten des [X.]
hafte. Dem stehe jedoch gegenüber, dass der Zwangsverwalter die Mieten für Rechnung des [X.] einnehme und sich auch die wirtschaftlichen Vorteile der Zwangsverwaltung für den [X.] als aus dem Vermögen des [X.]s kommend darstellten. Letzterer habe gegenüber dem Vollstreckungsgläu-biger für die Kosten der Zwangsverwaltung einzustehen. Auch aus Wertungs-5
6
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-

5

-
gesichtspunkten sei ein gegenüber dem [X.] bestehender Anfechtungsanspruch nicht geboten. Ob die Anfechtung gegenüber dem [X.] erfolgen könne, müsse nicht entschieden werden. Der Verlust eines [X.]s
nach Aufhebung der Zwangsverwaltung [X.] ein allgemeines Lebensrisiko dar. Der Gefahr, der [X.] könnte
Anfechtungsansprüche
umgehen, stehe
das vom [X.] zu tragende Kostenrisiko des [X.] entgegen.

Eine Anfechtung unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Zuwendung scheide auch
aus, wenn eine Ausschüttung in Höhe von 16.000

Zwangsverwalter an die Beklagte unterstellt werde. Die [X.] sei bereits durch Zahlung der Schuldnerin an den Zwangsverwalter einge-treten. Eine mittelbare Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte liege nicht vor.

B.

Diese Erwägungen halten rechtlicher
Nachprüfung stand. Die
Beklagte ist nach Aufhebung des [X.] infolge
Antragsrück-nahme (§
161
Abs. 4, §
29 [X.]) nicht Schuldnerin der
auf Insolvenzanfechtung gestützten Rückgewähransprüche
des [X.]
geworden.
Die Mietzahlungen der Schuldnerin an den Zwangsverwalter
sind vielmehr so zu behandeln, als wären sie an den Eigentümer des zwangsverwalteten Grundstücks (im [X.]: Vollstreckungsschuldner)
geleistet worden.

8
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-

6

-
I.

Soweit der Kläger Zahlungen
der Schuldnerin auf eigene Mietverbind-lichkeiten
in Höhe von 40.137,72

131 Abs. 1 Nr. 1, [X.], §§
143, 145 Abs. 2
[X.] deren Rückgewähr begehrt, ist die Beklagte nicht Schuldnerin des Insolvenzanfechtungsanspruchs. Die an den Zwangsverwalter gezahlten Mieten sind zwar gläubigerbenachteiligend. Die beklagte [X.] ist insoweit jedoch weder Rechtsnachfolgerin des [X.]s oder des [X.], noch hat sie unmittelbar noch mittelbar etwas zu Lasten der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin erlangt, selbst wenn sie aus dem vom Zwangsverwalter
erlangten Betrag 16.000

Ausschüttung auf ihre Forderung, derentwegen sie die Zwangsvollstreckung betreibt,
erhalten haben sollte.

1. Eine Anfechtung scheitert nicht bereits an dem Erfordernis der objekti-ven Gläubigerbenachteiligung. Es
liegt kein Fall der Befriedigung eines [X.] gesicherten Absonderungsberechtigten vor.
Absonderungsrechte ste-hen der [X.] allenfalls im Verhältnis zum Vollstreckungsschuldner, nicht aber im Verhältnis zur Schuldnerin als dessen Mieterin zu
(zutreffend
Nöll, Z[X.] 2007, 1125, 1127; [X.], [X.] 2017, 685, 689).

2. [X.] ist nicht Rechtsnachfolgerin des [X.] oder des [X.]
im Sinne des §
145 Abs. 2 [X.]. Die einzig in Betracht kommende Einzelrechtsnachfolge

145 Abs. 2 Nr. 1 [X.])
setzt
voraus, dass der Rechtsnachfolger einen
Gegenstand erlangt
hat, der aufgrund der Anfechtung herausgegeben werden soll (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Juni 2003 -
IX
ZR 228/02, [X.]Z 155, 199, 203
f; vom 9. Oktober 2008 -
IX
ZR 59/07, [X.], 2183 Rn. 11; Beschluss vom 28.
Juni 2012 -
IX
ZR 98/11, [X.], 1617 10
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7

-
Rn. 2; jeweils mwN). Geht es -
wie hier
-
um die Zahlung einer Geldsumme, muss der Rechtsnachfolger die einzelnen Geldscheine oder Münzen erhalten haben, die auf Grund der Anfechtung herauszugeben sind ([X.], Urteil vom 19. Februar
2009 -
IX
ZR 16/08, [X.], 381 mwN), was bei dem hier gegebenen Zahlungsfluss ausgeschlossen ist.

