Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2017, Az. 6 AZR 671/15

6. Senat | REWIS RS 2017, 16611

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Eingruppierungserlass Lehrer - Transparenzkontrolle


Leitsatz

Der Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 15. Januar 1996 idF des Runderlasses vom 2. Februar 1998 über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen (Eingruppierungserlass) war intransparent, soweit er in Ziff. 32.1 seiner Anlage vorsah, dass ein Entgeltanspruch nach der VergGr. III BAT für Lehrkräfte, die zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichteten, nur dann bestand, wenn die Lehrkraft ein für die auszuübende Unterrichtstätigkeit "geeignetes" Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen hatte. Die Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Geeignetheit" in Ziff. 2.3 Unterabs. 3 des Eingruppierungserlasses war ihrerseits intransparent. Das führt zu einem Entgeltanspruch der betroffenen Lehrkräfte nach der Entgeltgruppe 12 TV-L.

Tenor

1. Die Revision des beklagten [X.] gegen das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. September 2015 - 2 [X.]/14 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, die seit August 2009 als Lehrerin für Biologie und Physik an einer Realschule des beklagten [X.] tätig ist.

2

Die Klägerin ist nach einem 1990 abgeschlossenen Studium der Agrarwissenschaften mit der Fachrichtung Pflanzenproduktion, Schwerpunkt Ökologische Bodenkunde/Bodenphysik, an den Universitäten [X.] und [X.]. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 8. Juli/3. August 2009 ist folgende Entgeltregelung getroffen:

        

„§ 2   

        

Für das Arbeitsverhältnis gelten

        

-       

der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]),

        

-       

der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie

        

-       

die Tarifverträge, die den [X.] und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen,

        

in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das [X.] jeweils gilt.

        

…       

        

§ 4     

        

Für die Eingruppierung gelten der [X.] des Niedersächsischen [X.] in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder.

        

Die Beschäftigte ist danach in der [X.] 12 [X.] eingruppiert.

        

Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens einer neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen (§ 17 Absatz 4 TVÜ-Länder).

        

…“    

3

Zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem [X.] beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des beklagten [X.] bestimmte der Runderlass des [X.] vom 15. Januar 1996 (- 104-03 211/11 (64) -) idF des [X.] vom 2. Februar 1998 (im Folgenden [X.]):

        

2.    

Eingruppierung allgemein

        

2.1 … Im Arbeitsvertrag ist daher zu vereinbaren, dass sich die Eingruppierung nach den [X.]en [X.] in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. …

        

2.2. Für den Begriff ‚abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung‘ gilt die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1 a zum [X.].

        

Danach sind wissenschaftliche Hochschulen Universitäten

        

…       

        

Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer … Diplomprüfung beendet worden ist. …

        

Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife … als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester oder ähnliches - vorgeschrieben ist.

        

…       

        

2.3 Die in der Anlage in den Merkmalen 3.1, 3.2, 23.1, 31, 32.1, 32.2, 41, 42.1 und 61.1 genannten Lehrkräfte, deren Studienabschluss nur für ein Unterrichtsfach geeignet ist, werden bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des [X.] in der nächstniedrigeren Verg[X.]r. eingestuft und nach sechsjähriger Bewährung eine Verg[X.]r. höhergruppiert. [X.]egenüber der Verg[X.]r. II a gilt hierbei die Verg[X.]r. [X.] als nächstniedrigere Verg[X.]r.

        

Ein weiterer Bewährungsaufstieg ist ausgeschlossen. Das gilt auch für die nach früheren Bestimmungen eingruppierten Lehrkräfte.

        

Ein Studienabschluss ist für ein Unterrichtsfach geeignet, wenn dieser Abschluss mit den wesentlichen Inhalten der Prüfung im vergleichbaren Fach einer ersten Staatsprüfung übereinstimmt, die der Unterrichtstätigkeit entspricht. Für das zweite Unterrichtsfach kann vom Bildungsstand nach einer Vor- oder Zwischenprüfung ausgegangen werden.

        

…       

        

2.10 Für die einzelvertragliche Vergütungsvereinbarung der von den in der Anlage aufgeführten [X.] nicht erfassten Lehrkräfte und in Zweifelsfällen ist meine Eingruppierungsfeststellung maßgebend. …

                          

Anlage

        

I. Lehrkräfte an [X.]rund- und Hauptschulen

        
                          

Verg[X.]r.

        

…       

                 
        

3.    

Lehrkräfte, die zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichten,

        
        

…       

                 
        

3.2     

wenn sie die fachwissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Realschulen bestanden haben oder außerhalb [X.] die Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen erfüllen, mit dem Bachelor of Arts oder Bachelor of Science ([X.]roßbritannien), mit der Licence és lettre oder Licence és sciences ([X.])

IV a   

        

…       

                 
        

[X.]. Lehrkräfte an Realschulen, an Realschulzweigen der Haupt- und Realschulen und an 10. Klassen von [X.]rund- und Hauptschulen oder Hauptschulen

        
                          

Verg[X.]r.

        

30.     

Lehrkräfte mit der Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Realschulen

II a   

        

31.     

Lehrkräfte mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen

        
                 

oder mit der in Merkmal 41 genannten Ausbildung

[X.]     

                 

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Verg[X.]r.

II a   

                 

Das Merkmal gilt nur mit der Einschränkung in Nr. 2.3 des [X.].

        
        

32.     

Lehrkräfte, die zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichten,

        
        

32.1   

mit einem für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeigneten abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule

[X.]     

                 

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Verg[X.]r.

II a   

        

32.2   

mit einer der in Merkmal 3.2 genannten Ausbildungen

[X.]     

        

32.3   

mit einem für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeigneten mindestens sechssemestrigen abgeschlossenen Hochschulstudium als Diplom-Dolmetscherin oder Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzerin oder Diplom-Übersetzer

IV a   

                 

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Verg[X.]r.

[X.]     

        

32.4   

mit einer für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeigneten Vor- oder Zwischenprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule

IV b   

                 

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Verg[X.]r.

IV a   

        

32.5   

ohne die in den Merkmalen 32.1 bis 32.4 genannte Ausbildung

V b     

                 

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Verg[X.]r.

IV b   

        

Das Merkmal 32.1 gilt nicht für Lehrkräfte, die die Erste oder Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an [X.]rund- und Hauptschulen abgelegt haben.

        
        

Die Merkmale 32.1 und 32.2 gelten nur mit der Einschränkung in Nr. 2.3 des [X.].

        
        

…“    

4

Dieser Erlass wurde durch Bekanntmachung des [X.] vom 11. Oktober 2016 ([X.]. [X.]. 2016 S. 990) mit Wirkung zum 1. August 2015 aufgehoben. Seitdem vergütet das beklagte Land die in den Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder ([X.]) vom 28. März 2015 übergeleiteten Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich nicht ändert und die keinen Antrag auf ihre Eingruppierung nach der Entgeltordnung Lehrkräfte (EntgO-L) stellen, aus der [X.], die sich aus dem [X.] ergab.

5

Die arbeitsvertraglich ergänzend in Bezug genommene Anlage 4 Teil B [X.] ordnet für Lehrkräfte die Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum [X.]/[X.]-O den [X.]n nach dem Vergütungssystem des [X.] zu. Dabei unterscheidet sie zwischen Lehrkräften, welche die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (sog. Erfüller), und Lehrkräften, bei denen dies nicht der Fall ist (sog. [X.]). Die Anlage 4 Teil B [X.] lautet auszugsweise wie folgt:

        

Entgelt-

Eingruppierung

Eingruppierung

        

gruppe

Lehrkräfte ‚Erfüller‘

Lehrkräfte ‚Nichterfüller‘

                 

Vergütungsgruppe

Vergütungsgruppe

        

…       

                 
        

13    

[X.]     

