Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2014, Az. IX ZR 201/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6582

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 201/13

Verkündet am:

3. April 2014

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 129 Abs. 1
Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des [X.] treuhänderisch abge-tretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann die Zahlung gegenüber dem ursprünglichen Forderungsinhaber angefochten werden.

[X.], Urteil vom 3. April 2014 -
IX ZR 201/13 -
OLG [X.] in [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2014 durch die [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] und die [X.]in Möhring

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das Urteil des 12. Zivil-senats in [X.] des Oberlandesgerichts [X.] am Main vom 11.
Juli 2013 und das Urteil der 27. Zivilkammer des Landge-richts [X.] vom 9.
Februar 2012 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen [X.] seit dem 23. Oktober 2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der [X.] zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 13.
Juli 2009 über das Vermögen der A.

GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 23.
Oktober 2009 eröffneten Insolvenzverfahren.
1
-
3
-

Der [X.] standen aus der Lieferung von Waren offene Forderungen in Höhe von 16.262,50

f-tragte die Beklagte am 20.
März 2008 die C.

GmbH (nachfolgend: [X.]) mit dem Forderungseinzug. In der mit "[X.]" überschriebenen Vereinbarung heißt es auszugsweise:

"Aufgrund des zwischen Ihnen und uns bestehenden [X.] treten wir oben genannte Forderungen nebst Scha-densersatzansprüchen an die AD.

fiduziarisch ab."

Die [X.] betrieb ohne Erfolg aus einem nach [X.] des Mahnverfahrens am 25.
Juli 2008 erwirkten [X.] die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Durch ein an alle Gläubiger gerichtetes Anwaltsschreiben vom 4.
November 2008 bat die Schuldnerin um Zahlungsaufschub, weil andernfalls eine Sanierung ausscheide und nur der Weg zum Insolvenzgericht bleibe. Da die [X.] diesen Wunsch nicht beachtete, sondern
der Schuldnerin die Vollstreckung
androhte, zahlte diese am 17.
November 2008, 20.
Dezember 2008 und 20.
April 2009 jeweils 3.000

n-

Der Kläger nimmt die Beklagte, welche die Zahlung vom 20.
April 2009 zurückgewährt hat, im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung des [X.] über 6.000

e-wiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
2
3
4
-
4
-

Entscheidungsgründe:

Die Revision des [X.] hat Erfolg und führt zur Verurteilung der [X.] auf Zahlung von 6.000

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt:

Die Beklagte sei nicht Leistungsempfängerin im Sinne des § 133 Abs. 1 [X.], weil der Fall einer mittelbaren Zuwendung nicht gegeben sei. Abzugren-zen von der mittelbaren Zuwendung seien Fälle der [X.], bei denen nur der erste Empfänger der Zahlung [X.] sei. Während bei [X.] mittelbaren Zuwendung ein und dieselbe Rechtshandlung den [X.] herbeiführe, erreiche die Zahlung bei einer [X.] durch mehrakti-ge Handlungen den Begünstigten. Vorliegend handele
es sich um eine Leis-tungskette, weil die [X.] zunächst Zahlung erlangt, diese mit eigenen Gebühren verrechnet und einen relativ geringen Restbetrag von 2.169,55

s-sozession handele es sich um eine im Außenverhältnis gegenüber der Schuld-nerin unbeschränkt berechtigte Forderung der [X.]. Diese Kon-stellation unterscheide sich aufgrund der Abtretung erheblich von den Fällen der bloßen Ermächtigung zum Forderungseinzug im Namen des Gläubigers.

Daneben fehle es an einer Kenntnis der [X.] von dem [X.] der Schuldnerin. Da kein Fall der Stellvertretung vorliege, sei das 5
6
7
8
-
5
-
Wissen der [X.] von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum [X.]punkt der Leistungen der [X.] nicht nach §
166 [X.] zurechen-bar. Die der [X.] vor der Abtretung bekannt gewordenen [X.] seien nach Umfang und Dauer nicht so
schwerwiegend
gewesen, dass sie daraus den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit habe ziehen können.

II.