3. [X.] hat weder unmittelbar -
was offenkundig ist
-
noch mittel-bar etwas von der späteren Insolvenzschuldnerin erlangt, auch wenn der Zwangsverwalter Ausschüttungen an sie
vorgenommen haben sollte.
[X.] wegen Leistungen, die der Zwangsverwalter in insolvenzrecht-lich anfechtbarer Weise erlangt hat, sind während des [X.] gegen den Zwangsverwalter, nach unbeschränkter Aufhebung des [X.] infolge [X.] grundsätzlich gegen den Vollstreckungsschuldner geltend zu machen.

a) Zur Rückgewähr verpflichtet ist nach §
143 Abs. 1 Satz 1 [X.] derje-nige, der als Empfänger die anfechtbare
Leistung des Schuldners erlangt hat, bei dem also die durch die insolvenzrechtliche Anfechtung zu [X.] Rechtswirkungen eingetreten sind
([X.], Urteil vom 24.

Oktober 1973 -
VIII
ZR 82/72, NJW 1974, 57; vom 12.
Februar
2004 -
IX
ZR 70/03, [X.], 2163; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 5 mwN; HK-[X.]/[X.], 8. Aufl., §
129 Rn. 112; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3.
Aufl., §
129 Rn. 20; Ehricke
in Kübler/[X.], [X.],
2008,
§ 129 Rn. 20; [X.],
[X.], 449, 452).

aa)
Der anfechtungsrechtliche [X.] bezweckt, dass ein Gegenstand, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Masse gehören würde, ihr zum Zwecke der Verwertung wieder zugeführt werden
muss ([X.], 13
14
15
-

8

-
Urteil vom 29. November 2007 -
IX
ZR 121/06, [X.]Z 174, 314 Rn.
14). Die Person des zur Rückgewähr verpflichteten [X.]s bestimmt sich maßgeblich danach, wessen Vermögen einen Vorteil erlangt hat, welcher der eingetretenen Vermögensminderung beim Insolvenzschuldner entspricht.
Das gilt auch in [X.]. Den Zuordnungskriterien des bereiche-rungsrechtlichen Leistungsbegriffs kommt für die Insolvenzanfechtung in [X.] eine Leitbildfunktion zu ([X.], Urteil vom 3.
April 2014 -
IX ZR 201/13, NJW 2014, 1963 Rn. 24 mwN.)

[X.])
Deshalb werden mittelbare Zuwendungen, die über einen unmittelba-ren Leistungsempfänger an einen Gläubiger weitergeleitet werden,
so [X.], als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar vom Schuldner erworben (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 1998 -
IX
ZR 22/97, [X.], 968, 975, inso-weit nicht [X.]. in [X.]Z 138, 291). Der [X.] richtet sich in solchen Fällen grundsätzlich gegen den, der infolge der anfechtbaren Handlung den Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners erhalten hat; die Anfech-tung einer mittelbaren Zuwendung an den Leistungsempfänger schließt die An-fechtung gegen den [X.] aus, sofern dieser -
für den Leistungsemp-fänger erkennbar
-
für den Leistenden gehandelt hat ([X.], Urteil vom 16. Sep-tember 1999 -
IX
ZR 204/98, [X.]Z 142, 284, 287; vom 16. November 2007 -
IX
ZR 194/04, [X.]Z 174, 228 Rn. 35; vom 23. Oktober 2014 -
IX
ZR 290/13, [X.], 2351 Rn. 7 ff). Wird ein Dritter, etwa ein Inkassounternehmen, als [X.]r des Gläubigers eingeschaltet, ist der Gläubiger und nicht der [X.] als Leistungsempfänger zur Rückgewähr verpflichtet ([X.], Beschluss vom 24. September 2015 -
IX
ZR 308/14, [X.], 2486
Rn. 6). Hat ein Treugeber mit dem Eingang der Zahlung auf dem Konto eines Treu-hän[X.] gegen diesen aus dem Treuhand-
und Auftragsverhältnis einen Her-ausgabeanspruch, ist er unmittelbarer Empfänger der Schuldnerleistung und 16
-

