Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.05.2012, Az. 1 AZB 58/11

1. Senat | REWIS RS 2012, 6165

VERTRAUENSSCHUTZ ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) TARIFVERTRÄGE GEWERKSCHAFTEN ZEITARBEIT

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Gegenstand

Fehlende Tariffähigkeit der CGZP - Aussetzung von Lohnzahlungsverfahren


Leitsatz

1. Der Streitgegenstand eines nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG eingeleiteten Verfahrens über die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung erfasst neben dem im Beschlusstenor bezeichneten Zeitpunkt weitere Zeiträume, wenn die in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften in diesen nur einheitlich beurteilt werden können.

2. Nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 (- 24 TaBV 1285/11 ua. -) durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2012 (- 1 ABN 27/12 -) steht rechtskräftig fest, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) auch im zeitlichen Geltungsbereich ihrer Satzungen vom 11. Dezember 2002 und vom 5. Dezember 2005 nicht tariffähig war.

3. Die unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2314/12 eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des BVerfG vom 25.04.2015 nicht zur Entscheidung angenommen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des [X.] wird der Beschluss des [X.] vom 28. September 2011 - 1 Ta 500/11 - aufgehoben.

Der Beschluss des [X.] - 3 Ca 1698/10 - vom 14. Juli 2011 wird abgeändert.

Das Verfahren wird fortgeführt.

2. Die Kosten der Rechtsbeschwerde und der Beschwerde hat die Beklagte zu tragen.

Gründe

1

I. Der Kläger war bei der Beklagten vom 7. Mai 2008 bis zum 19. Dezember 2008 als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war die Anwendung der mit der [X.] ([X.]) abgeschlossenen Haustarifverträge in der jeweils letzten Fassung vereinbart. Mit seiner Klage macht der Kläger Differenzlohnansprüche gemäß § 9 Nr. 2 AÜG geltend.

2

Das Arbeitsgericht hat das Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Klärung der Tariffähigkeit der [X.] am 13. Oktober 2003, 24. Mai 2005 sowie am 12. Dezember 2006, den Tagen der Abschlüsse der seiner Auffassung nach entscheidungserheblichen „Tarifverträge“, ausgesetzt. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde des [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.

3

II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Ein Grund für die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung über die Tariffähigkeit der [X.] am 13. Oktober 2003, 24. Mai 2005 sowie am 12. Dezember 2006 besteht nicht mehr. Zwar liegt für die im Aussetzungsbeschluss konkret aufgeführten Zeitpunkte eine ausdrückliche Entscheidung über die Tariffähigkeit der [X.] nicht vor. Einer solchen bedarf es jedoch nicht. Das [X.] Berlin-Brandenburg hat durch Beschluss vom 9. Januar 2012 (- 24 [X.] 1285/11 ua. - [X.] 2012, 693) die fehlende Tariffähigkeit der [X.] im zeitlichen Geltungsbereich ihrer Satzungen vom 11. Dezember 2002 und vom 5. Dezember 2005 festgestellt. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 22. Mai 2012 (- 1 ABN 27/12 -) zurückgewiesen. Aufgrund der Rechtskraft der Entscheidung des [X.]s Berlin-Brandenburg steht die fehlende Tariffähigkeit der [X.] auch für die vom [X.] in seinem Aussetzungsbeschluss als entscheidungserheblich angesehenen Zeitpunkte fest.

4

1. Nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG hat ein Gericht das Verfahren bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist. Einer solchen Aussetzung bedarf es indes nicht, wenn über die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit einer Arbeitnehmerkoalition bereits rechtskräftig entschieden ist. In einem solchen Fall ist die Einleitung eines erneuten Beschlussverfahrens durch die [X.]en des ausgesetzten Verfahrens nach §§ 322, 325 Abs. 1 ZPO unzulässig (zu den Voraussetzungen für die Durchbrechung der Rechtskraft [X.] 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - [X.]E 95, 47).

5

2. Ein Grund für die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG zur Einleitung eines Beschlussverfahrens über die Tariffähigkeit der [X.] am 13. Oktober 2003, 24. Mai 2005 sowie am 12. Dezember 2006 liegt danach nicht mehr vor. Für die vom [X.] als entscheidungserheblich angesehenen Zeitpunkte ist die fehlende Tariffähigkeit der [X.] bereits rechtskräftig festgestellt.