Diese Ausführungen halten
rechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die [X.] die Zahlung der Schuldnerin auf der Grundlage einer Forderungs-abtretung und nicht einer bloßen Einziehungsermächtigung erlangt hat.

a) Ob eine [X.] oder eine Einziehungsermächtigung vorliegt, ist im Wege der Auslegung des Rechtsgeschäfts zu bestimmen. Die Vertrags-auslegung hat in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der [X.] und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen ([X.], Urteil vom 17.
Dezember 2009 -
IX
ZR 214/08, WM
2010, 365 Rn. 14).

b) Im Streitfall legt bereits der eindeutige Wortlaut der zwischen der [X.] und der
[X.]
getroffenen Abrede, derzufolge die Forde-rung fiduziarisch abgetreten wird, eine treuhänderische [X.] nahe. Die Abgrenzung zwischen [X.] und Einziehungsermächtigung richtet sich ferner danach, ob nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des
Geschäfts die Beteiligten die überschießende Außenstellung des Treuhänders 9
10
11
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-
6
-
mit der Folge einer [X.] wollen oder ob die uneingeschränkte Aus-kehrung des eingezogenen Betrages an den Zedenten und damit eine Einzugs-ermächtigung das eigentliche Ziel der Abtretung ist ([X.], Urteil vom 15.
November 1984 -
III
ZR 115/83, [X.], 613, 614). Da die Inkassogesell-schaft zum Abzug ihrer Provision berechtigt sein sollte, war den [X.] ersichtlich daran gelegen, die Forderung als Vollrecht auf sie zu übertra-gen. Überdies ist bei einer Einziehungsermächtigung ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einklagung der fremden Forderung im eigenen Namen erforderlich, wäh-rend
der [X.] als Vollrechtsinhaber berechtigt ist, die abgetretene Forderung ungeachtet eines eigenen schutzwürdigen Interesses in eigener Person einzuklagen ([X.], aaO).
Wird -
wie hier
-
ein Inkassounternehmen ein-geschaltet, ist zum Zweck der erleichterten prozessualen Durchsetzbarkeit der Forderung regelmäßig von einer Forderungsabtretung auszugehen ([X.]/Busche, [X.], 2012, Einl zu §§
398 ff Rn.
125; MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
398 Rn.
52).

2. Die von der Schuldnerin an die [X.] als treuhänderi-sche [X.] bewirkten Zahlungen können gegenüber
der [X.] angefochten werden.

a) Wird ein Dritter als [X.]r des Gläubigers eingeschal-tet, ist der Gläubiger und nicht der [X.] als Leistungsempfän-ger zur Rückgewähr verpflichtet. Aufgrund der treuhänderischen Pflicht zur Wei-terleitung des Betrages ist nicht der Treuhänder, sondern der Treugeber als Gläubiger der Forderung Leistungsempfänger.
Hat der Treugeber mit dem Ein-gang der Zahlung auf dem Konto des Treuhänders gegen diesen aus dem Treuhand-
und Auftragsverhältnis einen Herausgabeanspruch aus §
667 [X.] erworben, ist er unmittelbarer Empfänger der Schuldnerleistung und damit 13
14
-
7
-
Rückgewährschuldner gemäß §
143 Abs.
1 [X.] geworden. Dies gilt auch, wenn die Zahlung einem uneigennützigen Treuhänder zu dem Zweck zuge-wandt wird, sie insgesamt an den Gläubiger zu übertragen (vgl. [X.], [X.] vom 12.
März 2009 -
IX
ZR 85/06, [X.], 811 Rn.
2; vom 16.
Juli 2009 -
IX
ZR 53/08, [X.], 320 Rn.
2; Urteil vom 17.
Dezember 2009 -
IX
ZR 16/09, [X.], 295 Rn.
12; [X.] in
Festschrift
Ganter, 2010, S.
221, 231).

b) Nach diesen Maßstäben ist die Beklagte Verpflichtete eines Anfech-tungsanspruchs, weil sie die [X.] im Wege der Forderungsab-tretung als uneigennützige Treuhänderin mit dem Empfang der von der Schuld-nerin bewirkten Leistung beauftragt hat. Insoweit stellt sich die Rechtslage ent-gegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht anders als bei der [X.] eines [X.]n dar.

aa) Der [X.] und der [X.] sind jeweils
Treuhänder des [X.].