9

-
damit Rückgewährschuldner gemäß §
143 Abs. 1 [X.] geworden (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
September 2015,
aaO). Dies gilt auch, wenn die Zahlung einem uneigennützigen Treuhänder zu dem Zweck zugewandt wird, sie insge-samt an den Gläubiger zu übertragen ([X.], Beschluss vom 12.
März 2009 -
IX
ZR 85/06, WM 2009,
811 Rn. 2; vom 16. Juli 2009 -
IX
ZR 53/08, [X.], 320 Rn. 2; Urteil vom 3. April 2014, aaO Rn. 14; [X.] in Festschrift [X.], 2010, [X.], 231)
oder die [X.] nur als [X.] des Gläubigers eingeschaltet war ([X.], Urteil vom 17. Dezember 2009 -
IX
ZR 16/09, [X.], 295 Rn. 12) oder die Leistung auf Anweisung des späteren Schuldners
an den Gläubiger weiterzuleiten hatte ([X.], Urteil vom 23. [X.] 1981 -
VIII
ZR 190/80, [X.], 76, 77). Sofern der [X.] neben einer Haf-tung
des Leistungsempfängers eine Anfechtung auch gegenüber dem uneigen-nützigen Treuhänder zugelassen hat ([X.], Urteil vom 26.
April 2012 -
IX
ZR 74/11, [X.]Z 193, 129 Rn. 12, 26; vom 24.
Januar 2013 -
IX
ZR 11/12, [X.], 249 Rn. 18, 21), beruhte dies darauf, dass sich der [X.] im kollusiven Zusammenwirken an einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung beteiligt hatte; er muss sich dann den Vermögenszufluss bei Leistungsempfän-ger wie einen eigenen zurechnen lassen.

[X.]) Soweit demgegenüber die Vermögensübertragung unmittelbar auch eigene Rechte oder Pflichten der [X.] -

etwa
als (Mit-)Schuldner oder Sicherungsnehmer
-
berührt, diese also nicht als Zahlungs-
und Verrech-nungsstelle eingeschaltet ist, richtet sich der Anfechtungsanspruch grundsätz-lich gegen
die [X.].
Desgleichen kann die Zahlung eines [X.] nur dann als -
mittelbare
-
Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger angefochten werden, wenn der Wille des Schuldners erkennbar darauf gerichtet war, die Zahlung im Endergebnis dem Gläubiger
zuzuwenden (vgl. [X.], Urteil vom 19.
März 1998 -
IX
ZR 22/97, NJW 1998, 2592, 2599; vom 9. Oktober 17
-

10

-
2008
-
IX ZR 59/07, [X.], 2178 Rn. 20 ff; vom 9. Juli 2015 -
IX
ZR 207/13, [X.], 1545
Rn.
2). Das entspricht inhaltlich den Voraussetzungen, unter denen auch bereicherungsrechtlich in [X.] die funktional gewollten Zuwendungen durchweg als Leistungen gewertet werden
(vgl. [X.], Urteil vom 3.
April 2014, aaO
Rn. 24; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl.,
§ 129 Rn. 49). In gleicher Weise ist aus dem anfechtungsrechtlichen Rückgewährver-hältnis nach der Rechtsprechung des [X.] die [X.] verpflichtet, wenn sie selbst Vollrechtsinhaber ist und -
sofern dies nicht ledig-lich auf
einer Abtretung beruht
-
schuldbefreiend nur an sie
geleistet werden kann, was bei einer Einzugsstelle für Gesamtsozialversicherungsbeiträge (vgl. [X.], Urteil vom 12. Februar 2004 -
IX ZR 70/03, [X.], 379, 380; vom 10.
Oktober 2013 -
IX [X.], [X.], 1068 Rn. 28) ebenso wie bei dem Umsatzsteuerforderungen einziehenden Bundesland (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Mai 2012 -
IX
ZR 125/11, [X.], 665 Rn. 13) und der Betreiberin eines Systems zur Erhebung der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2013 -
IX [X.], [X.], 1068 Rn. 27
ff) zu bejahen ist.

b) Ausgehend hiervon hat
das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass während laufender Zwangsverwaltung allein der Zwangsverwalter als Anfech-tungsgegner in Anspruch genommen werden kann (vgl. auch [X.], [X.], 923; [X.], [X.] 2013, 820; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., §
152 Rn. 64 b; [X.], [X.], 926; [X.]., [X.], 1791, 1795; [X.], [X.] 2015, 117, 118; [X.]. in Festschrift Kübler,
295,
S. 109, 118; [X.], [X.] 2013, 820, 823).
Der Zwangsverwalter ist weder Leis-tungsmittler einer vom Insolvenzschuldner an den [X.] zu erbringenden Leistung
noch von Gläubiger oder Schuldner beauftragt
oder zu einer Zahlung an den [X.] angewiesen.

