Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2007, Az. IX ZR 284/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 448

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisteilurteil und Schlussurteil im schriftlichen Verfahren [X.] ZR 284/03 Verkündet am: 6. Dezember 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja KO § 59 Abs. 1 Nr. 2; [X.] § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 108 Abs. 2 Ansprüche eines Vorstandsmitglieds auf Überbrückungsgeld und betriebliche Altersversorgung sind mit dem vor Eröffnung des Konkurses über das Vermö-gen der [X.] erdienten Anteil Konkursforderung und mit dem während des eröffneten Verfahrens entstandenen Anteil Masseschuld. [X.], Versäumnisteil- u. Schlussurteil v. 6. Dezember 2007 - [X.] [X.]

LG Berlin - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] ge-genüber dem Beklagten zu 2 auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2007 und gegenüber dem Beklagten zu 1 auf das am 29. Oktober 2007 ge-schlossene schriftliche Verfahren für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juli 2003, berichtigt durch Beschluss vom 15. August 2003, im Kostenpunkt und zu Nummer 4 des [X.] ([X.] und [X.]) insgesamt sowie zu Nummer 2 g) des Ausspruchs (Überbrückungsgeld) insoweit auf-gehoben, als zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war seit dem 1. Januar 1988 leitend für die [X.] tätig, bis zu ihrem Formwechsel als Geschäftsführer, nachher als zeitweilig al-leiniger Vorstand. Zuletzt wurde der Kläger für eine Amtsdauer vom 1. Juni 1 - 3 - 1993 bis zum 31. Mai 1998 bestellt. Den Anstellungsvertrag des [X.] für diese Amtsperiode unterzeichneten die Beteiligten am 18. Dezember 1992, [X.] die Gesellschaft durch ihren Aufsichtsratsvorsitzenden, den Beklagten zu 1, vertreten wurde. Zu Anfang des Jahres 1995 geriet die [X.] in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Abberufung des [X.] aus dem Vorstand zum 30. Ja-nuar 1995 wurde durch rechtskräftiges Urteil für unwirksam erklärt. Am 5. April 1995 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der [X.] und der Beklagte zu 2 zu ihrem Verwalter ernannt. 2 Der Kläger erhebt gegen den Konkursverwalter Ansprüche aus dem [X.]. Soweit für die Revision noch von Interesse, verlangt er Über-brückungsgeld für die [X.] vom 1. Juni 1998 bis zum 31. März 2004 (vom Ende des Anstellungsvertrages bis zum Erreichen der Altersgrenze) sowie [X.] und [X.] für die [X.] nach dem 31. März 2004. 3 Das [X.] hat Ansprüche des [X.] auf Überbrückungsgeld [X.] als Masseschuld zur Tabelle festgestellt. Auf die Berufung des [X.] zu 2 hat das Berufungsgericht die Feststellung dahingehend geändert, dass der Kläger nur [X.] sei, und zwar in Höhe von 451.264,33 •. Dagegen hat der Senat die Revision des [X.] zugelassen, mit welcher die-ser den Berufungsantrag (Berufungsurteil S. 19 Buchst. g) auf Zahlung von 455.108,59 • nebst Zinsen weiterverfolgt. 4 Den Anspruch des [X.] auf [X.] nach dem 31. März 2004 und die Versorgung seiner Witwe hat das [X.] mit festen Monatsbeträ-gen von 11.327,58 DM beschränkt auf den Ausfall nach abgesonderter [X.] - 4 - digung und unter Vorbehalt des Erlebens als Masseschuld zur Tabelle [X.], wobei sich die Beträge des Überbrückungsgeldes und des Altersruhegel-des für die [X.] auf die Hälfte ermäßigten. Auf die Berufung des Beklagten zu 2 hat das [X.] die Klage in diesem Punkt - auch für die gesamte [X.] - abgewiesen. Hiergegen wendet sich die inso-weit vom [X.] zugelassene Revision des [X.] mit dem Ziel, nach den zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen und [X.] zu Buchstabe h (Ruhegehalt) und Buchstabe i ([X.]) - jeweils Seite 20 des Berufungsurteils - zu erkennen, weiterhin hilfsweise, insoweit das landgerichtliche Teilurteil vom 21. Januar 1999 in Nummer 2 Buchstabe h (Ru-hegehalt seit dem 1. April 2004) und Buchstabe i ([X.]) seines Ausspruchs wieder herzustellen. Der Beklagte zu 1 ist an dem weiteren Rechtsstreit nur noch wegen der Kosten der beiderseitig erhobenen und nach Zurückweisung der [X.] rechtskräftig aberkannten Ansprüche beteiligt. 