(1) Der Begriff des Treuhänders bezeichnet nach allgemeinem Rechts-verständnis eine natürliche oder juristische Person, die von einem anderen oder für ihn von einem Dritten Vermögensrechte zu eigenem Recht erworben hat, diese aber nicht nur in eigenem, sondern zumindest auch in fremdem Interesse ausüben soll. Der Treuhänder erhält danach Vermögensrechte übertragen, von denen er nur nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung Gebrauch machen darf ([X.], Urteil vom 24.
Juni 2003 -
IX
ZR 75/01, [X.]Z 155, 227, 232).

(2) Bei einer [X.] geht das abgetretene Recht auf den Zessi-onar über, der lediglich in der Ausnutzung seiner Gläubigerstellung treuhände-15
16
17
18
-
8
-
risch gebunden ist ([X.], Urteil vom 15.
November 1984 -
III
ZR 115/83, [X.], 613, 614; [X.], 142, 143). Eine Einziehungsermächtigung ist [X.] ein abgespaltenes Gläubigerrecht, das die Verfügungsbefugnis des [X.]n über ein fremdes, dem [X.] verbleibendes Recht durch den Begriff der Einziehung klar umgrenzt. Der [X.] kann über die Forderung nur durch Einziehung im eigenen Namen verfügen und sie -
bei [X.] des entsprechenden Interesses
-
auch im eigenen Namen [X.] ([X.], aaO).
Anders als bei der [X.] kann der [X.] über die ihm zur Einziehung überlassene Forderung nur durch Einziehung, nicht aber durch Abtretung verfügen ([X.], Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 10.
Dezember 1951 -
GSZ 3/51, [X.]Z 4, 153, 165). Beide Rechtsinstitute die-nen dem übereinstimmenden wirtschaftlichen Zweck, einen Dritten mit der Ein-ziehung einer Forderung und der Abführung des [X.] an den Be-rechtigten zu betrauen (MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl., § 398 Rn.
40; [X.], [X.], 2012, Einl §§
398
ff Rn.
107, 108).

(3) Die [X.] bildet ein Treuhandverhältnis, weil der Zessionar als Forderungsinhaber im Außenverhältnis über mehr Rechtsmacht verfügt, als er im Innenverhältnis zu dem Zedenten ausüben darf (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO §
398 Rn. 41; [X.]/Busche, aaO Einl zu §§
398 ff Rn. 110
ff; vgl. [X.], 142, 143). Da die Rechtsübertragung dem Interesse des Zedenten an einem reibungslosen Forderungseinzug dient, handelt es sich um eine unei-gennützige Treuhand oder Verwaltungstreuhand ([X.]/Busche, aaO Einl zu §§
398 ff Rn.
58; MünchKomm-[X.]/Ganter, 3. Aufl., §
47 Rn. 360 f), die von der eigennützigen Treuhand oder Sicherungstreuhand zu unterscheiden ist, die im [X.] des Treuhänders begründet wird ([X.]/Busche, aaO; MünchKomm-[X.]/Ganter, aaO §
47 Rn. 373). Die [X.] beruht auf einer unechten uneigennützigen Verwaltungstreuhand, weil der 19
-
9
-
[X.] im Unterschied zur [X.] nicht die Forderung erwirbt, sondern lediglich zu ihrem Einzug befugt ist (MünchKomm-[X.]/Ganter, aaO §
47 Rn.
359). Wegen der fehlenden Übertragung der Forderung beschränkt sich das Treuhandverhältnis auf die eingezogenen Gelder ([X.], Urteil vom 12.
Oktober 1989 -
IX
ZR 184/88, [X.]Z 109, 47, 51; vom 6.
April 2000 -
IX
ZR 422/98, [X.]Z 144, 192, 195).

[X.]) Die gleichartige rechtliche Behandlung von [X.] und der gemeinsame wirtschaftliche Zweck rechtfertigen es, eine an den Treuhän-der bewirkte Zahlung in Fällen einer [X.] wie auch einer Einzie-hungsermächtigung anfechtungsrechtlich unmittelbar dem Treugeber zuzu-rechnen.