[X.] mit und ohne Aufstieg nach [X.]

        

12    

-       

[X.] mit Aufstieg nach [X.]

                          

I[X.] mit Aufstieg nach [X.]

        

11    

[X.]     

I[X.] ohne Aufstieg nach [X.]

                          

[X.] ohne Aufstieg nach [X.]

                          

IVa mit Aufstieg nach [X.]“

6

Im Rahmen der Prüfung eines Antrags der Klägerin auf Verbeamtung teilte das [X.] der [X.]schulbehörde mit, dass der Abschluss der Klägerin nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] gleichwertig sei und eine Zuordnung des Abschlusses zu zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an Realschulen nach der [X.]. [X.] nicht möglich sei. Daraufhin lehnte die [X.]schulbehörde die Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis mit Schreiben vom 12. April 2013 ab. Zugleich wies es die Klägerin darauf hin, dass sie irrtümlich in die [X.] 12 [X.] eingruppiert sei, weil ihr Studienabschluss nicht mit den wesentlichen Inhalten der Prüfung im vergleichbaren Fach einer [X.] bzw. einem Masterabschluss übereinstimme. Seit Oktober 2013 zahlt das beklagte Land der Klägerin nur noch ein Entgelt der [X.] 9 [X.] und forderte die bis einschließlich März 2013 überzahlten Beträge zurück. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin - soweit für die Revision noch von Bedeutung - die Zahlung der Differenz zur [X.] 12 [X.] für die [X.] von Oktober 2013 bis einschließlich April 2014 sowie die Feststellung eines Entgeltanspruchs der [X.] 12 [X.] seit August 2009.

7

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Inhalte ihres Studiums seien mit einem Lehramtsstudium für die von ihr unterrichteten Fächer gleichwertig. Jedenfalls sei ihre [X.] treuwidrig. Schließlich stehe der [X.] § 612a B[X.]B entgegen. Sie sei erfolgt, als die Klägerin die Übernahme in das Beamtenverhältnis forciert habe.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Klägerin seit dem 3. August 2009 nach der [X.] 12 [X.] zu vergüten ist;

        

2.    

das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 5.241,32 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 748,76 Euro brutto ab dem 1. November 2013, 1. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. März 2014, 1. April 2014 und 1. Mai 2014 zu zahlen.

9

Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die Eingruppierung der Klägerin in die [X.] 12 [X.] objektiv fehlerhaft sei. Die Klägerin erfülle nur die Voraussetzungen von Nr. 32.5 der Anlage des [X.]es. Ihr Studienabschluss stimme nicht mit den wesentlichen Inhalten der Prüfung im Studium Biologie/Masterprüfung überein.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das beklagte Land habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Eingruppierung der Klägerin in die [X.] 12 [X.] objektiv fehlerhaft sei. Die dagegen gerichtete Berufung hat das [X.]arbeitsgericht zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Parteien hätten eine konstitutive Entgeltvereinbarung getroffen. Aus dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen [X.] habe im [X.]punkt der Einstellung der Klägerin keine zutreffende Eingruppierung ermittelt werden können, weil der Erlass zumindest in Ziff. 2.3 intransparent und damit unwirksam sei.

Mit der vom [X.]arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land sein Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die Regelung in Ziff. 32.1 der Anlage des [X.]. Ziff. 2.3 Unterabs. 3 dieses Erlasses intransparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam ist. Das führt zu einem Anspruch der Klägerin auf eine Vergütung aus der [X.] 12 [X.] seit ihrer Einstellung.

I. Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl. hierzu [X.] 4. August 2016 - 6 [X.] - Rn. 20). Soweit sich der Feststellungsantrag und die bezifferte Leistungsklage überschneiden, ist die Klage als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Das für diesen [X.]raum festzustellende Rechtsverhältnis ist mit der Entscheidung über die Leistungsklage nicht erschöpfend geklärt. Die Frage, ob der Klägerin bereits seit August 2009 eine Vergütung aus der [X.] 12 [X.] zusteht, wirkt sich auch auf den [X.]punkt ihres Aufstiegs in die höheren Stufen dieser [X.] aus. Damit sind Rechtsfolgen aus der begehrten Feststellung möglich, die über das mit der erfolgreichen Leistungsklage Erreichte hinausgehen (vgl. [X.] 12. Mai 2016 - 6 [X.] - Rn. 13).

II. Die Revision rügt allerdings mit Recht, dass das [X.] aus der Unwirksamkeit der intransparenten Regelung in Ziff. 32.1 der Anlage des [X.]. Ziff. 2.3 Unterabs. 3 dieses Erlasses auf einen konstitutiven Charakter der Entgeltvereinbarung in § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien geschlossen hat. Die Parteien haben den [X.] als allein maßgebliche Grundlage für die Eingruppierung vereinbart. Daran ändert die Intransparenz der darin enthaltenen Eingruppierungsregelung nichts.

1. § 2 und § 4 des Arbeitsvertrags sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, die vom Senat als typische Erklärungen selbst ausgelegt werden können. Darauf lässt schon das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung schließen. Jedenfalls handelt es sich um Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] (vgl. [X.] 17. November 2016 - 6 [X.] - Rn. 20).

2. Unter Zugrundelegung des für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwendenden objektiv-generalisierenden Maßstabs ([X.]., zuletzt [X.] 17. November 2016 - 6 [X.] - Rn. 22) haben die Parteien im Arbeitsvertrag vom 8. Juli/3. August 2009 die Eingruppierung der Klägerin in die [X.] 12 [X.] nur deklaratorisch angegeben.

a) Nach dem Wortlaut der Regelung in § 4 des Arbeitsvertrags soll für die Eingruppierung der [X.] maßgeblich sein („Für die Eingruppierung gelten der [X.] …“). Die Angabe der [X.] im folgenden Absatz nimmt hierauf mit der Formulierung, dass die Klägerin „danach“ in die [X.] 12 [X.] eingruppiert ist, unmissverständlich Bezug. Damit hat das beklagte Land deutlich gemacht, dass das der Klägerin geschuldete Entgelt nicht individuell und abschließend im Arbeitsvertrag festgelegt werden sollte, sondern dass sich die Eingruppierung allein aus dem in Bezug genommenen [X.] ergeben sollte. Die im Arbeitsvertrag genannte [X.] sollte offenkundig nur das bei Vertragsschluss vom beklagten Land angenommene Ergebnis der Anwendung des [X.]es wiedergeben. Das ergibt sich unzweideutig auch aus Ziff. 2.1 des in Bezug genommenen Erlasses, wonach im Arbeitsvertrag zu vereinbaren ist, dass sich die Eingruppierung nach dem [X.] - und nicht nach einer individuellen Vereinbarung - bestimmt. Daraus folgt zugleich, dass das beklagte Land für die Klägerin erkennbar davon ausgegangen ist, dass sich deren Tätigkeit auch tatsächlich im Erlass abbildete. Das beklagte Land wollte erkennbar nur das Entgelt zahlen, das sich aus den in Bezug genommenen, von ihm einseitig gesetzten Regelungen im [X.] in Verbindung mit den ebenfalls in Bezug genommenen Tarifbestimmungen ergab. Dieses Auslegungsergebnis entspricht dem Verständnis redlicher Vertragspartner unter Berücksichtigung des mit einer Bezugnahmeklausel der vorliegenden Art typischerweise verfolgten Zwecks, die von einem öffentlichen Arbeitgeber als Hoheitsträger in besonderer Weise sicherzustellende Gleichbehandlung der angestellten Lehrkräfte unter Einhaltung eines bestimmten Gerechtigkeitsstandards zu wahren. Vor diesem Hintergrund konnte der durchschnittliche verständige Lehrer Klauseln wie die in § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien nur so verstehen, dass dem darin genannten Erlass umfassende Geltung verschafft werden sollte und dieser insgesamt angewandt werden sollte (vgl. [X.] 17. November 2016 - 6 [X.] - Rn. 24 f.).