18
-

11

-

aa)
Der Zwangsverwalter wird als Partei kraft Amtes tätig und hat [X.], aber für Rechnung des [X.] dessen Vermögen zum Zwecke der Befriedigung des [X.] als Dritten zu ver-walten
(vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 2009 -
IX ZR 21/07, [X.]Z 179, 336 Rn. 11 mwN).
Mit Anordnung der Zwangsverwaltung wird dem [X.] die Verwaltung und Benutzung des ihm gehörenden Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 [X.]). Diese Befugnis geht auf den
bestellten [X.] über (§
152
Abs. 1 [X.]), der ein besonderes Rechtspflegeorgan
ist und seine Tätigkeit auf Grund eigenen Rechts ausübt, das ihm mit der Ernen-nung durch das Vollstreckungsgericht übertragen wird. Er ist von Weisungen des [X.] und des [X.] unabhängig und unterliegt gemäß §
153 [X.] bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nur den Vorgaben des Vollstreckungsgerichts. Er hat sowohl die berechtigten Inte-ressen des [X.] und als auch die des [X.]s zu beachten (vgl.
[X.], Beschluss vom 14. April 2005 -
V [X.], NJW-RR 2005, 1299, 1300 mwN).

[X.]) Aufgabe und Stellung des [X.]
sind nicht mit der eines Inkassozessionars
(hierzu vgl. [X.], Urteil vom 3. April 2014 -
IX ZR 201/13, NJW 2014, 1963)
oder eines Gerichtsvollziehers vergleichbar. Beide werden vom Gläubiger beauftragt. Der privatrechtlich beauftragte [X.] muss typischerweise den
Weisungen des Gläubigers Folge leisten, er hat die
Forderung für dessen Rechnung und in dessen Interesse einzuziehen, sich der [X.] und sonstiger Beeinträchtigungen zu enthalten und
die Forde-rung auf Verlangen des Gläubigers
zurück
zu übertragen
([X.], 142, 143; [X.]/[X.]/[X.], §
398 Rn. 44 mwN). Der Gerichtsvollzieher
ist zwar auch ein Organ der Zwangsvollstreckung, handelt in Ausübung öffentli-19
20
-

12

-
cher Gewalt
und ist weder mit dem Gläubiger durch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis verbunden, noch
dessen Stellvertreter, noch dessen Erfül-lungs-
oder Verrichtungsgehilfe (vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 2009 -
IX ZR 36/08, NJW-RR 2009, 658
Rn. 14; BeckOK-ZPO/Ulrici, 2017, § 753 Rn. 10). Aber auch der Gerichtsvollzieher hat die Zwangsvollstreckung im Auftrag des Gläubigers zu bewirken

753 Abs.
1 ZPO) und hat Weisungen des Gläubigers zu berücksichtigen, soweit sie nicht im Wi[X.]pruch zu den
Gesetzen stehen (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Dezember 2015 -
VII
ZB 42/14, Z[X.] 2016, 148
Rn.
7).
Sein Auftrag, dessen Umfang der Gläubiger bestimmen kann ([X.]/[X.], 5. Aufl., §
753 Rn. 25), ist in der Regel ausschließlich [X.] gerichtet, aus einem bestimmten Vollstreckungstitel in [X.] zu vollstrecken und den Ertrag abzüglich der Kosten und Auslagen des Voll-streckungsverfahrens an den Gläubiger auszukehren.

[X.])
Die
Zwangsverwaltung
dient zwar der Befriedigung des [X.], ist aber zu diesem Zweck -
weitergehend
-
auf die Verwal-tung eines Grundstückes des [X.]
gerichtet.
In bereits [X.], das beschlagnahmte Objekt betreffende Mietverhältnisse tritt der Zwangsverwalter gemäß § 152 Abs. 2 [X.] ein. Er
ist berechtigt, alle Rechte des Eigentümers aus diesen Vertragsverhältnissen selbständig geltend zu ma-chen ([X.], Beschluss vom 14. Juni 2012 -
VII ZB 48/10, [X.], 997
Rn.
7; vom 7. Juli 2010 -
XII
ZR 158/09, Z[X.] 2010, 1452
Rn.
7
f). Er hat bei-spielsweise noch nicht geleistete [X.]utionen einzuziehen und ist umgekehrt dem Mieter gegenüber verpflichtet, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, eine geleistete [X.]ution zu Lasten der Masse herauszugeben ([X.], Urteil vom 16. Juli 2003 -
VIII ZR 11/03, [X.], 3342; vom 9.
März 2005 -
VIII
ZR 381/03, NJW-RR 2005, 962, 963). Ein Grundschuldgläubiger, der sich ent-schieden hat, die Beschlagnahme des Grundstücks im Wege der Zwangsver-21
-