(1) Der Schuldner wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn er die Forderung -
nach Maßgabe der jeweils gewählten rechtlichen Gestaltung
-
ge-genüber dem [X.] als Abtretungsempfänger (Soergel/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
362 Rn. 13) oder gegenüber dem Forderungsinhaber durch Zahlung an den [X.]n ([X.], Urteil vom 25.
März 1983 -
V
ZR 168/81, [X.]Z 87, 156, 163) begleicht. Der aus der Forderung in Anspruch genommene Schuldner ist
gemäß §
404 [X.]
berechtigt, mit ihm gegen den Inkassozeden-ten ([X.], Urteil vom 22.
Oktober 1957 -
VIII
ZR 67/56, [X.]Z 25, 360, 367; vom 23.
März 1983 -
VIII
ZR 335/81, NJW 1983, 1903, 1905; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO §
398 Rn.
44) wie auch gegen den [X.] (Münch-Komm-[X.]/[X.], aaO §
398 Rn. 47; [X.]/Busche, aaO Einl zu §§
398 Rn.
133) zustehenden Forderungen aufzurechnen. Erfolgt eine Abtretung oder Einziehungsermächtigung durch den Gläubiger vor Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens
über sein Vermögen, wird der Schuldner nach Maßgabe von §
82
[X.] durch Leistung an die [X.] von seiner Verbindlichkeit 20
21
-
10
-
befreit ([X.], Beschluss vom 12.
Juli 2012 -
IX
ZR 210/11, [X.], 1553 Rn.

6). Die rechtlichen Unterschiede zwischen [X.] und Einziehungser-mächtigung äußern sich darum im Wesentlichen darin, dass der [X.] anders als der [X.] Vollrechtsinhaber wird und uneingeschränkt zur Prozessführung gegen den [X.] berechtigt ist ([X.], Urteil vom 20.
Dezember 1979 -
VII
ZR 306/78, NJW 1980, 991; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO §
398 Rn. 50 ff).

(2) Der [X.] ist kraft des [X.] gemäß §§
667, 675 [X.] verpflichtet, die Forderung für Rechnung und im Interesse des Zedenten einzuziehen ([X.], 142, 143; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO §
398 Rn.
43; [X.] in Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], 8. Aufl., §
398 Rn. 21). [X.] gilt für den [X.]n im Verhältnis zu dem Forderungsinhaber ([X.], Urteil vom 15. November 1984 -
III
ZR 115/83, [X.], 613, 614). Für diese Verpflichtung ist es ohne Bedeutung, dass bei der [X.] wegen der damit verbundenen [X.]
Erfüllung unmittelbar im Verhältnis zu dem [X.] (§
362 Abs. 1 [X.]) und bei der Einziehungsermächtigung im Verhältnis zu dem Forderungsinhaber durch Zahlung an den [X.]n (§
362 Abs. 1, §
185 [X.]) bewirkt wird. Maßgeblich ist vielmehr für das Anfech-tungsrecht die wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Februar 2013 -
IX
ZR 32/12, [X.]Z 196, 220 Rn. 31), derzufolge in beiden Gestaltungen die Forderung für Rechnung des Zedenten oder
Forderungsinha-bers eingezogen wird. Die Zahlung an einen [X.] als [X.] ist der Zahlung an den Gläubiger gleichzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Februar 2013, aaO Rn. 29
ff; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
362 Rn. 16). [X.] ist nur, wer im Ergebnis gegenüber der Gläubigergesamtheit bevorzugt wurde ([X.] in Festschrift
Ganter,
2010, 22
-
11
-
S.
221, 230). Dies
ist der Zedent, an den der [X.] die empfangene Zahlung treuhänderisch weiterzuleiten hat.