b) Aus der vom [X.] angezogenen Entscheidung des [X.] vom 21. August 2013 (- 4 [X.] - [X.]E 146, 29) folgt nichts anderes. Danach kommt eine konstitutive Entgeltregelung nur in Betracht, wenn ein Vergütungssystem mit abstrakten Tätigkeitsmerkmalen für die von dem Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit entweder überhaupt nicht besteht oder objektiv lückenhaft ist, so dass keine Zuordnung der Tätigkeit zu einer abstrakten Entgeltregelung erfolgen kann ([X.] 21. August 2013 - 4 [X.] - Rn. 16, 18, aaO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ist nach dem Parteiwillen eine Entgeltvereinbarung durch deklaratorische Verweisung auf ein anderes Regelwerk getroffen, wird die Entgeltvereinbarung nicht dadurch zu einer konstitutiven, dass das externe Regelwerk ganz oder teilweise unwirksam ist. Das gilt auch, wenn die sich daraus nach Auffassung des Arbeitgebers ergebende [X.] im Arbeitsvertrag genannt ist. Welche Rechtsfolge die Unwirksamkeit des in Bezug genommenen Regelwerks nach sich zieht, bestimmt sich nach dem jeweils einschlägigen Normgefüge. Sind einzelne Klauseln eines in Bezug genommenen [X.]es intransparent, sind die Rechtsfolgen allein §§ 306 ff. [X.] zu entnehmen. Darum ist die Entgeltvereinbarung der Parteien entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung auch nicht deshalb als konstitutive anzusehen, weil sich das beklagte Land als Verwenderin auf die Intransparenz seines [X.]es nicht berufen kann (vgl. [X.] 27. Oktober 2005 - 8 [X.] - Rn. 16).

[X.]. Die angefochtene Entscheidung ist jedoch im Ergebnis richtig. Das kann der Senat selbst feststellen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Bestimmung in Ziff. 32.1 der Anlage des [X.]es, wonach ein Entgeltanspruch nach der [X.]. [X.] [X.] für Lehrkräfte, die zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichten, nur dann bestand, wenn die Lehrkraft ein für die auszuübende Unterrichtstätigkeit „geeignetes“ Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen hatte, ließ nicht erkennen, ob der Ausbildungsweg der Klägerin dieser Anforderung genügte. Dadurch wurde der Klägerin die Möglichkeit genommen, Vor- und Nachteile der vom beklagten Land gestellten Vergütungsabrede sachgerecht zu beurteilen. Dies hinderte sie, ihre Entschließungsfreiheit bei der Entscheidung, ob sie als angestellte Lehrerin des beklagten [X.] tätig werden wollte, auszuüben. Darum war die [X.] als Teilausprägung des [X.] (vgl. [X.] 15. Dezember 2016 - 6 [X.] - Rn. 28) verletzt. Der Umstand, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der „Geeignetheit“ in Ziff. 2.3 Unterabs. 3 des [X.]es näher definiert war, änderte daran nichts. Diese Definition, wonach der Studienabschluss mit den „wesentlichen“ Inhalten der Prüfung im „vergleichbaren Fach“ übereinstimmen musste, war ihrerseits intransparent. Dies führte im Ergebnis dazu, dass die Klägerin seit August 2009 Anspruch auf ein Entgelt der [X.] 12 [X.] hat.

1. Der Gesetzgeber verfolgt mit §§ 305 ff. [X.] das Ziel, auf einen angemessenen Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Der Geschäftspartner des [X.]s soll nicht erst in einem Prozess erfahren, welche Rechte und Pflichten er hat ([X.] 30. Juli 2008 - 10 [X.] - Rn. 47, [X.]E 127, 185). Diesem Ziel dient auch das in § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] gesetzlich normierte Transparenzgebot. Dabei ist zwischen dem Gebot der [X.] und dem der [X.] zu differenzieren. Erstere soll die zutreffende Information des Arbeitnehmers über die Umstände sicherstellen, die es ihm ermöglichen, die Vor- und Nachteile der beabsichtigten vertraglichen Abreden für den Vertragsabschluss zu beurteilen. Letztere soll die Wahrung seiner Rechte während der Vertragsdurchführung gewährleisten (vgl. [X.]/[X.] [2013] § 307 Rn. 176 ff.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] AGB-Recht 12. Aufl. § 307 [X.] Rn. 326).

a) Bei den an eine hinreichende [X.] zu stellenden Anforderungen ist zu berücksichtigen, dass nach allgemeiner Ansicht eine Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bereich der [X.]ptleistung unterbleibt (vgl. nur [X.] 12. März 2015 - 6 [X.] - Rn. 23, [X.]E 151, 108) und insoweit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 [X.] nur eine Transparenzkontrolle stattfindet ([X.] 21. April 2016 - 8 [X.] - Rn. 61). Im Hinblick auf die Vertragsfreiheit überlässt das AGB-Recht diesen Bereich der freien Gestaltung der Parteien. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die im Arbeitsverhältnis getroffenen [X.]ptabreden zu einem angemessenen und marktgerechten Leistungsaustausch führen. Es ist daher grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, über §§ 305 ff. [X.] den „gerechten Preis“ der Arbeitsleistung zu ermitteln. Soweit es dabei zu [X.] kommt, soll dies über die Tarifautonomie, den gesetzlichen Mindestlohn und gegebenenfalls nach § 138 [X.] kompensiert werden, nicht jedoch durch eine Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. [X.] 31. August 2005 - 5 [X.] II 3 a der Gründe, [X.]E 115, 372; Preis [X.]. 3/2006, 115, 117).

b) Hinreichende [X.] ist die Grundvoraussetzung für die vom Gesetzgeber angeordnete Freiheit der [X.]ptabreden von einer Inhaltskontrolle. Die dieser Kontrollfreiheit zugrundeliegende Annahme trifft nur dann zu, wenn die vom Arbeitgeber als wirtschaftlich Stärkerem gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die von ihm geschuldete Gegenleistung möglichst klar und durchschaubar darstellen ([X.] 15. Dezember 2016 - 6 [X.] - Rn. 29). Der Arbeitnehmer kann seine Verhandlungsmöglichkeiten und Marktchancen nur dann [X.] wahrnehmen, wenn er genügend informiert ist. Für den Arbeitgeber als Verwender dürfen keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (Bestimmtheitsgebot). Anderenfalls liegt eine von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] untersagte Benachteiligung vor (vgl. [X.] 15. Dezember 2016 - 6 [X.] - Rn. 30). Darum müssen die bei Begründung des Arbeitsverhältnisses gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die tatbestandlichen Voraussetzungen und den Umfang der [X.]ptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses so genau beschreiben, dass der Arbeitnehmer die konkret geschuldete Arbeit, den [X.] und die Höhe der dafür vom Arbeitgeber nach Vertragsschluss zu zahlenden Vergütung entnehmen kann. Sonst kann er bei Vertragsschluss nicht erkennen, „was auf ihn zukommt“. Von der hinreichenden Information über diese Bestandteile der [X.]ptleistungspflicht macht der durchschnittliche Arbeitnehmer, auf dessen Willensbildung abzustellen ist ([X.] 19. August 2010 - 8 [X.] - Rn. 50; 8. August 2007 - 7 [X.] - Rn. 33), seine Abschlussentscheidung abhängig (vgl. [X.] AGB-Recht 3. Aufl. Rn. 449 ff.; Preis [X.]. 3/2006, 115, 118 f.; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.] AGB-Recht 12. Aufl. § 307 [X.] Rn. 51).

