Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2007, Az. IX ZR 284/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4869

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 284/03 vom 8. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 8. März 2007 beschlossen: 1. Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammer-gerichts vom 3. Juli 2003 wird zugelassen, soweit gegenüber dem Beklagten zu 2 ein Anspruch des [X.] auf Zahlung von Überbrückungsgeld für die Zeit von Juni 1998 bis einschließlich März 2004 nebst Zinsen im Streit ist. Die weitergehende Beschwerde des [X.] und die Be-schwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil werden [X.]. Der Wert des [X.] wird für den Beklagten zu 1 auf 51.129,19 • festgesetzt. 2. Für das Revisionsverfahren gibt der Senat den in den Gründen unter 2. enthaltenen Hinweis. 3. Für das Revisionsverfahren regt der Senat außerdem an, im Hinblick auf die voraussichtlich nötige Zurückverweisung und die bisherige Dauer des Rechtsstreits eine vergleichsweise Lö-sung anzustreben nach Maßgabe der in den Gründen zu 3. ge-nannten rechtlichen Gesichtspunkte. - 3 - Gründe: [X.] 1 a) Rechtsmittel des [X.] 2 aa) Für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung und seine Behandlung im Konkurs des Dienstherrn ist auf der Grundlage des [X.] kein Zulassungsgrund gegeben. Insbesondere ist das Bedürfnis zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Einordnung dieses An-spruchs als Masseschuld gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO nicht zu erkennen. 3 bb) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Feststellung einer Forde-rung wegen des Vorteils der privaten Nutzung des Dienstwagens zur Konkurs-tabelle in Höhe von lediglich 16.356,43 • angreift, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung noch die Fortbildung des Rechts erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 4 Das Berufungsurteil weicht in den Anforderungen an die Darlegungslast nicht von der neueren Rechtsprechung des [X.] ab (vgl. [X.], Urt. v. 17. Februar 2004 - [X.], [X.], 571, 573). Insoweit kommt es darauf an, ob ein etwaiges Bedürfnis zur Einheitlichkeitssicherung im Zeit-punkt der Beschwerdeentscheidung noch besteht ([X.], [X.]. v. 20. [X.], [X.], 554; v. 8. April 2003 - [X.], NJW 2003, 2319, 2320). Das ist hier jedenfalls nach dem Urteil vom 17. Februar 2004 (aaO) nicht mehr der Fall. Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). 5 - 4 - cc) Soweit die Beschwerde zur beantragten Feststellung einer Ausfallhaf-tung des Beklagten zu 1 die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das [X.] rügt, ist das Rechtsmittel ebenfalls unbegründet. 6 Die Zulassung der Revision kommt trotz einer möglichen Gehörsverlet-zung nicht in Betracht, wenn sich das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis als richtig darstellt, so dass es auf dem [X.] nicht beruht (vgl. [X.], Urt. v. 18. Juli 2003 - [X.], [X.], 46 bis 48; [X.]. v. 10. August 2005 - [X.], [X.]-Report 2005, 1552). So liegt es auch im Streitfall. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des [X.] nach § 823 Abs. 1 BGB, wel-cher durch die Äußerungen des Beklagten zu 1 entstanden ist, wäre verjährt. Die Unterbrechungswirkung des § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. tritt nur für die Forderungen ein, derentwegen die Vollstreckung betrieben wird. Die Zustellung des [X.] im einstweiligen Verfügungsverfahren hat [X.] die Verjährung eines gegebenenfalls aus dieser Pflichtverletzung abzulei-tenden Schadensersatzanspruchs nicht unterbrochen. 7 Die Voraussetzungen des § 270 Abs. 3 ZPO a.F. sind hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gegeben (vgl. [X.], [X.]. v. 24. September 2003 - [X.], [X.], 21; Urt. v. 22. September 2004 - [X.], [X.], 3775, 3776; [X.]. v. 24. Mai 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 606 [X.]). Die dem Kläger zur Last fallende Verzögerung der Zustellung von mindestens drei Wochen kann nicht mehr als geringfügig ange-sehen werden. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht; auch fehlt ein Bedürfnis zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts. 8 - 5 - b) Rechtsmittel des Beklagten zu 1 9 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 10 Das Berufungsgericht hat aus zwei selbständigen Gründen die [X.] vertreten, dass ein Unterlassungsanspruch des [X.] nicht verjährt sei. In beiderlei Hinsicht müsste daher ein Grund zur Zulassung der Revision beste-hen (vgl. [X.], [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] ZB 430/02, [X.], 59, 60). Das ist indes nicht der Fall, soweit das Berufungsgericht eine Unterbre-chung der Verjährung des Unterlassungsanspruchs nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. durch einen nach dem 21. September 1995 verhängten Ordnungs-geldbeschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren bejaht hat. Zur Nachprü-fung der jedenfalls vertretbaren und auf den Einzelfall bezogenen Auffassung des Berufungsgerichts, der [X.] sei mit dem [X.] der Hauptsache weitgehend identisch, so dass die Verjährung des ge-samten [X.] unterbrochen worden sei, kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. 11 Die vom Berufungsgericht angestellte Abwägung zwischen dem Grund-recht des Beklagten zu 1 auf Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des [X.] lässt den Schluss auf eine grundlegende Verkennung der beteilig-ten Grundrechte oder ihres Schutzbereichs nicht zu. Diese Abwägung hat den tatrichterlichen Bewertungsspielraum nicht überschritten. 12 - 6 - 2. Hinweis zur zugelassenen Revision (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO) 13 Die Rechtsmittelbegründung des [X.] vom 23. Dezember 2003 [X.] hierzu unter Nr. 4 bisher die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-teils. Dafür dürfte das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, solange keine Masseunzu-länglichkeit eingetreten ist. Diese ist zwar vom Beklagten zu 2 angezeigt, vom Berufungsgericht ([X.]) aber nicht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. [X.]Z 147, 29, 38) festgestellt worden. In zweiter Instanz hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13. März 2003 Seite 11 ([X.], 204 oben) bereits Verurteilung des [X.] zu 2 zur Zahlung beantragt. 14 3. Vergleichsvorschlag 15 Die Klagabweisung durch das Berufungsgericht zum [X.] hat anscheinend übersehen, dass die Unverfallbarkeit der Anwartschaft zum Zeit-punkt der Konkurseröffnung noch nicht eingetreten war (§§ 1, 1b, 7 Abs. 2, § 30f [X.]). Diese Ansprüche waren demnach nicht insolvenzgesichert und konnten nicht nach § 9 Abs. 2 [X.] auf den Träger der Insolvenzsicherung übergehen. Der Kläger blieb zu ihrer Verfolgung gegenüber dem Beklagten zu 2 berechtigt. 16 Die Ansprüche des [X.] auf Überbrückungsgeld bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und anschließendes [X.] wären nach der Rechtsprechung des [X.] zur konkursrechtlichen Behandlung von Ruhegeldern Konkursforderung, soweit sie vor der Verfahrenseröffnung [X.] worden sind, im Übrigen jedoch Masseschulden gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO (vgl. [X.], 152, 157; zum entsprechenden Aufteilungsmodell bei der Altersteilzeit in der Insolvenz siehe auch [X.], 13). 17 - 7 - Eine genaue rechnerische Feststellung dieser Ansprüche ist nach derzei-tigem Sachstand nicht möglich, weil offen ist, ob dem Kläger bereits bei erster Anstellung am 1. Januar 1988 ([X.]) eine Versorgungszusage erteilt worden ist (vgl. dazu auch Anlage [X.] vom 31. Mai 1988). Eine Schätzung der Altersruhe-gelder nach § 69 KO könnte jetzt möglicherweise auch nach der [X.] (vgl. [X.]Z 136, 220, 223 f) zulässig sein, weil der Kläger inzwischen das 65. Lebensjahr vollendet hat (anders noch zur [X.]). Eine solche Schätzung sollte jedenfalls zur Vereinfachung und um die Sache zum Abschluss zu bringen einem etwaigen Vergleich zugrunde gelegt werden. Ihre Grundlagen zur Lebenserwartung des [X.] haben sich allerdings durch den Zeitablauf seit der landgerichtlichen Feststel-lung verschoben. Dem könnte bei Abschluss eines Vergleiches Rechnung ge-tragen werden. 18 Der Senat geht davon aus, dass die Parteien nach diesen Gesichtspunk-ten bei vorhandener Einigungsbereitschaft selbst das Zahlenwerk für eine gütli-che Lösung erarbeiten können; diese sollte möglichst auch eine Kostenrege- 19 - 8 - lung einschließen. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision soll daher erst auf Antrag einer Partei bestimmt werden. [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.01.1999 - 34 O 396/98 - [X.], Entscheidung vom 03.07.2003 - 2 U 1737/99 -

Meta

IX ZR 284/03

08.03.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2007, Az. IX ZR 284/03 (REWIS RS 2007, 4869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4869

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