(3) Für diese Würdigung ist es ohne Bedeutung, ob die Inkassogesell-schaft die Zahlungen der Schuldnerin über ein Treuhandkonto oder -
wie die Revisionserwiderung geltend macht
-
über ihr allgemeines Geschäftskonto [X.] hat. Die aus §§
667, 675 [X.] folgende Pflicht der [X.] zur Auskehr der empfangenen Beträge bildet den maßgeblichen Wertungsge-sichtspunkt, die Beklagte als Leistungsempfängerin im Sinne des §
143 Abs. 1 [X.] einzustufen. Insoweit ist die dingliche Zuordnung des eingezogenen Erlö-ses ohne Bedeutung (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
März 2009 -
IX
ZR 85/06, [X.], 811 Rn.
2; Urteil vom 17.
Dezember 2009 -
IX
ZR 16/09, [X.], 295 Rn.
12). Hätte die [X.] die Zahlungen über ein Treuhand-konto eingezogen, würde dieser Umstand freilich zusätzlich dafür sprechen, die Beklagte als Leistungsempfängerin zu betrachten. Da die Beklagte in der Insol-venz der [X.] die auf einem Treuhandkonto befindliche einge-zogene Forderung gemäß § 47 [X.] aussondern könnte ([X.], Urteil vom 5.
März 1998 -
IX
ZR 265/97, NJW 1998, 2213; vom 10.
Februar 2011
-
IX
ZR 49/10, [X.]Z 188, 317 Rn.
13 mwN;
Beschluss
vom 12. Juli 2012
-
IX
ZR 213/11, [X.], 803 Rn. 12), würde eine Anfechtung gegen die Inkassoge-sellschaft
in diesem Fall ungeachtet des insoweit ebenfalls bestehenden nach-rangigen Aussonderungsrechts des Verwalters (vgl. [X.], Urteil vom 23. Okto-ber 2003 -
IX
ZR 252/01, [X.]Z 156, 350, 358 ff) ins Leere gehen.

[X.]) Eine andere Beurteilung folgt schließlich nicht daraus, dass bei der Zahlung von [X.] ([X.], Urteil vom 12.
Februar 2004 -
IX
ZR 70/03, [X.], 379
f; vom 21.
Oktober 2004 -
IX
ZR 71/02, [X.], 166 f) und Steuern ([X.], Beschluss vom 11.
Oktober 2007 23
24
-
12
-
-
IX
ZR 87/06, [X.], 2158 Rn. 4) die Einzugsstelle auch insoweit Anfech-tungsgegner ist, als die Mittel von ihr im Innenverhältnis an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass im [X.] der Einzugsstelle zu dem Beitragsschuldner dieser nur an die [X.] mit befreiender Wirkung leisten kann. Deshalb ist die Einzugsstelle wie eine Vollrechtsinhaberin anzusehen ([X.], Urteil vom
10.
Oktober 2013 -
IX
ZR 319/12,
WM
2013, 2142 Rn. 28). Anders verhält es sich jedoch, wenn die Empfangszuständigkeit des Leistungsempfängers erst durch eine Verfü-gung des [X.] -
sei es eine Abtretung oder die Erteilung einer Einziehungsermächtigung
-
begründet wird. Da in dieser Konstellation der ur-sprüngliche Forderungsinhaber aus freiem Entschluss einen Dritten mit dem treuhänderischen Forderungseinzug betraut hat, muss er sich weiterhin als Leistungsempfänger behandeln lassen. In Einklang mit dieser rechtlichen Wür-digung richtet sich nach den Zuordnungskriterien des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs, denen für die Insolvenzanfechtung in [X.] zukommt ([X.], Urteil vom 16.
September 1999 -
IX
ZR
204/98, [X.]Z 142, 284, 287; vom 19.
Januar 2012 -
IX
ZR 2/11, [X.]Z 192, 221 Rn. 19), bei einer rechtsgrundlosen Zahlung auf eine abgetretene Forde-rung der Rückabwicklungsanspruch grundsätzlich nicht gegen den [X.] (Zessionar), sondern gegen
den Zedenten als vermeintlichen ur-sprünglichen Forderungsinhaber ([X.], Urteil vom 19.
Januar 2005 -
VIII
ZR 173/03, NJW 2005, 1369 f).