c) Allerdings dürfen die an die Transparenz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestellten Anforderungen den Verwender nicht überfordern. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt möglichst klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Der [X.] muss nicht jede Allgemeine Geschäftsbedingung gleichsam mit einem Kommentar versehen. Er darf vielmehr Rechtsbegriffe aus der Gesetzessprache (vgl. dazu [X.] 19. August 2010 - 8 [X.] - Rn. 52) ebenso wie unbestimmte und auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe verwenden. Auch müssen notwendig generalisierende Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einen solchen Grad an Konkretisierung erreichen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können. Das Transparenzgebot erfordert auch keine Klauselgestaltung, die eine einzelfallbezogene Subsumtion von vornherein entbehrlich macht. Welche Anforderungen an die Wahrung des [X.] konkret zu stellen sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Dabei ist insbesondere auch die Komplexität des Sachverhalts unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten des konkreten Regelungsgegenstands maßgeblich (vgl. [X.] 26. Mai 1993 - 5 [X.] - zu 2 b der Gründe, [X.]E 73, 178; [X.] 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14 - Rn. 39, 41; 14. Januar 2014 - [X.] 355/12 - Rn. 30, [X.]Z 199, 355). Auch ist zu beachten, dass durch eine allzu detaillierte Regelung unübersichtliche oder nur schwer durchschaubare Klauselwerke entstehen können, die den Interessen des Arbeitnehmers abträglich sind (vgl. [X.] 21. Juni 1990 - [X.]/89 - zu I 2 b der Gründe, [X.]Z 111, 388).

2. Gemessen an diesen Vorgaben hielt die Regelung in Ziff. 32.1 der Anlage des [X.]es einer Transparenzkontrolle nicht stand.

a) Ein Bewerber, dem das beklagte Land die Einstellung als angestellter Lehrer anbot, konnte anhand der Regelung in dieser Bestimmung auch unter Heranziehung der ergänzenden Definition in Ziff. 2.3 Unterabs. 3 des [X.]es nicht erkennen, ob er einen für die auszuübende Unterrichtstätigkeit „geeigneten“ Studienabschluss erworben hatte und die Anforderungen für die damit verbundene Vergütung erfüllte. Dem Erlass konnte der vom beklagten Land bei seiner praktischen Umsetzung nach den Feststellungen des [X.]s vorgenommene Rückgriff auf Kriterien der MasterVO-Lehr nicht entnommen werden. Gleiches galt für die vom beklagten Land nach Feststellung des [X.]s vorgenommene Konkretisierung der Ziff. 32.1 der Anlage des [X.]es durch Zuordnung von „Leistungspunkten“ zu Semesterwochenstunden. Zudem konnte das beklagte Land die von ihm für die Prüfung der Übereinstimmung mit den „wesentlichen Inhalten der Prüfung im vergleichbaren Fach“ zugrunde gelegten Anforderungen und Kriterien je nach Bewerber- und [X.]shaltslage abändern, ohne dass der Bewerber dies vorab erkennen konnte. Die Regelung in Ziff. 32.1 der Anlage des [X.]. Ziff. 2.3 Unterabs. 3 dieses Erlasses eröffnete dem beklagten Land erhebliche Beurteilungsspielräume, die der Einräumung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts nahekamen und die für den Arbeitnehmer im Voraus nicht kalkulierbar waren. Bewerber um Lehrerstellen konnten weder vor noch nach Vertragsschluss erkennen, in welcher Weise und in welchem Ausmaß das beklagte Land von den ihm durch diese Bestimmungen eröffneten und von ihm ausdrücklich reklamierten Spielräumen Gebrauch machen würde. Ebenso wenig konnten sie erkennen, ob statt der Annahme des Einstellungsangebots des beklagten [X.] eine Weiterqualifikation, etwa durch den Besuch bestimmter Vorlesungen, sinnvoll wäre, um bei einer späteren Bewerbung die Anforderungen des beklagten [X.] an einen „geeigneten“ Studienabschluss zu erfüllen. Vielmehr konnte das beklagte Land, das gemäß Ziff. 2.1 und Ziff. 2.11 des [X.]es die Eingruppierungsentscheidung regelmäßig erst nach Vertragsschluss vornahm, sogar noch nach Vertragsschluss das [X.] nachträglich zu seinen Gunsten verändern. Dies begründete die Intransparenz der von ihm gestellten Eingruppierungsregelung (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] AGB-Recht 12. Aufl. § 307 [X.] Rn. 340).

b) Entgegen der Annahme der Revision war die Unklarheit bei der Formulierung der Eingruppierungsvoraussetzungen in Ziff. 32.1 der Anlage des [X.]. Ziff. 2.3 Unterabs. 3 dieses Erlasses ungeachtet der mit abstrakten Eingruppierungsregelungen notwendigerweise verbundenen Komplexität auch vermeidbar.

aa) Allerdings trifft der Hinweis der Revision zu, dass der Gesetzgeber in einer Vielzahl von Fällen unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet und angesichts der Vielzahl der von seinen abstrakt-generellen Regelungen erfassten Sachverhalte auch verwenden muss. Die Revision berücksichtigt bei ihrer Argumentation jedoch nicht, dass die Transparenzkontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Arbeitgeber sich einseitig gibt, aufgrund der unterschiedlichen Rechtsqualität anderen Maßstäben unterliegt, als die Kontrolle von nur an der Verfassung und am Gebot der Normenklarheit zu messenden Gesetzen. Insbesondere ist der Regelungsbereich von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Regel enger und branchenbezogener als der von Gesetzen, so dass vom Verwender konkretere Formulierungen als vom Gesetzgeber verlangt werden können und müssen (vgl. [X.]/[X.] [2013] § 307 Rn. 198; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 307 Rn. 260).

bb) Auch die Annahme der Revision, an die Transparenz von [X.]en dürften keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die Entgeltordnung des [X.], trägt nicht. Allerdings weist sie zutreffend darauf hin, dass die tariflichen Eingruppierungssysteme des öffentlichen Dienstes durch eine Häufung unbestimmter Rechtsbegriffe gekennzeichnet sind (zu der Frage der gleichwohl bestehenden Justiziabilität dieser tariflichen Systeme und ihrer Vereinbarkeit mit Art. 20 Abs. 3 GG: [X.] 29. Januar 1986 - 4 [X.] -; 24. Oktober 1984 - 4 [X.] -; 6. Juni 1984 - 4 [X.] -). Sie übersieht jedoch, dass tarifliche [X.] gerade nicht vom Arbeitgeber einseitig gesetzt sind. Der Kontrolle des privatautonomen Handelns des Arbeitgebers bedarf es bei solchen Regelungen nicht, weil es an einem strukturellen Ungleichgewicht des Verhandlungspartners fehlt. Bei Tarifverträgen wird die bei [X.] typischerweise zu verneinende [X.] von Verfassungs wegen vorausgesetzt. Die Ergebnisse kollektiv ausgehandelter Tarifvereinbarungen haben die Vermutung der Angemessenheit für sich. Deshalb ist die [X.] durch die §§ 305 ff. [X.] für Tarifverträge gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.] ausgeschlossen (vgl. [X.] 21. Mai 2014 - 4 [X.] - Rn. 29, [X.]E 148, 139). Eine „[X.]“ soll insoweit auch nicht mittelbar erfolgen ([X.]/[X.] 6. Aufl. § 310 [X.] Rn. 111).