13

-
waltung zu betreiben, muss es auch hinnehmen, dass das Einziehungsrecht an den Mieten allein dem Zwangsverwalter unterliegt, selbst wenn er sich die Mie-ten zusätzlich zur Sicherheit hat abtreten lassen ([X.], Urteil
vom 13. Oktober 2011
-
IX ZR
188/10, [X.], 2369 Rn. 25).
Gegen Besitzstörungen und
Ein-griffe Dritter in den verwalteten Grundbesitz hat der Zwangsverwalter
-
gegebenenfalls
gerichtlich
-
aus eigenem Recht vorzugehen ([X.], Urteil vom 14. Mai 1992 -
IX
ZR 241/91, [X.], 2487); für die Kosten eines hierauf gerichteten Verfahrens haftet die Zwangsverwaltungsmasse. Aus dieser
sind
auch öffentliche Lasten und wiederkehrende Leistungen -
etwa die Grundsteu-er
-
zu bestreiten (§ 156 Abs.
1
Satz 1
[X.]).
Soweit seine Verwaltung reicht,
ist der Zwangsverwalter [X.] nach §
34 [X.] ([X.], ZIP 1989, 122; [X.]/Rüsken, [X.], 13.
Aufl., § 34 Rn. 25),
und er hat nach der Rechtsprechung des [X.] die Einkommensteuer des [X.] zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im [X.] beschlagnahmten Grundstücke herrührt ([X.], [X.], 2524). Der [X.] ist auch zum Neuabschluss von Verträgen berechtigt (vgl. §
6 [X.]), kann also Verbindlichkeiten begründen, mit deren Erfüllung ein dem [X.] zukommender Überschuss jedenfalls zunächst vermin-dert wird. Der [X.] hat die Rechtsstellung des [X.] mit der eines Insolvenzverwalters verglichen ([X.], Urteil vom 5.
Februar
2009 -
IX
ZR 21/07, [X.]Z 179, 336 Rn. 10).

dd) Darüber hinaus ist der Zwangsverwalter bis zur Aufhebung des [X.] hinsichtlich der Geltendmachung der Rechte des Eigentümers aus den das beschlagnahmte Objekt betreffenden Mietverhältnis-sen Prozessstandschafter, Titelgläubiger und Klauselberechtigter (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Juni 2012 -
VII
ZB 48/10, [X.], 834, 835
mwN). Er unterscheidet sich insofern nicht von gesetzlichen Krankenkassen oder anderen
22
-

14

-
Stellen, welche öffentliche
Leistungen gebündelt einziehen. Zwar zeichnen sich diese nicht
durch eine streng durchgeführte Vermögenstrennung aus (vgl. [X.]y-ser
in
Festschrift [X.], 2010, [X.], 233), wohingegen der Zwangsverwalter verpflichtet
ist, die Mieten auf ein gesondertes Treuhandkonto einzuziehen (§
13 Abs. 2 Satz 1 [X.]; vgl. [X.],
[X.], 337, 340 mwN; [X.], [X.] 2014, 484). Die dadurch erreichte Bildung einer von anderen Einnahmen des [X.] getrennten Zwangsverwaltungsmasse und deren
Vertei-lung nach einem von dem Vollstreckungsgericht aufgestellten Teilungsplan (vgl. [X.], [X.] 2015, 117, 118) rechtfertigen es nicht,
die Einziehung durch den Zwangsverwalter im Ergebnis an[X.] als die Einziehung durch die genannten Einzugsstellen
zu behandeln. Wie bei diesen dienen die aus anfechtbaren Rechtshandlungen erzielten Erträge nicht allein einem nachgelagerten Zah-lungsempfänger
und die Zahlungen erweisen
sich als in einer Leistungskette bewirkt.