3. Bei dieser Sachlage liegt weder eine mittelbare Zuwendung noch eine [X.] vor, weil durch die Zahlung an die [X.] Erfüllung (§
362 Abs.
1 [X.]) eingetreten war.
25
-
13
-

a) Als Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind auch [X.] Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten
Empfänger verschiebt, ohne mit die-sem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten ([X.], Urteil vom 19.
Februar 2009 -
IX
ZR 16/08, [X.], 381 Rn.
7; vom 19.
Januar 2012
-
IX
ZR 2/11, [X.]Z 192, 221 Rn. 30). Da die Beklagte die Forderung gegen die Schuldnerin treuhänderisch an die [X.] abgetreten hatte, trat bereits mit der Zahlung an diese Erfüllung ein. Mithin erfolgte die Gläubigerbe-nachteiligung nicht erst -
wie bei mittelbaren Zuwendungen vorausgesetzt
-
un-mittelbar durch die
Tätigkeit des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 16.
September 1999 -
IX
ZR 204/98, [X.]Z 142, 284, 287). Aus dieser Erwä-gung kann der Vorgang auch nicht so behandelt werden, wie wenn die [X.] erst an die Schuldnerin als
Anweisende geleis-tet und diese sodann die Beklagte als Gläubigerin befriedigt hätte ([X.], Urteil vom 16.
November 2007 -
IX
ZR 194/04, [X.]Z 174, 228 Rn. 25). Eine mittel-bare Zuwendung scheidet schließlich aus, wenn die [X.] mit ihrer Leistung an
den Gläubiger auch eine eigene Verbindlichkeit -
hier den Heraus-gabeanspruch aus §
667 [X.] ([X.], Beschluss vom 12.
März 2009 -
IX
ZR 85/06, [X.], 811 Rn.
2)
-
zu tilgen sucht ([X.], Urteil vom 19.
Januar 2012, aaO Rn. 31).

b) Im Rahmen einer [X.] überträgt der Schuldner den [X.] anfechtbar auf einen ersten Leistungsempfänger, der ihn auf-grund einer eigenständigen Rechtshandlung seinerseits an einen [X.] (HK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 129 Rn. 85; [X.]/[X.]/[X.], [X.], §
129 Rn. 43). Beide Zuwendungsvorgänge sind anfechtungsrechtlich selb-ständig zu behandeln. Deshalb kommt eine Anfechtung nur gegen den Erst-26
27
-
14
-
empfänger als primäres Glied der [X.] in Betracht ([X.], Urteil vom 19.
Februar 2009 -
IX ZR 16/08, [X.], 381 Rn.
8; vom 14.
Mai 2009 -
IX ZR 63/08, [X.]Z 181, 132 Rn.
33). Da bereits die Zahlung der Schuldnerin an die [X.] als [X.] im Verhältnis zu der [X.] Erfüllungswirkung entfaltete, scheidet eine [X.] aus ([X.] in Fest-schrift
Ganter, 2010, S.
221, 231).

III.

Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des §
133 Abs.
1 Satz
1 [X.] sind erfüllt.

1. Eine Rechtshandlung der Schuldnerin als Grundlage jeder [X.] liegt vor.

Erlangt ein Gläubiger Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung, fehlt es an der für eine Vorsatzanfechtung erforderlichen Rechtshandlung des Schuldners ([X.], Beschluss vom 19.
Februar 2009 -
IX ZR 22/07, [X.], 810 Rn.
3). Bleibt ein Pfändungsversuch hingegen fruchtlos, setzt sich dieser am Beginn des Verfahrens stehende hoheitliche Zugriff nicht fort, wenn der Schuldner später doch auf der Grundlage einer eigenen Entscheidung Leistun-gen erbringt ([X.], Urteil vom 10.
Dezember 2009 -
IX ZR 128/08, [X.], 360 Rn.
13). Leistet der Schuldner -
wie im Streitfall
-
nach Fehlschlagen einer Zwangsvollstreckung zur Abwendung einer weiteren ihm angedrohten Zwangs-vollstreckung, so ist eine anfechtbare Rechtshandlung gegeben, weil er noch in der Lage
war, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfü-gen
([X.], Urteil vom 10.
Dezember 2009, aaO Rn.
10).
28
29
30
-
15
-

2. Die Schuldnerin hat mit einem von der [X.] erkannten Benach-teiligungsvorsatz gehandelt, als sie durch die Zahlungen über insgesamt 6.000

hat.

a) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können
-
weil es sich um innere, den Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt
-
meist nur
mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden ([X.], Urteil vom 13.
August 2009 -
IX ZR 159/06, [X.], 1943 Rn.
8; vom 19.
September 2013 -
IX ZR 4/13, [X.], 2074 Rn.
14; vom 24.
Oktober 2013 -
IX
ZR 104/13, [X.], 2231 Rn.
10). Sind beide Teile über die Zah-lungsunfähigkeit des Schuldners
und die Existenz weiterer Gläubiger
unterrich-tet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit an-derer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird ([X.], Urteil vom 19.
September 2013, aaO; Urteil vom 24.
Oktober 2013, aaO Rn.
11).

b) Die Schuldnerin handelte mit Benachteiligungsvorsatz, weil ihr ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt war.

aa) Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß §
17 Abs.
2 Satz
2 [X.] die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit ([X.], Urteil vom 6.
Dezember 2012 -
IX
ZR 3/12, [X.], 174 Rn.
20 mwN). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeu-31
32
33
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-
16
-
tender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden ([X.], aaO; Urteil vom 18.
Juli 2013 -
IX
ZR 143/12, [X.], 1993 Rn.
10). Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin,
auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind ([X.], Urteil vom 1.
Juli 2010 -
IX
ZR 70/08, [X.], 1756 Rn. 10; vom 15.
März 2012 -
IX
ZR 239/09, [X.], 711 Rn.
27; vom 6.
Dezember 2012, aaO Rn.
21).

[X.]) Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall von einer Zahlungsunfähig-keit der Schuldnerin auszugehen.

Die Schuldnerin hat im Rundschreiben vom 4.
November 2008 ihren Gläubigern mitgeteilt, dass ihre Reserven aufgebraucht seien und eine positive Fortbestehensprognose nur gestellt werden könne, wenn die Gläubiger hin-sichtlich ihrer Forderungen Stundungen, Stillhalteabkommen, Vollstreckungs-verzichte und ggfs. Rangrücktritte über einen
[X.]raum von sechs bis neun [X.] akzeptierten. Falls ein Teil der Gläubiger diesem Vorgehen nicht entspre-che, bleibe dem Geschäftsführer aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtungen nur der Gang zum Insolvenzgericht. Die Gläubiger wurden außerdem um eine Stellungnahme binnen zehn Tagen gebeten. Durch das Rundschreiben hat die Schuldnerin ihre Zahlungsunfähigkeit eingeräumt. Dies ergibt sich unzweideutig aus ihrer eigenen Erklärung, nach der Gesetzeslage (§ 15a [X.]) einen Insol-venzantrag stellen zu müssen, falls ihr kein Zahlungsaufschub gewährt werde. Dieser Wissensstand war auch zum [X.]punkt der an die [X.] erbrachten Zahlungen gegeben.
35
36
-
17
-

c) Infolge der Kenntnisnahme des Rundschreibens war der Inkassoge-sellschaft
und damit der [X.]
die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gleichfalls geläufig.

Im Widerspruch zu dem erbetenen Zahlungsaufschub hat
die Inkassoge-sellschaft
durch Vollstreckungsandrohungen die vorliegend angefochtenen [X.] vom 17. November und 20.
Dezember 2008 erwirkt. Damit hat die [X.] nach Unterrichtung über die Zahlungsunfähigkeit der Schuld-nerin eine bevorzugte Befriedigung der Forderungen der [X.] durchge-setzt. Insoweit vermag es die Beklagte entgegen der Würdigung des [X.] nicht zu entlasten, dass der aus der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin [X.] nur für die Inkassogesell-schaft offenbar geworden ist. Vielmehr ist die [X.] als Emp-fangsbeauftragte zugleich Wissensvertreterin für die anfechtungsrechtlich maß-gebende Kenntnis, die der [X.] entsprechend §
166 Abs.
1 [X.] zuzu-rechnen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
März 2009 -
IX ZR 85/06, [X.], 811 Rn.
3; Urteil vom 10.
Januar 2013 -
IX
ZR 13/12, [X.], 174 Rn.
26; vom 14.
Februar 2013 -
IX
ZR 115/12, [X.], 567 Rn.
4 ff).

d) Der Benachteiligungsvorsatz und seine Kenntnis sind nicht mit [X.] auf eine beabsichtigte Sanierung der Schuldnerin entfallen.