cc) Entgegen der Auffassung der Revision war es dem beklagten Land auch möglich, ungeachtet der Vielfalt möglicher Studienabschlüsse die Anforderungen an ein „geeignetes“ abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule im [X.] konkreter zu fassen. Es hätte die Orientierung an der MasterVO-Lehr, die es nach seinem Prozessvortrag offenkundig vornahm, nach außen offenlegen und für den Bewerber bzw. Stelleninhaber nachprüfbar machen können und müssen. Das beklagte Land hat darüber hinaus nach Feststellung des [X.]s im Prozess selbst eine Vielzahl von Kriterien zur näheren Konkretisierung der „wesentlichen“ Übereinstimmung des Studienabschlusses der Klägerin mit einem Studium der Biologie für Lehrämter vorgetragen. Es hat auf eine bestimmte Anzahl von erforderlichen „Leistungspunkten“ abgestellt, wobei eine Semesterwochenstunde mit 1,5 Leistungspunkten zu bewerten sei. Es ist nicht erkennbar, warum eine derartige Konkretisierung nicht bereits in Ziff. 2.3 des [X.]es erfolgen konnte. Unabhängig davon hätte das beklagte Land im Erlass regeln können, dass ein „geeigneter“ Hochschulabschluss bereits dann vorlag, wenn es einen sog. [X.] wie einen sog. [X.] einsetzte (vgl. [X.], 483, 484, 488 f.; [X.]. [X.], 705 zu der im Ausgangspunkt in Abschnitt 2 Ziff. 2 der [X.] erfolgten Orientierung der Eingruppierung von [X.]n mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung an der Besoldungsgruppe des für die konkrete Lehrertätigkeit „optimalen“ Beamten). Es wäre ihm dabei unbenommen gewesen, diese Eignung von dem berufsbegleitenden Erwerb bestimmter Qualifikationen abhängig zu machen und dies im [X.] zu regeln.

3. Das [X.] ist zu Recht ohne nähere Problematisierung davon ausgegangen, dass die Intransparenz in Ziff. 32.1 der Anlage des [X.]es die Klägerin auch unangemessen benachteiligte. Nur der informierte Stellenbewerber kann auf andere Angebote ausweichen ([X.] AGB-Recht 3. Aufl. Rn. 564) oder sich gegen eine Tätigkeit zu den angebotenen Konditionen entscheiden. Die Unangemessenheit ist darum notwendige Folge der Verletzung des Gebots der [X.] (vgl. [X.]. 14/6040 S. 154; [X.] aaO), weil die unzureichende Information über die für den Abschluss des Vertrags essentielle Höhe des Entgelts abstrakt den Verlust von [X.] nach sich zieht (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] AGB-Recht 12. Aufl. § 307 [X.] Rn. 332).

4. Die Intransparenz des [X.] „für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeignetes Hochschulstudium“ in Ziff. 32.1 der Anlage des [X.]. Ziff. 2.3 Unterabs. 3 dieses Erlasses führt zu einem Entgeltanspruch der Klägerin aus der [X.] 12 [X.]. Für die [X.] vom 3. August 2009 bis zum 31. Juli 2015, dh. bis zur Aufhebung des [X.]es, folgt dies aus der nur teilweisen Unwirksamkeit der Eingruppierungsregelung in Ziff. 32.1 der Anlage des [X.]es bzw. aus § 612 Abs. 2 [X.]. Für die [X.] seit Aufhebung des [X.]es und der Überleitung der Klägerin in die [X.] ergibt sich dieser Entgeltanspruch aus dem in § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien in Bezug genommenen Überleitungsrecht. Gemäß § 29a Abs. 2 Satz 1 iVm. der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 Satz 1 und 2 TVÜ-Länder idF des § 11 TV [X.] idF des [X.] Nr. 1 zum TV [X.] vom 2. Februar 2016 (künftig [X.]) wird die sich aus dem [X.] als bisheriger landesspezifischer Eingruppierungsregelung ergebende [X.] für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit der Klägerin beibehalten.

a) Ziff. 32.1 der Anlage des [X.]es enthielt vier selbständige [X.]e, die in einer Gesamtklausel zusammengefasst waren. Von diesen Merkmalen war nur eines, das Erfordernis eines „geeigneten“ Studiums, intransparent. Auch nach Streichung des intransparenten Merkmals des „geeigneten“ Studiums blieb Ziff. 32 der Anlage des [X.]es eine sinnvolle, nach der Ausbildung gestaffelte Entgeltregelung für die von Abschnitt [X.] der Anlage des [X.]es erfassten Lehrkräfte, die zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichteten. Durch den Wegfall des Erfordernisses eines „geeigneten“ Hochschulstudiums war der Regelungsplan der Parteien darum nicht unvollständig geworden. Eine [X.], die einer Schließung durch den Rückgriff auf [X.] Gesetzesrecht oder eine ergänzende Vertragsauslegung bedurft hätte ([X.] 15. Dezember 2016 - 6 [X.] - Rn. 31), bestand nicht. Die Klägerin erfüllte die verbleibenden eigenständigen [X.]e für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe [X.] [X.] mit ausstehendem Aufstieg in die Vergütungsgruppe [X.] [X.]. Dies hatte gemäß der in Bezug genommenen Anlage 4 Teil B zum TVÜ-Länder (künftig Überleitungstabelle) bis zum 31. Juli 2015 ihre Eingruppierung in die [X.] 12 [X.] zur Folge.

aa) Gemäß § 306 Abs. 1 [X.] bleibt abweichend von § 139 [X.] der Vertrag trotz der unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung unabhängig vom Parteiwillen grundsätzlich wirksam. Er soll zum Schutz des Vertragspartners des Verwen[X.] soweit als möglich aufrechterhalten werden ([X.] [X.]. 2/2012, 33, 36, 38; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] AGB-Recht 12. Aufl. § 306 [X.] Rn. 5). Deshalb bedarf es genauer Kontrolle, welche „Bestimmung“ iSd. § 306 Abs. 2 [X.], dh. Allgemeine Geschäftsbedingung, tatsächlich unwirksam ist. Es ist zu überprüfen, ob sich die Klausel in verschiedene, jeweils einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung unterliegende Bestimmungen aufteilen lässt. Hat der Verwender mehrere Bestimmungen, unter Umständen sogar in einem Satz, zusammengefasst, können ungeachtet dieser Zusammenfassung materiell mehrere selbständige Regelungen vorliegen, die nur formal verbunden sind (materielle Klauselmehrheit) und die jeweils gesondert einer [X.] unterzogen werden können und müssen (vgl. [X.] aaO Rn. 13; [X.] 2012, 113, 118; [X.]/[X.]/[X.] 6. Aufl. § 306 Rn. 40 f.). Scheinbar einheitliche Klauseln können danach einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil enthalten. Verbleibt nach [X.] der unwirksamen Bestimmung eine verständliche Regelung, bleibt diese bestehen (vgl. [X.] 21. April 2016 - 8 [X.] - Rn. 43; 12. März 2008 - 10 [X.]/07 - Rn. 28; [X.] 10. Oktober 2013 - [X.] ZR 325/12 - Rn. 14; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] 4. Aufl. § 306 Rn. 12a; [X.] aaO Rn. 13; [X.] aaO S. 119).