6 Entscheidungsgründe: Die Revision des [X.] ist begründet. Sie ist gemäß §§ 555, 331 ZPO gegenüber dem in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht vertretenen Beklagten zu 2 durch Versäumnisteilurteil zu bescheiden, wel-ches jedoch auf sachlicher Prüfung beruht ([X.] 37, 79, 81 f). Gegenüber dem Beklagten zu 1 ergeht wegen des noch offenen Kostenpunktes mit Zu-stimmung beider Teile Schlussurteil im schriftlichen Verfahren. Eine Entschei-dung in der Sache selbst ist nach dem festgestellten Streitverhältnis gegenüber beiden Beklagten derzeit nicht möglich. 7 - 5 - [X.] Anspruch des [X.] auf Überbrückungsgeld vom 1. Juni 1998 bis zum 31. März 2004 8 1. Das Berufungsgericht hat den im Anstellungsvertrag begründeten, an-derweitig nicht abgedeckten Anspruch des [X.] auf Überbrückungsgeld bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nur als Konkursforderung zur Tabelle festgestellt, weil der Kläger hierfür nach dem Ende seiner Anstellung keine Ge-genleistung mehr zu erbringen gehabt habe. 9 2. Diese Auffassung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Ansprüche aus einem vor Konkurseröffnung erteilten [X.] hat das [X.] nach Konkurseröffnung zwar im Allgemeinen als Konkursfor-derungen beurteilt ([X.], 32, 34 = ZIP 1989, 319). Zutreffend hat es aber dann, wenn das Arbeitsverhältnis nach Konkurseröffnung fortdauerte, die wäh-rend des Verfahrens zeitanteilig erdiente Rente als Masseschuld gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO gewertet ([X.], 152, 157; zustimmend [X.]/Prüt-ting/[X.], Insolvenzordnung § 55 Rn. 58; a.A. MünchKomm-[X.]/Hefermehl, 2. Aufl. § 55 Rn. 192). 10 Dieser Aufteilungsgedanke entspricht auch der neueren gesetzlichen Regelung in § 55 Abs. 1 Nr. 2 und § 108 Abs. 2 [X.], die in der letztgenannten Vorschrift nur klarstellende Bedeutung hat (so der Regierungsentwurf zur Insol-venzordnung, Begründung zu § 122, BT-Drucks. 12/2443 S. 147; zum Auftei-lungsprinzip im Schrifttum [X.]/[X.], [X.] § 55 Rn. 56). Er gilt allgemein für die Abgrenzung von Masseverbindlichkeiten gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO und § 55 Abs. 1 Nr. 2 [X.] aus der betrieblichen Altersversorgung nach dem 11 - 6 - Erreichen des [X.] und für vertraglich vereinbarte Überbrückungs-gelder, die der Dienstherr für den Fall der Nichtverlängerung des [X.] dem Angestellten bis zum Erreichen des [X.] schuldet. Das [X.] hat den Aufteilungsgedanken in jüngerer [X.] ferner auf die im Blockmodell bei Altersteilzeit erarbeiteten Ansprüche übertragen ([X.], 13, 16). Dem schließt sich der Senat an. Hieraus ergibt sich zugleich, dass es nicht darauf ankommt, ob der Dienstherr nach der Kon-kurseröffnung von dem leitenden Angestellten noch die Erfüllung seines Vertra-ges zugunsten der Konkursmasse verlangt hat. Im Streitfall waren Dienste des [X.] infolge seiner vorkonkurslichen Kündigung nach diesem [X.]punkt nicht mehr entgegen genommen worden. Der Anstellungsvertrag war jedoch wegen der Unwirksamkeit dieser Kündigung auch nach Konkurseröffnung zu Lasten der Masse erhalten geblieben. Dies reicht nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO zweite Alternative dafür aus, um die später gemäß § 615 BGB noch entstandenen Lohn-, Übergangs- und Versorgungsansprüche in den Rang von [X.] zu erheben. 3. Der Antrag des [X.] auf Überbrückungsgeld vom 1. Juni 1998 bis zum 31. März 2004 ist nicht spruchreif. Eine genaue rechnerische Feststellung dieses Anspruchs ist derzeit nicht möglich, weil offen ist, ob dem Kläger bereits bei erster Anstellung vom 1. Januar 1988 sogleich eine Versorgungszusage erteilt worden ist (vgl. dazu auch Anlage [X.] vom 31. Mai 1988). Bisher ist auch nicht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. [X.] 147, 29, 38) festgestellt worden, ob die vom Beklagten zu 2 angezeigte Masseunzulänglichkeit eingetreten ist. In diesem Fall wäre der Anspruch auf Überbrückungsgeld in [X.] nur als Masseverbindlichkeit zur Tabelle festzustellen; ansonsten ist der [X.] zu 2 insoweit zur Zahlung zu verurteilen. 