6

a) Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 322 Abs. 1 ZPO sind Beschlüsse der Rechtskraft fähig, soweit über den durch den Antrag erhobenen Anspruch entschieden ist ([X.] 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 95, 47). Der Begriff des Anspruchs in § 322 Abs. 1 ZPO bezeichnet den prozessualen Anspruch im Sinne der Streitgegenstandslehre. Die objektiven Grenzen der Rechtskraft des Entscheidungsgegenstandes werden durch den Streitgegenstand des vorangehenden Verfahrens bestimmt ([X.] 20. März 1996 - 7 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 82, 291). Dieser richtet sich nach dem zur Entscheidung gestellten Antrag (Klageziel) und dem zugehörigen Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird ([X.] 1. Februar 1983 - 1 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 41, 316). Zur Bestimmung der [X.] sind neben der Urteilsformel auch Tatbestand und Entscheidungsgründe sowie erforderlichenfalls das [X.]vorbringen ergänzend heranzuziehen ([X.] 19. Januar 2010 - 1 [X.] - Rn. 15, [X.]E 133, 75).

7

b) Rechtsfolge einer rechtskräftigen Entscheidung nach § 97 ArbGG ist die Unzulässigkeit eines erneuten Antrags mit identischem Streitgegenstand. Eine Identität der Streitgegenstände, die zur Unzulässigkeit eines erneuten Verfahrens führt, ist nicht nur dann anzunehmen, wenn im zweiten Verfahren der nämliche Streitgegenstand nochmals rechtshängig gemacht wird, sondern auch dann, wenn dort das mit dem [X.] im ersten Verfahren unvereinbare „kontradiktorische Gegenteil“ begehrt wird ([X.] 26. Juni 2003 - I ZR 269/00 - zu II 1 a der Gründe, NJW 2003, 3058). In subjektiver Hinsicht erfasst die Rechtskraft der Entscheidung über die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit nicht nur die Personen und Stellen, die im jeweiligen Verfahren nach § 97 Abs. 2 iVm. § 83 Abs. 3 ArbGG angehört worden sind, sondern entfaltet Wirkung gegenüber jedermann ([X.] 28. März 2006 - 1 [X.] - Rn. 31, [X.]E 117, 308; 6. Juni 2000 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 95, 36). Dies folgt aus den vom Gesetzgeber als besondere Beschlussverfahren vorgesehenen Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG. In diesen soll über die für die Ordnung des Arbeitslebens bedeutsame Eigenschaft der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung einheitlich entschieden werden. Eine solche Konzentrationswirkung der Verfahren nach § 97 ArbGG setzt aber voraus, dass ihre [X.]en nicht auf die jeweiligen Verfahrensbeteiligten beschränkt bleiben, sondern die getroffene Entscheidung eine umfassende Geltung im Arbeitsleben erlangt. Aus diesem Grund sind alle Gerichte an einen in einem Verfahren nach § 97 ArbGG ergangenen Ausspruch über die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung gebunden, wenn diese Eigenschaften als Vorfrage in einem späteren Verfahren zu beurteilen sind, sofern nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Rechtskraft endet ([X.] 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - zu [X.] 4 a der Gründe, [X.]E 95, 47), was im Aussetzungsbeschluss näher zu begründen ist.

8

c) Der Streitgegenstand eines nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG eingeleiteten Verfahrens über die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung erfasst neben dem im [X.] bezeichneten Zeitpunkt weitere Zeiträume, wenn die in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften in diesen nur einheitlich beurteilt werden können.

9

aa) Die Antragsbefugnis von Personen oder Stellen, die nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG eine Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmer- oder [X.] herbeiführen können, beschränkt sich zwar auf die Vorfrage, wegen derer das Gericht sein Verfahren ausgesetzt hat ([X.] 29. Juni 2004 - 1 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 111, 164). Der Aussetzungsbeschluss nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG eröffnet daher nur eine vergangenheitsbezogene Feststellung über die Tariffähigkeit der jeweiligen Arbeitnehmer- oder [X.], deren Tariffähigkeit zwischen den [X.]en des Ausgangsverfahrens im Streit steht. Diese betrifft den Zeitpunkt, in dem der Tarifvertrag abgeschlossen worden ist, der für den prozessualen Anspruch der klagenden [X.] entscheidungserheblich ist. Dennoch geht die [X.] über das im [X.] genannte Datum hinaus. Der Klagegrund wird durch die vom Antragsteller zur Begründung seines Antrags angeführten Gründe, aus denen sich das Vorliegen oder das Nichtvorliegen der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG bezeichneten Eigenschaften ergeben soll, mit bestimmt.