bb) Liegen trotz einer scheinbar einheitlichen Regelung in Wirklichkeit verschiedene materielle Bestimmungen vor, von denen nur eine intransparent und damit unwirksam ist, während die anderen aufrechterhalten bleiben, ist dies keine „geltungserhaltende Aufspaltung“, die sich nicht sachgerecht von dem nach allgemeiner Auffassung bestehenden Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (Nachweise bei [X.] RdA 2011, 92) abgrenzen ließe (so aber Preis RdA 2012, 101, 106). Durch eine geltungserhaltende Reduktion wird eine einheitliche und damit insgesamt der [X.] unterliegende Klausel durch das Gericht in ihrem [X.] [X.] aufrechterhalten ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] AGB-Recht 12. Aufl. § 306 [X.] Rn. 13b), ohne dass der Verwender diese Reduktion selbst vorgenommen hat. Ergibt dagegen die Prüfung, dass eine sachliche Teilbarkeit mehrerer selbständiger, in einer Gesamtklausel verbundenen, nur scheinbar einheitlichen Regelungen vorliegt, ist die Klausel lediglich auf ihren wirksamen, bereits vom Verwender selbst gestellten Inhalt zurückgeführt, was durch das Gericht lediglich klargestellt wird.

cc) Die Pflicht zur Prüfung, ob eine scheinbar einheitliche Klausel in Wirklichkeit mehrere selbständige Regelungen enthält, besteht insbesondere in Fällen der hier vorliegenden Intransparenz Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die den Entgeltanspruch und damit einen Teil der [X.]ptleistungspflicht regeln. Auf solche Abreden ist das Konzept des § 306 [X.] mit dem ergänzenden Eingreifen des dispositiven Rechts im Grundsatz nicht zugeschnitten, weil für [X.]ptleistungspflichten im Allgemeinen kein [X.] Recht besteht ([X.] 2012, 113, 120; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] AGB-Recht 12. Aufl. § 307 [X.] Rn. 368). Bei entsprechendem Antrag einer der Parteien wird darum häufig nur die Feststellung der Gesamtunwirksamkeit des Arbeitsvertrags nach § 306 Abs. 3 [X.] in Betracht kommen. Ein solches Ergebnis wi[X.]pricht nicht nur dem allgemeinen Schutzgedanken des [X.], sondern auch dem Arbeitnehmerschutz ([X.] aaO; [X.] aaO Rn. 369).

dd) Der Vergütungsanspruch nach Ziff. 32.1 der Anlage des [X.]es verlangte die Erfüllung von vier inhaltlich voneinander trennbaren und jeweils eigenständigen [X.]en.

(1) Ziff. 32.1 setzte zunächst den Unterricht an der in Abschnitt [X.] der Anlage des Erlasses geregelten Schulform voraus, dh. vorliegend an einer Realschule. Darüber hinaus war Voraussetzung, dass zeitlich zumindest zur Hälfte Unterricht in wissenschaftlichen Fächern erteilt wurde. Das sind Fächer, für die die Lehrbefähigung durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule erworben wird ([X.] 25. August 2010 - 4 [X.]/09 - Rn. 30; 18. Oktober 2000 - 10 [X.] - Rn. 50). Ziff. 32.1 selbst enthielt zwei [X.]e. Die Lehrkraft musste eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung iSv. Ziff. 2.2 des Erlasses besitzen. Darüber hinaus musste dieses Studium für die auszuübende Unterrichtstätigkeit „geeignet“ sein.

(2) Jede dieser vier Voraussetzungen stellte ein selbständiges [X.] dar.

(a) Objektive Anknüpfungspunkte der Vergütung waren der Unterricht in einer bestimmten Schulform und in bestimmten Fächern. Ziff. 32.5 der Anlage des Erlasses bildete die nach Auffassung des beklagten [X.] unabhängig von einer Ausbildung bestehende Grundwertigkeit einer solchen Tätigkeit ab. Diese entsprach der Vergütungsgruppe Vb [X.] mit einem [X.] in die Vergütungsgruppe IVb [X.] (= [X.] [X.] gemäß der Überleitungstabelle).

(b) Die konkrete Höhe der zu zahlenden Vergütung hing nach dem [X.] von der Ausbildung der Lehrkraft und damit von subjektiven Voraussetzungen ab.

(aa) Insoweit sah der Erlass in Ziff. 32.1 bis Ziff. 32.4 seiner Anlage eine nach dem individuellen Ausbildungsniveau und dessen vom beklagten Land zugrunde gelegter Wertigkeit für die Unterrichtstätigkeit abgestufte Vergütung vor (vgl. [X.] 17. November 2016 - 6 [X.] - Rn. 29). Die höchste Vergütung erhielten gemäß Ziff. 31 und Ziff. 32.1 der Anlage des Erlasses Lehrkräfte mit der [X.] für das Lehramt an Realschulen und Lehrkräfte, die ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen hatten. Weitere Voraussetzung dafür war die „Geeignetheit“ des Studiums. Lehrkräfte, die nur die in Ziff. 32.2 iVm. Ziff. 3.2 und in Ziff. 32.3 sowie Ziff. 32.4 der Anlage des Erlasses genannten Abschlüsse vorweisen konnten, erhielten abgestuft geringere Vergütungen.

(bb) Diese Differenzierung der Vergütung nach subjektiven Voraussetzungen war offenkundig von der Annahme des beklagten [X.] getragen, dass eine Lehrkraft, die nicht nur in einem wissenschaftlichen Fach unterrichtet, sondern selbst einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss aufweist und damit eine wissenschaftliche Grundlage für die Unterrichtstätigkeit besitzt, die Arbeit besser inhaltlich gestalten, umsetzen und durchdringen kann. Zudem wollte das beklagte Land offenkundig den durch die längere Ausbildungsdauer und den späteren [X.] verursachten niedrigeren Gesamtverdienst der Lebensberufszeit ausgleichen und mit der höheren Eingruppierung eine im Allgemeinen vielseitigere Verwendbarkeit honorieren (vgl. zu dieser Rechtfertigung der Differenzierung der Vergütung nach subjektiven Voraussetzungen: [X.] 19. November 2014 - 4 [X.] - Rn. 29; 17. April 2003 - 8 [X.] - Rn. 34).

(cc) Diese Grundannahmen trafen aber sämtlich bereits für Lehrkräfte mit einem wissenschaftlichen Hochschulabschluss zu. Sie hatten keinen Bezug zur konkreten Unterrichtstätigkeit und damit zur „Geeignetheit“ dieses Abschlusses für diese Tätigkeit. Das bestätigte das [X.] in Ziff. 32.2 der Anlage des Erlasses iVm. Ziff. 3.2 dieser Anlage. Danach kam es allein auf das Bestehen der darin genannten Prüfungen an, nicht aber auf eine Geeignetheit dieser Abschlüsse für die Unterrichtstätigkeit. Die „Geeignetheit“ des Abschlusses für die Unterrichtstätigkeit in Ziff. 32.1 der Anlage des Erlasses hatte damit, wie Ziff. 2.3 Unterabs. 1 iVm. Unterabs. 3 des Erlasses zeigten, letztlich nur eigenständige Bedeutung für die Frage, ob eine Eignung nur für ein Unterrichtsfach vorlag, so dass gemäß Ziff. 2.3 Unterabs. 1 des Erlasses eine Eingruppierung zunächst in der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe erfolgte.