12 - 7 - Im zweiten [X.] wird im Übrigen die Höhe des [X.] wegen der bisher für den [X.]punkt der letzten Berufungsverhandlung gemäß § 65 Abs. 2, § 69 KO vorgenommenen Abzinsung neu zu berechnen sein, weil die Erlebensbedingung für den gesamten [X.]raum dieses Anspruchs jetzt feststeht. Ferner ist der Anspruch auf eventuelle [X.] für diesen [X.]raum erledigt. 13 I[X.] Anspruch des [X.] auf [X.] und [X.] nach dem 31. März 2004 14 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Ansprüche des [X.] auf [X.] und [X.] seien anders als das Überbrü-ckungsgeld insolvenzgesichert und daher nach § 9 Abs. 2 [X.] mit Eröff-nung des Konkursverfahrens auf den Träger der [X.]; dem Kläger fehle die Aktivlegitimation. 15 2. Auch diese Auffassung des Berufungsgerichts trifft nicht zu. Eine bei Konkurseröffnung noch [X.] ist nicht insolvenzgesichert. Dies gilt selbst dann, wenn sie bei Fortdauer des Anstellungsverhältnisses im Verlaufe des Konkursverfahrens unverfallbar wird (vgl. [X.]/[X.], [X.] der betrieblichen Altersversorgung 3. Aufl. § 7 Rn. 142, 144; [X.], [X.] der betrieblichen Altersversorgung § 7 Rn. 4332; Griebeling, [X.] Handbuch zum Arbeitsrecht 2. Aufl. Nr. 2.9 Rn. 751; siehe auch [X.], 152, 157). Die gesetzliche Unverfallbarkeit der klägerischen Ansprüche auf Altersversorgung ist hier erst 1998 eingetreten, 16 - 8 - spätestens mit dem Ablaufen des Anstellungsvertrages am 31. Mai 1998. Die in den Anstellungsverträgen des [X.] enthaltene Bestimmung, nach welcher er in seinen [X.] so gestellt werden sollte, als ob er bereits zehn Jahre als Vorstand der Konkursschuldnerin tätig gewesen sei, ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn nur vertraglich unverfallbare Versorgungsanwart-schaften sind nach § 7 Abs. 2 [X.] nicht insolvenzgesichert ([X.] 31, 45, 49; 78, 279, 284; 79, 370, 374; [X.] NZI 2001, 607). 3. Das Berufungsurteil kann danach auch zur Altersversorgung des [X.] und seiner Witwe keinen Bestand haben. Die Forderungszuständigkeit für diese Ansprüche ist dem Kläger verblieben. Für die Aufteilung dieses [X.] in eine Masseverbindlichkeit und Konkursforderung gilt der gleiche Schlüssel wie für das vertragliche Überbrückungsgeld bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. 17 Sollte sich das Berufungsgericht im zweiten Durchgang von der ange-zeigten Masseunzulänglichkeit überzeugen, ist der [X.] nach § 69 KO zu schätzen und anteilig als Masseschuld zur [X.] festzustellen. Der Senat hat die bloße Sicherung nach § 67 KO zwar bisher in Fällen für ge-boten erachtet, in denen der Versorgungsbeginn noch nicht erreicht worden war (vgl. [X.] 113, 207, 212; 136, 220, 223). Ein solcher Fall liegt jedoch jetzt nicht mehr vor, weil der Kläger im März 2004 das 65. Lebensjahr vollendet hat. Für den Schätzwert gemäß § 69 KO bleiben - anders als nach dem [X.] vom 8. März 2007 - die Umstände zur [X.] der Konkurs-eröffnung (§ 3 Abs. 1 KO) maßgebend ([X.] 113, 207, 215 unter I[X.] 3. d am Ende). 18 - 9 - Besteht bisher keine Masseunzulänglichkeit, kann der Beklagte zu 2 für die anteilige Masseverbindlichkeit entsprechend dem landgerichtlichen Teilurteil gemäß § 258 ZPO zur wiederkehrenden Zahlung verurteilt werden, während der vorkonkurslich erdiente Anteil der Versorgungsansprüche auch hier in ei-nem Gesamtbetrag gemäß § 69 KO zu schätzen und zur [X.] fest-zustellen ist. 19 [X.] Raebel Kayser [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.01.1999 - 34 O 396/98 - [X.], Entscheidung vom 03.07.2003 - 2 U 1737/99 -

Meta

IX ZR 284/03

06.12.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2007, Az. IX ZR 284/03 (REWIS RS 2007, 448)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 448

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