aa) Allerdings kann die Indizwirkung der Kenntnis der Zahlungsunfähig-keit ausgeschlossen sein, wenn die angefochtene Rechtshandlung als Bestand-teil eines ernsthaften, letztlich aber gescheiterten Sanierungskonzepts von ei-nem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet war. Voraussetzung ist, dass zu der [X.] der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tat-37
38
39
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-
18
-
sächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegt, das beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt ([X.], Urteil vom 21.
Februar 2013 -
IX
ZR 52/10, [X.], 763 Rn. 11). Die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt jedoch seinen [X.] nicht aus, wenn die dazu erforderlichen Bemühungen über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Hilfsmöglichkeiten nicht hin-ausgekommen sind ([X.], Urteil vom 8.
Dezember 2011 -
IX
ZR 156/09, [X.], 146 Rn.
11). Den über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrich-teten [X.] trifft die Darlegungs-
und Beweislast dafür, spätere Zahlungen des Schuldners auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungs-konzepts erlangt zu haben ([X.],
[X.], 577, 578 f; vgl. [X.], Urteil vom 6.
Dezember 2012 -
IX
ZR 3/12, [X.], 174 Rn. 33).

[X.]) Im Streitfall fehlt es an einem schlüssigen Sanierungskonzept. Das Rundschreiben vom 4.

November 2008 diente erst dazu, die Grundlagen für die Entwicklung eines Sanierungskonzepts zu schaffen. Maßgebliche [X.] bildete nach seinem Inhalt die Gewährung eines Zah-lungsaufschubs durch die Gläubiger über einen [X.]raum von sechs bis neun Monaten. Das Einverständnis der Gläubiger musste -
wie sich aus der ihnen mitgeteilten Stellungnahmefrist von zehn Tagen ergibt
-
erst noch eingeholt werden. Waren die Gläubiger mehrheitlich mit dem erbetenen Zahlungsauf-schub nicht einverstanden, war für eine Sanierung von vornherein kein Raum. [X.] sich die Mehrheit der Gläubiger zu einem Zahlungsaufschub bereit, be-durfte es der Klärung, ob eine Sanierung mit Rücksicht auf die sonstigen, sofort zu befriedigenden Forderungen Erfolg versprach (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Dezember 2011, aaO Rn. 13). Bei dieser Sachlage war allenfalls das [X.] einer Sanierung erreicht. Ein schlüssiges Sanierungskonzept konnte erst auf der Grundlage der Stellungnahmen der Gläubiger ausgearbeitet 41
-
19
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werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem der Vorsatzanfechtung entgegenstehenden ernsthaften, aber gescheiterten Sanierungsversuch ausge-gangen werden.

3. Der Erstattungsanspruch des [X.] beläuft sich gemäß §
143 Abs.
1 Satz
1 [X.] auf 6.000

Hatte der Schuldner eine Verbindlichkeit in anfechtbarer Weise getilgt, ist der [X.] verpflichtet, die empfangene Leistung zurück zu gewäh-ren (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 3.
Aufl., §
143 Rn.
50). Im Falle einer Zahlung kann der Insolvenzverwalter
im Wege des Wertersatzes Erstattung eines ent-sprechenden Geldbetrages fordern (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO §
143 Rn.
30; HmbKomm-[X.]/Rogge/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
143 Rn.
17). Die [X.] kann nicht die an die [X.]
gezahlte Provision absetzen, weil sie gemäß §
143 Abs.
1 Satz
2 [X.] wie ein bösgläubiger Bereicherungs-schuldner haftet (vgl. [X.], Urteil vom 26.
April 2012 -
IX ZR 74/11, [X.]Z 193, 129 Rn.
31
ff).

42
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-
20
-
IV.

Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist
aufzu-heben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver-letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis er-folgt und die Sache nach tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§
563 Abs.
3 ZPO).

[X.]
[X.]
Fischer

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 09.02.2012 -
27 O 277/11 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 11.07.2013 -
12 U 27/12 -

44

Meta

IX ZR 201/13

03.04.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2014, Az. IX ZR 201/13 (REWIS RS 2014, 6582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6582

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 2/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

IV R 24/18

Zitiert

IX ZR 201/13

IX ZR 4/13

IX ZR 74/11

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