bb) Ist die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung vom Antragsteller aus Rechtsgründen in Frage gestellt worden, richtet sich der Streitgegenstand danach, ob die geltend gemachten Rechtsmängel zu dem im Antrag genannten Zeitpunkt diesen Eigenschaften entgegenstehen. Wird in einem Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG rechtkräftig entschieden, dass eine Vereinigung aufgrund von [X.] zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht tariffähig oder tarifzuständig war, steht deshalb diese Feststellung weiteren Verfahren entgegen, in denen sich diese Eigenschaften der Vereinigung zu einem anderen Zeitpunkt ebenso nach dieser Satzung bestimmen. In diesem Fall kann die Beurteilung der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften nur einheitlich auf der Grundlage der maßgeblichen Satzung erfolgen. Die gerichtliche Feststellung des Vorliegens oder [X.] der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung entfaltet dann eine Bindungswirkung für nachfolgende Verfahren, in denen im Geltungsbereich der nämlichen Satzung diese Eigenschaften entweder streitgegenständlich oder nur als Vorfrage für den erhobenen prozessualen Anspruch zu beurteilen sind. Wird in einem Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG festgestellt, dass eine Arbeitnehmerkoalition bei Abschluss eines bestimmten Tarifvertrags aus tatsächlichen Gründen nicht über die erforderliche [X.] Mächtigkeit verfügt hat, ist von deren Fehlen nicht nur für den festgestellten Zeitpunkt, sondern auch für die Folgezeit auszugehen. Die materielle Rechtskraft der im Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG getroffenen Entscheidung wirkt in beiden Fällen bis zu einer wesentlichen Änderung der entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ([X.] 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - zu [X.] 4 a der Gründe, [X.]E 95, 47).

d) Danach erweist sich die Rechtsbeschwerde als begründet.

Das [X.] Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 9. Januar 2012 (- 24 [X.] 1285/11 ua. - [X.] 2012, 693) festgestellt, dass die [X.] weder nach § 2 Abs. 1 TVG als [X.] noch als Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG tariffähig ist (Seite 33 und 35 des amtlichen Umdrucks). Diese Entscheidung hat mit der Zurückweisung der dagegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 22. Mai 2012 (- 1 ABN 27/12 -) Rechtskraft erlangt. Der vom [X.] entschiedene Streitgegenstand geht über die drei konkreten Zeitpunkte hinaus, für die es das Fehlen der Tariffähigkeit der [X.] festgestellt hat. [X.] war die Satzung der [X.] in ihren vor dem 8. Oktober 2009 geltenden Fassungen vom 11. Dezember 2002 und vom 5. Dezember 2005. Die Rechtskraft der Entscheidung des [X.]s Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 erstreckt sich danach vom Zeitpunkt der Gründung der [X.] am 11. Dezember 2002 bis zum 7. Oktober 2009. Sie umfasst damit auch die vom Arbeitsgericht als entscheidungserheblich angesehenen Zeitpunkte (13. Oktober 2003, 24. Mai 2005 sowie 12. Dezember 2006). Dies steht einer erneuten Durchführung eines Beschlussverfahrens nach § 97 Abs. 5 ArbGG entgegen und führt zur Aufhebung und Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen.

        

    Schmidt    

        

    [X.]    

        

    Koch    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

1 AZB 58/11

23.05.2012

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZB

vorgehend ArbG Detmold, 14. Juli 2011, Az: 3 Ca 1698/10, Beschluss

§ 97 Abs 5 ArbGG, § 2a Abs 1 Nr 4 ArbGG, § 322 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.05.2012, Az. 1 AZB 58/11 (REWIS RS 2012, 6165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6165


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 2314/12

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2314/12, 25.04.2015.


Az. 1 AZB 58/11

Bundesarbeitsgericht, 1 AZB 58/11, 23.05.2012.


Az. 1 Ta 500/11

Landesarbeitsgericht Hamm, 1 Ta 500/11, 28.09.2011.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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