[X.] Die von der Schuldnerin gezahlten Mieten sind bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise an den Vollstreckungsschuldner erbracht, dessen [X.] allerdings während des [X.] aus-schließlich vom Zwangsverwalter wahrgenommen wird. Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung werden dem Vollstreckungsschuldner die Verfügungsbe-fugnis sowie die Verwaltung und die Benutzung des Grundstücks entzogen (§§
146 Abs.
1, § 23 Abs.
1 Satz 1, § 148 Abs. 2 [X.]). Die Beschlagnahme erfasst nach §
148 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 [X.] auch die nach § 1192 Abs.
1, § 1123 Abs. 1 BGB in den [X.] der Grundschuld fallende Mietforderungen. Aber das Handeln des [X.] ist materiell-rechtlich dem Vollstreckungsschuldner zuzuordnen ([X.] in [X.][X.]/
[X.], [X.], 15. Aufl., § 152 Rn. 224). Dieser
bleibt Eigentümer des in Beschlag genommenen Grundstücks. Die gemäß § 155 Abs. 1 [X.] vorab zu 23
-

15

-
bestreitenden Ausgaben der Verwaltung, zu denen neben den Verwaltungs-
und Bewirtschaftungskosten auch die Masseforderungen aus den vom Verwal-ter -
regelmäßig zur Erhaltung und Nutzung des im Eigentum des [X.] stehenden Grundstücks
-
eingegangenen Rechtsgeschäften rechnen, kommen unmittelbar dem zwangsverwalteten Grundbesitz zugute. Insoweit hat nicht der [X.] etwas erlangt, sondern allein das vom Beschlag und der Zwangsverwaltung umfasste Vermögen des [X.].
Entsprechend stehen auch die nach Abzug der Ausgaben für Verwaltung und das [X.] in der Rangfolge des §
10 [X.] zu verteilenden Überschüsse verbleibenden weitergehenden Überschüsse dem Schuldner zu ([X.],
[X.], 97, 98).

(2) Nichts anderes gilt für die gemäß §
155 Abs.
1 [X.] ebenfalls vorab zu bedienenden Verfahrenskosten, die der Zwangsverwalter auch nach Aufhe-bung des Verfahrens der Masse entnehmen darf (vgl. [X.],
Urteil vom 18. Ok-tober 2012 -
V
ZB 233/11, [X.], 42
Rn.
8 ff). Für diese haftet vorrangig das Grundstück. Hat der Zwangsverwalter insoweit auf Kosten der Schuldnerin in anfechtbarer Weise die von ihm verwaltete Masse bereichert, haftet diese ge-genüber dem Insolvenzverwalter auf Rückgewähr. Soweit die Masse nicht [X.], um die Vergütung zu decken, kann der Zwangsverwalter sich zwar an den [X.] halten (§
12 Abs. 3 Satz 2 [X.]; vgl. [X.], Ur-teil vom 17. Juni 2004 -
IX
ZR 218/03, [X.], 718;
Beschluss
vom 18. Ok-tober 2012 -
V
ZB 233/11, [X.], 42 Rn. 11), diesem
steht aber der [X.] des § 788 ZPO zur Seite. An[X.] als in der dem Urteil des [X.] vom 12.
Februar 2004 (IX
ZR 70/03, [X.], 2163, 2164) zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation ist vorliegend der unmittel-bare Zahlungsempfänger, der Zwangsverwalter, nicht zugleich Schuldner der Vollstreckungskosten.
24
-

16

-

(3) Der Zwangsverwalter ist auch insoweit [X.],
als er an den [X.] -
wie es der Kläger hier in
Bezug auf die Beklagte behauptet
-
Zahlungen aus anfechtbar
vereinnahmten Mieten geleistet hat. Dadurch werden die an den Zwangsverwalter geleisteten Zahlungen nicht zu mittelbaren
Zuwendungen an den [X.]. Die Mietzahlungen wurden nicht vom Schuldner mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschoben (vgl. [X.], Urteil vom 19. Februar 2009 -
IX
ZR 16/08, [X.], 381
Rn.
7). Der [X.] hat keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Zwangsverwalter auf Auskehr der vom Schuldner emp-fangenen Beträge. Vielmehr leistet der
Schuldner in einem ersten Schritt
-
in Erfüllung seiner mietvertraglichen Pflicht
-
an den Zwangsverwalter, der die Einnahmen -
wie aufgezeigt
-
der von ihm verwalteten Masse zuführt
und in einer vorgegebenen
Reihenfolge verwendet. Erst durch einen weiteren, von Zwangsverwalter und Vollstreckungsgericht zu verantwortenden Leistungs-schritt können Zahlungen an den [X.] erfolgen. Deshalb kann auch insoweit der [X.] nicht Schuldner des geltend gemachten [X.]s sein. Dieser hat sich vielmehr -
ent-sprechend der aufgezeigten Leistungskette
-
an den das betroffene Vermögen des [X.] allein verwaltenden Zwangsverwalter zu richten. Für Ansprüche, die von der Beschlagnahmeanordnung umfasst werden, ist ausschließlich der Verwalter im eigenen Namen aktiv-
und passivlegitimiert ([X.], Urteil vom 14. Mai 1992 -
IX ZR 241/91, [X.], 2487).