(c) Nach Streichen des intransparenten [X.] der „Geeignetheit“ des abgeschlossenen Hochschulstudiums für die Unterrichtstätigkeit verblieben damit zwei tätigkeitsbezogene und eine ausbildungsbezogene Voraussetzung für eine Eingruppierung nach Ziff. 32.1 der Anlage des Erlasses. Das Erfordernis eines abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudiums war unter Beachtung der Definition dieses Begriffs in Ziff. 2.2 des [X.]es hinreichend transparent und damit wirksam. Gleiches galt für den verlangten Unterricht in einem „wissenschaftlichen Fach“ an einer Realschule, dessen Bedeutung sich aus gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ergab. Die Klägerin erfüllte diese [X.]e. Sie übte ihre Tätigkeit an einer Realschule aus und unterrichtete zu mindestens 50 % in einem wissenschaftlichen Fach. Darüber hinaus hatte sie ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule iSd. Ziff. 2.2 des [X.]es abgeschlossen.

ee) Bei einem solchen Verständnis der vom beklagten Land gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verblieb es trotz des Streichens des Merkmals des „geeigneten“ Studiums in den Ziff. 32.1, Ziff. 32.3 und Ziff. 32.4 der Anlage des [X.]es bei einem in sich geschlossenen und der Grundannahme des beklagten [X.], die entgeltrechtliche Wertigkeit des erteilten Unterrichts bestimme sich auch nach dem Ausbildungsniveau, weiterhin Rechnung tragenden Vergütungssystem.

(1) Lehrkräfte mit einem abgeschlossenen Studium an wissenschaftlichen Hochschulen erhielten nach Ziff. 32.1 der Anlage des Erlasses mit einem Entgelt aus der Vergütungsgruppe [X.] [X.] und der Möglichkeit eines [X.] in die Vergütungsgruppe [X.] [X.] (= [X.] 12 [X.] gemäß der Überleitungstabelle) das höchste Entgelt.

(2) Lehrkräfte iSv. Ziff. 32.2 der Anlage des Erlasses mit der von Ziff. 3.2 dieser Anlage geforderten und nach Auffassung des beklagten [X.] [X.] Ausbildung erhielten mit dem Entgelt aus der Vergütungsgruppe [X.] ohne [X.] in die Vergütungsgruppe [X.] [X.] (= [X.] 11 [X.] gemäß der Überleitungstabelle) die zweithöchste Vergütung. Eine gleichhohe Vergütung erhielten seit Inkrafttreten des [X.] Lehrkräfte iSv. Ziff. 32.3 der Anlage des Erlasses, die [X.] oder Diplom-Übersetzer sind und typischerweise als Sprachlehrer eingesetzt waren (vgl. dazu [X.] 17. November 2016 - 6 [X.] -).

(3) Lehrkräfte, die kein abgeschlossenes Studium aufwiesen, aber wenigstens die Vor- oder Zwischenprüfung in einem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule bestanden hatten, erhielten gemäß Ziff. 32.4 der Anlage des Erlasses ein Entgelt aus der Vergütungsgruppe IVb [X.] mit [X.] nach [X.] [X.] (= [X.] 10 [X.] gemäß der Überleitungstabelle).

(4) Schließlich erhielten Lehrkräfte, die nicht einmal diese Voraussetzungen erfüllten, gemäß Ziff. 32.5 der Anlage des Erlasses ein Entgelt aus der Vergütungsgruppe Vb [X.] mit einem [X.] in die Vergütungsgruppe IVb [X.] (= [X.] [X.] gemäß der Überleitungstabelle).

ff) Die [X.] in Ziff. 3.1, Ziff. 3.2, Ziff. 23.1, Ziff. 31, Ziff. 41, Ziff. 42.1 sowie Ziff. 61.1 der Anlage des [X.]es knüpften ebenfalls an ein für die auszuübende Unterrichtstätigkeit „geeignetes“ abgeschlossenes Studium an. Auch bei diesen Regelungen war dieses Merkmal wegen Intransparenz ersatzlos zu streichen und ausschließlich an das abgeschlossene Studium selbst sowie die verbliebenen weiteren [X.]e anzuknüpfen. Auch in diesen Fällen verblieb es aus vorstehenden Gründen jeweils bei einem in sich geschlossenen Entgeltsystem, das eine nach dem Ausbildungsniveau gestaffelte Vergütung vorsah.

b) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Klägerin im Übrigen selbst dann den von ihr begehrten Anspruch auf ein Entgelt der [X.] 12 [X.] als übliche Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 [X.], wenn Ziff. 32.1 der Anlage des [X.]es insgesamt wegen Intransparenz unwirksam wäre.

aa) Entgegen der Auffassung der Revision griff die Auffangregelung der Ziff. 32.5 der Anlage des Erlasses bei Intransparenz der gesamten Eingruppierungsregelung in Ziff. 32.1 dieser Anlage nicht ein. Vielmehr fehlte es in diesem Fall an einer Vergütungsvereinbarung. Wegen der Intransparenz des [X.] einer „geeigneten“ Ausbildung iSd. Ziff. 32.1 bis Ziff. 32.4 der Anlage des Erlasses erfasste Ziff. 32.5 die Fälle nicht, in denen Lehrkräfte die in den Ziff. 32.1 bis Ziff. 32.4 der Anlage des Erlasses genannten Abschlüsse bzw. Prüfungen zwar aufwiesen, diese aber nach Auffassung des beklagten [X.] nicht „geeignet“ für die Unterrichtstätigkeit waren. Ein Anwendungsbereich blieb für Ziff. 32.5 der Anlage des Erlasses nur noch für Lehrkräfte, die gänzlich andere, in Ziff. 32.1 bis Ziff. 32.4 dieser Anlage nicht genannte Ausbildungswege zurückgelegt hatten. Jedes andere Auslegungsergebnis würde nicht nur dem Zweck der [X.] zuwiderlaufen, weil dann die Intransparenz der [X.] im [X.] für das beklagte Land folgenlos geblieben wäre. Es würde auch dem eigenen Regelungsplan des beklagten [X.] nicht gerecht. Dann wäre die von ihm grundsätzlich neben der bloßen Tätigkeit geforderte Ausbildung nicht mehr honoriert worden. Es wollte aber offenkundig Lehrkräfte mit höherem Ausbildungsniveau besser vergüten als Lehrkräfte ohne jede in Ziff. 32.1 bis Ziff. 32.4 der Anlage des Erlasses genannte Ausbildung.

bb) Nach § 612 Abs. 1 [X.] gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass „jede Arbeit ihres Lohnes wert ist“ ([X.] 4. August 2016 - 6 [X.] - Rn. 24). Bei Unwirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Entgeltabrede ist die Höhe der für die versprochenen Dienste vom Arbeitgeber zu leistenden Vergütung (§ 611 Abs. 1 [X.]) nicht (mehr) bestimmt, so dass der Arbeitnehmer Anspruch auf die übliche Vergütung hat ([X.] 29. Juni 2016 - 5 [X.] - Rn. 15). Die nach § 612 Abs. 2 [X.] geschuldete übliche Vergütung ist diejenige, die am gleichen Ort in ähnlichen Gewerben und Berufen für entsprechende Arbeit bezahlt zu werden pflegt. Maßgeblich ist die übliche Vergütung im vergleichbaren Wirtschaftskreis ([X.] 20. April 2011 - 5 [X.] - Rn. 16, [X.]E 137, 375). Der Anspruch auf die übliche Vergütung besteht für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses ([X.] 21. November 2001 - 5 [X.]/00 - zu II 1 b cc der Gründe, [X.]E 100, 1).

cc) Die übliche Vergütung für den Wirtschaftskreis der Klägerin als Lehrerin an einer Realschule, die ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen hatte und zu mindestens 50 % in wissenschaftlichen Fächern unterrichtete, war für die [X.] bis zum 31. Juli 2015 bei Intransparenz der gesamten Regelung in Ziff. 32.1 der Anlage des [X.]es ein Entgelt aus der [X.] 12 [X.].