c) Entfällt nach Aufhebung der Zwangsverwaltung die Prozessführungs-befugnis des [X.], fällt diese ebenso wie die Verpflichtung zur Rückgewähr des vom Zwangsverwalter durch anfechtbare Rechtsgeschäfte [X.] an den Vollstreckungsschuldner zurück.
Auch in dieser Konstellation 25
26
-

17

-
ist die Insolvenzanfechtung nicht gegen den [X.] zu richten, sondern gegen den Vollstreckungsschuldner (vgl. [X.], [X.] 2017, 685, 690), wenn das [X.] infolge uneingeschränkter Antrags-rücknahme vor Rechtshängigkeit des [X.] aufgehoben wur-de.

aa) Die von der [X.] erklärte uneingeschränkte [X.] hat zwingend die Aufhebung des [X.] gemäß §
161 Abs. 4, § 29 [X.] zur Folge. Mit Zustellung des die Zwangsverwaltung aufhe-benden Beschlusses endet die Beschlagnahme. Zugleich enden -
von unauf-schie[X.]aren und der notwendigen Abwicklung der Verwaltung dienenden Maß-nahmen abgesehen
-
die dem Zwangsverwalter kraft seines [X.]
([X.], Beschluss vom 10. Januar 2008 -
V
ZB 31/07, [X.], 223 Rn. 8; vom 10. Juli 2008 -
V
ZB 130/07, NJW 2008, 3067 Rn. 8). Der Zwangsverwalter darf die Masse nur noch abwickeln; öffentliche Lasten und Zahlungen an Berechtigte eines Teilungsplans sind nicht mehr zu leisten ([X.], Beschluss vom 10. Oktober 2013 -
IX ZB 197/11, [X.], 3520 Rn. 6 mwN). Etwas Anderes gilt nur dann, wenn das Gericht den Verwalter nach § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] zur Vornahme weiterer Handlungen beson[X.] ermächtigt hat ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008, aaO). Eine solche
Anordnung ist hier nach den unangefochtenen Feststellungen nicht erteilt.

Dies hat zur Folge, dass die aus §
152 Abs. 1 [X.] abgeleitete Prozess-führungsbefugnis des [X.] für anhängige Prozesse erlischt, wenn die Aufhebung der Zwangsverwaltung -
wie hier
-
nicht mit der Ermächtigung des [X.] zur Fortführung von Prozessen verbunden wurde. Der [X.] hat dies ausdrücklich
für einen Fall entschieden, in dem die Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit der Streitsache aufgehoben worden 27
28
-

18

-
war ([X.], Urteil vom 25. Mai 2005 -
VIII
ZR 301/03, [X.], 312). Der Zwangsverwalter ist nach Aufhebung des [X.] nicht mehr passivlegitimiert ([X.], EWiR 2014, 721, 722; [X.], Urteil vom 9.
Juni 2010 -
VIII
ZR 189/09, [X.] 2010, 652 Rn. 12). Eine Klage ist mangels Prozess-führungsbefugnis des in Anspruch genommenen [X.] als unzu-lässig abzuweisen
([X.], Urteil vom 25. Mai 2005 -
VIII
ZR 301/03, [X.] 2006, 484 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 152 Rn. 60e;
[X.] in [X.]
[X.]/[X.], [X.], §
152 Rn. 248; [X.]/[X.], Zwangsverwal-tung, Rn. 1842
f).

[X.]) Ob für
die Fortführung
eines bei Aufhebung der Zwangsverwaltung bereits rechtshängigen [X.] oder im Fall der Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Zuschlags in der Zwangsversteigerung anderes zu gelten hat, muss hier nicht entschieden werden (vgl. einerseits [X.],
Beschluss vom 7. Februar 1990 -
VIII
ZR 98/89, [X.], 742 unter 2. für während der Zwangsverwaltung entstandene Mietrückstände; Urteil vom 21. Oktober 1992
-
XII
ZR 125/91, [X.], 1781, 1782; vom 11. August 2010 -
XII
ZR 181/08, [X.]Z 187, 10
Rn.
13
ff
jeweils zur Aufhebung wegen Zuschlags;
kritisch dazu [X.], [X.] 2011, 229;
andererseits [X.], Urteil vom 8. Mai 2003 -
IX
ZR 385/00, [X.]Z 155, 38 zur [X.] durch den betreibenden [X.]; offen gelassen in [X.], Urteil vom 25. Mai 2005, aaO), ebenso wenig die Frage, ob ein -
wenigstens gewillkürter
-
Parteiwechsel auf den materiell Be-rechtigten (Grundstückseigentümer) zulässig ist (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2003, aaO
S.
45;
BAG, NJW 1980, 2148; KG,
NJW-RR 2004, 1457; [X.]/
[X.], aaO
§
152 Rn. 60a). Denn in keinem Fall würde der Vollstreckungsgläu-biger prozessführungsbefugt oder zum Schuldner des geltend gemachten [X.]s.

29
-

19

-

Ist die Beschlagnahme bewirkt worden, setzt sich das nach §
1123 Abs.
1 BGB erstreckte Grundpfandrecht im Wege der [X.] an dem ein-gezogenen Erlös nach Maßgabe der §§ 155, 156 [X.] fort. Ist die Zwangsver-waltung infolge [X.] indes vorbehaltlos aufgehoben worden, wird der noch vorhandene Erlösüberschuss für den Eigentümer des bisher
zwangs-verwalteten Grundbesitzes frei ([X.], Beschluss vom 10. Oktober 2013 -
IX
ZB 197/11, [X.], 3520 Rn. 9). Wird die Zwangsverwaltung nach Antrags-rücknahme aufgehoben, ist der Zwangsverwalter verpflichtet, das Grundstück an den Schuldner herauszugeben und zwar einschließlich der Nutzungen, die von ihm nicht mehr benötigt werden; Zahlungen auf den Teilungsplan erfolgen nicht mehr ([X.], Urteil vom 13. Oktober 2011 -
IX
ZR 188/10, [X.], 54 Rn. 18 mwN).
Ansprüche aus dem Grundstück kann der [X.] wieder selbst geltend machen ([X.], Urteil vom 7. April 1978 -
V
ZR 154/75, NJW 1978, 1529).

II.

[X.] ist auch nicht die richtige [X.]in
eines mit der Behauptung auf §§
134, 143 [X.] gestützten Anfechtungsanspruchs, die Insolvenzschuldnerin habe nicht nur eigene, sondern in Höhe von 8.162,21

auch die Mietforderungen der [X.].

GmbH
& Co.

KG erfüllt.

[X.] ist auch für die Anfechtung unentgeltlicher Leistun-gen gemäß §
134 Abs. 1 [X.] derjenige, der durch die angefochtene Rechts-handlung eine vermögenswerte, nach §
143 [X.] zurückzugewährende [X.] zum Nachteil der Masse erlangt hat (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Dezember 2009 -
IX
ZR 16/09, [X.], 295
Rn.
12
f; MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., 30
31
32
-

20

-
§
134 Rn. 14; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., §
134 Rn. 4; [X.] in Kübler/[X.], [X.],
2016, § 134 Rn. 25 f). War die infolge der behaupteten schuldnerischen Zahlung erloschene Forderung der Schuldnerin gegen die [X.].

GmbH
& Co.

KG nicht -
wie der Kläger unter Hinweis auf eine bereits zum Zeitpunkt der ersten Zahlung am 18.
August 2011 eingetretene Zahlungsunfähigkeit geltend macht
-
wirtschaft-lich wertlos, käme eine vorrangige Deckungsanfechtung gegenüber der [X.].

GmbH & Co.

KG als Forderungsschuldnerin zum Tragen (vgl. [X.], Urteil vom 16. November 2007 -
IX
ZR 194/04, [X.]Z 174, 228 Rn.
49). Andernfalls (vgl.
zur Erfüllung wirtschaftlich wertloser Forderungen
[X.], Urteil vom 16. November 2007, aaO
Rn. 8; vom 17.
Oktober 2013 -
IX
ZR 10/13, [X.], 2182 Rn. 6; vom 29. Oktober 2015 -
IX
ZR 123/13, [X.], 44 Rn. 6;

-

21

-
vom 4. Februar 2016 -
IX
ZR 42/14, [X.], 465 Rn. 9)
richtet sich der [X.] nach -
wie hier
-
uneingeschränkter Aufhebung des [X.] (§ 161
Abs. 4, § 29 [X.]) aus den oben darge-legten Gründen nicht gegen den [X.].

[X.]
[X.]
Pape

Möhring
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.02.2014 -
5 O 585/13 -

[X.], Entscheidung vom 05.11.2014 -
13 [X.] -

Meta

IX ZR 289/14

19.10.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2017, Az. IX ZR 289/14 (REWIS RS 2017, 3651)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3651

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 289/14

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