(1) Die in Rn. 40 dargestellte Differenzierung nach dem Ausbildungsniveau und der Tätigkeit in dem [X.] war Referenz für die „übliche“ Vergütung (vgl. [X.] [X.], 705). Der [X.] belegte dabei in seinen nicht intransparenten und damit wirksamen Regelungen für Grund- und [X.]ptschulen in Ziff. 1 ff., Son[X.]chulen in Ziff. 20 ff. sowie Realschulen in Ziff. 30 ff. seiner Anlage, dass das beklagte Land durchgehend die Ausbildung der sog. [X.] als noch einmal höherwertig auch im Vergleich zu einem abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudium ansah. Das honorierte es mit einer Vergütung, die eine Vergütungsgruppe über der für sog. [X.], die zu mindestens 50 % in wissenschaftlichen Fächern unterrichten, höchstmöglichen lag. Deren Vergütung entsprach wiederum der von Lehrkräften mit der [X.] für das der Schulform entsprechende Lehramt („beste“ [X.], vgl. [X.], 483, 488):

        

-       

Grund- und [X.]ptschulen:

                 

-       

Erfüller: [X.]. [X.] (Ziff. 1)

                 

-       

Erste Staatsprüfung: [X.]. [X.] (Ziff. 2)

                 

-       

Nichterfüller/wiss. Fach: [X.]. [X.] (Ziff. 3.1)

        

-       

Son[X.]chulen

                 

-       

Erfüller: [X.]. [X.] (Ziff. 20)

                 

-       

Erste Staatsprüfung: [X.]. [X.] (Ziff. 21)

                 

-       

Nichterfüller/wiss. Fach: [X.]. [X.] (Ziff. 23.1)

        

-       

Realschulen

                 

-       

Erfüller: [X.]. [X.] (Ziff. 30)

                 

-       

Erste Staatsprüfung: [X.]. [X.] (Ziff. 31)

                 

-       

Nichterfüller/wiss. Fach: [X.]. [X.] (Ziff. 32.1)

Soweit diese Systematik in Ziff. 42.1 sowie in Ziff. 61.1 der Anlage des Erlasses für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten an Gymnasien und berufsbildenden Schulen durchbrochen war, beruhte dies offenkundig auf der zusätzlichen Anforderung durch den Einsatz in der Tätigkeit von Studienräten und hatte darum für die Höhe der üblichen Vergütung der als Lehrkraft an einer Realschule tätigen Klägerin keine Bedeutung.

(2) Das dem [X.] zugrundeliegende Anliegen, eine Gleichbehandlung der Lehrkräfte unter Einhaltung eines Gerechtigkeitsstandards zu wahren ([X.] 17. November 2016 - 6 [X.] - Rn. 24 f.), ließ sich bei einer durch eine Intransparenz der gesamten Regelung in Ziff. 32.1 der Anlage des Erlasses eingetretenen Lücke aufgrund dieser Systematik des [X.]es nur dadurch herstellen, dass Lehrkräften wie der Klägerin, die zu mindestens 50 % in wissenschaftlichen Fächern unterrichten und ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweisen, ein Entgelt gezahlt wurde, das eine [X.] geringer war als die, aus der eine Lehrkraft mit der Befähigung für die Schulform, an der der [X.] unterrichtete, vergütet wurde. Das entsprach dem Entgelt der „besten“ [X.] (vgl. zur Heranziehung der Höhe der Besoldung für die übliche Vergütung [X.] 4. August 2016 - 6 [X.] - Rn. 32 ff.; vgl. [X.] [X.] 2016, 705 zur Ermittlung der üblichen Vergütung von angestellten Lehrern im Vergleich zu beamteten Lehrern durch eine Abstufung der Vergütung im Verhältnis zu [X.]n und „besten“ [X.]n „minus x“).

(3) Eine Lehrkraft mit der Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Realschulen erhielt gemäß Ziff. 30 der Anlage des Erlasses eine Vergütung nach der [X.]. [X.] [X.]. Dies führte nach der Überleitungstabelle zu einem Entgelt aus der [X.] 13 [X.] (Spalte: „[X.]“). Die eine [X.] darunter liegende übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 [X.] für Lehrkräfte wie die Klägerin war darum ein Entgelt aus der [X.] 12 [X.].

c) Für die [X.] seit Aufhebung des [X.]es zum 1. August 2015 ergibt sich der Anspruch der Klägerin auf ein Entgelt der [X.] 12 [X.] aus dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen § 29a Abs. 2 Satz 1 iVm. der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.]. Danach bleibt es für Lehrkräfte, die wie die Klägerin ab dem 1. November 2006 neu eingestellt und über den 31. Juli 2015 von einem Mitglied der [X.] weiterbeschäftigt worden sind sowie dem Geltungsbereich des § 44 [X.] unterfallen, ungeachtet ihrer Überleitung in die [X.] bei der bisherigen, sich aus landesspezifischen Eingruppierungsregelungen ergebenden [X.]. Diese [X.] gilt ab dem 1. August 2015 als die zutreffende (Durchführungshinweise der [X.] vom 13. Oktober 2015 in der für Nie[X.]achsen geltenden Fassung vom 30. Juni 2016 zum TV [X.] S. 100). Die arbeitsvertragliche Inbezugnahme des [X.]es ist seit der Überleitung der Klägerin in die [X.] gegenstandslos. Das beklagte Land hat nicht eingewandt, dass sich die Tätigkeit der Klägerin seit dem 1. August 2015 geändert hätte oder sie den Antrag nach § 29a Abs. 3 Satz 1 [X.] gestellt hätte, der ihre Eingruppierung in die sich nach § 12 [X.] idF des § 3 TV [X.] ergebende [X.] nach sich gezogen hätte.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    M. Jostes    

        

    Augat    

                 

Meta

6 AZR 671/15

26.01.2017

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Braunschweig, 7. Mai 2014, Az: 7 Ca 204/13 E, Urteil

§ 306 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, Ziff 2.1 LehrEingrRdErl4 ND, Ziff 2.3 LehrEingrRdErl4 ND, Anl 1 Ziff 32.1 LehrEingrRdErl4 ND, Anl 1 Ziff 32.2 LehrEingrRdErl4 ND, Anl 1 Ziff 32.3 LehrEingrRdErl4 ND, Anl 1 Ziff 32.4 LehrEingrRdErl4 ND, Anl 1 Ziff 32.5 LehrEingrRdErl4 ND, Entgeltgr 12 TV-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2017, Az. 6 AZR 671/15 (REWIS RS 2017, 16611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16611

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 AZR 803/16 (Bundesarbeitsgericht)

Lehrereingruppierung - Eingruppierungserlass Niedersachsen - Intransparenz


6 AZR 487/15 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung eines an einem Gymnasium als Lehrer beschäftigten Diplom-Übersetzers nach dem niedersächsischen Eingruppierungserlass


4 AZR 165/09 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung einer Lehrerin an einer erweiterten Realschule im Saarland - anderweitige Ausbildung i.S.d. Eingruppierungserlasses


6 AZR 383/14 (Bundesarbeitsgericht)

Herkunftssprachlicher Unterricht - Gleichbehandlung


4 AZR 484/11 (Bundesarbeitsgericht)

Lehrereingruppierung - Fehlen einer besetzbaren Planstelle


Referenzen
Wird zitiert von

3 Sa 346/17

4 Ca 3038/18

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.